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G r ü n d e
2I.
3Der Antragsteller ist seiner Darstellung zufolge angestellter Sportredakteur der in K. erscheinenden Tageszeitung "E." und schwerpunktmäßig mit der Berichterstattung über den Antragsgegner und dessen in der 2. Bundesliga spielenden Profi-Fußballmannschaft befasst. Trainer der Mannschaft war zu Beginn der Bundesligasaison 1999/2000 der frühere Nationaltorwart "T." S.. Dieser wurde am 15.12.1999 in der Halbzeitpause eines Bundesligaspiels von dem alleinigen Vorstand (nachfolgend: Präsidenten) des Antragsgegners mit sofortiger Wirkung von seinen Aufgaben entbunden.
4Der Antragsteller hat vorgetragen, am 30.11.1999 sei im "E." ein von ihm und einem Kollegen verfaßter Bericht erschienen, in dem mit der Schlagzeile
5"Die L.-Masche"
6und der weiteren Überschrift
7"Wie F.-Präsident J.L. in Krisenzeiten mit seinen Angestellten umgeht,"
8kritisch über den Präsidenten des Antragsgegners und dessen Verhaltensweisen bei Vertragsauflösungen von Vereinsangestellten (Trainer, Spieler) berichtet worden sei. Danach habe der Präsident des Antragsgegners bei verschiedenen Gelegenheiten mitgeteilt, er wolle aufgrund der Berichterstattung nicht mehr mit ihm, dem Antragsteller, reden.
9Am Tag nach der Entlassung des Trainers S. habe er auf der Geschäftsstelle des Antragsgegners um eine Stellungnahme gebeten, worauf der Präsident des Antragsgegners ihm zu verstehen gegeben habe, dass er nicht mehr mit ihm sprechen wolle, das Haus verlassen möge und auch künftig nicht mehr erwünscht sei. Nach der Winterpause habe er Mitte Januar das Trainingsgelände des Antragsgegners betreten, um sich Eindrücke von dem Training unter dem neuen Trainer K. zu verschaffen. Nachdem ihm schon zuvor die Teilnahme an einer dem Training vorangegangenen Pressekonferenz untersagt worden sei, habe der Präsident ihn unter Hinweis auf ein Platzverbot von dem Gelände gewiesen und Ordner angewiesen, ihn vom Gelände zu führen und künftig den Zutritt zu verweigern. Ferner sei ihm auf Anfrage mitgeteilt worden, das er weder zu einer Pressekonferenz im Vereinslokal vom 10.02.2000, noch zu einer solchen nach dem Punktspiel der 2. Bundesliga vom 13.02.2000 im Südstadion zugelassen werde; das Haus- und Platzverbot gegen ihn bestehe weiter. Auch sei der Sportredaktion des "E." am 11.02.2000 ein Fax übermittelt worden, wonach für das Spiel vom 13.02.2000 zwei Presse-Tageskarten im Presseraum hinterlegt seien, jedoch ihm der Zutritt zur Pressetribüne und zum Presseraum verweigert werde.
10Der Antragsteller hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, nach der
11und/oder
13Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung zurückgewiesen, ein privater (Sport-) Veranstalter könne nach seinem Ermessen bestimmen, ob und inwieweit die Medienöffentlichkeit generell oder partiell durch Exklusivbindungen ausgeschlossen werde. Aus Art. 5 GG ergebe sich keine individualrechtliche Anspruchsgrundlage.
15Hiergegen richtet sich das als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel des Antragstellers, mit dem dieser geltend macht, die Vorgänge um die Entlassung des Trainers S. hätten eine breite Resonanz in der Presse, und zwar nicht nur der deutschen gefunden und die Berichterstattung sei vielfach in der Tendenz keine andere gewesen als seine. Gleichwohl werde nur ihm, und zwar selbst innerhalb der Sportredaktion des "E." ihm allein, der Zutritt verwehrt, was willkürlich und diskriminierend sei.
16Zur Glaubhaftmachung seines Vorbringens hat der Antragsteller sich auf ein eidesstattliche Versicherungen, das Fax vom 11.01.2000 und auf verschiedene Artikel vom 17. und 18.12.1999 aus anderen Presseorganen bezogen.
17II.
181.
19Das Rechtsmittel ist als einfache Beschwerde zu behandeln, da diese das gem. § 567 Abs. ZPO statthafte Rechtsmittel gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Auflage, § 922 Rdn. 13). Der Senat kann über die unmittelbar bei dem Oberlandesgericht eingelegte Beschwerde auch ohne ein Abhilfeverfahren nach § 571 ZPO entscheiden; denn die Sache erscheint wegen der laufenden Bundsligasaison und der damit verbundenen ständig neu entstehenden Auswirkungen auf Berichterstattungsmöglichkeiten des Antragsteller als dringlich (vgl. allgemein zur Befugnis des Beschwerdegerichts zur Entscheidung ohne Abhilfeverfahren Zöller/Gummer a.a.O. § 569 Rdn. 2).
202.
