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1. Die Berufung des Klägers gegen das am 21.01.2015 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 23/11 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. Frankfurt am Main und gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG umfassend klagebefugt. Die Beklagte ist die deutsche Tochtergesellschaft der italienischen K. S.p.A., deren Produkte sie im Bereich der Bundesrepublik Deutschland vertreibt, darunter unter anderem mehrpolige Steckverbinder für die industrielle Anwendung, die von der K. S.p.A. in Italien hergestellt werden.
4Steckverbinder dienen dem Trennen und Verbinden von Leitungen jeglicher Art (beispielsweise Strom oder optische Strahlung). Die Beklagte bietet ihre Steckverbinder nicht nur in zusammengebautem Zustand, sondern auch in Einzelteilen an, wobei es diverse Kombinationen von Gehäusen und Kontakteinsätzen gibt. So werden auch Ober- und Unterteile der Gehäuse gesondert angeboten. Der Kunde kann mithin aus einem Katalog entsprechend seinen individuellen Bedürfnissen unterschiedliche Varianten von Gehäusen, Kabeleinführung, Grundkörper und Kontakteinsätzen auswählen, sich liefern lassen und selbst zusammenstellen und verbauen.
5Auf den Gehäusen, die die Beklagte für die Steckverbindungen vertreibt, ist die CE-Kennzeichnung nach Anhang II der Verordnung (EG) 765/2008 und § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz, ProdSG) angebracht. Die zur CE-Kennzeichnung der Gehäuse der Beklagten eigenverantwortlich von der K. S.p.A. ausgestellte Herstellerkonformitätserklärung („Housings of multipole rectangular connectors for industrial puposes, complement parts and accessoires“) bezieht sich ausschließlich auf das Gehäuse und nicht auf den gesamten Steckverbinder.
6Zur besseren Veranschaulichung wird ein Steckverbinder nachstehend wiedergegeben:
7 8(Anlage K 1, Anlagenheft)
9Der Kläger hat in dem Vertrieb der mit einer CE-Kennzeichnung versehenen Gehäuse einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG a.F. in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz, ProdSG) sowie §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG gesehen. Das Gehäuse als Bauteil für mehrpolige Steckverbinder für industrielle Anwendungen dürfe nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden. Die Sicherheit der Steckverbindungen lasse sich erst in zusammengebautem Zustand bewerten. Eine Bewertung der Gehäuse alleine bilde keine hinreichende Grundlage für die Bewertungen der kompletten Steckverbindung. Die Bewertung könne erst in Kombination mit den anderen Teilen der Steckverbindungen stattfinden. Die Gehäuse würden keine eigenen Merkmale aufweisen, die im Hinblick auf die Sicherheitsanforderungen kontrolliert werden können. Soweit sich die Beklagte auf bestimmte Tests bezogen habe, so seien die von ihr herangezogenen EN-Normen nur auf die Steckverbinder insgesamt, nicht aber isoliert auf deren Gehäuse oder Gehäuseteile anwendbar. Dementsprechend könne die Beklagte auch keine derartigen Kontrollen durchgeführt haben. Ferner sei nicht auszuschließen, dass die geprüfte Konformität mit den Anforderungen der Richtlinie 2006/95/EG – hinsichtlich der eigenen Gehäuse – auch durch den ordnungsgemäßen und ihrer Bestimmung entsprechenden Zusammenbau mit mehrpoligen Steckverbindungen beeinträchtigt werden könne.
10Der Kläger hat – nach im Verfahren erfolgter Klageerweiterung – beantragt,
11die Beklagte zu verurteilen,
121. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Gehäuse für mehrpolige Steckverbinder für industrielle Anwendungen in Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn diese und/oder deren Verpackungen und/oder ihnen beigefügte und/oder sich auf diese beziehende Unterlagen mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind;
15hilfsweise,
16im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Gehäuse für mehrpolige Steckverbinder für industrielle Anwendungen in Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn diese und/oder deren Verpackungen und/oder ihnen beigefügte und/oder sich auf diese beziehende Unterlagen mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, ausgenommen den Fall, dass ihre Konformität mit den Sicherheitsanforderungen, in Bezug auf die sie kontrolliert worden sind, durch ihren ordnungsgemäßen und ihrer Bestimmung entsprechenden Einbau keinesfalls beeinträchtigt werden kann;
17höchst hilfsweise,
18im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Gehäuse für mehrpolige Steckverbinder für industrielle Anwendungen in Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn diese und/oder deren Verpackungen und/oder ihnen beigefügte und/oder sich auf diese beziehende Unterlagen mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, sofern ihre Konformität mit den Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2006/95/EG nicht geprüft werden kann.
