Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen
Die Berufung der Antragsgegner gegen das am 6. Juni 2013 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 14 O 55/13 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Antragsgegner.
G r ü n d e :
2(anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO)
3I.
4Der Antragsteller wendet sich gegen ein Video „(„Sara’s Show – 46 – Perbindeshi qe keqtrajton artistet“), das auf dem YouTube-Kanal „Nitro Shqip“ veröffentlicht worden ist. Der Antragsteller hat behauptet, in diesem Video seien Ausschnitte aus einem Dokumentarfilm enthalten, den er selber gedreht habe; ferner werde dort ein Foto von ihm gezeigt, an dem ihm die Nutzungsrechte zuständen. Die Antragsgegner haben die Aktivlegitimation des Antragstellers sowie ihre Passivlegitimation bestritten. Betreiberin des YouTube-Kanals sei vielmehr eine Firma „NITRO“; sie selber würden lediglich bei der Kommunikation zwischen der Produktionsfirma und YouTube Hilfestellung leisten. Jedenfalls handele es sich bei den Einblendungen in das Video um zulässige Zitate. Das Landgericht hat den Antragsgegnern die Verwendung der beanstandeten Videosequenzen und des Fotos durch einstweilige Verfügung untersagt und die Verbote auf den Widerspruch der Antragsgegner mit dem angefochtenen Urteil bestätigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
5Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgen die Antragsgegner das Ziel, das landgerichtliche Urteil aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihren erstinstanzlichen Vortrag; ferner stützen sich darauf, dass der Antragsteller nicht fristgerecht Hauptsacheklage erhoben habe. Der Antragsteller verteidigt das angefochtene Urteil.
6II.
7Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Verwendung von Sequenzen aus dem Video des Antragstellers und seines Fotos in dem Video „Sara’s Show 46“ einen Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG i. V. m. §§ 94, 72 UrhG auslöst.
81. Der Verfügungsgrund folgt aus dem Schutzsystem von YouTube: Wenn auf eine „Copyright Infringement Notice“ (Sperrmitteilung) des Berechtigten eine „Copyright Counter Notification“ (Gegenmitteilung) des – angeblichen – Verletzers erfolgt, muss der Rechteinhaber binnen zehn Tagen gerichtliche Schritte einleiten, um eine weitere Sperrung des Videos zu erreichen. Dass der Antragsteller das beanstandete Video Ende Januar 2013 entdeckt hat, ist glaubhaft gemacht, so dass der am 18. 2. 2013 bei Gericht eingegangene Antrag in nicht dringlichkeitsschädlicher Zeit gestellt worden ist.
92. Dem Antragsteller ist durch Beschluss des Landgerichts vom 12. September 2013 eine Frist von einem Monat zur Erhebung der Hauptsacheklage gesetzt worden. Nachdem die Antragsgegner zunächst wegen nicht fristgerechter Erhebung der Hauptsacheklage die Aufhebung der einstweiligen Verfügung beantragt haben, haben sie diesen Antrag mittlerweile für erledigt erklärt, nachdem der Antragsteller die Klageerhebung belegt hat.
103. Der Antragsteller kann sich auf das deutsche Urheberrecht berufen. Die Antragsgegner haben zwar bestritten, dass der Antragsteller – wie er vorträgt und in seiner eidesstattlichen Versicherung (Anlage ASt 1, Bl. 8 d. A.) erklärt hat – albanischer Staatsangehöriger ist; er sei vielmehr Kosovo-Albaner. Der Antragsteller hat jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat durch Vorlage eines amtlichen Dokuments der Stadt G (Aufenthaltserlaubnis und Ausweisersatz) glaubhaft gemacht, dass er – auch – die bulgarische Staatsangehörigkeit hat. Er steht damit als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union einem deutschen Staatsangehörigen gleich (§ 120 Abs. 2 Nr. 2 UrhG).
