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Auf die Beschwerde des Antragsgegners und unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels wird der von dem Amtsgericht – Familiengericht – Bonn unter dem 25.07.2012 erlassene Beschluss – 402 F 340/11 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird unter Zurückweisung der weitergehenden Anträge der Antragstellerin verpflichtet, an diese Trennungsunterhalt zu zahlen, und zwar
1. für den Zeitraum von September bis Oktober 2011 in der Höhe von 393,54 € zuzüglich Zinsen in der Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.11.2011,
2. für den Zeitraum von November 2011 bis Dezember 2011 in der Höhe von 393,54 € zuzüglich Zinsen in der Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 196,77 € ab dem 4. Werktag eines jeden dieser Monate,
3. für den Zeitraum von Januar bis März 2012 in der Höhe von 593,31 € zuzüglich Zinsen aus jeweils 197,77 € ab dem 4. Werktag eines jeden dieser Monate in der Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
4. und beginnend mit dem Monat April 2012 in der Höhe von monatlich 438,00 €, zu zahlen bis spätestens zum 3. eines jeden dieser Monate und abzüglich von dem Antragsgegner auf diese Unterhaltszeiträume nachweislich gezahlter Beträge.
Die im ersten Rechtszug entstandenen Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin zu 35 % und dem Antragsgegner zu 65 % auferlegt, die des zweiten Rechtszuges der Antragstellerin zu 21 % und dem Antragsgegner zu 79 %.
G r ü n d e:
2I.
3Aufgrund der bei dem Amtsgericht Mitte Oktober 2011 eingegangenen Antragsschrift hat die Antragstellerin den Antragsgegner auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch genommen, und zwar für die Monate September und Oktober 2011 auf Begleichung eines Rückstandes von 559,54 € nebst Zinsen in der Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und für die Zeit ab dem 01.11.2011 in der Höhe von monatlich 520,00 €, jeweils fällig zum 3. Werktag eines jeden Monats und ab dem 4. Werktag zu verzinsen mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.
4Mit dem im Tenor dieses Beschlusses näher bezeichneten Erkenntnis hat das Amtsgericht den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen Unterhalt in der Höhe von 500,00 € zuzüglich Zinsen wie beantragt und ab dem Monat November 2011 monatlich im Voraus Trennungsunterhalt in der Höhe von 490,00 € zu zahlen, jeweils zum dritten Werktag eines jeden Monats fällig und ab dem 4. Werktag zu verzinsen mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Den weitergehenden Antrag der Antragstellerin hat es zurückgewiesen und die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin zu 1/10 und dem Antragsgegner zu 9/10 auferlegt.
5Die Beteiligten haben im Wesentlichen darüber gestritten, ob sich der Antragsgegner sein Einkommen mindernd auch auf Fahrtkosten zur Arbeitsstätte berufen kann, die wegen seines Wechsels zu einem 40 km weiter gelegenen Wohnsitz im Anschluss an die Trennung zusätzlich entstanden sind und künftig anfallen werden.
6Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Verfahrensstandes, der verhandelten Anträge und der Begründung der den ersten Rechtszug abschließenden Entscheidung wird auf die Sitzungsprotokolle vom 07.03.2012 (Blatt 95 ff. GA) und vom 18.07.2012 (Blatt 141 GA) sowie die Abschrift des Beschlusses des Amtsgerichts vom 25.07.2012 (Blatt 147 ff. GA) Bezug genommen.
7Gegen diesen ihm am 30.07.2012 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit einem bei dem Amtsgericht am 24.08.2012 eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz vom selben Tag Beschwerde mit dem sinngemäßen Rechtsschutzziel eingelegt, dieses Erkenntnis des Amtsgerichts teilweise abzuändern und seine Verpflichtungen zur Zahlung rückständigen Unterhalts auf 10,78 € und künftigen Unterhalts ab November 2011 auf monatlich 245,62 € jeweils nebst Zinsen wie beantragt unter Abweisung des Zahlungsantrages der Antragstellerin im Übrigen zu beschränken.