192. an den Kläger 208,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Die Beklagte hat die mangelnde Bestimmtheit des Klageantrags gerügt, weil der Kläger nicht Bezug auf eine konkrete Verletzungsform nehme. In der Sache hat sie die Auffassung vertreten, die CE-Kennzeichnung der Gehäuse für mehrpolige Steckverbinder erfolge zu Recht. Diese Gehäuse fielen in den Anwendungsbereich der Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG. Die elektrische Verbindung zwischen den beiden an einem Kontakteinsatz außenliegenden Erdungsbügeln erfolge erst durch das Einschrauben in das Metallgehäuse an den definierten Positionen. Das Gehäuse werde hierdurch geerdet und die beiden Schutzleiterbügel an den Seiten der Einsätze erst jetzt leitend verbunden. Dies kennzeichne die entscheidenden Sicherheitsaspekte der Gehäuse. Wesentliche weitere Sicherheitsaspekte der Gehäuse würden durch die Gestaltung der Gehäuse bestimmt. Allein hierdurch würden bereits wesentliche Sicherheitsmerkmale der zusammengebauten Steckverbindungen bestimmt. Die Sicherheit der Steckverbindungen lasse sich bezüglich bestimmter Aspekte bereits anhand allein des Gehäuses sowie seiner Ober- oder Unterteile beurteilen.
24Die Beklagte hat behauptet, der vorliegende Rechtsstreit sei lediglich Bestandteil einer langdauernden Auseinandersetzung zwischen ihr und einem Mitbewerber, der auch maßgeblichen Einfluss auf den ZVEI – Zentralverband Elektrotechnik und Elektroindustrie e. V. – ausübe. Dieser Mitbewerber würde seine Gehäuse nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen. Eine erste Abmahnung datiere bereits aus dem Jahr 2005. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben sowie die Ansicht vertreten, die Ansprüche des Klägers, der von dem betreffenden Mitbewerber instrumentalisiert würde, seien verwirkt.
25Zur Bestimmtheit des Klageantrags hat der Kläger die Auffassung vertreten, die von ihm beanstandeten Gehäuse seien anhand der Anlagen K 3, B 1 und B 42 hinreichend identifizierbar.
26Mit Beschluss vom 12.03.2014 hat das Landgericht das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union um die Klärung der folgenden Frage im Wege der Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV gebeten:
27„Sind Art. 1, 8 und 10 sowie die Anhänge II, IV und III der Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen dahingehend auszulegen, dass Gehäuse als Bauteil für mehrpolige Steckverbindungen für industrielle Anwendung nicht mit einer CE-Kennzeichnung zu versehen sind?“
28Mit Urteil vom 13. 3. 2014 (C-132/13) hat der Gerichtshof der Europäischen Union für Recht erkannt:
29„Art. 1 der Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen ist dahin auszulegen, dass Gehäuse für mehrpolige Steckverbindungen für industrielle Anwendung, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, unter den Begriff „elektrische Betriebsmittel“ im Sinne dieser Bestimmung fallen und daher mit einer CE-Kennzeichnung zu versehen sind, sofern ihre Konformität mit den Sicherheitsanforderungen, in Bezug auf die sie kontrolliert worden sind, durch ihren ordnungsgemäßen und ihrer Bestimmung entsprechenden Einbau keinesfalls beeinträchtigt werden kann.“
30Anschließend hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs sei dahingehend zu verstehen, dass die in Rede stehenden Gehäuse elektrische Betriebsmittel im Sinn der Richtlinie 2006/95/EG seien und daher mit einer CE- Kennzeichnung zu versehen seien. Auf der Grundlage der im Zivilprozessrecht geltenden Dispositionsmaxime bestehe keine Veranlassung zu prüfen, ob die in Rede stehenden Gehäuse für sich betrachtet unabhängig von ihrem Einbau in ein anderes elektrisches Betriebsmittel tatsächlich hinsichtlich der Sicherheitsanforderungen geprüft werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
31Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klageziel weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seinen erstinstanzlichen Vortrag. Insbesondere trägt er vor, er habe bereits erstinstanzlich bestritten, dass die Sicherheitsanforderungen bezüglich der streitgegenständlichen Gehäusen isoliert geprüft werden könnten, und dies unter Beweis durch ein Sachverständigengutachten gestellt.
