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Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).
3Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
4Das Zulassungsvorbringen führt unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte zum Erfolg.
5Insbesondere führt es nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, dass dem Kläger die beantragte Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege seines Mündels, des Kindes T. T1. , in seinem Haushalt gem. den §§ 27, 33 SGB VIII und als Annexleistung hierzu die Gewährung von Pflegegeld nach § 39 Abs. 1 SGB VIII nicht bewilligt werden konnte, da sich Art und Umfang des Pflegebedarfs sowie die Eignung der beantragten Maßnahme mangels Mitwirkung des Klägers und seiner Ehefrau nicht habe feststellen lassen.
6Soweit der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung im Wesentlichen geltend macht, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass es seiner Mitwirkung nicht bedurft habe, da seine Eignung als Pflegeperson kraft seiner Rechtsstellung als Vormund des Kindes bereits festgestanden habe, was sich daran festmachen lasse, dass er als Vormund gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII keine Pflegeerlaubnis benötige, so führt dieser Einwand nicht zum Erfolg. § 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII ermöglicht es dem Kläger als Vormund, ohne gesonderte öffentlich-rechtliche Genehmigung seiner Verpflichtung aus § 1793 BGB zu genügen und das Mündel in seiner Familie zu betreuen und in seinem Haushalt unterzubringen, nicht mehr und nicht weniger. Die insoweit lediglich hinsichtlich der Betreuung und Unterbringung des Mündels in der Familie erfolgte öffentlich-rechtliche Priviligierung des Vormunds sagt daher nichts über die Frage aus, ob eine Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII bei einer Person, die Vormund des betreffenden Kindes ist, eine erforderliche und geeignete Maßnahme der Hilfe zur Erziehung ist, die dem Ausgleich von Erziehungsdefiziten des Kindes zu dienen bestimmt ist. Auch einem Vormund, der sein Mündel im eigenen Haushalt betreut, steht der notwendige Unterhalt, der auch die Kosten der Erziehung erfasst (§ 39 SGB VIII), nur zu, wenn die Voraussetzungen des § 27 SGB VIII vorliegen,
7vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2008 - 12 A 439/08 -, Münder, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 5. Auflage 2006, § 33 Rn. 7.
8Kommt es danach für die Frage der notwendigen und geeigneten Hilfe zur Erziehung nicht auf die Stellung des Klägers als Vormund des Kindes an, ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht diesen Umstand in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils unerwähnt gelassen hat. Die Ausführungen des Klägers in der Zulassungsbegründung zu der eingerichteten Vormundschaft liegen daher neben der Sache.
9Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass nach § 27 Abs. 2 SGB VIII zum einen der erzieherische Bedarf im Einzelfall festzustellen und andererseits zu prüfen ist, ob die beantragte jugendhilferechtliche Maßnahme diesem spezifischen Bedarf gerecht wird. Dass es hierzu gerade im Hinblick auf die schädlichen Auswirkungen von Pflegestellenabbrüchen auf die persönlichen Bindungen und die Bindungsfähigkeit des Kindes einer eingehenden Überprüfung der in Aussicht genommenen Pflegestelle unter verschiedensten Aspekten bedarf,
10vgl. Münder/Wiesner, Kinder- und Jugendhilferecht, Handbuch, 1. Auflage 2007, Kap. 3.5.3. Rn. 29, S. 258,
11ist eine Selbstverständlichkeit. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die diesbezüglichen überzeugenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug.
12Soweit der Kläger einwendet, eine Pflicht zur Kooperation ergebe sich entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht aus § 37 Abs. 3 SGB VIII, da diese Vorschrift sich nur mit der Zusammenarbeit zwischen Pflegeperson und Jugendamt nach Aufnahme einer Vollzeitpflege beschäftige und nicht deren Voraussetzung sei, geht auch dies ins Leere. Das Verwaltungsgericht hat auf § 37 Abs. 3 SGB VIII lediglich im Zusammenhang mit der Begründung der Steuerungsverantwortung des Jugendamtes für die jugendhilferechtliche Maßnahme rekurriert und zudem zutreffend ausgeführt, dass es für die Auswahl und Annahme der Eignung einer Pflegefamilie nach den §§ 27, 33 SGB VIII maßgeblich darauf ankomme, ob die Pflegepersonen erwarten lassen, dass sie die vom Gesetz vorausgesetzte und in § 37 SGB VIII zu einzelnen Aspekten beschriebene hohe Kooperationsbereitschaft während eines Pflegeverhältnisses zwischen Jugendamt, Pflegeperson und Personensorgeberechtigten mitbringen.
