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Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
2Die Kläger wenden sich gegen die rückwirkende Neufestsetzung von Elternbeiträgen für das Jahr 2001.
3Der Sohn der Kläger besuchte den städtischen Kindergarten August-Brust-Straße in Gladbeck im Mai 2001 in der Betreuungsform Krabbelgruppe" und in der Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2001 in der Betreuungsform Kindergarten über Mittag". Auf der Grundlage des im Jahr 1999 erzielten Einkommens der Kläger setzte der Beklagte mit Bescheid vom 29. Mai 2001 den Elternbeitrag vorläufig fest, und zwar für den Monat Mai 2001 auf 276 DM (141,12 Euro) und für die Zeit ab dem 1. Juni 2002 auf 138 DM (70,56 Euro) pro Monat.
4Auf entsprechende Aufforderung des Beklagten legten die Kläger Ende März 2006 u.a. Auskunftsbögen zu den von ihnen im Jahr 2001 erzielten Einkünften sowie den für dieses Jahr erteilten Einkommenssteuerbescheid vor. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2007 setzte der Beklagte u.a. den von den Klägern zu entrichtenden Elternbeitrag rückwirkend für den Monat Mai 2001 auf 408 DM und rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2001 auf 225 DM pro Monat fest und erhob die sich hieraus ergebende Nachforderung in Höhe von insgesamt 378,87 EUR (= 741 DM).
5Den hiergegen mit dem Einwand der Verjährung erhobenen Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2007 zurück. Zur Begründung führte er aus, Verjährung sei noch nicht eingetreten, da die vierjährige Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres beginne, in dem die für die Neufestsetzung maßgeblichen Unterlagen vorgelegt worden seien. Dies sei hier im Jahr 2006 geschehen, so dass die Verjährungsfrist erst am 31. Dezember 2010 ende.
6Zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage haben die Kläger ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und ergänzend ausgeführt, der Kläger zu 2. habe die zuständige Sachbearbeiterin des Beklagten Ende Juni 2001 zunächst telefonisch und auf deren Wunsch hin auch schriftlich über das voraussichtliche Einkommen der Kläger im Jahr 2001 informiert.
7Die Kläger haben beantragt,
8den Bescheid des Beklagten vom 17. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 22. Oktober 2007 aufzuheben, soweit für den Monat Mai 2001 der Elternbeitrag rückwirkend auf 408,00 DM und für die Monate Juni bis Dezember 2001 der monatliche Elternbeitrag rückwirkend auf 225,00 DM festgesetzt und eine Nachforderung in Höhe von 741,00 DM (378,87 Euro) erhoben worden ist.
9Der Beklagte hat beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung hat er ausgeführt, eine Mitteilung der Kläger über deren Einkommen im Jahr 2001 sei weder zu den Akten gelangt noch der zuständigen Mitarbeiterin erinnerlich. Die von den Klägern behauptete Mitteilung sei jedenfalls nicht geeignet, den Beginn der vierjährigen Festsetzungsfrist auszulösen. Insoweit komme es allein auf den Zugang des den Klägern für das Jahr 2001 erteilten Steuerbescheids bei dem Beklagten an, zumal die Kläger bereits mit Bescheid vom 29. Mai 2001 aufgefordert worden seien, den Steuerbescheid für das Jahr 2001 bei dem Beklagten einzureichen, sobald er ihnen vorliege. Ohne eine Mitwirkung der Kläger habe ein Elternbeitrag nicht festgesetzt werden können. Daher habe ohne die Vorlage des Steuerbescheids für das Jahr 2001 die vierjährige Festsetzungsverjährung erst mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Entstehung der Abgabe, mithin am 1. Januar 2005, zu laufen begonnen und ende erst am 31. Dezember 2008. Bei Erlass des angefochtenen Bescheids vom 17. Oktober 2007 seien die von den Klägern für das Jahr 2001 zu entrichtenden Elternbeiträge somit noch nicht verjährt gewesen.
12Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass auf die Erhebung von Elternbeiträgen
13§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) entsprechend anzuwenden sei und danach eine Festsetzungsverjährungsfrist von vier Jahren gelte. Eine Anlaufhemmung entsprechend § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO komme nicht in Betracht. Im Elternbeitragsrecht könne aufgrund der Höchstbeitragsregelung in § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK auch ohne Angaben der Eltern oder Vorlage des geforderten Einkommensnachweises ein Elternbeitrag festgesetzt werden. Im Übrigen spreche gegen die entsprechende Anwendung von § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, dass diese Vorschrift ihrer Konzeption nach nur auf Fälle ausgerichtet sei, in denen eine Abgabe noch nicht festgesetzt worden sei. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
14Zur Begründung seiner hiergegen vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung führt der Beklagte im Wesentlichen folgendes aus: § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO erfasse alle Fälle, in denen die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung oder Anmeldung in einem Gesetz oder in einer Satzung begründet worden sei und der Durchführung eines gesetzlich vorgeschriebenen Festsetzungsverfahrens diene, das der Sache nach Angaben des Steuerpflichtigen über die Besteuerungsgrundlagen voraussetze. Hier habe die gesetzliche Mitteilungspflicht nach § 17 Abs. 5 Satz 5 GTK bestanden. Auf diese Verpflichtung seien die Kläger bereits mit dem Bescheid vom 29. Mai 2001 ausdrücklich hingewiesen worden. Soweit sich das Verwaltungsgericht demgegenüber auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 18. Mai 2006 - III R 80/04 -, BFHE 214, 1, BStBl. II 2008, 371, berufen habe, sei der Sachverhalt, der dieser Entscheidung zugrundegelegen habe, mit der hier vorliegenden Fallkonstellation nicht gleichzusetzen. Auch der Bundesfinanzhof gehe davon aus, dass das Nichtbefolgen einer gesetzlichen Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bereits zur Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO führen könne. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es der Regelung über die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO deshalb nicht bedürfe, weil die Behörde die Möglichkeit habe, den Höchstbeitrag festzusetzen, könne nicht gefolgt werden. Diese Regelung richte sich vornehmlich an einen Personenkreis, der schon nach eigener Einschätzung in der obersten Einkommensgruppe liege und der nicht gezwungen werden solle, außerhalb des eigentlichen Besteuerungsverfahrens seine Einkommenssituation vollständig zu offenbaren, auch wenn dies keinerlei Auswirkungen auf die Beitragshöhe mehr habe. Als disziplinarische Maßnahme, um den Erklärungspflichten auch bei geringeren Einkommen zu genügen, sei dieses Instrument nicht gedacht und wäre wohl auch unverhältnismäßig. Gerade dann, wenn - wie hier - die Behörde aufgrund der Anmeldeunterlagen davon ausgehen müsse, dass vielleicht eine Betragserhöhung, nicht aber der Höchstbeitrag verlangt werden könne, wäre es bedenklich, wenn man gleichwohl den Höchstbeitrag festsetzen müsste und damit die Beteiligten in ein gerichtliches Verfahren zwänge, nur um die Möglichkeit offen zu halten, zu einem späteren Zeitpunkt den korrekten Beitrag zu ermitteln und festzusetzen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Steuerbescheid unter Umständen erst Jahre (hier 15 Monate) nach Ablauf des Beitragsjahres vorliegen könne. Selbst wenn er erstellt sei, könne die Ermittlung der maßgeblichen Einkommenshöhe unter Umständen noch nicht zuverlässig erfolgen, wie z. B. die Vorläufigkeitsvermerke wegen diverser steuerrechtlicher Probleme wie der Entfernungspauschale oder dem Arbeitszimmer zeigten. Wenn die Verpflichtung zur Zahlung des Höchstbeitrages ein Mittel zur Durchsetzung der Erklärungspflichten hätte sein sollen, wäre sie schon aus gesetzessystematischen Gründen in § 17 Abs. 5 GTK geregelt worden.