114. a) Der Antragsteller ist auch aktivlegitimiert. Das Landgericht hat sich in erster Linie auf dessen eidesstattliche Versicherung gestützt. Die Antragsgegner verweisen dagegen auf im Internet veröffentlichte Äußerungen, aus denen folgen soll, dass der Antragsteller lediglich Videoclips aus dem Fernsehen kopiere. Insoweit hat das Landgericht jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass – unterstellt, die Äußerungen seien dem Antragsteller zuzurechnen – eine solche Tätigkeit nicht ausschließen würde, dass der Antragsteller daneben auch als konventioneller Kameramann tätig ist. Auch inhaltlich trägt beispielsweise die Äußerung, wie sie Bl. 111 d. A. wiedergegeben ist, nicht die Folgerungen, die die Antragsgegner aus ihr ziehen wollen. Die Aussage, der Antragsteller habe seinen Beruf als Kameramann „vernachlässigt“, um Videoclips der Sänger aus dem Fernsehen aufzuzeichnen, schließt nicht aus, dass er daneben weiterhin als Kameramann tätig ist. Diese Tätigkeit ergibt sich im Übrigen auch aus der eidesstattlichen Erklärung des Fotografen D (Anlage ASt 22), in der dieser erwähnt, er habe das Foto des Antragstellers bei Gelegenheit der Erstellung eines Werbefilms aufgenommen.
12Die Antragsgegner stützen sich weiter darauf, der Antragsteller habe in anderem Zusammenhang erklärt, mit einer Firma „Besfort Video M1“ nichts zu tun zu haben (was der Antragsteller auch im vorliegenden Verfahren bestätigt), obwohl in dem Video des Antragstellers deren Logo eingeblendet wird. Weiterhin verweisen die Antragsgegner darauf, der Antragsteller habe zu Unrecht angegeben, bei dem Sender „TV Mitrovica“ beschäftigt zu sein.
13Der erste Punkt spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Antragstellers; sein Vortrag zu diesem Punkt ist auffallend dürftig – er erklärt nicht, warum er in seinem Video ein Logo eines Unternehmens verwendet, mit dem er sonst nichts zu tun haben will. Der zweiten Punkt ist dagegen weniger gravierend, da sich auch aus den von den Antragsgegnern vorgelegten Unterlagen lediglich ergibt, dass es zwischen dem Antragsteller und einem anderen Unternehmen eine Auseinandersetzung um die Bezeichnung „TV Mitrovica“ gab, die zu Ungunsten des Antragstellers ausgegangen ist. Dass der Antragsteller immer noch der Ansicht sein mag, er dürfe unter dieser Bezeichnung auftreten, spricht nicht zwingend gegen die Glaubhaftigkeit seiner sonstigen Angaben.
14Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der eidesstattlichen Versicherung werden jedoch dadurch überwunden, dass unbestritten der Antragsteller in zwei Szenen seines Videos im Spiegel zu sehen ist, wie er die Kamera führt, sowie dass ihn die Sängerin zweimal mit seinem Vornamen anredet. Ferner stellt das beanstandete Video gerade eine Kritik an dem Antragsteller dar, so dass der Hersteller dieses Videos jedenfalls davon ausging, das eingeblendete Video stamme auch von dem Antragsteller. Aufgrund dieser zusätzlichen Umstände geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass er der Schöpfer des Videos ist.
15b) Urheberschaft und Nutzungsrechte hinsichtlich des Fotos sind nunmehr zusätzlich durch die eidesstattliche Versicherung des Fotografen D glaubhaft gemacht worden.
165. Die Antragsgegner sind auch passivlegitimiert. Der Antragsgegner zu 2) ist in der Gegenmitteilung „Copyright Counter Notification“ als „Managing Director“ des den Kanal betreibenden Unternehmens – der Antragsgegnerin zu 1) – aufgetreten. Das Landgericht hat sich ergänzend noch auf den Dienstleistungsvertrag zwischen „NITRO“ und der Antragsgegnerin zu 1) gestützt, wobei die Antragsgegner allerdings zutreffend darauf hinweisen, dass in diesem Vertrag die Parteibezeichnungen „Dienstleister“ und „Kunde“ in Präambel und Unterschriftszeile nicht übereinstimmend verwendet werden, so dass sich aus ihm nicht eindeutig entnehmen lässt, wer als „Kunde“ für die Veröffentlichung des Videos verantwortlich sein soll. Das Landgericht hat ferner einen Zeugen der Antragsgegner vernommen und dazu ausgeführt, dessen Aussage sei unergiebig; aus ihr könne nicht entnommen werden, dass der Zeuge tatsächlich den Kanal verwalte.
