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Oberlandesgericht Köln, 6 U 56/13

Datum:
20.12.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 56/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2013:1220.6U56.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 84 O 147/12
Normen:
UWG §§ 3 Abs. 2, 4 Nr. 11, 5a Abs. 2 und 4;; Del. VO (EU) Nr. 1062/2010
 
Tenor:

A)

Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.02.2013 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 147/12 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Mitgliedern des Conseil de gérance, zu unterlassen,

wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:

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und  /  oder

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und / oder

wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:

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Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

B)

Der Kläger hat 3/5 der Kosten des Verfahrens erster Instanz und 1/3 der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die übrigen Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.

C)

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts, soweit es nicht abgeändert worden ist, sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € (je 5.000,00 € zu Nr. I 1 und I 2) abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann die der Vollstreckung ausgesetzte Partei die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

D)

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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