Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen
Auf die die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 22. Oktober 2013 (23 F 407/10) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die in der Gerichtskostenrechnung vom 4.Oktober 2013 (Kassenzeichen 70082xxx 5xx x) abgerechnete Sachverständigenentschädigung in Höhe von 5.427,36 € wird nicht erhoben.
I.
2Das antragstellende Kind hat im vorliegenden Verfahren den Antragsgegner, der als niedergelassener Facharzt tätig ist, in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Gummersbach vom 27. Februar 2004 (3 F 148/02) auf Zahlung von - teils seit Januar 2008 rückständigem – Kindesunterhalt in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat Beweis über die Höhe des Nettoeinkommens des Antragsgegners durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Wirtschaftsprüfers G eingeholt. Dessen Feststellungen sollten zunächst „zeitnahe Zahlen“, gem. dem abändernden Beweisbeschluss vom 16. November 2011 die Zahlen aus den Jahren 2008 bis 2010, zuletzt gem. dem richterlichen Vermerk vom 2. November 2011 die Zahlen aus den Jahren 2005 – 2007 zugrundegelegt werden. Der Sachverständige hat für die Erstellung des Gutachtens vom 17. August 2012 zum „unterhaltsrelevanten Einkommen“ sowie einer ergänzenden Stellungnahme vom 7. Dezember 2012 Honorar in einer Gesamthöhe von 7.807,36 € in Rechnung gestellt.
3Das Amtsgericht hat den Antragsgegner durch Versäumnisbeschluss vom 14. Dezember 2012 zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von mtl. 692,26 € sowie rückständigem Unterhalt in Höhe von 4.780,00 € verpflichtet. Auf den Einspruch des Antragsgegners hat es den Versäumnisbeschluss durch Beschluss vom 8. März 2013 aufrecht erhalten. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde hat der Antragsgegner zurückgenommen.
4Mit Schriftsatz seiner neuen Verfahrensbevollmächtigten vom 31. Mai 2013 hat der Antragsgegner beantragt, die durch die Einholung des Gutachtens entstanden Kosten nicht zu erheben. Er hat die Auffassung vertreten, die Beauftragung des Sachverständigen zur Klärung seiner Einkommensverhältnisse sei nach der Sachlage im Abänderungsverfahren nicht veranlasst gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes Bezug genommen.
5Mit Kostenrechnung vom 4. Oktober 2013 (Kassenzeichen 70082431 517 1) sind dem Antragsgegner u.a. Auslagen für die Einholung des Gutachtens in Höhe von 5.427,36 € in Rechnung gestellt worden, wobei die (angewiesene) Vorschussrechnung der Sachverständigen vom 30. November 2011 - soweit ersichtlich - unberücksichtigt geblieben ist.
6Hiergegen hat der Antragsgegner mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 14. Oktober 2013 Erinnerung eingelegt, welcher das Amtsgericht durch Beschluss vom 22. Oktober 2013 nicht abgeholfen hat. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Der Senat hat den Vertreter der Landeskasse angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme vom 22. November 2013 Bezug genommen.
7.
8II.
9Die gem. § 57 Abs. 1 S. 1 FamGKG statthafte und auch in sonstiger Beziehung zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
10Gem. § 20 Abs. 1 FamGKG sind Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, nicht zu erheben. Sie können demzufolge im Kostenansatz keine Berücksichtigung finden.