17Die Antragsgegner haben keine ausreichenden konkreten Anhaltspunkte dargelegt, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen können. Insbesondere aus der Gegenmitteilung auf die Sperrmitteilung lässt sich entnehmen, dass die Antragsgegner nach außen hin als Verantwortliche für den Kanal aufgetreten sind. Die sprachlichen Differenzierungen, die sie in der Berufungsinstanz an die Begriffe „Manager“ und „Producer“ anknüpfen, überzeugen nicht. Auch ein „Manager“ eines Kanals wird für das „Posten“ der Videos verantwortlich sein. Anderenfalls wäre es auch nicht sinnvoll gewesen, dass die Antragsgegner eine Gegenmitteilung an YouTube versenden, aus der sich nicht ergibt, dass sie lediglich (quasi als Übersetzer) für ein drittes Unternehmen tätig werden wollen.
18In der als Anlage AG 2 zum Schriftsatz vom 27. 2. 2013 vorgelegten E-Mail des Antragsgegners zu 2) an seine früheren Prozessbevollmächtigten heißt es in Bezug auf die hier in Rede stehenden Vorgänge, „gegen einen der Kanäle die wir auf YouTube betreiben hat hier nun jemand einen Takedown eingeleitet“ (Bl. 46 d. A.). Ferner heißt es in der Gegenmitteilung (Anlage ASt 7, Bl. 16 d. A.) wörtlich: „Before submission I have made sure that: ** I am certain I have the legal right to post the video to YouTube“ („vor Einreichen [der Gegenmitteilung] habe ich mich vergewissert: Ich bin sicher, dass ich berechtigt bin, das Video auf YouTube einzustellen“). Auch wenn diese Aussagen inhaltlich durch das „Notification“-System von YouTube vorgegeben sein sollten, wie der Antragsgegner zu 2) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, würde dies jedenfalls nicht den Inhalt seiner E-Mail an seinen früheren Prozessbevollmächtigten erklären.
19Dass das Landgericht aus der Aussage des Zeugen T, der keinerlei konkrete Angaben zur Gestaltung des Produktionsprozesses oder der Zusammenarbeit mit YouTube machen konnte, nichts für die Verantwortlichkeit eines dritten Unternehmens herleiten konnte, ist nicht zu beanstanden.
20Aufgrund des Vortrags der Antragsgegner in der Berufungsbegründung ist schließlich davon auszugehen, dass die Angabe des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, die Antragsgegnerin zu 1) verfüge über eine so genannte Content-ID von YouTube, zutreffend ist. Der Vortrag der Antragsgegner, diese Content-ID erlaube der Antragsgegnerin zu 1) nur, Werbung auf das Video zu schalten, trifft jedoch nach der Darstellung auf der Internetseite von YouTube nicht zu:
21„So funktioniert Content-ID
22Mithilfe von Content-ID können Urheberrechtsinhaber ihre Videos auf YouTube problemlos identifizieren und verwalten. Auf YouTube hochgeladene Videos werden geprüft und mit einer Datenbank verglichen, in der Dateien gespeichert sind, die von Videoeigentümern an uns übermittelt wurden. Wenn Content-ID eine Übereinstimmung zwischen deinem Video und einer Datei in dieser Datenbank ermittelt, wendet es die vom Videoeigentümer ausgewählte Richtlinie an. Videoeigentümer haben die Wahl zwischen folgenden Richtlinien:
23Monetarisieren: Falls in oder vor deinem Video Anzeigen erscheinen, die von dir nicht aktiviert wurden, hat der Videoeigentümer eine Monetarisierungsrichtlinie angewendet.
24Sperren: Wenn der Videoeigentümer eine Sperrrichtlinie ausgewählt hat, ist dein Video auf YouTube entweder nicht sichtbar oder sein Ton wird stumm geschaltet. Der Eigentümer kann festlegen, dass Inhalte deines Videos in einigen Ländern wiedergegeben, in anderen hingegen gesperrt werden. In diesem Fall kannst du dein Video möglicherweise nicht oder nur ohne Ton wiedergeben, während Personen in anderen Regionen es wie gewohnt ansehen und damit interagieren können. Du kannst jedoch auf der Seite Kommentare im Bereich ,Eigene Nachrichten‘ weiterhin Kommentare zum Video ansehen, moderieren und darauf antworten.
