Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen
Nachgang zu SenE v. 20.04.2018 – III-1 RBs 115/18: unzulässige Aufklärungsrüge zum Geschwindigkeitsmessverfahren mit dem Messgerät LEIVTEC XV3
I. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.
II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).
III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.
G r ü n d e:
2Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, der mit Vorlageverfügung vom 12. Februar 2019 wie folgt begründet worden ist:
3„I.
4Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die Gründe der Senatsentscheidung vom 20.04.2018 - III - 1 RBs 115/18 – Bezug genommen (Bl. 293 ff. d. A.).
5Mit Urteil vom 02.11.2018 - 12 OWi 122/16 - hat das Amtsgericht Jülich gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß §§ 41 Abs. 1 i. v. m. Anlage 2 Nr. 49, 49 StVO, 24 StVG ein Bußgeld in Höhe von 120,- Euro verhängt (Bl. 416, 420 ff. d.A.).
6Gegen dieses in Anwesenheit des Betroffenen sowie seines Verteidigers (Bl. 414 d. A.) in der Hauptverhandlung verkündete Urteil hat er mit anwaltlichem Schriftsatz vom 05.11.2018, bei Gericht eingegangenen am selben Tag (Bl. 417 d. A.), die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt. Mit weiterem anwaltlichem Schriftsatz vom 04.01.2018, eingegangen bei Gericht am 05.01.2019, hat er das Rechtsmittel weiter begründet (Bl. 437 ff. d. A.). Gerügt wird die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Urteil ist dem Verteidiger des Betroffenen am 06.12.2018 zugestellt worden (Bl. 436 d. A.).
7II.
8Dem in formeller Hinsicht unbedenklichen Zulassungsantrag bleibt der Erfolg versagt. In dem angefochtenen Urteil ist mit 120,00 Euro ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250,00 Euro festgesetzt worden. Die Rechtsbeschwerde ist daher nicht nach § 79 Abs. 1 Satz 1 OWiG ohne Weiteres statthaft, sondern bedarf gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG i. V. mit § 80 OWiG der Zulassung. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind insoweit hier allerdings nicht erfüllt. Nach § 80 Abs. 1 OWiG kann die Rechtsbeschwerde bei weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten, bei denen sie grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie entweder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (Nr. 2) oder wenn die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (Nr. 1).
9Beide Voraussetzungen, die danach die Zulassung der Rechtsbeschwerde ermöglichen, liegen hier nicht vor.
101.
11Dem Vorbringen, der in der Hauptverhandlung gestellte Beweisantrag auf Einholung eines (ergänzenden) Sachverständigengutachtens sei zu Unrecht abgelehnt worden, kann die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs entnommen werden. Diese dringt jedoch nicht durch, wobei offen bleiben kann, ob sie in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Art und Weise geltend gemacht wurde (zu vgl. ständige Senatsrechtsprechung: U.a. Senat VRS 96, 451, 453; Senat VRS 97, 187, 189; Senat VRS 100, 189, 199; Senat VRS 100, 204; OLG Düsseldorf VRS 97, 55, 56; OLG Hamm VRS 98, 117), denn jedenfalls liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vor.
12Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs gemäß Artikel 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen bietet, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BverfGE 21, 191). Eine lediglich prozessordnungswidrige Behandlung von Beweisanträgen stellt daher noch keine Verweigerung rechtlichen Gehörs dar (Senat VRS 83, 446). Nur die willkürliche Ablehnung eines Beweisantrags, also die Ablehnung ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückführbare Begründung, die unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist, verletzt das rechtliche Gehör (BVerfG NJW 1992, 2811; Senat NZV 1998, 476).
13Dem Vorbringen des Betroffenen kann indes nicht entnommen werden, dass der Antrag seines Verteidigers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens willkürlich behandelt worden wäre. Ausweislich der Urteilsgründe wie auch des Zulassungsantrags und des Hauptverhandlungsprotokolls hat das Gericht sich vielmehr mit dem Vorbringen des Betroffenen auseinander gesetzt. Aus dem Urteil ergibt sich, dass das Gericht, die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens für entbehrlich gehalten hat, weil es dem bisherigen Beweisergebnis der sicheren Überzeugung war, die Geschwindigkeitsmessung sei nicht zu beanstanden und der Geschwindigkeitswert zutreffend ermittelt worden. Eine rechtswidrige, geschweige denn willkürliche Behandlung des Beweisantrags in einer die Verletzung des rechtlichen Gehörs begründenden Weise kann vor diesem Hintergrund nicht festgestellt werden.