8Zur Begründung hat er im Wesentlichen vortragen lassen, das Amtsgericht habe seines Erachtens übersehen, dass die Antragstellerin den Antrag für die Zeit ab November 2011 nur eingeschränkt, nämlich abzüglich der im Termin vom 07.03.2012 zugestandenen monatlichen Zahlung von 240,23 € weiter verfolgt habe, so dass ihr Antrag insoweit teilweise zurückzuweisen gewesen wäre. Der Antragstellerin stehe seines Erachtens aber auch grundsätzlich kein Anspruch auf Zahlung monatlichen Unterhalts in Höhe von 490,00 € zu, wenn die beiderseits berücksichtigten berufsbedingten Fahrtkosten jeweils in richtiger Höhe einkommensmindernd berücksichtigt worden wären. Zu seinen Gunsten seien entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Fahrtkosten auf der Grundlage der tatsächlichen Verhältnisse mit einer einfachen Wegstrecke zwischen Wohnort und Arbeitsstelle von 75 Kilometer in der Gesamthöhe von 605,00 € zu berücksichtigen, während auf Seiten der Antragstellerin lediglich 30 Kilometer für die einfache Wegstrecke zur Arbeitsstätte und damit monatlich lediglich 275,00 € zu berücksichtigen seien.
9Die Antragstellerin, die um die Zurückweisung der Beschwerde nachsucht, verteidigt den angefochtenen Beschluss als rechtsfehlerfrei und hält diesen für den Antragsgegner noch günstig. Hierzu führt sie aus, es treffe zu, dass sie die Zahlung von monatlich 240,23 € im Termin vom 07.03.2012 zugestanden habe, vertritt hierzu indessen die Auffassung, weitere Rechtswirkungen seien daran nicht zu knüpfen. Der Erfüllungseinwand sei ihres Erachtens unerheblich. Der Antragsgegner habe ihren Unterhaltsanspruch anerkennen müssen und auch bei wirksamer teilweiser Erledigungserklärung hätten die Kosten dem Antragsgegner auferlegt werden müssen, da die Zahlung immer erst im laufenden Monat erfolgt sei. Hinsichtlich der von dem Antragsgegner geltend gemachten Fahrtkosten weist sie auf die Unstimmigkeiten im Vortrag hin, weil in der Antragserwiderung lediglich 412,43 € geltend gemacht worden seien, und meint, unterhaltsrechtlich sei dem Antragsgegner vorzuwerfen, dass er nach Trennung nicht im Bergischen Land geblieben sei. Sie wiederholt ihre erstinstanzlich bereits vertretene Auffassung, sie sei in Anbetracht ihrer Schwerbehinderung mit dem Grad von 60 und mit dem Merkzeichen „G“ nicht vollerwerbspflichtig, sie arbeite daher überobligationsmäßig und ihr Einkommen könne ihr daher lediglich zur Hälfte unterhaltsmindernd angerechnet werden.
10II.
11Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist zu einem geringeren Anteil begründet, sie bleibt im Übrigen ohne Erfolg.
12Der Antragstellerin steht gegenüber dem Antragsgegner in teilweiser Abweichung von dem Erkenntnis des Amtsgerichts gemäß § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich ein Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt für die Zeit vom 01.09. bis zum 31.12.2011 in der Höhe von monatlich 437,00 € und für die Zeit ab dem 01.01.2012 in der Höhe von monatlich 438,00 € zu.
13Bezogen auf das Jahr 2011 ergibt sich dies aus Folgendem:
14Berücksichtigungsfähiges Einkommen der Antragstellerin:
15Nach Maßgabe der von der Antragstellerin als Anlage AS 3 vorgelegten Entgeltabrechnung für Februar 2011, deren Eignung als Grundlage für die Berechnung des maßgeblichen Einkommens der Antragstellerin auch unstreitig ist, verfügte die Antragstellerin im Jahr 2011 über ein monatliches Bruttoeinkommen von 1.385,00 €. Damit korrespondiert nach Maßgabe dieser Entgeltabrechnung, die der Senat auch anhand des WinFam-Programms nachgehalten und bestätigt gefunden hat, ein monatlicher Nettolohn von 1.014,42 €.