15Der Beklagte beantragt,
16das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
17Die Kläger beantragen,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Sie treten den Ausführungen des Beklagten unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Urteils entgegen.
20Der Senat hat Beweis erhoben zu den Behauptungen,
21dass der Kläger zu 2. Ende Juni 2001 der seinerzeit zuständigen Sachbearbeiterin des Beklagten, Frau Rosemarie Roth, telefonisch die voraus-sichtliche Höhe der Einkünfte der Kläger im Jahr 2001 mitgeteilt hat, und,
22dass der Inhalt des Originals des mit Schriftsatz der Kläger vom 18. Februar 2008 in Kopie zur Gerichtsakte gereichten Schreibens des Klägers zu 2. vom 26. Juni 2001 der seinerzeit zuständigen Sachbearbeiterin des Beklagten, Frau Rosemarie Roth, zur Kenntnis gelangt ist,
23durch die Vernehmung von Frau Rosemarie Roth als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2008 Bezug genommen.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe:
26Die zulässige Berufung ist unbegründet.
27Der Bescheid des Beklagten vom 17. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 22. Oktober 2007 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO), soweit für den Monat Mai 2001 der Elternbeitrag rückwirkend auf 408,00 DM und für die Monate Juni bis Dezember 2001 der monatliche Elternbeitrag rückwirkend auf 225,00 DM festgesetzt und eine Nachforderung in Höhe von 741,00 DM (378,87 Euro) erhoben worden ist.
28Eine rückwirkende Neufestsetzung von bereits bestandskräftig festgesetzten Elternbeiträgen im Falle der nachträglichen Änderung der Einkommensverhältnisse begegnet grundsätzlich keinen Bedenken. § 17 Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen (GTK) beinhaltet eine generelle Korrekturverpflichtung, die sämtliche Faktoren erfasst, die Einfluss auf das der Beitragsbemessung zugrundezulegende Einkommen haben. Elternbeitragsbescheide stehen daher regelmäßig - unabhängig von einem in den Bescheid aufgenommenen ausdrücklichen Vorbehalt - von vornherein unter dem Vorbehalt nachträglicher Überprüfung und Abänderung zur Gewährleistung der Beitragsgerechtigkeit und der Beitragserhebung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
29Vgl. hierzu und zur Nacherhebung bei anfänglicher Zugrundelegung unzutreffender Einkommensverhältnisse im Rahmen formalisierter Elternbeitragsbescheide: OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2008 - 12 A 1860/08 -, m.w.N., Juris.
30Der angefochtenen rückwirkenden Neufestsetzung der Elternbeiträge steht hier jedoch die Festsetzungsverjährung nach §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 4b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) entgegen, wonach u.a. die §§ 169 und 170 der Abgabenordnung (AO) entsprechende Anwendung finden. Die entsprechende Anwendung der genannten Regelungen ist gerechtfertigt, weil es sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - bei den Elternbeiträgen als sozialrechtliche Abgaben eigener Art um sonstige Abgaben handelt, die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden in ihrer Funktion als Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhoben werden.
31Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. November 1994
32- 16 A 2859/94 -, NWVBl 1995, 233; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. September 2000 - 7 K 1023/00 -, NWVBl 2001, 199.
33Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, unterscheidet sich die Interessenlage der Elternbeitragspflichtigen nicht grundsätzlich von der Interessenlage von Schuldnern anderer öffentlich-rechtlicher Abgaben. Auch bei der Festsetzung von Elternbeiträgen bedarf es in dem Spannungsverhältnis zwischen Rechtssicherheit, Rechtsfrieden und Vertrauen auf der einen Seite und der materiellen Gerechtigkeit auf der anderen Seite eines sachgerechten Ausgleichs,
34vgl. zum Erfordernis einer zeitlichen Grenze für die rückwirkende Änderung von Elternbeitragsfestsetzungen: OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 12 A 1979/06 -, NWVBl 2007, 26,
35der zugleich dem das elternbeitragsrechtliche Massenverfahren prägenden Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität,
36vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Urteil vom
3719. August 2008 - 12 A 2866/07 -, m.w.N., Juris,
38angemessen Rechnung trägt. Dieser Ausgleich wird durch die nach § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG erfolgende entsprechende Anwendung der Regelungen zur Festsetzungsverjährung, insbesondere der §§ 169 und 170 AO, angemessen sichergestellt. Einerseits eröffnet die einheitliche Festsetzungsfrist von vier Jahren (§ 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG) nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Elternbeitrag als ein in monatlichen Teilbeträgen zu leistender Jahresbeitrag,
39vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. November 2005 - 12 A 4219/02 -, NWVBl 2006, 143, und vom 28. November 2005 - 12 A 4393/03 -, Juris,
40entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO), einer mit ausreichendem und ausreichend geschultem Fachpersonal besetzten und über eine effiziente Arbeitsorganisation verfügenden Erhebungsstelle auch mit Blick auf den massenhaften Anfall von Festsetzungsvorgängen einen hinreichenden Zeitraum für die verwaltungspraktische Erfüllung ihrer objektiv- rechtlichen Pflicht zur lückenlosen Überprüfung der Angaben und Nachweise im Interesse der Beitragsgerechtigkeit und der Erhebung der Elternbeiträge nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
41Vgl. zu dieser Verpflichtung: OVG NRW, Urteil vom 19. August 2008 - 12 A 2866/07 -, a.a.O.
42Unzureichendes und/oder unzureichend ausgebildetes Personal kann insoweit ebenso wenig zu Lasten der Elternbeitragspflichtigen Berücksichtigung finden wie eine ineffektive Arbeitsorganisation. Andererseits ist das hiermit eröffnete Zeitfenster für eine nach erfolgter Überprüfung ggf. vorzunehmende rückwirkende Beitragsänderung nicht so weiträumig bemessen, dass jeglicher Bezug zu der in der Regel zwischen drei und vier Jahren dauernden, beitragsauslösenden Inanspruchnahme der Kindertagesstätte verloren geht und die Elternbeitragspflichtigen schon allein durch den Zeitablauf in ihren Möglichkeiten, sich gegen eine rückwirkende Beitragsänderung zu verteidigen, nachhaltig beeinträchtigt werden.
43Die Bestimmungen des GTK stehen einer entsprechenden Anwendung der
44§§ 169, 170 AO (mit der sich aus § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG ergebenden Modifizierung des § 169 AO) nicht entgegen. Weder das GTK selbst, noch das SGB X, dessen ergänzende Anwendung § 28 Abs. 1 GTK bestimmt, enthalten materielle Vorschriften über die Verjährung oder schließen eine ergänzende entsprechende Anwendung der §§ 169, 170 AO aus; § 52 Abs. 1 SGB X beschränkt sich auf verfahrensrechtliche Regelungen über die Hemmung der Verjährung.
45Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2006
46- 12 A 1979/06 -, a.a.O.
47Danach ist hier in Bezug auf die in Rede stehenden Elternbeiträge für das Jahr 2001 mit Ablauf des Jahres 2005 Festsetzungsverjährung eingetreten. Der Erlass des Änderungsbescheides vom 17. Oktober 2007 mit der auf das Jahr 2001 rückwirkenden Änderung der Beitragsfestsetzung ist somit verspätet erfolgt.
48Die Anwendung einer längeren als der vierjährigen Verjährungsfrist für die Festsetzung von Elternbeiträgen kommt nicht in Betracht. Dies gilt zunächst für die Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist im Falle der Steuerhinterziehung (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Die Anwendung einer auf zehn Jahre verlängerten Verjährungsfrist i.S.d. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO setzt voraus, dass die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer vollendeten Steuerhinterziehung i.S.d.
49§ 370 AO vorliegen.