32Der Kläger beantragt, nachdem er ursprünglich die Wiederholung der erstinstanzlichen Anträge angekündigt hat, und nach der Klarstellung, dass mit „Gehäuse für mehrpolige Steckverbinder“ das jeweilige Gehäuse Ober- und das jeweilige Gehäuse-Unterteil streitgegenständlich sind,
33die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 21.01.2015, Az. 84 O 23/11, zu verurteilen,
341. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Gehäuse für mehrpolige Steckverbinder für industrielle Anwendungen in Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn diese und/oder deren Verpackungen und/oder ihnen beigefügte und/oder sich auf diese beziehende Unterlagen mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:
37 38 39 40 41und/oder wie nachstehend wiedergegeben:
42 432. an den Kläger 208,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
461. die Berufung zurückzuweisen;
2. hilfsweise, ihr eine Aufbrauchs- und Umstellungsfrist von zwölf Monaten, beginnend ab Rechtskraft des Urteils über die CE-Kennzeichnung von Gehäusen für mehrpolige Steckverbinder für industrielle Anwendungen zuzubilligen.
Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Insbesondere trägt sie vor, dass der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die fehlenden Voraussetzungen der CE-Kennzeichnung trage. Eine Beweislastumkehr könne schon deswegen nicht angenommen werden, weil sie die fraglichen Gehäuse nicht selber herstelle. Insbesondere legt die Beklagte, wie bereits erstinstanzlich, dar, welchen Tests sie ihre Gehäuse tatsächlich unterziehe:
51Produkt |
Test |
Norm |
Metallgehäuse |
Schutzleiterprüfung Übergangswiderstand ≤ 0,1 Ω (Ohm) mit Teststrom 10A (Ampere) |
EN 61984 |
Metallgehäuse/ Kunststoffgehäuse |
Schutz vor Eindringen von festen und flüssigen Medien zur Feststellung der IP (ingress protection) Schutzart (z.B. hier IP 65, 66,67, 68,69) |
EN 60529 |
Metallgehäuse/ Kunststoffgehäuse |
Schutz vor mechanischen Einwirkungen Schlag, Schock, Vibration zur Feststellung der IK Klasse (z. B. hier IK8, IK 10) |
EN 62262 |
Metallgehäuse/ Kunststoffgehäuse |
Beständigkeit gegen Einwirkung von Flüssigkeiten. Prüfung der Beständigkeit gegen chemische Umwelteinflüsse |
EN 60512-19-3 EN 175301-801 |
Metallgehäuse |
Prüfung der Korrosionsfestigkeit (Salznebeltest) |
EN ISO 9227 |
Kunststoffgehäuse |
Prüfung der Isolation und des Isolationswiderstandes zur Überprüfung der Durchschlagsfestigkeit mit Hochspannung, Überspannungstest |
EN 60670-1 EN 62208 |
Kunststoffgehäuse |
Prüfung des Brandverhaltens des Gehäusematerials und der Selbstverlöschungseigenschaften mit dem Glüh-Draht- oder Glüh-Nadel-Test |
EN 60695-2-11 |
EMV Gehäuse Metall |
Prüfung der elektromagnetischen Dämpfungseigenschaften von Gehäusen und leitfähige Dichtung zum Schutz vor elektromagnetischer Strahlung |
EN 60512-23-3 |
Metallgehäuse/ Kunststoffgehäuse |
Maßhaltigkeit der metrischen Kabeleingangsgewinde (Dichtigkeit) |
EN 61076-7-100 |
Im Übrigen führe auch der Marktführer, die Unternehmensgruppe I, ein Konformitätsverfahren bezüglich der von ihr vertriebenen Steckverbindergehäuse durch, wenn er diese auch nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen würde.
53Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen T. vom 08.06.2017, das Ergänzungsgutachten vom 29.10.2018 sowie die Anhörung des Sachverständigen vom 24.05.2019.
54II.
55Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.
561. Die Klage ist zulässig. Insbesondere sind die Klageanträge – nach Konkretisierung und Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform – hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
572. Die Klage ist unbegründet, so dass die Berufung in der Sache keinen Erfolg hat. Die Klage scheitert zwar nicht daran, dass die Vorschriften der § 6 GPSG, § 3 GPSV zwischenzeitlich außer Kraft getreten sind oder die Vorschrift des § 4 Nr. 11 UWG aF durch die Vorschrift des § 3a UWG ersetzt wurde (dazu 2 a). Ein Verstoß gegen die Regelungen des § 7 ProdSG liegt aber nicht vor (dazu 2 b).
58a) Die Klage ist nicht bereits deshalb unbegründet, weil der Kläger die Klage auf einen Verstoß gegen §§ 6 GPSG, 3 GPSGV gestützt hat. Die beiden Vorschriften sind allerdings nach Klageerhebung außer Kraft getreten und ein auf Wiederholungsgefahr gestützter Unterlassungsanspruch ist, weil er auf die Abwehr künftiger Wettbewerbsverstöße gerichtet ist, nur begründet, wenn auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann und die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig war. Anderenfalls fehlt es an der Wiederholungsgefahr (BGH, Urteil vom 10.12.2009 – I ZR 149/07, GRUR 2010, 744 Rn. 20 – Sondernewsletter mwN).
59Die Vorschriften der §§ 6 GPSG, § 3 GPSGV sind aber durch die jetzt maßgeblichen Vorschriften des § 7 ProdSG, § 3 1. ProdSV ersetzt worden, ohne dass es erhebliche inhaltliche Abweichungen gäbe. Die Voraussetzungen des erst zwischenzeitlich in Kraft getretenen § 12 ElektroStoffV, auf den sich die Beklagte erstinstanzlich in der Sache noch berufen hat, sind ohnehin nicht erfüllt.
60Der zuvor in § 4 Nr. 11 UWG a.F. geregelte Rechtsbruchtatbestand ist durch das zweite Änderungsgesetz zum UWG ausgegliedert und zu einer eigenständigen Vorschrift in § 3a UWG erhoben worden. Gleichwohl kann weiterhin uneingeschränkt auf Rechtsprechung und Literatur zur Vorläuferregelung des § 4 Nr. 11 a.F. UWG zurückgegriffen werden, weil sich der Inhalt der gesetzlichen Regelung im Ergebnis nicht geändert hat. Abgesehen von der erwähnten Überführung in einen eigenen Paragraphen besteht eine rein redaktionelle Änderung darin, dass die früher in § 3 Abs. 1 a.F. geregelte Spürbarkeitsklausel nunmehr eigens in § 3a UWG enthalten ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2017 – I ZR 258/15, GRUR 2017, 409 – Motivkontaktlinsen).
61b) Ein Anspruch des Klägers aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG aF, §§ 3a, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG i. V. m. § 7 Abs. 2 ProdSG besteht nicht. Zwar ist der Kläger zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs aktivlegitimiert. Auch handelt es sich bei der Vorschrift des § 7 ProdSG um eine Marktverhaltensregelung. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift erfolgt jedoch nicht.
62aa) Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Die Voraussetzungen für die Klagebefugnis sind gerichtsbekannt erfüllt. Hiergegen wendet sich die Beklagte auch nicht.
63bb) Auch stellt das Inverkehrbringen der dem Streit zugrundeliegenden Gehäuse eine geschäftliche Handlung nach §§ 3, 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Dies greift die Beklagte ebenfalls nicht an.
64cc) Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 1 ProdSG stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG dar, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern im Sinne des § 3a UWG und § 3 Abs. 1 UWG aF spürbar zu beeinträchtigen.
65dd) Ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 1 ProdSG erfolgt nicht.
66Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 ProdSG ist es verboten, ein Produkt auf dem Markt bereitzustellen, wenn das Produkt, seine Verpackung oder ihm beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, ohne dass die Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 ProdSG oder andere Rechtsvorschriften dies vorsehen oder ohne dass die Anforderungen des § 7 Abs. 3 bis 5 ProdSG erfüllt wären.
67Ein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 ProdSG läge danach vor, wenn die Gehäuse oder ihre Ober- oder Unterseite als Bauteile für mehrpolige Steckverbindungen keine elektrischen Betriebsmittel in Sinne der 1. ProdSV wären. Denn in diesem Fall wäre die Anbringung der CE-Kennzeichnung auf den Gehäusen nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 ProdSG verboten. Damit setzt der Unterlassungsanspruch voraus, dass die Beklagte die konkret zum Gegenstand des Klageantrags gemachten Steckverbindergehäuse mit dem CE-Kennzeichen versehen hat, obwohl dies in den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen ist oder wenn die tatsächlichen Voraussetzungen, unter denen eine CE-Kennzeichnung verwendet werden darf, nicht vorliegen. Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
68Die Kennzeichnung der Gehäuse sowie Gehäuseober- und Gehäuseunterseite ist rechtlich vorgesehen, weil es sich um elektrische Betriebsmittel im Sinne des § 1 Abs. 1 1. ProdSV handelt.
69Der Kläger hat seinen Unterlassungsanspruch unter anderem darauf gestützt, die 1. ProdSV sei nicht anwendbar, weil es sich bei den von der Beklagten vertriebenen Steckverbindergehäusen nicht um „elektrische Betriebsmittel“ im Sinn der 1. ProdSV handele. Betriebsmittel im Sinne dieser Vorschrift seien lediglich die Steckverbinder, von denen die Gehäuse lediglich einen Bestandteil darstellen würden, und die daher auch nicht selbstständig mit dem CE-Kennzeichen versehen werden dürften. Diese Frage war Gegenstand des Vorlageverfahrens an den Europäischen Gerichtshof (Urteil vom 13.03.2014 – C-132/13). Dieser hat zunächst folgenden Grundsatz aufgestellt:
70„28. Angesichts dieser Merkmale ist davon auszugehen, dass die fraglichen Gehäuse unter den Begriff ,elektrische Betriebsmittel‘ im Sinne der Richtlinie 2006/95 fallen, weil sich ihre Funktion keineswegs in ihrer ästhetischen Form und im Schutz ihres Inhalts erschöpft, sondern sie vielmehr garantieren, dass die elektrischen Bauteile gesichert miteinander verbunden werden, und damit zur Übertragung von elektrischer Energie beitragen.
7129. Somit sind diese Gehäuse, sofern sie den in der Richtlinie 2006/95 vorgesehenen Sicherheitsnormen entsprechen, mit der CE-Kennzeichnung zu versehen.“
72Von diesem Grundsatz hat er anschließend allerdings eine Ausnahme erörtert:
73„34. Daher darf die CE-Kennzeichnung nicht auf einem Bauteil angebracht werden, das ein elektrisches Betriebsmittel darstellt, dessen Sicherheit wesentlich davon abhängt, wie es in ein elektrisches Endprodukt eingebaut wird. Unter solchen Umständen könnte nämlich zum einen die Anbringung der CE-Kennzeichnung auf dem Bauteil den Verwender des entsprechenden Geräts irreführen, weil die Qualität des Bauteils nicht auf die Sicherheit des elektrischen Geräts, in das es eingebaut wurde, schließen lässt. Zum anderen könnten durch diesen Einbau die zuvor festgestellte Konformität des Bauteils mit den Sicherheitsanforderungen und die Konformität des elektrischen Geräts, in das das fragliche Bauteil eingebaut wurde, beeinträchtigt werden.“
74Die folgenden Ausführungen sind als Gegenausnahme von dieser Ausnahme zu verstehen:
75„35. Hierzu ist als Erstes hervorzuheben, dass die Anbringung der CE-Kennzeichnung gerechtfertigt ist, wenn das elektrische Betriebsmittel als Bauteil, das in ein elektrisches Gerät eingebaut werden soll, eigene Merkmale aufweist, die im Hinblick auf die Sicherheitsanforderungen kontrolliert werden können.“
76Mit anderen Worten: Auch wenn die Sicherheit des Bauteils „wesentlich davon abhängt, wie es in ein elektrisches Endprodukt eingebaut wird“, kann es mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden, wenn es eigenständige Sicherheitsmerkmale aufweist, die unabhängig von seinem Einbau kontrolliert werden können. Diese Frage ist vom vorlegenden Gericht zu prüfen (Tz. 36).