16Den Senat überzeugt die auch in der Beschwerdeinstanz wiederholte Auffassung der Antragstellerin, lediglich der hälftige Betrag dieser tatsächlichen Einkünfte sei unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, weil sie mit einem Grad von 60 mit dem Merkzeichen „G“ als schwerbehindert anerkannt und deshalb überobligatorisch erwerbstätig sei, nicht. Eine vom zuständigen Versorgungsamt erteilte Bescheinigung über die Schwerbehinderung einer Person ist nicht aussagekräftig hinsichtlich der Beantwortung der maßgeblichen Frage, ob diese infolge physischer und/oder psychischer Beeinträchtigungen nicht in der Lage ist, einer Vollerwerbstätigkeit nachzugehen. An diesbezüglichen verifizierbaren Angaben der Antragstellerin, die konkrete Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit vollschichtiger Erwerbstätigkeit nahelegen könnten, fehlt es. Zu berücksichtigen ist auch die Förderung von Arbeitsplätzen für Schwerbehinderte und die gesetzlich vorgegebene Rücksichtnahme auf die Arbeitsbedingungen entsprechender Personen.
17Der damit zugrunde zu legende monatliche Nettolohn der Antragstellerin in Höhe von 1.014,42 € ist in teilweiser Abweichung von dem Erkenntnis des Amtsgerichts und von den unterschiedlichen Vorstellungen der Beteiligten um Aufwendungen für berufsbedingte Fahrten in der Höhe von monatlich 366,67 € zu bereinigen. Ausweislich der von der Antragstellerin mit der Antragsschrift überreichten Anlage AS 4 beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 34,8 km, gerundet 35 km, so dass nach Ziffer 10.2.2 der Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Köln für die ersten 30 km (einfache Strecke) x 2 (für Rückweg) = 60 km je km 0,30 € (Zwischensumme: 18,00 €) und die weitere Fahrtstrecke von (2 x 5 km =) 10 km je 0,20 € (Zwischensumme: 2,00 €), in der Summe also 20,00 € je Arbeitstag anzusetzen sind und damit je Monat (multipliziert mit 220 Arbeitstagen geteilt durch 12) der Betrag von 366,67 €.
18Andererseits ist gegenläufig zu sehen, dass die Antragstellerin die Wegstrecke zur Arbeitsstätte gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG mit 0,30 € je Entfernungskilometer steuerlich absetzen und als Freibetrag bereits bei der Bemessung der monatlichen Lohnsteuern geltend machen kann, also in der Höhe von 35 km x 0,30 € x 220 Tage = 2.310,00 €, allerdings wiederum abzüglich der dem Steuerzahlungspflichtigen gemäß der mit Wirkung ab dem 01.11.2011 in Kraft getretenen Vorschrift des § 9a S. 1 Nr. 1 lit. a EStG (auch für den Veranlagungszeitraum 2011 insgesamt, § 52 Abs. 23e EStG) ohnehin zugute kommenden Werbungskostenpauschale von 1.000,00 €, also in der Höhe von 1.310,00 € im Jahr und von 109,17 € im Monat. Die Berücksichtigung dieses Betrages bei der Brutto-Netto-Rechnung für das Steuerjahr 2011 nach dem WinFam-Programm führt zu einem monatlichen Nettolohn von 1.040,58 € und damit zu einem steuerlichen Vorteil von monatlich 26,16 €.
19Dem so zu ermittelnden bereinigten Nettoeinkommen der Antragstellerin aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist ein fiktiver Zinsertrag von 2 % von 70.000,00 € in der Höhe von monatlich 116,67 € hinzusetzen. Grundsätzlich gilt, dass an die Stelle der Vorteile, die Eheleute aus der Nutzung einer in ihrem gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Ehewohnung zogen, im Fall der Veräußerung dieser Wohnung die Vorteile treten, den die Eheleute nunmehr in Form von Zinsgewinnen aus dem Erlös ihrer Miteigentumsanteile erzielen oder erzielen können (BGH, Urteil vom 01.10.2008 - XII ZR 62/07 - zitiert nach juris Rn. 17, und Urteil vom 31.10.2001 - XII ZR 292/99 - zitiert nach juris Rn. 37). Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Antragstellerin aus der Veräußerung der gemeinsamen Ehewohnung ein Erlös von 70.000,00 € zugeflossen ist, ferner, dass sie in der Lage ist, hieraus einen Zinserlös von 2 % p.a. zu erzielen.
