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Oberlandesgericht Köln, 16 W 8/2000

Datum:
07.03.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 W 8/2000
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0307.16W8.2000.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 99/00
 
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17.02.2000 - 3 O 99/00 - abgeändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, dem Antragsteller in gleichem Umfang wie anderen Pressevertretern 1. den Zutritt zu allen öffentlichen Sportveranstal-tungen des Antragsgegners einschließlich öffentlichen Trainings ihrer Fußballmannschaften zu gewähren, und zwar einschließlich des Zugangs zur Pressetribüne und des Presseraums des Südstadions bzw. anderer Stadien, in denen Fußballmannschaften des Antragsgegners Heimspiele austragen, 2. die Teilnahme an Pressekonferenzen des Antragsgegners zu ermöglichen, 3. den Zugang zur Vereinsgaststätte "B." zu gestatten, Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Vorstand des Antragsgegners, Herrn J.L., ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 500.000,00 DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tra-gen.
 
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