77Als „zweiten“ Gesichtspunkt führt der Gerichtshof aus, dass für die Beurteilung der Konformität eines elektrischen Betriebsmittels mit den Sicherheitsanforderungen von einer ordnungsgemäßen Installation und Wartung sowie einer bestimmungsgemäßen Verwendung dieses Betriebsmittels ausgegangen werde (Tz. 38).
78„39. Sofern die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Gehäuse zum einen den Sicherheitsanforderungen, in Bezug auf die sie kontrolliert worden sind, entsprechen und zum anderen ihre Konformität mit diesen Anforderungen durch ihren ordnungsgemäßen und ihrer Bestimmung entsprechenden Zusammenbau mit mehrpoligen Steckverbindungen nicht beeinträchtigt werden kann, kann ihre Verwendung als Bauteil eines elektrischen Geräts nicht dazu führen, dass ihre Einstufung als ,elektrische Betriebsmittel‘ in Frage gestellt wird.“
79Diese beiden Anforderungen sind kumulativ zu verstehen. Das als Bauteil verwendete Betriebsmittel muss daher
80(1) über selbstständig prüfbare Sicherheitsmerkmale verfügen,
81(2) deren Konformität bei ordnungsgemäßem Einbau nicht beeinträchtigt werden kann.
82Die streitgegenständlichen Steckverbindergehäuse sind – bei richtlinienkonformer Auslegung – grundsätzlich „elektrische Betriebsmittel“ im Sinn des § 1 Abs. 1 1. ProdSV. Eine CE-Kennzeichnung ist aber nicht möglich, wenn ihre Sicherheit wesentlich davon abhängt, wie sie in das Endprodukt eingebaut werden. Dass dies der Fall ist, unterstellt der europäische Gerichtshof. Sie können und müssen aber dennoch mit der CE-Kennzeichnung versehen werden, wenn sie über selbstständig prüfbare Sicherheitsmerkmale verfügen, deren Konformität bei ordnungsgemäßem Einbau nicht beeinträchtigt werden kann.
83Nach diesen Voraussetzungen sind die Gehäuseober- und Unterteile, die die Beklagte jeweils unstreitig selbstständig anbietet, mit einer Kennzeichnung zu versehen. Denn die Gehäuse sowie auch ihr jeweiliges Ober- und Unterteil verfügen über selbstständig prüfbare Sicherheitsmerkmale, die durch den Einbau nicht beeinträchtigt werden können.
84Dies ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen. So hat die Beweisaufnahme zunächst ergeben, dass die Gehäuse in ihrer Gesamtheit jeweils selbstständig prüfbare Sicherheitsmerkmale aufweisen.
85Der Sachverständige hat im Rahmen seines Gutachtens vom 08.06.2017 (Bl. 773 ff. d.A.) ausgeführt, wie sich ein Sicherheitsmerkmal definiert. Weiter hat er dargelegt, dass es ein wesentliches „Sicherheitsmerkmal (der, Hinzufügung durch den Senat) Schutz gegen Gefahren durch direktes oder indirektes Berühren spannungsführender Teile“ sei. Relevant seien die Isolierung und die Schutzabdeckung oder Schutzumhüllung. Beides könne mittels der durch den Sachverständigen im Einzelnen beschriebenen Verfahren geprüft werden. Für weitere Prüfungen sei jedenfalls der Einsatz eines Dummys oder die Nutzung von Einbauten erforderlich (s. Zusammenfassung Bl. 783 d.A.).