50Stg. Rspr. d. BFH, vgl. Urteile vom 26. Februar 2008 - VIII R 1/07 -, BStBl II 2008,659, vom 2. April 1998 - V R 60 /97 - BFHE 186,1, BStBl II 1998, 530, und vom 19. Dezember 2002 IV R 37/01 -, BFHE 200, 495, BStBl II 2003, 385.
51Dass die Kläger den objektiven und subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO erfüllt haben (sonstige Tatbestände der Steuerhinterziehung kommen hier ersichtlich von vornherein nicht in Betracht), kann nicht festgestellt werden. Nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt, und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Hier fehlt es bereits an dem objektiven Tatbestandsmerkmal des in Unkenntnis lassen". Der Senat ist nach der Aussage der Vertreter des Beklagten und der Aussage des Klägers zu 2. in der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2008 sowie nach dem Ergebnis der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Vernehmung der seinerzeit zuständigen Sachbearbeiterin beim Beklagten, Frau Rosemarie Roth, als Zeugin davon überzeugt, dass der Kläger zu 2. den Beklagten nicht über elternbeitragsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger zu 2. Ende Juni 2001 die Zeugin Roth telefonisch über das voraussichtliche Einkommen der Kläger im Jahr 2001 in Kenntnis gesetzt hat und dies darüber hinaus auf entsprechende Bitte der Zeugin mit Schreiben vom 26. Juni 2001 auch schriftlich wiederholt hat.
52Dem glaubwürdig auftretenden Kläger zu 2. nimmt der Senat die glaubhafte Erklärung ab, dass er nach Erhalt des Bescheides vom 29. Mai 2001 sich Ende Juni 2001 telefonisch bei Frau Roth gemeldet hat, weil er festgestellt hatte, dass die Zahlungsfrist für den Elternbeitrag Mai 2001 (bis 19. Juni 2001) abgelaufen war, um die Zahlungsmodalitäten und die Erteilung einer Einziehungsermächtigung zu besprechen. Dieser Zeitpunkt war erkennbar nicht willkürlich gewählt. Vielmehr steht er in engem Zusammenhang mit dem Zugang des Bescheides vom 29. Mai 2001. Dieser Bescheid ist ausweislich des im Verwaltungsvorgang des Beklagten befindlichen Abvermerks" am 6. Juni 2001 zunächst an die unzutreffende Adresse der Kläger (August-Brust-Str. 54, 45968 Gladbeck statt, wie es zutreffend gewesen wäre, August-Brust-Str. 54, 45899 Gelsenkirchen) abgesandt worden. Das Schriftstück ist dann von der Post mit dem Stempelaufdruck Empfänger/Firma unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln" unter dem 8. Juni 2001 (Freitag) an den Beklagten zurückgesandt worden und es ist dort nach dem Eingangsstempel am 13. Juni 2001 (Mittwoch) wieder eingegangen. Das Änderungsprotokoll zur Änderung der fehlerhaft eingegebenen Adresse in der zentralen Adressdatei (ZAD) des Beklagten ist unter dem 19. Juni 2001 von der Kollegin der Zeugin, der weiteren Halbtagskraft Frau Reichelt, erstellt worden, und unter diesem Datum ist auch von ihr die ZAD-Änderung" vorgenommen worden. Vor dem Rücklauf des unzutreffend adressierten Bescheides vom 29. Mai 2001, der Änderung der Adresse und der danach notwendigen Neuübersendung des Bescheides, die allerdings nicht aktenkundig gemacht worden ist, konnten die Kläger folglich nicht auf etwaige Aufforderungen reagieren, die Änderung ihrer Einkommensverhältnisse dem Beklagten mitzuteilen. Bis zu dem Zeitpunkt des Zugangs des neu adressierten Bescheides war auch unstreitig noch keine Zahlung erfolgt; des weiteren haben die Vertreter des Beklagten nicht behauptet, dass die Kläger bereits zu diesem oder sogar zu einem früheren Zeitpunkt eine Einziehungsermächtigung erteilt haben, so dass der von dem Kläger zu 2. geschilderte zeitliche Zusammenhang und der Anlass für das Gespräch ohne weiteres nachvollziehbar sind. Dass die Zeugin sich an dieses Telefonat nicht erinnern konnte, ist unschädlich, weil ihr Erinnerungsvermögen dem Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung ohnehin lückenhaft und unzuverlässig erschienen ist. So hat der Vertreter des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts ausgeführt, dass die Vollzeitkraft, die zusammen mit zwei Halbtagskräften - unter anderem mit der Zeugin - die Elternbeitragsfälle bearbeitet habe, über Jahre hinweg übermäßig aus Krankheitsgründen ausgefallen sei. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts konnte die Zeugin im Ergebnis hierzu nur aussagen, dass sie sich an eine längerfristige Krankheit des Kollegen, der Vollzeit gearbeitet habe, nicht erinnern könne. Auch unter Berücksichtigung eines Zeitraums von nunmehr ca. 7 Jahren erscheint dem Senat diese Bekundung signifikant: Bei demjenigen, der sich an länger andauernde Vorgänge aus seinem unmittelbaren Arbeitsumfeld nicht zu erinnern vermag, die bei einer eng bemessenen Personaldecke (1 Vollzeitkraft und 2 Halbtagskräfte) - wie hier - und bei einem Arbeitsanfall von ca. 2400 bzw. 2800 Beitragsfällen pro Jahr zu einer signifikanten Mehrbelastung der verbliebenen und zudem nur halbtags tätigen zwei Kräfte in der Beitragsstelle über einen längeren Zeitraum führen mussten (dass eine personelle Entlastung erfolgt ist, haben weder die Vertreter des Beklagten noch die Zeugin behauptet), liegt die Annahme nahe, dass er sich an Telefonate mit dem hier in Rede stehenden Inhalt bei der in Rechnung zu stellenden Arbeitsbelastung auch nicht mehr erinnern kann, zumal derartige Telefonate, wie die Zeugin selbst ausgeführt hat, eher selten waren. Dies wird bestätigt durch die Aussagen der Zeugin zu ihren Erkrankungen. Der Beklagte hat im erstinstanzlichen Klageverfahren mit Schriftsatz vom 27. März 2008 wörtlich u.a. ausgeführt: Die damalige Sachbearbeiterin, Frau Roth, die kurze Zeit später langfristig und schwer erkrankte, ...". Diese Sachverhaltsdarstellung ist in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zur Sprache gekommen, ohne dass die Vertreter des Beklagten diese Darstellung zurückgenommen haben. Die Zeugin hat auf Frage des Gerichts, ob sie im Jahr 2001 krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen sei, zuerst lediglich ausgesagt, das wisse sie heute nicht mehr. Auf entsprechenden Vorhalt der Sachverhaltsdarstellung ihres Arbeitgebers vermochte sie aus ihrer Erinnerung heraus eine schwere und langfristige Erkrankung zunächst nicht zu bestätigen, sondern räumte lediglich die allgemeine Möglichkeit einer Erkrankung ein (Es kann sein, dass ich krank gewesen bin"), die sie dann wiederum zunächst nicht zeitlich einordnen konnte (2001 oder in einem anderen Zeitraum"). Erst danach war sie in der Lage, eine Operation auf den Mai 2001 zu datieren und eine daran anschließende Erkrankung auf einen Zeitraum von 4 Wochen, allerdings auch nur soweit ich mich erinnere". Wenn danach selbst gravierende gesundheitliche Probleme, die erfahrungsgemäß im Erinnerungsvermögen nachhaltig nachwirken, kaum noch präsent sind bzw. in ihrer zeitlichen Zuordnung selbst unter Vorhalt der Ausführungen ihres Arbeitgebers äußerst vage bleiben, bietet der Umstand, dass sich die Klägerin (auch) nicht an das Telefonat mit dem Kläger zu 2. erinnern kann, keine Grundlage für die Annahme, dass der Kläger zu 2. dieses Gespräch nicht geführt hat. Hinzu kommt, dass der Kläger zu 2. glaubhaft gemacht hat, dass er auf Bitten der Zeugin die Mitteilung über die Änderung der Einkommensverhältnisse noch einmal schriftlich verfasst und damit dem Prozedere entsprochen hat, wie es nach der Aussage der Zeugin üblich gewesen ist, nämlich sich regelmäßig derartige Mitteilungen schriftlich vorlegen zu lassen oder die