142.
15Die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kommt ebenso wenig in Betracht. Die Voraussetzungen hierfür sind nicht erfüllt.
16a)
17Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, allgemeine Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. BGH VRs 40, 134). Zulassungsbedürftige, d.h. entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und abstraktionsfähige Fragen in dieser Hinsicht wirft die Sache nicht auf. Die materiell-rechtlichen Anforderungen an die tatrichterliche Beweiswürdigung und an deren Darstellung in den Urteilsgründen sind hinlänglich geklärt. Das gilt namentlich für die Beweiswürdigung zur Feststellung einer in einem standardisierten Messverfahren ermittelten Geschwindigkeit, auch insbesondere solche mit dem hier gegenständlichen Messgerät Leivtec XV 3 (SenE v. 20.04.2018 - III-1 RBs 115/18 -; KG Berlin, Beschluss vom 12. Juli 2017 - 3 Ws (B) 166/17 -, juris m. w. N.). Ebenso höchstrichterlich geklärt sind die materiell-rechtlichen Anforderungen an die tatrichterlichen Urteilsgründe bei der Identifizierung eines Kraftfahrzeugführers anhand eines Lichtbildes (SenE vom 2. August 2017 - III-1 RBs 226/17 - mwN. aus d. Rspr.).
18Ob das angefochtene Urteil den jeweils genannten Anforderungen genügt, ist im Zulassungsverfahren nicht zu prüfen (SenE vom 28. Juli 2009 – 81 Ss 69/09 - 209 Z –; SenE vom 30. Januar 2013 –III-1 RBs 19/13 –).
19b)
20Die Rechtsbeschwerde wäre auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn sonst schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen würden. Das ist der Fall, wenn elementare Verfahrensgrundsätze verletzt sind oder das Urteil mit materiell-rechtlichen Fehlern behaftet ist und entweder die Gefahr der Wiederholung besteht oder – vor allem bei Fehlern des materiellen Rechts – der Fortbestand der Entscheidung zu krassen und augenfälligen, nicht hinnehmbaren Unterschieden in der Rechtsprechung führen würde. Falls sich ein Amtsgericht lediglich infolge eines Versehens nicht an anerkannte Rechtsgrundsätze gehalten hat, liegt ein Rechtsfehler im Einzelfall vor, der eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gebietet, selbst wenn der Rechtsfehler offensichtlich ist.
21Davon ausgehend liegt hier der Zulassungsgrund der Einheitlichkeit der Rechtanwendung nicht vor. Ein bewusstes Abweichen von höchstrichterlicher Rechtsprechung, welches eine Zulassung rechtfertigen könnte (vgl. Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 80 Rn. 5), ist vorliegend nicht gegeben.“
22Dem stimmt der Senat mit folgendem ergänzenden Bemerken zu:
23Die die Fahreridentifizierung betreffenden Beanstandungen der Rechtsbeschwerde erschöpfen sich in Einwendungen gegen die Beweiswürdigung des Tatgerichts im Einzelfall; ob diese anerkannten Rechtsgrundsätzen genügt, ist im Zulassungsverfahren nicht zu prüfen. Soweit der Betroffene die Zurückweisung eines in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages vom 11. Oktober 2018 rügt und damit eine Versagung des rechtlichen Gehörs geltend macht, begegnet seine Rüge bereits durchgreifenden Zulässigkeitsbedenken:
24Die Rüge, das Tatgericht habe verfahrensfehlerhaft kein (ergänzendes) Sachverständigengutachten eingeholt, ist – unbeschadet der Frage, ob es sich insoweit angesichts des Beweisthemas („… dass … weiterhin messtechnische Zweifel bestehen“ bzw. „ob die zwischenzeitlich durchgeführte EMV-Prüfung tatsächlich belegt, dass die Vorgaben aus … eingehalten wurden“) überhaupt um einen Beweisantrag handelt – nicht zulässig erhoben. Bei der Rüge handelt es sich der Sache nach um eine Aufklärungsrüge (KK-OWiG-Senge, 4. Auflage 2014, § 77 Rz. 52), die daher den aus §§ 244 Abs. 2, 344 Abs. 2 S. 2 StPO herzuleitenden Begründungsanforderungen genügen muss. Eine ordnungsgemäße Aufklärungsrüge verlangt danach – wie die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs nach Maßgabe des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG - die Angabe der Beweistatsache, des Beweismittels und der Tatsachen, die den Tatrichter zum Gebrauch des Beweismittels gedrängt oder dessen Gebrauch zumindest nahegelegt haben sollen. Ferner ist mitzuteilen, welche - dem Betroffenen günstige - Tatsache die unterlassene Beweisaufnahme ergeben hätte, wobei es nicht genügt, ein günstiges Ergebnis lediglich als möglich hinzustellen (SenE v. 03.08.2010 - III-1 RBs 192/10 -). Daran fehlt es.
