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Oberlandesgericht Köln, 6 U 46/12

Datum:
19.10.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Anerkenntnisurteil
Aktenzeichen:
6 U 46/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2012:1019.6U46.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 219/11
Normen:
UWG § 4 Nr. 11; PAngV § 2
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 09.02.2012 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln (31 O 219/11) wird zurückgewiesen.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

 

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

 

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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