11Eine unrichtige Sachbehandlung ist anzunehmen, wenn das Gericht gegen eindeutige gesetzliche Regeln verstößt und dieser Verstoß auch offen zutage tritt. Dabei reicht allerdings ein leichter Verfahrensverstoߠ in der Regel nicht, um von der Erhebung von Kosten abzusehen. Um zu verhindern, dass es zu einer langen Kette von Nichterhebungsverfahren kommt, verlangt die – teils noch zur Vorgängervorschrift des § 8 GKG ergangene - Rechtsprechung vielmehr einen schweren Verfahrensverstoß (BGH, Beschl. v. 04.05.2005 – XII ZR 217/04 - = MDR 2005, 956). Ein solcher wird in der Rechtsprechung angenommen in den Fällen einer offensichtlich gegen gesetzliche Regeln verstoßenden und damit überflüssigen Beweisaufnahme, wenn das Gericht sich etwa sachverständiger Hilfe zu Klärung in seine eigene Beurteilungszuständigkeit fallender Rechtsfragen bedient (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1990, 1367), ferner dann, wenn es zu einer zwischen den Parteien unstreitigen Frage Beweis erhebt (OLG Koblenz, Beschl. v. 07.10.2013 – 14 W 533/13 – bei juris). Letzteres kann in unterhaltsrechtlicher Sicht der Fall sein, wenn das Gericht die rechtliche Bewertung als solcher unbestrittener Positionen der Einschätzung eines Sachverständigen überlässt (OLG Brandenburg, Beschl. v. 02.10.2003 – 9 UF 221/02 - = FamRZ 2004, 1662 f.).
12Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich vorliegend bei der Beauftragung des Sachverständigen G um eine verfahrensfehlerhafte Maßnahme von derartigem Gewicht, dass eine Belastung des Beschwerdeführers mit den dadurch verursachten, erheblichen Kosten nicht gerechtfertigt ist.
13Die Ermittlung des Einkommens des Unterhaltsschuldners durch einen Sachverständigen war vorliegend ersichtlich nicht veranlasst. Es handelte es sich um ein Abänderungsverfahren eines Unterhaltstitels. Die Antragstellerin hatte zwar ein niedrigeres monatliches Nettoeinkommen des Antragsgegners (nämlich 6.233,00 €) ermittelt als im Ausgangsverfahren zugrundegelegt, dieses lag aber weiterhin deutlich oberhalb der Grenze, welche Unterhaltsleistungen nach der höchsten Stufe der Düsseldorfer Tabelle rechtfertigte. Die maßgeblichen Veränderungen im Verhältnis zum Ausgangstitel lagen nach der Antragsschrift allein darin, dass die Antragstellerin infolge des Zeitablaufes in eine höhere Altersstufe gelangt war. Veranlassung, die Höhe des Einkommens des Antragsgegners zu ermitteln, hätte bei dieser Sachlage nur dann bestanden, wenn der Unterhaltsschuldner in hinreichend substantiierter Weise geringere Einkünfte behauptet hätte, welche Unterhaltszahlungen lediglich nach einer niedrigeren Einkommensstufe gerechtfertigt hätten.
14Dies war nach Aktenlage nicht der Fall.
15Die Antragstellerin hatte ihren Abänderungsanspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unter Vorlage umfangreicher Unterlagen schlüssig dargelegt. Damit hätte das Amtsgericht rechnen können. Wenn der Antragsgegner demgegenüber Belastungen geltend machte, musste er diese im Einzelnen darlegen und belegen. Dazu reichte sein Vortrag in der Klageerwiderung vom 12. Mai 2011 (Bl. 81 ff. d.A.) ersichtlich nicht aus. Der Antragsgegner hat darin ohne jegliche nähere Darlegung ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen in Höhe von durchschnittlich 4.311,00 € behauptet und sich diesbezüglich auf das Zeugnis seiner Steuerberaterin berufen. Ausführungen zur steuerlichen Berücksichtigungsfähigkeit sind indes nicht geeignet, schlüssigen Sachvortrag zu ersetzen, zumal es auf die unterhaltsrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit der behaupteten Belastungen ankommt und nicht auf die steuerliche Bewertung, die anders ausfallen kann. Die übrigen Einwendungen (Zinsaufwendungen für die selbstgenutzte Immobilie, Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem weiteren Kind) sind ebenfalls nur oberflächlich, teils noch nicht einmal unter Angabe von Beträgen, behauptet worden. Sie hätten selbst im Falle ihrer schlüssigen Darlegung nicht die Einschaltung eines Sachverständigen gerechtfertigt. Eine Aufklärung hätte gegebenenfalls durch Vorlage von Belegen erfolgen müssen.
16Eine Kostenentscheidung ist wegen § 57 Abs. 8 FamGKG nicht veranlasst.