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Oberlandesgericht Köln, 6 U 238/11

Datum:
22.06.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 238/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2012:0622.6U238.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 84 O 198/11
Normen:
PAngV § 1
 
Tenor:

I.) Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 30.11.2011 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 198/11 – teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.) Die einstweilige Verfügung der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 198/11 – vom 13.9.2011 wird zu Ziffer 1) aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag wird insoweit zurückgewiesen.

2.) Im übrigen wird die einstweilige Verfügung bestätigt.

II.) Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III.) Die Kosten des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erster Instanz haben zu 60 % die Antragstellerin und zu 40 % die Antragsgegnerin zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

 
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