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Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 13. Mai 2009 - 28 O 845/08 - abgeändert:
Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Beschwerde, werden dem Antragsgegner auferlegt.
Wert des Beschwerdeverfahrens: die in erster Instanz angefallenen Kosten.
G r ü n d e :
2I.
3Die Antragstellerin hat am 9. Januar 2009 eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der es dem Antragsgegner unter Androhung von Ordnungsmitteln u.a. untersagt worden ist, aus einer Anlage 1 ersichtliche Produktfotos öffentlich zugänglich zu machen. Diese Anlage enthält farbige Lichtbilder. Die Antragstellerin hat die einstweilige Verfügung dem Antragsgegner am 20. Januar 2009 zugestellt. Dabei hat sie eine Ausfertigung verwendet, die eine schwarz/weiß-Kopie der Anlage 1 enthält; sie behauptet unter Beweisantritt, entsprechende Kopien habe auch die ihr vom Gericht zugeleitete Ausfertigung enthalten.
4In der auf den Widerspruch des Antragsgegners anberaumten mündlichen Verhandlung hat dieser eine strafbewehrte Unterlassungserklärung im Umfang der einstweiligen Verfügung abgegeben. Daraufhin haben die Parteien das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung sei zwar zulässig und begründet gewesen. Die einstweilige Verfügung hätte jedoch deshalb aufgehoben werden müssen, weil sie dem Antragsgegner nicht innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Hierzu wäre die Zustellung einer Ausfertigung erforderlich gewesen, in der die Lichtbilder in Anlage 1 farbig dargestellt sind.
5II.
6Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Sie führt dazu, dass dem Antragsgegner nach billigem Ermessen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind, weil dieser ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich in der Sache vollständig unterlegen wäre (§ 91a Abs. 1 ZPO).
71. Dass der Antrag der Antragstellerin auf Erlass der einstweiligen Verfügung zulässig und begründet war, hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt. Diese Ausführungen sind von dem Antragsgegner nicht angegriffen worden.
82. Zu Unrecht hat das Landgericht angenommen, die einstweilige Verfügung hätte deshalb aufgehoben werden müssen, weil die Antragstellerin diese mangels Zustellung nicht innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO vollzogen habe.
9Die Zustellung einer einstweiligen Verfügung erfolgt durch ihre Bekanntgabe (§§ 191, 166 Abs. 1 ZPO). Hierzu wird eine beglaubigte Ausfertigung der Urschrift der einstweiligen Verfügung zugestellt. Die Wirksamkeit der Zustellung erfordert es dabei, dass die Ausfertigung die Urschrift richtig und vollständig wiedergibt. Geringfügige Abweichungen berühren allerdings die Wirksamkeit der Zustellung nicht. Erforderlich ist es lediglich, dass Inhalt und Beschwer aus der Ausfertigung erkennbar sind (BGH, Beschluss vom 13.4.2000 - V ZB 48/99, NJW-RR 2000, 1665, 1666). Nur schwerwiegende Abweichungen, also solche in wesentlichen Punkten, führen zur Unwirksamkeit der Zustellung (BGH, Beschluss vom 24.1.2001 - XII ZB 75/00, NJW 2001, 1653, 1654). Die Zustellung ist auch dann wirksam, wenn durch das Weglassen einzelner Wörter und Buchstaben das Verständnis der Entscheidung zwar erschwert, aber nicht vereitelt wird (BGH , Beschluss vom 4.5.2005 - I ZB 38/04, NJW-RR 2005, 1658).
10Nach diesen Maßstäben bedurfte es der Zustellung einer Ausfertigung, die eine farbige Fassung der Anlage 1 enthält, zu ihrer Wirksamkeit nicht. Soweit aus der Entscheidung des OLG Hamburg (NJW-RR 2007, 986), die auch in der Kommentarliteratur – vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. A., § 929 Rn 13 - Niederschlag gefunden hat, abzulesen sein sollte, dass die schwarz/weiße Ausfertigung einer farbigen Urschrift in keinem Fall für eine wirksame Zustellung ausreichend sein kann, folgt dem der Senat nicht, weil dies nicht mit der dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu vereinbaren ist. Zwar kann im Einzelfall eine farbige Darstellung erforderlich sein, um den Inhalt und/oder Umfang eines Verbots bestimmen zu können. Dienen die in der einstweiligen Verfügung enthaltenen farbigen Ablichtungen jedoch allein der Identifizierung urheberrechtswidrig verwendeter Lichtbilder, so genügt die Zustellung einer schwarz/weiße Ausfertigung, wenn sich hieraus erkennen lässt, auf welche konkreten Lichtbilder sich das ausgesprochene Verbot bezieht. Dies ist hier der Fall.
113. Weitere Zustellungsmängel sind nicht ersichtlich. Insbesondere war, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, eine Zustellung auch des Verfügungsantrages hier nicht erforderlich.
124. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 91 ZPO.
135. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam trotz der etwaigen Divergenz zu der Rechtsprechung des OLG Hamburg bei der auf § 91 a ZPO fußenden Entscheidung nicht in Betracht ( vgl. BGH MDR 209,39).