20Dem von dem Antragsgegner bemühten Umstand, die Antragstellerin führe einen gemeinsamen Haushalt mit dem am 22.03.1990 geborenen und selbst erwerbstätigen, gemeinschaftlichen Sohn M misst der Senat entgegen der Auffassung des Antragsgegners keine einkommenserhöhende Bedeutung zu. Der Vorteil, der sich aus einer Ersparnis infolge gemeinsamer Haushaltsführung ergeben kann, ist nach Ziffer 21.5 der Kölner Unterhaltsleitlinien (Stand 01.01.2011) nicht einkommenserhöhend zu berücksichtigen, sondern kann zu einer Kürzung des Selbstbehalts führen, und zwar auch nur auf Seiten des Unterhaltsverpflichteten (so grundlegend: BGH, Urteil vom 09.01.2008 – XII ZR 170/05 – zitiert nach juris Rn. 30 ff.; auch: BGH, Urteil vom 03.12.2008 – XII ZR 182/06 – zitiert nach juris Rn. 35). Ohnehin kommt es nach allgemeiner Lebenserfahrung grundsätzlich nicht zu einer Wirtschaftsgemeinschaft zwischen einem Elternteil und dem in dessen Haushalt weiter mit wohnenden (hier 21 oder 22 jährigen) Kind, selbst wenn dieses über ein eigenes Einkommen verfügt. Ob etwas Anderes gilt, wenn das erwerbstätige Kind durch Zahlungen beiträgt, die deutlich über den ihm zuzurechnenden Aufwendungen für Kost und Logis liegen, bedarf hier keiner Entscheidung, da von dem Antragsgegner weder dargetan ist, in welcher Höhe der gemeinsame Sohn zur Bewältigung des Haushalts beiträgt, noch, dass er hierzu überhaupt Zahlungen an die Antragstellerin erbringt.
21Für seine Behauptung, die Antragtellerin habe ihren neuen Lebensgefährten in die Wohnung aufgenommen, und die daran angeknüpfte Auffassung, jedenfalls deswegen sei eine Ersparnis infolge gemeinsamer Haushaltsführung zu berücksichtigen, gilt das zu Ziffer 21.5 der Kölner Unterhaltsleitlinien Gesagte entsprechend. Im Übrigen kann dieses von der Antragstellerin bestrittene Vorbringen der Entscheidung auch deswegen nicht zugrunde gelegt werden, weil der Antragsgegner schon keine verifizierbaren Tatsachen vorgetragen hat, die die von ihm gewünschte einkommenssteigernde Berücksichtigung auf Seiten der Antragstellerin rechtfertigen könnten. Es ist nicht dargetan, seit wann der Lebensgefährte der Antragstellerin von ihr in ihren Haushalt aufgenommen worden sein soll, ferner, dass dieser erwerbstätig ist, gegebenenfalls mit welchem finanziellen Erfolg, und zur Bewirtschaftung des Haushalts der Antragstellerin beiträgt oder sich jedenfalls bei der Haushaltsführung in welchem Umfange auch immer beteiligt.
22Das berücksichtigungsfähige Einkommen der Antragstellerin im Jahr 2011 berechnet sich daher nach folgender Maßgabe:
23- monatlicher Nettolohn 1.014,42 €
24- abzüglich berufsbedingte Fahrtkosten - 366,67 €
25- zuzüglich Steuervorteil + 26,16 €
26673,91 €
27- abzüglich 1/7 Erwerbstätigenbonus - 96,27 €
28577,64 €
29- zuzüglich Zinserträge 116,67 €
30- bereinigtes monatliches Nettoeinkommen 694,31 €
31Leistungsfähigkeit des Antragsgegners:
32Der Antragsgegner erzielte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2011 monatlich brutto 3.235,13 €. Dies folgt aus den von dem Antragsgegner vorgelegten Verdienstabrechnungen. In der Zeit von Januar bis April 2011 zahlte ihm seine Arbeitgeberin monatlich brutto 2.878,39 € aus und in der Zeit von Mai bis Dezember 2011 monatlich 2.964,74 €. Zuzüglich eines Urlaubsgeldes im Mai 2011 in Höhe von 614,00 € und eines Weihnachtsgeldes im November 2011 von 2.976,07 € errechnet sich ein Brutto-Jahreseinkommen von 38.821,55 €. Anhand des WinFam-Programms für das Steuerjahr 2011 und mit der Vorgabe der Lohnsteuerklasse I, ferner unter Einsatz von eingetragenen, jedenfalls unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Freibeträgen wegen Unterhaltsleistungen in Höhe von 2.050,00 € : 12 und wegen berufsbedingten Fahrtkosten in der Höhe von 75 km x 0,30 € x 220 Arbeitstage (Zwischensumme 4.950 €) abzüglich Werbungskostenpauschale von 1.000 €, also in der Höhe von 3.950,00 € : 12, errechnet sich ein monatlicher Nettolohn von 2.162,15 €.