25Beobachten: Hat der Videoeigentümer eine Beobachtungsrichtlinie ausgewählt, hat dies keine Auswirkungen auf dein Video. Allerdings erscheinen die zugehörigen Statistiken zu den Zuschauerzahlen im YouTube Analytics-Konto des Videoeigentümers.
26…
27Wie kann ich Content-ID verwenden?
28Nur bestimmte Videoeigentümer qualifizieren sich für den Zugriff auf Content-ID. Falls du nicht über exklusive Rechte für eine erhebliche Anzahl von Inhalten verfügst, die von der YouTube-Nutzer-Community häufig hochgeladen werden, ist Content-ID wahrscheinlich nicht für dich geeignet. Wenn du jedoch glaubst, dass deine Videos diesen Kriterien entsprechen, kannst du die Anmeldung bei Content-ID beantragen.“
29(https://support.google.com/youtube/answer/2797370?p=cid_what_is&rd=1., abgerufen am 20. 11. 2013; ähnlich auch die Anlage BK 1 der Antragsgegner)
30Hieraus ergibt sich, dass die Content-ID in erster Linie ein Werkzeug des Urhebers oder Rechteinhabers darstellt, damit dieser die Nutzung seines Videos durch Dritte überwachen kann. Dass sich diese Funktion der Content-ID seit Januar 2013 grundlegend geändert haben sollte, ist unwahrscheinlich und ergibt sich auch nicht aus den von den Antragsgegnern mit Schriftsatz vom 28. 11. 2013 vorgelegten Unterlagen. Die Aussage „We’ve added a number of features to video manager, including the ability to view, edit, and claim videos across all linked channels (not just from one channel)” besagt gerade nicht, dass es die Möglichkeit zur Bearbeitung der Videos zuvor nicht gab. Die Neuigkeit besteht vielmehr darin, dass diese Bearbeitungsmöglichkeiten sich nunmehr auf alle verbundenen Kanäle bezieht und nicht mehr nur auf einen einzigen Kanal. Daraus lässt sich zwanglos folgern, dass die Bearbeitungsmöglichkeit – jeweils auf einen konkreten Kanal bezogen – bereits zuvor bestand.
31Dass die Antragsgegner über eine Content-ID verfügen, stellt daher zumindest ein weiteres Indiz dafür dar, dass sich ihre Rolle im Zusammenhang mit dem Kanal „Nitro Shqip“ nicht auf eine reine Hilfestellung bei der Kommunikation mit YouTube beschränkt.
32Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegner der Schwerpunkt des Geschäftsmodells der Antragsgegnerin zu 1) in der Betreuung und Vermarktung von Künstlern besteht, wobei sie nicht nur für die Verbreitung und Vermarktung der Inhalte sorgt, sondern auch Anti-Piraterie-Technologie anbietet. Das eigenverantwortliche Hochladen von Videos aus diesem Bereich fällt daher eher in diesen „Schwerpunkt“ als lediglich die Hilfestellung bei der Kommunikation zwischen einem Drittunternehmen und YouTube.
33Aufgrund dieser Gesamtumstände ist – auch unter Berücksichtigung der entgegenstehenden eidesstattlichen Versicherung des Antragsgegners zu 2) – die Beurteilung des Landgerichts, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragsgegnerin zu 1) den Kanal selber betreibe und für das Einstellen des Videos verantwortlich sei, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Auf dieser Grundlage ist auch davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin zu 1) durch den Antragsgegner zu 2) handelte, wie sich aus den E-Mails ergibt.
