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Oberlandesgericht Köln, 6 U 193/10

Datum:
01.06.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 193/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2011:0601.6U193.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 232/10
 
Tenor:

I.              Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen wird das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21.10.2010 – 31 O 232/10 – teilweise abgeändert:

1. Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, verurteilt, es zu unterlassen,

a) wie nachfolgend wiedergegeben mit der Aussage

„Es sind nur noch wenige Restplätze verfügbar. Zu Ihrer Sicherheit schnell buchen!“

zu werben und/oder werben zu lassen, wenn für das betroffene Hotel nicht erweislich tatsächlich weniger Plätze verfügbar sind als die Hälfte des Durchschnitts für dieses Hotel und für die konkrete Art der Buchungsanfrage (gleicher Zeitraum zwischen Buchungsanfrage und gewünschtem Übernachtungszeitraum; Anzahl der Übernachtungen):

(Kopie/Datei nur in Originalentscheidung ersichtlich)

b) für die Reservierung von Hotels wie nachfolgend wiedergegeben mit einem Gutschein zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dieser nicht für reine Hotelbuchungen verwendet werden kann und/oder der Gutschein erst ab einem Buchungsvolumen von 800,000 € eingelöst werden kann:

(Kopie/Datei nur in Originalentscheidung ersichtlich)

c) wie nachfolgend wiedergegeben mit Preisen zu werben und/oder werben zu lassen, die die an die Beklagte oder Dritte zu zahlenden Steuern und Gebühren nicht ausweisen:

(Kopie/Datei nur in Originalentscheidung ersichtlich)

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über Art und Umfang der Handlungen gemäß Ziff. 1 zu erteilen, und zwar aufgeschlüsselt nach Monaten und unter Angabe der Zugriffe sowie Buchungen auf der Internetseite der Beklagten.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser aus den Handlungen gemäß Ziff. 1 entstanden ist oder noch entstehen wird.

              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.              Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 25 % und die Beklagte zu 75 %.

III.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung der Unterlassungsansprüche durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 25.000 € und des Auskunftsanspruchs in Höhe von 5.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Vollstreckung des Kostenerstattungsanpruchs können die Parteien jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.                 Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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