33Der Senat hält dafür, dass der Antragsgegner zur Bereinigung seines Nettoeinkommens über die unstreitigen Beiträge für die Sterbekasse in Höhe von 5,00 € und für die Gewerkschaft in der Höhe von 29,64 € hinaus für berufsbedingte Fahrtkosten 660,00 € monatlich einkommensmindernd unter Zugrundelegung einer einfachen Wegstrecke zur Arbeitsstätte von 75 km und der Rechenschritte 2 x 30 km = 60 km x 0,30 € (Zwischensumme 18 €) + 90 km x 0,20 € (Zwischensumme 18 €), insgesamt 36 € je Arbeitstag, damit bezogen auf ein Jahr mit 220 Arbeitstagen in der Höhe von 7.920 € und schließlich im Monat mit 660,00 € geltend machen kann.
34Der Antragsgegner kann entgegen der Auffassung der Antragstellerin unterhaltsrechtlich nicht an den bis zur Trennung der Beteiligten vermindert entstandenen berufsbedingten Fahrtkosten aufgrund einer einfachen Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von (richtig) 35 km festgehalten werden. Ein unterhaltsrechtlich vorwerfbares Verhalten kann dem Antragsgegner in dem Bezug einer neuen Wohnung, die deutlich entfernter von der Arbeitsstätte liegt und damit zur entsprechenden Erhöhung von berufsbedingten Aufwendungen führt, nicht gemacht werden. Mit der Trennung ist es jedem der Ehepartner unbenommen, sich einem neuen Lebenspartner zuzuwenden und mit diesem einen neuen Hausstand zu gründen, auch wenn dieser bezogen auf die Arbeitsstätte an einem entfernter gelegenen Ort gewählt wird. Die von der Antragstellerin zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung herangezogene Entscheidung des erkennenden Senats (OLG Köln, Urteil vom 15.08.2006 – 4 UF 19/06 – zitiert nach juris Rn. 8) ist nicht einschlägig. Danach können erhöhte Fahrtkosten, die durch den Umzug zu einer neuen Lebensgefährtin entstehen, im Einzelfall nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen sein. Die Antragstellerin übersieht indessen, dass es in dieser Entscheidung anders als hier nicht lediglich um Trennungsunterhalt ging, sondern auch um die Sicherstellung des Mindestkindesunterhalts, und gerade deswegen die gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind bemüht wurde. Zudem wurde in dieser Entscheidung zusätzlich ein – hier ebenfalls nicht zu berücksichtigender – Synergieeffekt dadurch, dass die neue Lebensgefährtin dieselbe Arbeitsstätte aufsuchte wie der Unterhaltsverpflichtete, berücksichtigt.
35Die sich auf dieser Grundlage ergebende Zwischendifferenz von 1.467,51 € ist weiter um den Erwerbstätigenbonus von 1/7 = 209,64 € auf 1.257,87 € zu kürzen.
36Das bereinigte monatliche Nettoeinkommen des Antragsgegners ist um den Wert seines Vorteils mietfreien Wohnens in seinem u. a. aus Mitteln des Verkaufs der im gemeinsamen Eigentum der Beteiligten stehenden Ehewohnung erworbenen neuen Haus in S um 309,94 € auf 1.567,81 € zu erhöhen.
37Die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit des Vorteils mietfreien Wohnens als Gebrauchsvorteil i. S. v. § 100 BGB und Erstreckung auf das Surrogat aus dem Verkauf der im gemeinsamen Eigentum stehenden Ehewohnung, sei es in Form von Zinsen auf den Erlös oder wiederum Vorteilen aus einem mietfreien Wohnen in dem (u. a.) mit dem Erlös erworbenen Haus, ist im Gleichlauf mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 01.10.2008, a. a. O., Rn. 16, 17, und vom 31.10.2001, a. a. O., Rn. 37) zu bejahen und wird auch von den Beteiligten nicht in Frage gestellt.
38Der Höhe nach ist nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ein Ansatz in der Höhe von 309,94 € monatlich gerechtfertigt. Dieser Betrag errechnet sich aus der Differenz zwischen dem dem Antragsgegner auf der Grundlage seiner teilweise auf Anlage B 7 gestützten Angaben zuzurechnenden Wohnvorteil von 126,08 m² x 4,93 € = 621,57 € und den von ihm angegebenen Finanzierungskosten in der Höhe von 311,63 €.
