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Oberlandesgericht Köln, 15 U 199/11

Datum:
10.05.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 199/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2012:0510.15U199.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 116/11
Schlagworte:
Internet-Suchmaschine; Vervollständigungsfunktion; Ergänzungssuchbegriffe
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 analog i.V. mit § 823,; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1
Leitsätze:

1. Den bei Eingabe eines Suchbegriffs in eine Internet-Suchmaschine durch diese im Rahmen einer automatischen Vervollständigungsfunktion angezeigten Ergänzungssuchbegriffen ist nicht der Charakter eigenständiger inhaltlicher Aussagen der Suchmaschine bzw. deren Betreibers zu der von dem Nutzer mit der Eingabe des Suchwortes initiierten Recherche beizumessen.

2. Verneint das erkennende Gericht, dessen Mitglieder zu dem angesprochenen maßgeblichen Rezipientenkreis gehören, dass den angezeigten Ergänzungssuchbegriffen eine eigene Aussage der Suchmaschine innewohnt, mit der ein inhaltlicher Bezug zu dem eingegebenen Suchwort hergestellt wird, so ist es nicht gezwungen, dem zu der widersprechenden Behauptung der die Anzeige bestimmter Ergänzungssuchbegriffe und -begriffskombinationen als ehrverletzend angreifenden Partei, ein relevanter Teil der Rezipienten entnehme den angezeigten Ergänzungsbegriffen und Wortkombinationen eine solche Aussage, angetretenen Beweis durch Einholung eines demoskopischen Sachverständigengutachtens nachzugehen.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägers gegen das am 19.10.2011 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 116/11 – wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die in der Berufung angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Klägerin zu 1) zu 1/3, der Kläger zu 2) zu 2/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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