86Diese Ausführungen des Sachverständigen sind überzeugend. Der Sachverständige verfügt über die für die Beantwortung der Beweisfrage notwendige Sachkenntnis und begründet seine Feststellungen unter Berücksichtigung und Darlegung der einzelnen Prüfungsmethoden im Detail. Ein Widerspruch ist nicht erkennbar. Auch ist nachvollziehbar, dass die genannten Punkte an einem Gehäuse geprüft werden können.
87Soweit sich die Klägerin gegen die Ausführungen des Sachverständigen wendet, führt der Sachverständige auch im Rahmen seines Ergänzungsgutachtens vom 29.10.2018 (Bl. 916 ff. d.A.) aus, dass und aus welchen Gründen er an der Prüfbarkeit von einzelnen Sicherheitsmerkmalen festhält. Er setzt sich hierbei auch mit den einzelnen der Prüfung zugrunde zu legenden Normen auseinander und begründet daher, warum er auch vor dem Hintergrund der Einwendungen an seinem Ergebnis festhält. Dies gilt – jedenfalls bezogen auf die aus Ober- und Unterteil bestehenden Gehäuse – für die Schutzabdeckung und Schutzumhüllung sowie die Isolierung (Bl. 919 f. d.A.).
88Hinsichtlich der selbstständigen Prüfbarkeit der Ober- und Unterteile der Gehäuse geht der Sachverständige ebenfalls von einer selbstständigen Prüfbarkeit aus.
89Zwar führt der Sachverständige aus, die einzelnen Komponenten des Gehäuses (Ober- und Unterteil) verfügten in der Regel nicht über selbstständig prüfbare Sicherheitsmerkmale, wenn bei der Prüfung keine Dummys eingesetzt würden (vgl. Bl. 920 d.A.). Jedenfalls bei Einsatz von Dummys könne die Prüfung aber durchgeführt werden.
90Zunächst seien selbstständig prüfbar bei Betrachtung der Ober- und Unterteile einzeln nur Metallgehäuse mit Schutzleiteranschluss (vgl. Bl. 920 d.A.) und Kunststoffgehäuse (vgl. Bl. 922 d.A.). Vor diesem Hintergrund sind jedenfalls die Gehäuse mit der Bezeichnung „BIG“ selbstständig prüfbar, weil dieses als Metallgehäuse über einen Schutzleiteranschluss verfügt. Ebenfalls selbstständig prüfbar sind die Gehäuse mit der Bezeichnung „T-Type“, weil diese unstreitig aus Kunststoff sind und daher jedenfalls die Hitzebeständigkeit geprüft werden kann. Das gleiche gilt für das Modell Nr. 13.
91Allerdings sind auch die weiteren Gehäuseteile selbstständig prüfbar. Denn der Sachverständige führt im Rahmen seines ursprünglichen Gutachtens aus, dass durch Einsatz eines Dummys eine selbstständige Prüfung bei Metallgehäusen möglich ist (vgl. Bl. 793 d.A.). Dabei erfüllt der Dummy nach Ansicht des Sachverständigen lediglich die Funktion, das Gehäuse oder Gehäuseteil (Ober- oder Unterteil) testen zu können, ohne dass der Dummy selbst Einfluss auf das Testergebnis hätte. Im Rahmen eines näher dargelegten Tests wird durch den Einsatz des Dummys ein Anschlusspunkt für den Schutzleiter geschaffen, so dass der Test durchgeführt werden kann (vgl. Bl. 794 d.A.). Damit wird ein für das Produkt selbstständig prüfbares Sicherheitsmerkmal getestet und der Test durch die Zuhilfenahme des Dummys ermöglicht. Eigene Merkmale des Dummys sind hierfür nicht erheblich. Damit ist der Dummy nicht anders zu beurteilen, als jedes andere Messgerät oder technische Hilfsmittel, oder sonstige Testumgebung die für die Prüfung erforderlich sind.
92Dieses Ergebnis wird durch die Entscheidung des EuGH in dieser Sache bestätigt. Der EuGH geht davon aus, dass die Kennzeichnung nicht auf die ganze Steckverbindung bezogen werden kann (Rn. 37), es allerdings ausreicht, wenn das Bauteil „eigene Merkmale aufweist, die im Hinblick auf die Sicherheitsanforderungen kontrolliert werden können“ (Rn. 35). Eine Einschränkung der Prüfbarkeit enthält die Entscheidung des EuGH nicht. Daher kann eine solche in Bezug auf die Nutzung von Dummys nicht gefordert werden.
