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Oberlandesgericht Köln, 7 U 192/91

Datum:
02.04.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 192/91
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1992:0402.7U192.91.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 4 O 204/90
Schlagworte:
Amtshaftung Aufpflasterung
Normen:
GG Art. 34; BGB § 839; StrWG NW § 9a Abs.1 S.2; StVO §§ 41 Abs.2, 42 Abs.4a
Leitsätze:
1. Der Träger der Straßenbaulast handelt dann amtspflichtwidrig, wenn bei der Herstellung der Straßenoberfläche die allgemein anerkannten Regeln zur Unfallverhütung nicht beachtet werden. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn zur Geschwindigkeitsreduzierung angebrachte Aufpflasterungen die in den Empfehlungen der Beratungsstelle für Schadensverhütung vorgesehene Maximalhöhe von 10 cm überschreiten. 2. Die Oberfläche einer Straße, die unbeschränkt für den innerstädtischen Verkehr gewidmet ist, muß so hergestellt werden, daß sie von tiefliegenden Linienomnibussen auch dann gefahrlos mit der zulässigen Geschwindigkeit befahren werden kann, wenn eine Buslinie nicht durch diese Straße führt. 3. Die Aufstellung des Verkehrszeichens 112 ohne weitere Angaben über Art und Ausmaß der "Unebenheit" stellt keine ausreichende Warnung vor den Gefahren dar, die von einer im vorbeschriebenen Sinn unsachgemäßen Aufpflasterung ausgehen.
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 21. Juni 1991 wird zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird das genannte Urteil - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.670,12 DM nebst 4 % Zinsen aus 1.458,41 DM seit dem 30.05.1990 sowie aus weiteren 2.211,71 DM seit dem 02.10.1990 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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