Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen
Die als sofortige Beschwerde zu wertende "Beschwerde" des Beklagten vom 9. April 2002 (Blatt 7 PKH-Heft) gegen den seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 20. März 2002 - 45 a F 500/01 PKH (Blatt 2 PKH-Heft) wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
2Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F. zulässige - insbesondere fristgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den im Beschlusstenor genannten Beschluss des Familiengerichts, mit dem die beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverteidigung des Beklagten gegen die erste Stufe der von der Klägerin eingereichten Stufenklage (Auskunftserteilung) bietet nicht die gemäß § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht.
3Der Beklagte schuldet der Klägerin gemäß §§ 1605, 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB die begehrte Auskunft. Dies stellt der Beklagte dem Grunde nach auch nicht in Abrede. Zu Unrecht meint der Beklagte aber, die Auskunft bereits erteilt zu haben.
4Ehegatten und Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Auskunft über Einkommen und Vermögen zu erteilen. Sie ist das Mittel, Einblick in die wirtschaftlichen, die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und die Bedürftigkeit des Berechtigten bestimmenden Verhältnisse zu erlangen. Der Auskunftsanspruch soll die Beteiligten in die Lage versetzten, einen Rechtsstreit zu vermeiden oder in ihm Forderungen richtig zu bemessen und begründete Einwendungen vorzubringen. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auf alle Umstände, die für den Urteilsausspruch von Bedeutung sein können.
5Dabei stellt die Auskunftserteilung eine schriftliche Willenserklärung, die vom Auskunftspflichtigen persönlich zu unterschreiben ist, dar. Diese Erklärung ist in "einer" und nicht mehreren Erklärungen abzugeben.
6Es ist eine systematische konkrete Aufstellung über Einkommen und Vermögen zwecks Auskunftserteilung dem Auskunftsberechtigten vorzulegen. Sie muss so beschaffen sein, dass sie dem Berechtigten - hier der Klägerin - ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung des Unterhaltsanspruchs ermöglicht. Das erfordert in der Regel die Vorlage einer geschlossenen Aufstellung, nicht also zeitlich nacheinander erteilte Teilauskünfte, und mehr als die Mitteilung, wenn auch vollständiger, ungeordneter Fakten.
7Bei Lohn- und Gehaltsempfängern - wie dem Beklagten - sind also anzugeben, das gesamte Bruttoeinkommen (alle Bezüge gleich welcher Art, auch Sachbezüge), nach Monaten getrennt (nur so kann die ausreichende Ausnutzung der Arbeitskraft beurteilt werden), Art und Höhe aller Abzüge gesetzlicher Art und das sich daraus ergebende Nettoeinkommen (sogenanntes Überschusseinkommen). Fehlt es an einer dergestalt äußerlich ordnungsgemäßen Aufstellung, ist die Auskunftspflicht auch nicht teilweise erfüllt. So genügt beispielsweise nicht die bloße Angabe des zu versteuernden Jahreseinkommens oder die Übergabe nur der Lohnsteuerkarte und der Einkommenssteuererklärung. Das zu versteuernde Einkommen ermöglicht keinen zuverlässigen Überblick über das unterhaltsrelevante Einkommen, da steuerliche Absetzungen möglich sind, die unterhaltsrechtlich als einkommensmindernd ganz oder teilweise nicht anzuerkennen sind.
8Ausgabeposten sind so genau darzulegen, dass der Berechtigte im Stande ist, deren unterhaltsrechtliche Relevanz nachzuprüfen. Die Ausgaben müssen also so konkret dargestellt werden, dass die allein steuerlich beachtlichen Aufwendungen von unterhaltsrechtlich relevanten abgegrenzt werden können. Demnach genügt nicht die Aufzählung einzelner Kostenarten, erforderlich ist vielmehr die genaue Kennzeichnung der einzelnen Ausgabearten und der darauf entfallenden Beträge.
9Belege sind über die Höhe der Einkünfte auf Verlangen vorzulegen. Auskunft und Vorlage von Belegen sind zwei getrennte Ansprüche, die auch einzeln geltend gemacht werden können. Daraus ergibt sich andererseits, dass allein durch die Vorlage von Belegen die oben näher konkretisierte Auskunftspflicht nicht erfüllt wird.
10Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass die im Verlaufe dieses Rechtsstreits erteilten Auskünfte des Beklagten in keiner Weise diesen Erfordernissen für eine korrekte Auskunftserteilung entsprechen. Die vom Beklagten im Verlaufe dieses Verfahrens eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergeben keine in sich geschlossene Auskunft. Die zu fordernde "eine" Erklärung über die relevanten wirtschaftlichen Verhältnisse fehlt. Zurecht rügt die Klägerin, dass eine Erklärung des Beklagten fehlt, aus der heraus sich ihr Unterhaltsanspruch und der der gemeinsamen Kinder der Parteien ohne weiteres errechnen lässt.
11Fehlt es aber an einer den Erfordernissen der §§ 1605, 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB genügenden Auskunft, so kommt es nicht darauf, ob der Beklagte bedürftig im Sinne des § 114 ZPO ist und ob gegebenenfalls Ratenzahlungen anzuordnen wären.
12Im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO n.F. ist eine Kostenentscheidung entbehrlich.
13Beschwerdegebühr nach Nr. 1956 Anlage 1 GKG: 25 EUR.