Angelegenheit im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu klären. Soweit die Zeugin auf die Praxis verweist, über wichtige Telefonate regelmäßig Telefonvermerke zu fertigen, steht dem schon die Aussage des Vertreters des Beklagten entgegen, dass es derartige Vermerke zwar in einzelnen Akten gebe, der Inhalt von Telefonaten jedoch nicht in jedem Fall vermerkt worden sei. Es kann daher - nicht zuletzt im Hinblick auf zu berücksichtigende Rechtfertigungstendenzen und den von der Zeugin geschilderten umständlichen Weg, einen Telefonvermerk in einer Akte niederzulegen - nicht ausgeschlossen werden, dass in Einzelfällen eben doch kein Telefonvermerk angefertigt worden ist, was im Übrigen noch durch die geschilderte Praxis, derartige Mitteilungen nur in schriftlicher Form oder im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu akzeptieren, noch begünstigt wird. Denn wenn nach der Verwaltungspraxis ohnehin eine schriftliche Mitteilung erfolgen muss, kommt der telefonischen Mitteilung kein besonderer Wert zu, der es gebietet, diese trotz der Arbeitsbelastung durch Sachbearbeitung und Publikumsverkehr in der aus dem Aktenschrank und aus dem Aktenordner erst noch hervorzuholenden Beitragsakte in schriftlicher Form niederzulegen, und ist die Bekundung der Zeugin, die telefonische Mitteilung für sich sei wichtig", nicht nachvollziehbar.
53Der Senat ist des weiteren davon überzeugt, dass die Aussage des Klägers zu 2. zutrifft, wonach er das Original des Schreibens vom 26. Juni 2001 unterschrieben, es mit einer Einziehungsermächtigung verbunden (zusammengetackert") und an den Beklagten abgesandt hat, und dass dieses Schreiben auch bei dem Beklagten eingegangen ist, so dass bereits im Jahr 2001 die hier streitige Festsetzung des höheren Elternbeitrags hätte erfolgen können und nach § 17 Abs. 5 Sätze 2 und 3 GTK auch hätte erfolgen müssen. Dies erschließt sich dem Senat aus dem Umstand, dass - wie der Kläger zu 2. unwidersprochen und unter schlüssigem Aufgreifen des Anlasses für das Telefonat mit der Zeugin im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgetragen hat - der Kläger zu 2. selbst am 2. Juli 2001 noch einen Elternbeitrag überwiesen und der Beklagte erstmals unter dem 17. Juli 2001 auf der Grundlage einer Einziehungsermächtigung einen Elternbeitrag vom Konto der Kläger abgebucht hat. Folglich muss bei dem Beklagten eine Einziehungsermächtigung der Kläger eingegangen sein. Konkrete Anhaltspunkte für eine Erteilung einer Einziehungsermächtigung durch die Kläger vor dem Telefonat mit der Zeugin sind - nicht zuletzt im Hinblick auf den Ablauf des Zugangs des Bescheides vom 29. Mai 2001 - ebenso wenig ersichtlich wie vor dem genannten Datum erfolgte Abbuchungen der Stadtkasse des Beklagten; der von den Klägern unter dem 2. Mai 2001 unterzeichnete Auskunftsbogen enthält eine Einziehungsermächtigung nicht. Dem steht nicht entgegen, dass das Schreiben des Klägers zu 2. nicht in der die Kläger betreffenden Beitragsakte des Jugendamtes abgeheftet ist. Abgesehen davon, dass schon nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieses Schreiben wegen der angehefteten Einziehungsermächtigung direkt der Stadtkasse zugeleitet worden und dort verblieben ist, könnte aus dem Fehlen eines Dokuments in der Beitragsakte der Kläger nur dann auf den fehlenden Zugang dieses Schreibens beim Beklagten geschlossen werden, wenn dessen Arbeitsorganisation im Regelfall eine lückenlose Aktenführung sicherstellt. Hiervon kann im vorliegenden Fall schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil - wie oben dargelegt - nicht einmal die erneute Übersendung des richtig adressierten Bescheides vom 29. Mai 2001 an die Kläger aktenkundig gemacht worden ist.
