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Oberlandesgericht Köln, 6 U 75/12

Datum:
21.09.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 75/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2012:0921.6U75.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 11 O 46/11
 
Tenor:

I.  Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.03.2012 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn – 11 O 46/11 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken an den Geschäftsführern,

zu unterlassen,

im Rahmen bestehender Telekommunikationsdienstleistungsverträge mit Verbrauchern Tarifänderungen oder Zusatzleistungen, die mit zusätzlichen Kosten verbunden sind, zu bestätigen, wenn die Verbraucher keine entsprechende Vertragserklärung abgegeben haben,

wie nachstehend wiedergegeben:

(Bild/Grafik nur in Originalentscheidung enthalten)

II.   Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III.   Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen hat die Beklagte zu tragen.

IV.   Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts, soweit es nicht abgeändert worden ist, sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Unterlassungsanspruches durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruchs kann die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V.    Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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