346. a) Die Einblendung der Videoausschnitte ist auch nicht, wie das Landgericht mit zutreffender Begründung angenommen hat, durch ein Zitatrecht entsprechend § 51 UrhG gedeckt. Die Zitierfreiheit gestattet es nicht, ein Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Es reicht nicht aus, dass die Zitate in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt werden; vielmehr muss eine innere Verbindung mit den eigenen Gedanken hergestellt werden. Ein Zitat ist deshalb grundsätzlich nur zulässig, wenn es als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden erscheint (BGH, GRUR 1986, 59, 60 – Geistchristentum; GRUR 1987, 34, 35 – Liedtextwiedergabe I; GRUR 2008, 693 Tz. 42 f. – TV Total). An dieser Voraussetzung fehlt es jedenfalls dann, wenn der Zitierende sich darauf beschränkt hat, das fremde Werk unter Beifügung einiger dürftiger Bemerkungen mehr oder minder mechanisch auszugsweise zu wiederholen (BGH, GRUR 1959, 197, 199 – Verkehrskinderlied). Werden Filmsequenzen um ihrer selbst willen in eine Sendung integriert, ohne dass sie die Grundlage für eigene inhaltliche Ausführungen des Moderators bilden, für die die übernommene Sequenz als Beleg oder als Erörterungsgrundlage dienen könnte, so wird dies vom Zitatrecht nicht gedeckt (BGH, GRUR 2008, 693 Tz. 42 f. – TV Total).
35Im vorliegenden Fall lässt sich allenfalls der Ansatz eines Gedankens ausmachen, der durch die Videosequenzen belegt werden soll: Die Moderatorin führt die Sequenz damit ein, der Antragsteller mache sich über die Sängerin lustig, und kommentiert sie anschließend mit der Bemerkung „Ich habe es mir angeschaut und es hat mich berührt, dieser ekelerregende Zusammenschnitt hat mich berührt.“ Das Video ist zwar in albanischer Sprache gehalten; die Richtigkeit der deutschen Übersetzung der Transkription, die von den Antragsgegnern vorgelegt worden ist (Anlage AG 10, Bl. 117 ff. d. A.), ist jedoch zwischen den Parteien unstreitig. Abgesehen von dieser Bewertung fehlt jede Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Sequenz. Der Unterschied zu dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs „TV Total“ zugrundelag, in der der Moderator das zitierte Interview als „unwahrscheinlich“, „irre“ und mit der Bemerkung kommentiert, kein Sketchschreiber würde es wagen, eine derart unwahrscheinliche Szene vorzuschlagen (a. a. O. S. 693), ist daher allenfalls marginal: Während dort der Moderator nur den Inhalt des Zitats kommentiert – ohne daraus ausdrücklich weitere Schlussfolgerungen zu ziehen –, soll das vorliegende Zitat einen Beleg für die Kritik an dem Antragsteller darstellen. Diese Kritik ist jedoch derart pauschal und so wenig auf den Inhalt der zitierten Szenen bezogen, dass nicht mehr von einem legitimen Zitat gesprochen werden kann. Insbesondere fehlt es an jeder inhaltlichen Auseinandersetzung mit den gezeigten Szenen. Jedenfalls die Einblendung in dem konkreten Umfang, wie sie hier erfolgt ist, wird daher nicht mehr von einem legitimen Zitatzweck gedeckt.
36b) Auch die Einblendung des Fotos stellt sich im Ergebnis nicht als ein zulässiges Zitat dar. Zwar kann auch die Übernahme eines Fotos, mithin eines ganzen Werks, zulässig sein, wenn es vom Zitatzweck gedeckt wird („Bildzitat“, OLG Hamburg, GRUR 1993, 666 – Altersfoto; Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 51 Rn. 24). Ob die Einblendung des Fotos im vorliegenden Fall von einem Zitatzweck gedeckt wird, bedarf jedoch keiner Entscheidung, da ein Zitat voraussetzt, dass das zitierte Werk mit dem Willen des Urhebers erschienen oder veröffentlicht ist (Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 51 Rn. 2; Schulz, in: Ahlberg/Götting, BeckOK Urheberrecht, Stand: 1. 9. 2013, § 51 Rn. 8; Wandtke/Bullinger/Lüft, UrhG, 3. Aufl. 2009, § 51 Rn. 2). Diese Voraussetzung, die im vorliegenden Zusammenhang die Antragsgegner darlegen und glaubhaft machen müssten, ist hier für das Foto des Antragstellers nicht vorgetragen worden.
377. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Das Urteil ist gemäß § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.