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Oberlandesgericht Köln, 5 U 13/17

Datum:
09.01.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 13/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2019:0109.5U13.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 9 O 375/15
Schlagworte:
Arzthaftung; Kenntnis von diabetischer Polyneuropathie begründet gesteigerte Befunderhebungspflichten
Normen:
§§ 253, 280, 630a, 823 BGB,
Leitsätze:

1.

Ein Durchgangsarzt, der nach einem Arbeitsunfall mit Aufprall des Fußes auf der Erde zunächst nur ein Umknicktrauma diagnostiziert, muss jedenfalls dann, wenn er im Rahmen der selbst weitergeführten Behandlung von der Diabetes mellitus-Erkrankung des Patienten und einer darauf beruhenden Polyneuropathie erfährt, die Möglichkeit einer Mitbeteiligung von Fußknochen in Erwägung ziehen und röntgenologisch abklären. Ein entsprechendes Versäumnis stellt sich als Befunderhebungsmangel und nicht als Diagnosefehler dar.

2.

Die vollständige und endgültige Ausbildung eines Charcot-Fußes bei einem 48-jährigen Mann rechtfertigt ein Schmerzensgeld von 50.000.- €.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 21.12.2016 – 9 O 375/15 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 50.000.- € nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszins aus einem Betrag von 20.000,- € seit dem 1.4.2014 sowie aus weiteren 30.000.- € seit dem 1.10.2015 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1 verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche zukünftigen unvorhersehbaren immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihm infolge der fehlerhaften Behandlung ab Juni 2013 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers (jeweils beider Instanzen) tragen der Beklagte zu 1 zu 25% und der Kläger zu 75%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 trägt er selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 bis 4 trägt der Kläger.

              Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten zu 1 wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

                            Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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