25Das Amtsgericht hat ausgeführt und begründet, dass unter Berücksichtigung der Senatsentscheidung vom 20. April 2018 und nach dem Ergebnis seiner im zweiten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme die ordnungsgemäße Zulassung des Geschwindigkeitsüberwachungsgerätes LEIVTEC XV3 nicht (mehr) in Zweifel stehe und es insbesondere einer externen Überprüfung der Prüfberichte nicht bedürfe. Die Rechtsbeschwerde beschränkt sich demgegenüber auf den Seiten 5 bis 37 RBS darin, einen umfangreichen, den Beweisantrag enthaltenden Schriftsatz nebst sieben Anlagen einzublenden. Konkrete Ausführungen dazu, aus welchem Grund sich das Tatgericht – das sich in den Urteilsgründen mit diesem in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag auseinandersetzt, vgl. S 11/12 UA – zu der beantragten Einholung einer ergänzenden Stellungnahme eines Sachverständigen hätte gedrängt sehen müssen, enthalten die Ausführungen nicht. Ein pauschaler Verweis auf umfangreiche eingeblendete oder angehängte Anlagen, namentlich die Ausführungen und Stellungnahme des Sachverständigen A oder die E-mail eines Herrn B, genügt den aufgezeigten Darlegungsanforderungen im Rahmen einer Aufklärungsrüge nicht, zumal der Beweisantrag Gegenstand der Hauptverhandlung war und das Tatgericht dargelegt hat, aus welchem Grund es sich zu der beantragten weitergehenden Aufklärung nicht veranlasst gesehen hat. Aus dem nicht weiter substantiierten Rechtsbeschwerdevorbringen, dass Herr B als „Mitarbeiter eines externen Fachunternehmens die Ausführungen der PTB bezweifelt“, oder dem angeführten Umstand, dass – insoweit die im Beweisantrag wiedergegebenen Beanstandungen des Sachverständigen A - Protokolle über EMV-Prüfberichte nicht offengelegt werden, ergeben sich demgegenüber auch keine konkreten Gesichtspunkte, die zu weiterer Beweiserhebung hätten drängen oder Veranlassung geben müssen.
26Der Senat weist im Übrigen zur Klarstellung darauf hin, dass er in seinem Beschluss vom 20. April 2018 – entgegen der Darstellung der RBS S 38, 3. Absatz – nicht ausgeführt hat, dass eine Entscheidung über die Ordnungsgemäßheit der Messung nur nach u.a. „Einholung eines – den Ausführungen des externen Gutachters folgenden – Einholung eines Obergutachtens durch einen weiteren Sachverständigen ergehen dürfe“; eine solche Vorgabe enthält der zitierte Senatsbeschluss an keiner Stelle.
27Ungeachtet der infolge von Mängeln der Rechtsbeschwerdebegründung nicht gegebenen Zulässigkeit der Rüge, liegt eine Versagung des rechtlichen Gehörs – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat – auch in der Sache nicht vor. Der Einwand eines Beschwerdeführers, ein Beweisantrag sei „zu Unrecht“ abgelehnt worden – vgl. auch hier S 38 oben RBS – begründet noch keine Verletzung rechtlichen Gehörs nach Maßgabe des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG.
28Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 OWiG.