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Oberlandesgericht Köln, 6 U 10/16

Datum:
11.01.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 10/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2019:0111.6U10.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 14 O 20/14
Schlagworte:
Palast der Republik
Normen:
UrhG § 97 Abs. 2
Leitsätze:

1. Die Bildhonorar-Tabellen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM-Empfehlungen) können ausnahmsweise als Ansatzpunkt für die richterliche Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO angesehen werden, wenn es sich um Lichtbilder eines professionellen Fotografen handelt, die nicht mehr reproduzierbar sind und wenn durch Vorlage von Rechnungen belegt ist, das Lizenzen in ähnlicher Höhe – sei es auch für andere Nutzungsarten – erzielt werden.

2. Der Streitwert des Unterlassungsanspruchs betreffend die Nutzung einer Vielzahl von Lichtbildern steigt nicht linear, sondern degressiv. Bei der Nutzung von 52 Lichtbildern, die zumindest teilweise die Schwelle zum Lichtbildwerk überschritten haben, ist ein Ansatz von 3000 € pro Bild sachgerecht.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 19.11.2015 – Az. 14 O 20/14 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 14.872 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz  seit dem 01.01.2011.

Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der Rechtsanwälte Unverzagt von Have, Rothenbaumchaussee 43, 20148 Hamburg in Höhe von 2.280,70 € freizuhalten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 35 % und der Beklagte zu 65%.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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