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wird die gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde der Antragsgegner gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11.07.2013 - 14 0 342/13 - aus den zutreffenden Gründen der Nichtabhilfeentscheidung vom 05.08.2014 zurückgewiesen.
Die landgerichtliche Festsetzung des Streitwerts auf 6.000,00 € lässt im Rahmen des bestehenden weiten Ermessenspielraums keine Rechtsfehler erkennen. Die Wertfestsetzung entspricht den Angaben des Antragstellers bei der Einleitung des Verfahrens, denen indizielle Bedeutung für das grundsätzlich maßgebliche individuelle Interesse (s. Zöller-Herget, Kommentar zur ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16 „Urheberrecht“) zukommt. Der festgesetzte Betrag steht auch in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Wertbemessung in Urheberrechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art (vgl. z.B. Beschluss vom 22.11.2011, 6 W 256/11).
2Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.
3Köln, den 25.08.2014
4Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat