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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 223/12

Datum:
27.03.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 223/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2012:0327.2WS223.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 56 StVK 428/11
Leitsätze:

Bei einer Aussetzung der Strafe nach Verbüßung der Hälfte der Strafe gem. § 57 Abs. II Nr. 2 StGB sind auch Gesichtspunkte der Schuldschwere, der Generalprävention und der Verteidigung der Rechtsordnung in die gebotene Gesamtabwägung einzubeziehen. In der Tat zum Ausdruck kommende grobe Verletzungen der ärztlichen Berufspflichten, durch die Leib und Leben von Patienten (leichtfertig) aufs Spiel gesetzt werden, können einer vorzeitigen Entlassung um Halbstrafenzeitpunkt entgegenstehen.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts M. vom 28.03.2011 nach Verbüßung der Hälfte der Strafe wird abgelehnt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der ihm darin entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Verurteilte.

 
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