13Dafür, dass die Eignung des Klägers als Pflegestelle bereits durch frühere Überprüfungen und Hausbesuche festgestellt und aktenkundig sei, wie es der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung behauptet, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die entgegen den mehrfach geäußerten Andeutungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit bieten und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers auf dessen Antrag hin auch zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt worden sind, lassen an keiner Stelle erkennen, dass die Frage der Eignung des Klägers für eine Vollzeitpflege des Kindes T. T1. zu einem früheren Zeitpunkt abschließend geprüft wurde. Dies ergibt sich weder aus dem vom Kläger zitierten Vermerk der Frau I1. -S. vom 10. Dezember 2003, der sich schwerpunktmäßig auf die zeitweilige Unterbringung des Kindes in der Pflegefamilie C. im Jahr 2003 bezieht, noch aus dem Vermerk der Frau O. vom 10. Juni 2005, wonach dem Kläger lediglich zugesagt wurde, dass sich die Sachbearbeiterin erkundigen werde, ob dem Kläger Pflegegeld zustehe. Selbst wenn die Sachbearbeiterin - anders als es in ihrem Vermerk festgehalten ist - dem Kläger damals gesagt haben sollte, dass eine Überprüfung seiner Person sowie seiner Ehefrau nicht mehr erforderlich sei, da dies bereits durch Frau I1. -S. im Dezember 2003 erfolgt sei, ließe sich auf eine derartige, offensichtlich falsche mündliche Auskunft während des Verwaltungsverfahrens, die zudem keinerlei Eingang in die angefochtenen Bescheide gefunden hat, ein Anspruch auf Hilfegewährung ersichtlich nicht stützen.
14Dass die Eignung der Ehefrau des Klägers als Pflegeperson, wie dieser mit der Zulassungsbegründung sinngemäß geltend macht, bereits feststand, da diese als Tagesmutter für das Kind T. T1. tätig gewesen sei, ihr hierfür auch eine Pflegeerlaubnis gemäß § 44 SGB VIII erteilt worden sei und sie auch Pflegegeld bezogen habe, ist - ungeachtet der fehlenden personellen Identität - ebenfalls nicht anzunehmen. Denn die Anforderungen an eine Vollzeitpflegestelle, die die gesamte Betreuung und Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen zu übernehmen hat, sind offensichtlich deutlich umfassender als jene für die Tagespflege, die sich auf eine zeitlich begrenzte Betreuung beschränkt. Hinzukommt, dass die Frage der Eignung einer Vollzeitpflegestelle einer zeitnahen Einzelfallprüfung bedarf - ausgerichtet an dem jeweils aktuellen Erziehungsbedarf des Kindes oder Jugendlichen, der sich im Laufe der Zeit ändern kann, wie der vorliegende Fall deutlich gemacht hat, in dem der Kläger selbst am 29. Mai 2006 darum bat, das betreute Kind in einem Heim unterzubringen, da er und seine Ehefrau der häuslichen Betreuungssituation nicht mehr gewachsen waren.
15Das Fehlen der notwendigen Kooperationsbereitschaft mit dem Jugendamt haben sowohl der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2007 als auch das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil im Einzelnen dargelegt. Diesen überzeugenden Ausführungen ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit er diesbezüglich einwendet, die Schreiben des Beklagten, mit denen dieser versucht habe, den Kläger zu verschiedenen Gesprächen einzuladen, seien zu unbestimmt gewesen, trifft dies nicht zu. Dass es sich bei derartigen Einladungen des Beklagten nicht um Verwaltungsakte handelte, die dem Bestimmtheitserfordernis unterliegen, liegt auf der Hand. Im Übrigen geht aus allen Einladungen des Beklagten hinreichend klar hervor, dass die Bearbeitung des Antrages auf Gewährung von Pflegegeld für die Pflege des Kindes T. T1. Gegenstand der Gespräche sein sollte.
