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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 120/06

Datum:
23.03.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 120/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0323.18B120.06.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 8 L 1022/05
Schlagworte:
Fiktionswirkung Fortbestandsfiktion Geltungsdauer Aufenthaltstitel Verlängerungsantrag Fiktionsbescheinigung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Ausweisung Ausweisungsschutz familiäre Lebensgemeinschaft
Normen:
AufenthG § 81 Abs. 3; AufenthG § 81 Abs. 4; AufenthG § 81 Abs. 5; AufenthG § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; AufenthG § 84 Abs. 2 Satz 2; AufenthG § 85; AufenthG § 53 Nr. 1; AufenthG § 56 Abs. 1; GG Art 6 Abs. 1; EMRK Art. 8
Leitsätze:

1. Die Fortbestandsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG greift auch ein, wenn der Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels erst nach Ablauf der Geltungsdauer des Titels und damit verspätet gestellt wird; die Verspätung darf aber nur so geringfügig sein, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Ablauf der Geltungsdauer des Titels und dem Antrag gewahrt ist.

2. § 85 AufenthG ist im Rahmen der Fortbestandsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG nicht anwendbar.

3. Eine der Fiktionswirkungen des § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG kann bei einem verspätet gestellten Antrag nicht über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erlangt werden.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

 
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