93Soweit sich der Kläger gegen die entsprechenden Feststellungen des Gutachtens wendet (vgl. Bl. 859 d.A.), führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger legt dar, aus welchem Grund Veränderungen an dem Gehäuse vorzunehmen seien, um die Tests durchzuführen. Soweit allerdings Eingriffe in das Gehäuse vorgenommen werden müssen, um bestimmte Messungen vornehmen zu können, ist dies jedenfalls solange irrelevant, wie dies nicht zu einem anderen Ergebnis des Tests führen kann. Hiervon geht der Sachverständige aus, zumal er die Einwendungen im Rahmen seines Ergänzungsgutachtens berücksichtigt und das Ergebnis bestätigt.
94Dieses Ergebnis hat der Sachverständige im Rahmen der Anhörung vor dem Senat bestätigt. Er hat insbesondere dargelegt, dass er für bestimmte Tests einen „Dummy“ einsetzen müsse. Dieser sei aber nur eine Hilfskonstruktion, um bestimmte Sicherheitsmerkmale des Gehäuses selbst zu testen. Hierzu hat der Sachverständige zahlreiche Beispiele genannt. Insbesondere hat der Sachverständige ausgeführt, dass der Einsatz eines Dummys lediglich eine Testumgebung schaffe. Der Einsatz sei daher mit dem Einsatz eines Messgerätes vergleichbar. Neben weiteren Beispielen hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Prüfung der Staubfestigkeit nur möglich sei, wenn das Gehäuse zusammengesetzt werde. Dann sei aber die Prüfung möglich, ob die Gusskanten des jeweiligen Gehäuseteils ordnungsgemäß ausgeführt wären. So würde auch die Dichtigkeit des Gehäuses an sich geprüft.
95Mit dem Einsatz von verschiedenen Dummys könnten sicherheitsrelevante Eigenschaften der Gehäuse oder Gehäuseteile selbst und isoliert geprüft werden. Ob es Ausnahmen zu diesem Grundsatz gebe, habe er jedenfalls für die hier zu prüfenden Gehäuse nicht feststellen können.
96Insgesamt hat der Sachverständige damit überzeugend und widerspruchsfrei die Beweisfrage wie dargelegt beantwortet. Nach den anschaulichen Erörterungen im schriftlichen Gutachten sowie im Rahmen der Ergänzungen auch in der Anhörung des Sachverständigen hat der Senat keinen Zweifel an der selbstständigen Prüfbarkeit der Gehäuse sowie der Gehäuseteile.
97Die Anbringung der CE-Kennzeichnung ist vor diesem Hintergrund – wie dargelegt – nicht nur nicht rechtswidrig, sondern rechtlich geboten.
98c) Nachdem kein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 ProdSG vorliegt, liegt in der Kennzeichnung der Produkte mit dem CE-Zeichen auch keine Irreführung im Sinn des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Erwägung des Europäischen Gerichtshofs in Tz. 37 des Urteils hinzuweisen:
99„Zudem ergibt sich, was die Gefahr einer Irreführung der Verwender infolge der Kennzeichnung der Gehäuse angeht, aus der Vorlageentscheidung, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Steckverbindungen in Einzelteilen geliefert werden, so dass ihr Zusammenbau dem Verwender selbst überlassen ist. Somit kann die Kennzeichnung eines Gehäuses nicht als auf die ganze Steckverbindung bezogen verstanden werden.“
100Eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise über die „Reichweite“ der CE-Kennzeichnung hat daher bereits der Europäische Gerichtshof ausgeschlossen. Dem schließt sich der Senat an.
1013. Die Kosten der Berufung sind gemäß § 97 ZPO von dem Kläger zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
1024. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist die Revision zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Vielmehr beruht die Entscheidung auf der genannten Entscheidung des EuGH sowie den Feststellungen des Senats in Bezug auf die dem Streit zugrundeliegenden Gehäuse im Einzelfall.
1035. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 195.000 € festgesetzt.