39Dabei wird nicht verkannt, dass der Antragsgegner seinen Wohnvorteil in dem außergerichtlichen Schreiben vom 01.08.2011 und sodann auch im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht selbst noch mit 140 m² x 5,00 € = 700,00 € angegeben hat. Im Hinblick auf den von dem Antragsgegner mit der Beschwerde vorgelegten Bescheid über die Anerkennung von Wohnungen als steuerbegünstigte Wohnungen, von dem anzunehmen ist, dass dieser sich entsprechend dem nicht bestrittenen Vorbringen des Antragsgegners auf das neu erworbene Haus bezieht, erscheint die Angabe des Antragsgegners im Termin vom 07.03.2012 geschätzt und damit nicht so aussagekräftig wie der angeführte Bescheid. Entsprechendes gilt bezogen auf seine Angaben zum marktüblichen Mietzins je m².
40Was die abzugsfähigen Kreditbelastungen für dieses Haus anbetrifft, hat der Antragsgegner in dem vorgerichtlichen Schreiben vom 01.08.2011 selbst einen Betrag von 311,63 € angegeben. Soweit er sich in der Antragserwiderung auf eine höhere Kreditbelastung unter Bezugnahme auf ein Schreiben der J AG gemäß Anlagen B 3 und B 4 in der Höhe von 88,70 € und 535,42 € beruft, kann dieses Vorbringen der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Es handelt sich um Angebote, deren Annahme die Antragstellerin bestritten und der Antragsgegner nicht bewiesen hat. Auffällig ist auch, dass es sich bezogen auf den Darlehensbetrag von 50.000,00 € um ein Angebot zur Tilgungssatzänderung von 4,35 % p. a. auf 8,50 % p. a. handelt, was der Antragstellerin deswegen nicht entgegengehalten werden kann, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vertragsänderung mit Blick auf eine Minderung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Antragstellerin ins Auge gefasst worden ist und jedenfalls zu einer Unterhaltsberechnung führen könnte, die die ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr angemessen wiederspiegeln würde.
41Nicht einkommenserhöhend zu berücksichtigen ist die Tatsache, dass der Antragsgegner mit seiner Lebensgefährtin einen gemeinsamen Haushalt führt. Soweit die Beteiligten dies jedenfalls erstinstanzlich noch übereinstimmend anders gesehen haben, indem sie jeweils in ihren Unterhaltsberechnungen einen das Einkommen des Antragsgegners erhöhenden Vorteil gemeinsamer Haushaltsführung von 250,00 € angesetzt haben, hindert dies den Senat nicht an abweichender Erkenntnis. Die infolge gemeinsamer Haushaltsführung eingetretene Ersparnis ist nicht das Einkommen erhöhend zu berücksichtigen, sondern kann gemäß Ziffer 21.5 der Kölner Unterhaltsleitlinien zu einer Kürzung des Selbstbehalts des Unterhaltsverpflichteten führen. Zur Begründung wird auf die bereits oben bei der Begründung zur Höhe des berücksichtigungsfähigen Einkommens der Antragstellerin gemachten Ausführungen verwiesen.
42Danach ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung:
43- Gesamteinkommen (694,31 € + 1.567,81) = 2.262,12 €
44- halbiert 1.131,06 €
45- abzüglich Einkommen der Antragstellerin - 694,31 €
46- Differenz 436,75 €
47- gerundet (§ 1612a Abs. 2 S. 2 BGB entsprechend) 437,00 €
48Bei diesem Erkenntnis wird der notwendige Selbstbedarf des Antragsgegners von 1.050,00 € nicht unterschritten, da ihm von seinem Nettoeinkommen von 1.567,81 € nach Abzug des an die Antragstellerin zu zahlenden monatlichen Unterhalts von 437,00 € ein Betrag von 1.130,81 € verbleibt.
