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Oberlandesgericht Köln, 6 U 172/03

Datum:
28.10.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 172/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2005:1028.6U172.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 416/02
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26. November 2003 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 28 O 416/02 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise ab-geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden verurteilt,

a) es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, ohne Zustimmung der Klägerin das Produkt "U." der Klägerin in der jeweils aktuellen Fassung auszulesen, einen Datenabgleich zwischen den ausgelesenen Daten und den eigenen Daten aus dem Pro-dukt C. vorzunehmen und auf der Grundlage des Datenabgleichs jeweils ein aktuelles Produkt C. herzustellen und/oder so hergestellte CD-ROMs anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen,

b) der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 23. Januar 2001 Handlungen gemäß a) vorgenommen haben, insbesondere unter Angabe der Zahl der insoweit hergestellten CD-ROMs sowie der mit diesen CD-ROMs erzielten Umsätze und unter Angabe der Abnehmer, an die die hergestellten CD-ROMs ausgeliefert worden sind, mit Anschriften, sowie Rechnung zu legen über die mit den genannten CD-ROMs erzielten Gewinne,

c) die seit dem 23. Januar 2001 hergestellten Vervielfältigungsstücke der CD-ROMs, wie sie unter a) genannt sind und die in Besitz oder Eigentum der Beklagten stehen, an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der auf Kosten der Beklagten vorzunehmenden Vernichtung herauszugeben.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den unter 1. a) genannten Handlungen seit dem 23. Januar 2001 entstanden ist und noch entstehen wird.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben; die Kosten des Berufungsverfahrens wer-den der Klägerin auferlegt.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, soweit nicht der unter 2. titulierte Schadensersatzfeststellungsanspruch in Rede steht. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung aus den unter 1. a), b) und c) titulierten Ansprüchen durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Höhe der jeweils zu erbringenden Sicherheitsleistungen beträgt hinsichtlich des unter 1. a) titulierten Unterlassungsanspruchs 180.000 EUR, hinsichtlich des unter 1. b) titulierten Auskunftsanspruchs 10.000 EUR und hinsichtlich des unter 1. c) titulierten Vernichtungsanspruchs 15.000 EUR. Die Beklagten und die Klägerin dürfen die jeweils gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung aus der unter 4. ausgesprochenen Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Kostenentscheidung voll-streckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des daraus jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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