16Dass dem Kläger ein Anspruch auf Pflegegeld gemäß § 39 SGB VIII zustehe, da er das Kind T. seit seinem dritten Lebensmonat faktisch in Vollzeitpflege gehabt habe, ist ebenfalls nicht anzunehmen, da der Annexanspruch aus § 39 SGB VIII eine Hilfegewährung nach den §§ 32 bis 35 SGB VIII oder nach § 35 a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 SGB VIII voraussetzt, wobei ein faktisches Pflegeverhältnis" zwischen dem Kind und der es betreuenden Person, wie es der Kläger geltend macht, hierfür nicht ausreicht. Dieser Einwand verkennt wiederum den Unterschied zwischen einer tatsächlichen Unterbringung eines Kindes in einem Haushalt und einem Pflegeverhältnis nach dem Jugendhilferecht, das vom Jugendamt im Wege eines förmlichen Verwaltungsverfahrens bewilligt, gesteuert und begleitet wird. Da der Kläger die Betreuung des Kindes T. T1. zu keinem Zeitpunkt in der Form einer Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII übernommen hat und auch im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger schon jemals im Rahmen einer Pflegefamilie tätig geworden ist, ist der Beklagte auch nicht etwa von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, indem er den Kläger und dessen Ehefrau im Verwaltungsverfahren so behandelt hat wie andere Bewerber, die erstmals ein Pflegekind aufnehmen.
17Darauf, ob der Beklagte in einem Aktenvermerk eine möglicherweise rechtsfehlerhafte Auffassung vertreten hat oder die Begründung des ablehnenden Erstbescheides nicht ausreichend war, kommt es für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Verpflichtungsklage schon deshalb nicht an, da das Gericht zu prüfen hat, ob die Ablehnung des klägerischen Antrags durch den Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides nach objektiven Kriterien rechtmäßig gewesen ist.
18Auch die Ausführungen des Klägers zur weiteren Entwicklung des Kindes T. T1. nach der Unterbringung in einem Heim ab Juni 2006 können dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen, da das Verwaltungsgericht seine Entscheidung hierauf nicht gestützt hat.
19Inwieweit die Ausführungen des Klägers zu einem ersten Antragsverfahren im Jahr 2004 seinem Antrag zum Erfolg verhelfen können sollen, erschließt sich dem Senat nicht, da dieses erste Verfahren, das unstreitig durch Rücknahme des entsprechenden Antrages durch den Kläger beendet wurde, keinerlei Auswirkungen auf das nunmehr anhängige Streitverfahren hat. Der Kläger hat selbst nicht geltend gemacht, dass ihm hierdurch etwa Nachteile für das nunmehr streitige Antragsverfahren erwachsen sind.
20Schließlich weisen die Ausführungen des Klägers zu der Verwaltungspraxis des Beklagten im Hinblick auf die Höhe des Pflegegeldes keinerlei Bezug zu dem angefochten Urteil auf, das sich zur Höhe des Pflegegeldes konsequenterweise nicht verhält, da ein Anspruch bereits dem Grunde nach verneint wird.
21Kommt der vom Kläger begehrte Anspruch aus den genannten materiell- rechtlichen Gründen nicht in Betracht, kommt es auch nicht mehr darauf an, ob der Kläger seinen Antrag bereits am 10. Juni 2005 oder erst einen Tag später gestellt hat. Zudem hätte es dem Kläger frei gestanden, einen entsprechenden Klageantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu stellen.
22Die Berufung kann auch weder nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden, da es diesbezüglich bereits an der nach § 124a Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen Darlegung der Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, fehlt. Die Zulassungsschrift verhält sich hierzu nicht.
23Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
24Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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