49Für die Zeit ab dem 01.01.2012 gilt Folgendes:
50Berücksichtigungsfähiges Einkommen der Antragstellerin:
51Auf der Grundlage der von ihr vorgelegten Änderungsvereinbarung zum befristeten Arbeitsvertrag vom 15.03.2012 ist von einer monatlichen Bruttovergütung aus nicht selbständiger Tätigkeit in der Höhe von 1.416,86 € auszugehen, was in Anwendung des WinFam-Programms zunächst zu einem monatlichen Nettolohn von 1.036,67 € im Steuerjahr 2012 führt. Berücksichtigt man wiederum einen Freibetrag wegen berufsbedingten Fahrtkosten in der Höhe von monatlich 109,17 €, gelangt man zu einem Nettolohn von 1.063,65 €. Setzt man von diesem Betrag wiederum für berufsbedingte Fahrtkosten 366,67 € ab, und kürzt dann die Zwischendifferenz von 696,98 € wegen des 1/7-Erwerbstätigenbonus von 99,57 €, gelangt man zu einem Nettoeinkommen aus nicht selbständiger Erwerbstätigkeit von 597,41 € und zuzüglich Zinserträgen von 116,67 € zu einem bereinigten monatlichen Nettoeinkommen von 714,08 €.
52Leistungsfähigkeit des Antragsgegners:
53Auf der Grundlage der vorgelegten Verdienstabrechnungen für die Monate Mai bis Dezember 2011 ist durchgehend von einem monatlichen Bruttoeinkommen des Antragsgegners aus nicht selbständiger Arbeit im Kalenderjahr 2012 in Höhe von jedenfalls 2.964,74 € auszugehen, da eine Gehaltskürzung im Jahr 2012 nicht im Raum steht. Zuzüglich Urlaubsgeld von 614,00 € und zuzüglich Weihnachtsgeld von 2.976,07 € (insoweit ebenfalls auf der Basis 2011) ist von einem Jahresbrutto von 39.166,95 € auszugehen. Unter Anwendung des WinFam-Programms und unter Einsatz von Freibeträgen wie für das Jahr 2011 ergibt sich ein monatlicher Nettolohn von 2.187,44 € und nach Abzug der auch wie im Jahr 2011 zu berücksichtigenden Abzüge und eines Erwerbstätigenbonus von 1/7 von der Zwischendifferenz in Höhe von 1.492,80 € (= 213,26 €) verbleibt ein Nettoeinkommen aus nicht selbständiger Erwerbstätigkeit von 1.279,54 €. Die Addition des Wertes des Wohnvorteils von 309,94 € führt zu einem bereinigten Nettoeinkommen des Antragsgegners im Jahr 2012 in der Höhe von 1.589,48 €.
54Unterhaltsberechnung für 2012:
55- Gesamteinkommen (714,08 € + 1.589,48 € =) 2.303,56 €
56- halbiert 1.151,78 €
57- abzüglich des Einkommens der Antragstellerin - 714,08 €
58- Differenz 437,70 €
59- gerundet 438,00 €
60Der Selbstbehalt von 1.050,00 € (bzw. 1.100,00 € ab dem 01.01.2013) ist wiederum gewahrt (1.589,48 € - 438,00 € = 1.151,48 €).
61Der Senat bleibt bei seiner in dem Hinweisbeschluss vom 04.10.2012 begründeten Auffassung, dass die Beschwerde des Antragsgegners darüber hinaus begründet ist, soweit die Beteiligten die Erfüllung der Unterhaltsansprüche der Antragstellerin in der Sitzung vom 07.03.2012 unstreitig gestellt haben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Ausführungen unter Ziffer 2 des Anhörungsbeschlusses vom 04.10.2012 (Blatt 187 ff. GA) Bezug genommen. Soweit die Antragstellerin hiergegen anführt, der Erfüllungseinwand sei ihres Erachtens unerheblich, der Antragsgegner habe ihren Unterhaltsanspruch anerkennen müssen und auch bei wirksamer teilweiser Erledigungserklärung hätten die Kosten dem Antragsgegner auferlegt werden müssen, da die Zahlung immer erst im laufenden Monat erfolgt sei, vermag sich der Senat dieser Auffassung nicht anzuschließen. Ein Anerkenntnis des Antragsgegners war wegen der sich aus § 238 Abs. 2 FamFG ergebenden Gefahr der Präklusion mit dem Erfüllungseinwand gerade nicht veranlasst. Wie eine nach § 91a Abs. 1 ZPO i. V. m. § 113 Abs. 1 FamFG zutreffende Kostenentscheidung ausgesehen hätte, wenn die Beteiligten das Verfahren teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt hätten, ist vorliegend nicht zu beurteilen. Denn die Antragstellerin hat sich zur Erklärung der teilweisen Erledigung der Hauptsache gerade nicht veranlasst gesehen. Ihr Vorbringen, der Betrag von 240,43 € sei jeweils immer im laufenden Monat erfolgt, ist auch mangels Substanz unbeachtlich. Im ersten Rechtszug und selbst zunächst auch im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin im Gleichlauf mit dem Vortrag des Antragsgegners vorbringen lassen, auf die Monate von September 2011 an bis jedenfalls März 2012 habe der Antragsgegner auf seine Unterhaltsverpflichtung jeweils einen Betrag von 240,43 € bezahlt, ohne dass dies dahingehend eingeschränkt worden wäre, die Zahlung wäre nicht bei Fälligkeit eingegangen gewesen. Auf dieser Grundlage wäre ihr Einwand nur beachtlich, wenn sie im Einzelnen dargetan hätte, dass die monatlichen Unterhaltszahlungen jeweils erst nach Fälligkeit bei ihr eingegangen seien. Dies ist nicht geschehen.
