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Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers 19. August 2010 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 19. Juli 2010 - 304 F 177/10 - abgeändert.
Gegen die Antragsgegnerin wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzwei-se für je 250 € ein Tag Ordnungshaft, festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Gegenstandswert des Verfahrens: 3.000 €.
G r ü n d e :
2Die nach §§ 89, 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
3Das Verfahren richtet sich nach neuem Verfahrensrecht, weil es sich bei dem Vollstreckungsverfahren um ein selbstständiges Verfahren im Sinne des Art. 111FGG-ReformG handelt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 08.04.2010 – 2 WF 40/10, FamRB 2010, 235; OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.03.2010 – 16 WF 41/10, zit. nach juris m. Anm. Schäfer, jurisPR-FamR 15/2010 Anm. 2; OLG Hamm,. Beschl. v. 13.04.2010 – 13 WF 55/10, FF 2010, 257).
4Nach § 89 Abs. 1 FamFG kann das Gericht bei Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Antragsgegnerin hat der Verpflichtung aus dem Beschluss des Amtsgerichts vom 30.05.2005, dem Antragsteller in den Herbstferien 2009 den Umgang zu seinen Kindern zu ermöglichen, zuwidergehandelt, indem sie mit den Kindern nach Formentera gereist ist und damit das Umgangsrecht des Antragstellers verletzt hat. Sie hat auch keine Gründe im Sinne des § 89 Abs. 4 FamFG vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass sie diese Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hätte. Ihr Hinweis, sie sei, nachdem der Antragsteller Anfang September 2009 einen Herzinfarkt erlitten hatte, davon ausgegangen, dieser werde nicht die Kinder betreuen, sondern sich um seine Gesundung kümmern, vermag ihr Verhalten nicht zu entschuldigen. Sie wäre vielmehr verpflichtet gewesen, mit dem Antragsteller zu klären, ob und inwieweit er auf Grund seiner gesundheitlichen Situation in der Lage war, die Herbstferien mit dem Kindern zu verbringen. Keinesfalls durfte sie eigenmächtig das Umgangsrecht des Antragsgegners beeinträchtigen, ohne Rücksprache mit dem Antragsgegner zu halten oder auf sonst zuverlässige Weise zu klären, ob dieser den Umgang mit den Kindern während der Herbstferien ausüben könnte.
5Gegen die Antragsgegnerin war wegen des Verstoßes gegen die Umgangsverpflichtung ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, festzusetzen, ohne dass es eines vorherigen Hinweises auf die Folgen einer Zuwiderhandlung bedurfte. Der nach § 89 Abs. 2 FamFG erforderliche Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel ist nicht erforderlich, weil das Amtsgericht bereits mit Beschluss vom 30.09.2005 ein Zwangsgeld gemäß § 33 FGG a.F. für den Fall angedroht hatte, dass die Antragsgegnerin die Umgangsverpflichtungen aus dem Beschluss vom 30.05.2005 nicht erfüllt. Die Notwendigkeit eines erneuten Hinweises ergibt sich auch nicht daraus, dass das frühere Ordnungsgeld lediglich Beugemittel war, während es nach neuem Recht ein Zwangsgeld mit Sanktionscharakter darstellt. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des OLG Karlsruhe in der vorgenannten Entscheidung an, in der ausführlich und überzeugend begründet wird, dass die Regelung des § 89 Abs. 2 FamFG für Alttitel, bei denen die Verhängung eines Zwangsgeldes angedroht war, nicht greift, weil anderenfalls die vom Gesetzgeber beabsichtigte zügige und effizienten Durchsetzung von Umgangsentscheidung in Alttiteln erheblich erschwert würde. Die gegenteilige Auffassung des OLG Stuttgart und des OLG Hamm, die damit argumentieren, die Androhung nach § 33 FGG sei nur die Androhung eines Beugemittels, nicht aber eines Zwangsmittels gewesen, überzeugt nicht. Die Belehrung nach § 89 Abs. 2 FamFG soll nur die frühere Androhung nach § 33 FGG a.F. ersetzen. Mit dieser Belehrung soll dem Verpflichteten ebenso wie bisher durch die Androhung deutlich gemacht werden, dass der Verstoß gegen den Titel die Festsetzung von Vollstreckungsmaßnahmen nach sich zieht. Hingegen ergibt sich aus dem Hinweis nicht der Charakter der angedrohten Maßnahmen als Beuge- oder Zwangsmittel. Dass ein Verstoß gegen die Umgangsregelung Zwangsmaßnahmen nach sich ziehen kann, ist der Antragsgegnerin aber bereits seit 2005 durch die gerichtliche Androhung vom 30.09.2005 bekannt.
6Im Hinblick auf den Umfang der Vereitelung des Umgangsrechts hält der Senat die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 1.000 €, ersatzweise Ordnungshaft von einem Tag je 250 €, für angemessen. Dieser Betrag ist erforderlich, um der Antragsgegnerin nachdrücklich vor Augen zu führen, dass sie sich an die geschlossene Umgangsvereinbarung zu halten und sich nicht einseitig von ihr lösen kann. Die Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss und dem Nichtabhilfebeschluss zum Verstoß gegen diese Umgangsvereinbarung liegen insofern neben der Sache.
7Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.