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Oberlandesgericht Köln, 6 U 26/08

Datum:
16.05.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Aktenzeichen:
6 U 26/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2008:0516.6U26.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 12 O 176/07
 
Tenor:

I.) Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 3.1.2008 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn – 12 O 176/07 – teilweise abgeändert.

1.) Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in seinem Online-Shop entgegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, §§ 4 ff BDSG gegenüber Verbrauchern die folgende oder eine sinngemäße Klausel zu verwenden:

"Motorenteile F behält sich vor, anderen Unternehmen in zulässiger Weise Kundendaten zur Versendung von Informationsmaterial zu überlassen und diese auch zu eigenen Werbezwecken zu nutzen."

2.) Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot zu Ziffer 1) ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten angedroht.

3.) Im übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

II.) Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III.) Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen haben zu 4/5 die Antragstellerin und zu 1/5 der Antragsgegner zu tragen.

 
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