62Dieses Erkenntnis kann allerdings auf die Zeit ab April 2012 nicht übertragen werden. Insoweit hat sich der Antragsgegner nicht auf den Einwand der Erfüllung berufen. In Anbetracht seines Beschwerdeziels ist auch unklar geblieben, ob Zahlungen auf die Unterhaltsansprüche der Antragstellerin überhaupt und gegebenenfalls in der Höhe von 240,23 € oder von 245,26 € erfolgt sind. Nur am Rande sei angeführt, dass der Erfüllungseinwand der Beschwerde des Antragsgegners bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht weiter zum Erfolg verholfen hätte, wenn die Antragstellerin alsdann das Verfahren in der Hauptsache in diesem Umfang teilweise für erledigt erklärt hätte, weil dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens insoweit dennoch teilweise aufzuerlegen gewesen wären, gleich ob sich der Antragsgegner der Teilerledigungserklärung angeschlossen hätte (dann § 91a Abs. 1 ZPO) oder nicht (dann § 97 Abs. 1 ZPO). Denn das Titulierungsinteresse der Antragstellerin in voller Höhe hätte bis zur Geltendmachung der teilweisen Erfüllung fortbestanden. Die Aufnahme des Zusatzes zu zwischenzeitlich nachweislich erbrachten Unterhaltszahlungen in den Rechtsfolgenausspruch dient mit Blick auf die obigen Ausführungen dem Schutz des Unterhaltsverpflichteten, ohne dass hiermit ein (weiteres) teilweises Unterliegen der Antragstellerin verbunden ist, und entspricht unterhaltsrechtlicher Praxis.
63Auf den zum Zeitpunkt des Eingangs der Antragsschrift im Oktober 2011 rückständigen Trennungsunterhalt schuldet der Antragsgegner der Antragstellerin auf dieser Grundlage einen Restbetrag von 2 x 437,00 € = 874,00 € abzüglich gezahlter (2 x 240,23 € =) 480,46 € = 393,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Tag der dem der Zustellung der Antragsschrift an den Antragsgegner am 09.11.2011. Auf der Grundlage der selben Rechenschritte verbleibt für den Antragsgegner eine Zahlungsverpflichtung für den Zeitraum November bis Dezember 2011 ebenfalls in der Höhe von 393,54 € zuzüglich Zinsen aus jeweils 196,77 € und für den Zeitraum von Januar bis März 2012 3 x (438,00 € - 240,23 € =) 197,77 € = 593,31 € zuzüglich Zinsen aus jeweils 197,77 €, und zwar jeweils ab dem 4. Werktag eines jeden dieser Monate in der Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.
64Ein Zinsfolgenausspruch bezogen auf den ab dem Monat April 2012 geschuldeten Unterhalt von 438 € unterbleibt gemäß § 259 ZPO i. V. m. § 113 Abs. 1 FamFG.
65Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1, 243 FamFG i. V. m. §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
66Der Gegenstandswert der Beschwerde wird gemäß §§ 40, 51 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 FamGKG wegen des Unterhaltszahlungsrückstandes auf 2 x (490,00 € - 245,62 € =) 244,38 € = 488,76 € zuzüglich 12 x (490,00 € - 245,62 € =) 244,38 € = 2.932,56 €, also insgesamt auf 3.421,32 € festgesetzt.