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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 B 468/03

Datum:
22.10.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 B 468/03
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:1022.8B468.03.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 11 L 2551/02
 
Tenor:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. Januar 2003 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die auf der Grundlage der Anordnung des Antragsgegners vom 22. Januar 2002 erfolgte Errichtung eines Sperrpfostens auf dem Beginn des Wirtschaftsweges "Reitweg" in F. -U. wird angeordnet.

Die Vollziehung der Anordnung des Antragsgegners wird aufgehoben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt.

 
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