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Oberlandesgericht Köln, 6 U 166/03

Datum:
09.07.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 166/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2004:0709.6U166.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 209/03
Normen:
MarkenG §14 Abs. 2 Nr. 2
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.11.2003 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 209/03 - teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsmittels bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für ihr mit der Entwicklung, Weiterentwicklung und Förderung des Einsatzes von elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien im und für das Baugewerbe, insbesondere dem Aufbau und Vermarktung von Wissensdatenbanken, Angebot, Anpassung und Weiterentwicklung von Datenbankmodulen, Serviceleistungen für offene und geschlossene Netze und EDV, Bereitstellung und Vermarktung von Internetzugängen sowie von Internet-Präsenzen (Providerdienste), Beteiligung an Messen und Ausstellungen, Erwerb von Verwertungsrechten, Beratungsleistungen, befasstes Unternehmen

a.)

die Firma

"bit-gmbh Baugewerbe-Informations- und Technologie-Gesellschaft"

und/oder

b.)

wie nachstehend wiedergegeben das Firmenschlagwort

"bit"

zu benutzen:

pp.

2.

dem Kläger sowie Herrn D. L. als Gesamtgläubiger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Ziffer I. 1. seit dem 18. Juli 2002 begangen haben, insbesondere welche Umsätze sie insoweit getätigt, welche Gestehungskosten sie gehabt und welche Werbeaufwendungen sie insoweit veranlasst haben, und zwar aufgeschlüsselt nach Euro-Werten und Kalendermonaten.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sowie Herrn D. L. als Gesamtgläu-biger allen Schaden zu ersetzen, der diesen seit dem 18. Juli 2002 durch die in Ziffer I. 1. beschriebenen Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

III.

Die Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, in die Löschung der Firma "bit-gmbh Baugewerbe-Informations- und Technologie-Gesellschaft" gegenüber dem zuständigen Handelsregister einzuwilligen.

IV.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

V.

Die in der ersten Instanz entstandenen Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 83% und der Kläger zu 17%. Von den im Berufungsverfahren entstandenen Kosten trägt der Kläger 14%, im übrigen sind sie von den Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

VI.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, soweit nicht die in Ziffer II. und III. titulierten Ansprüche in Rede stehen. Die Parteien dürfen die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des in Ziffer I. 1. titulierten Unterlassungsanspruchs 50.000,00 EUR, hinsichtlich des in Ziffer I. 2. titulierten Auskunftsanspruchs 10.000,00 EUR und im übrigen 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu erbringen.

VII.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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