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I.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl vom 11. Dezember 2008 – 35 F 109/08 – wird zu-rückgewiesen.
Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
II.
Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde zu-rückgewiesen.
III.
Der Antragstellerin wird zur Verteidigung im Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Dr. C., D-M, beigeordnet.
G r ü n d e
2Die zulässige Beschwerde des Kindesvaters hat in der Sache keinen Erfolg.
3Zu Recht hat das Amtsgericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für O und M die beiden gemeinsamen Töchter der Parteien, auf die Kindesmutter übertragen.
4Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss.
5Die Beschwerde des Kindesvaters kann eine Änderung dieser Entscheidung zu seinen Gunsten nicht rechtfertigen.
6Zunächst stellt auch der Kindesvater die Feststellungen der Sachverständigen, die Kinder haben in der Vergangenheit zu beiden Elternteilen eine gute und intensive Bindung aufbauen können, zu keinem Elternteil haben die Kinder eine Präferenz gezeigt, nicht in Abrede.
7Soweit er jedoch meint, zu ihm bestehe "naturgemäß eine intensivere Beziehung", weil er seit Anfang 2001, als O ca. 2 ½ Jahre alt war – M wurde im April 2003 geboren – bis zur Trennung im Jahr 2007 zuhause geblieben und die Kindesmutter vollschichtig erwerbstätig war, kann dem nicht gefolgt werden.
8Zwar erfordert der Aufbau einer vertrauensvollen Beziehung ein Mindestmaß an zeitlicher Zuwendung. Aber der Aufbau sicherer emotionaler Beziehungen erfolgt, worauf die Sachverständige zu Recht hinweist, aufgrund "qualitativer Merkmale in der Eltern- Kind-Interaktion, insbesondere der allgemeinen Sensitivität eines Elternteils in der Betreuung des Kindes."
9Und hierbei ist es der Kindesmutter trotz ihrer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gelungen, eine enge und vertrauensvolle emotionale Bindung zu beiden Kindern aufzubauen, mit der Folge, dass die Kinder keine Präferenz zu einem Elternteil gezeigt haben.
10Auch hat sich nicht ergeben, dass nur der Kindesvater in der Lage sei, den Kindern Liebe und Geborgenheit zu vermitteln. So hat gerade M z. B. gesagt, sie lasse sich von beiden Eltern gleichermaßen gerne trösten. Eine intensivere emotionale Bindung an den Kindesvater lässt sich gerade nicht feststellen.
11Auch spielt der Gesichtspunkt der Kontinuität der Fortdauer der Betreuung durch den Vater im gewohnten sozialen Umfeld keine entscheidende Rolle mehr.
12Die Kinder werden bis nachmittags im Kindergarten, Schule und Kindertagesstätte betreut, beide Eltern sind – was unter diesen Umständen auch möglich und nicht zu beanstanden ist – wieder vollschichtig erwerbstätig. Beide wollen das gewohnte soziale Umfeld nicht ändern.
13Deshalb hat das Amtsgericht zu Recht mit der Sachverständigen der Erziehungskompetenz, der Förderkompetenz als Teil der Erziehungskompetenz sowie der Bindungstoleranz das maßgebende Gewicht für die Entscheidung beigemessen.
14Die Erziehungskompetenz ist bei beiden Eltern grundsätzlich nicht eingeschränkt.
15Zwar haben die Eltern unterschiedliche Erziehungsstile, wie der Kindesvater betont. Wenngleich das Amtsgericht zu Recht darauf hinweist, dass gerade zu Beginn der Pubertät in sexueller Hinsicht eine gesteigerte Sensibilität und Rücksichtnahme der Eltern erforderlich ist, wirken sich unterschiedliche Erziehungsstile grundsätzlich als "erweitertes Angebot" und im Sinne wechselseitiger "Kompensation von Erziehungsschwächen positiv auf die emotionale, soziale und kognitive Entwicklung von Kindern aus", wie die Sachverständige hervorhebt.
16Allerdings hat die Sachverständige auf Seiten der Kindesmutter die bessere Förderkompetenz festgestellt. Wenn hierzu der Kindesvater meint, die Förderung von Kindern habe vornehmlich im Kindergarten und in der Schule zu erfolgen, so verkennt er die Leistungsfähigkeit von Kindergärten und Schulen sowie die Verantwortung der Eltern für auch alle anderen Lebensbereiche.
17Kinder bedürfen auch in schulischen Angelegenheiten der häuslichen Leistungsmotivation, je nach Veranlagung der Kontrolle und der häuslichen Unterstützung. Hier ist bei der Kindesmutter die realistischere Einschätzung eines Förderbedarfs zu erwarten sowie "eine engagiertere Schullaufbahnförderung", die, worauf die Sachverständige zu Recht hinweist, mit zunehmendem Alter der Kinder immer wichtiger und komplexer wird. Wenn der Kindesvater hierzu nur meint, es gehe nicht darum, den Kindern Höchstleistungen abzuverlangen, zeigt er wieder das von der Sachverständigen festgestellte bagatellisierende Verhalten, das er auch bei der Beurteilung der Auffälligkeiten der Kinder (Stehlen, Phantasieren) an den Tag gelegt hat.
18Auch hier ist bei der Kindesmutter die bessere Förderkompetenz festzustellen, die das Erkennen von Defiziten und das Bemühen um Intervention einschließt. Während hier der Kindesvater sich und familieninterne Ressourcen überschätzt, ist die Kindesmutter bereit, außerfamiliäre fachkundige Hilfen in Anspruch zu nehmen, was sich als Stärke im Hinblick auf die Förderkompetenz erweist.
19Zu Recht hat auch die Sachverständige bei der Kindesmutter die stärkere Bindungstoleranz festgestellt. Diese ist in diesem Fall, in dem die Kinder enge emotionale Bindungen an beide Eltern haben, von großer Bedeutung für die weitere, gute emotionale Entwicklung der Kinder. Wenn dann der Kindesvater gegenüber einer Jugendamtsmitarbeiterin äußert, es sei ihm am liebsten, wenn sich die Mutter aus dem Leben der Kinder verabschiede, zeigt dies jedenfalls eine mangelhafte Bindungstoleranz.
20Ebenso wie das Amtsgericht ist der Senat aufgrund der überzeugenden und nachvollziehbaren Feststellungen und Bewertungen der Sachverständigen davon überzeugt, dass die Mutter die Kinder besser fördern kann und besser in der Lage ist, die Beziehungen der Kinder zum Vater nicht nur zu dulden sondern ebenfalls zu fördern.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 13a Abs. 1 FGG.
22Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
23Der erstinstanzliche Gegenstandswert bleibt trotz der Gegenvorstellung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wie vom Amtsgericht festgelegt ebenfalls bei 3.000,00 €.
24Gemäß § 30 Abs. 2 KostO ist der Gegenstandswert in der Regel auf 3.000,00 € festzusetzen.
25Der vorliegende Fall bewegt sich im Rahmen üblicher Sorgerechtsstreitigkeiten, die in aller Regel höchst streitig sind, wenn es insoweit der Anrufung der Gerichte bedarf. Die Erstellung eines Sachverständigengutachtens bewegt sich auch noch im Rahmen des Regelfalls. Dass auch einfach gelagerte Fälle häufig mit 3.000,00 € bewertet werden, rechtfertigt nicht eine andere Beurteilung des Regelfalls in vorliegendem Fall.