21Die Beschwerde ist zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, mit dem das Begehren des Antragstellers gegenüber den Anträgen gem. § 938 präziser gefasst wurde, Erfolg. Der Begründung des Antrags ist zu entnehmen, dass es dem Antragsteller nicht nur um den Zutritt zu Sportveranstaltungen bzw. Pressekonferenzen geht, sondern er auch anderen Journalisten offenstehende Kontaktmöglichkeiten zur Beschaffung von Hintergrundinformationen, etwa auf der Pressetribüne oder im Vereinslokal nutzen möchte.
223.
23Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ihm ein Verfügungsanspruch zusteht. Dieser folgt aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 826, 1004 BGB, 26 Abs. 2, 27 GWB i. V. m. den Art. 3, 5 GG. Letztere schaffen zwar - darin hat das Landgericht recht - keine Individualansprüche, so dass aus einem Verstoß gegen Art. 5 GG keine Verletzung eines absolut geschützten Rechts im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB folgt (so aber LG Münster NJW 1978, 1329; dagegen auch Stober AfP 1981, 389, 394). Die hierin zum Ausdruck kommenden Maßstäbe wirken aber wie die Wertordnung des Grundgesetzes insgesamt auf das Privatrecht ein und sind deshalb bei der Auslegung und (ggfls. entsprechenden) Anwendung von Normen heranzuziehen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 59. Auflage, § 242 Rdn. 9 mit Nachweisen aus der Rspr. des BVerfG).
24Von diesen Ansatzpunkten her hat der Antragsteller einen Anspruch gegen den Antragsgegner auf gleiche Teilhabe an Informationsmöglichkeiten über den Verein wie andere Journalisten auch.
25Es trifft zwar zu, dass - wie das Landgericht näher ausgeführt hat - ein privater Veranstalter grundsätzlich selbst die Medienöffentlichkeit ganz oder teilweise ausschließen kann. Darum geht es hier indes nicht. Der Antragsgegner hat als Verein der Fußballbundesliga nur im Rundfunk-, Fernsehbereich durch Exklusivbindungen die Medienöffentlichkeit eingeschränkt. Nicht ersichtlich ist, dass dies auch für Printmedien gilt. Hier suchen Bundesligavereine - wie regelmäßig in Tageszeitungen zu lesen ist - im Gegenteil geradezu die Öffentlichkeit, und es ist die Lokalpresse, die wegen ihrer Ortsnähe in besonderer Weise zu einer Identifizierung von (potentiellen) Zuschauern mit "ihrem" Verein beitragen kann. Ein Sportverein, der sich selbst in der Öffentlichkeit darstellt, hat aber auch eine kritische Würdigung seiner Tätigkeit oder eine kritische Berichterstattung über einzelne Spieler, den jeweiligen Trainer oder die Vereinsführung hinzunehmen und kann eine unliebsame Berichterstattung nicht dadurch unterbinden, dass er diese mit einem Haus- oder "Stadionverbot" für einen einzelnen Journalisten sanktioniert. Eine andere Betrachtungsweise würde einer "Hofberichterstattung" Vorschub leisten, was wiederum mit den Maßstäben des Art. 5 Abs. 1 GG nicht in Einklang zu bringen ist. Es besteht daher im Anschluss an eine Entscheidung bereits des Reichsgerichts zu einer kritischen Theaterberichterstattung (RGZ 133, 392) weitgehend Einigkeit darüber, dass einem Ausschluss eines Journalisten von öffentlichen Veranstaltungen durch einen Privaten zivilrechtlich begegnet werden kann (vgl. Stober a.a.O. S. 395; Gounalakis, AfP 1992, 343, 345; Löffler/Wenzel, Presserecht 4. Auflage, § 4 LPG Rdn. 151; enger für eine Bildberichterstattung OLG München OLGZ 1985, 466). Welche Grenzen insofern zu ziehen sind, ob insbesondere neben der Verletzung allgemeiner Verhaltensregeln, z. B. störender Zwischenrufe in Pressekonferenzen, auch inhaltliche Gründe, etwa eine durch die Pressefreiheit nicht mehr gedeckte Schmähkritik oder die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen den Ausschluss eines Journalisten von Veranstaltungen eines in der Öffentlichkeit tätigen Vereins rechtfertigt oder nicht (vgl. hierzu Gounalakis a.a.O.), bedarf keiner Entscheidung. Eine Schmähkritik enthält der Artikel vom 30.11.1999 nicht, da dieser durchaus sachlich abgefaßt ist. Die Überschrift ist zwar aufreißerisch, steht aber im Kontext zu dem Inhalt des Artikels.
264.
27Bei der Tenorierung hielt es der Senat für angezeigt, bereits hierin zum Ausdruck zu bringen, dass es nur um das Recht des Antragsteller geht, bei der Informationsbeschaffung in gleicher Weise wie andere Journalisten behandelt zu werden und deshalb etwa ein allgemeiner "Widerruf" eines Platz- und Hausverbotes nicht in Betracht kommt.
28Die Androhung der Zwangsmaßnahme folgt aus § 890 Abs. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
29Beschwerdewert: 10.000,00 DM