54Selbst wenn man davon ausgeht, dass den Beklagten das Schreiben des Klägers zu 2. nicht erreicht hat, würde es jedenfalls an einem vorsätzlichen Handeln fehlen. Denn dem glaubwürdigen Kläger zu 2. kann nach seinen schlüssigen Darlegungen nicht widerlegt werden, das Schreiben gefertigt und zur Post gebracht zu haben mit dem Ziel, den Beklagten über die aktuellen Einkünfte im Jahr 2001 in Kenntnis zu setzen. Ein wissentliches und willentliches pflichtwidriges in Unkenntnis lassen" des Beklagten über beitragsrechtlich erhebliche Tatsachen i.S.d. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO kann danach ebenso wenig angenommen werden wie die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes einer leichtfertigen Steuerverkürzung i.S.d. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO i.V.m. § 378 AO.
55Der Senat folgt schließlich der in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Auffassung des Verwaltungsgerichts,
56a.A. etwa VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. September 2000 - 7 K 1023/00 -, a.a.O., VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Dezember 2007 - 24 L 1892/07 -, Juris,
57wonach im Elternbeitragsrecht im Rahmen der Festsetzungsverjährung § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO regelmäßig keine Anwendung findet. Hiernach beginnt dann, wenn u.a. eine Anzeige zu erstatten ist, die Festsetzungsfrist abweichend von § 170 Abs. 1 AO, also nicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, sondern mit dem Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 1 AO später beginnt.
58Durch das Hinausschieben des Beginns der Festsetzungsfrist (Anlaufhemmung) soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es Abgaben gibt, bei denen die Behörde erst durch die Anzeige steuerlich erheblicher Vorgänge von der Entstehung eines Abgabenanspruchs erfährt und damit durch die Mitteilung des Abgabepflichtigen in den Stand gesetzt wird, eine Abgabe festzusetzen. Die mit
59§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO bewirkte Anlaufhemmung soll der Behörde eine angemessene Zeit für die Festsetzung der Abgabe verschaffen. Die Festsetzungsfrist soll nicht schon zu laufen beginnen, bevor die Behörde von dem Entstehen und der Höhe des Anspruchs erfahren hat.
60Vgl. BT-Drucks. VI/1982, S. 151, zu der entsprechenden Regelung im Regierungsentwurf einer Abgabenordnung 1974 (§ 151 Abs. 2 Nr. 1
61RegE); BFH, Urteil vom 18. Mai 2006 - III R 80/04 -, BFHE 214, 1 ff.
62Die hiernach von § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO erfasste Fallkonstellation der Abhängigkeit der Abgabenfestsetzung von der Anzeige" der Abgabenpflichtigen ist jedoch bei der Festsetzung von Elternbeiträgen regelmäßig nicht gegeben, wobei offenbleiben kann, ob § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO nicht ohnehin lediglich bei der erstmaligen Abgabenfestsetzung Anwendung finden kann.
63Für eine Beschränkung der Anwendung des
64§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO auf die erstmalige Abgabenfestsetzung: BFH, Urteil vom 18. Mai 2006 - III R 80/04 -, a.a.O.
65Die Erhebungsstellen sind mit dem Erhebungsinstrumentarium, das ihnen das GTK zur Verfügung stellt, auch dann in der Lage, einen Elternbeitrag festzusetzen, wenn eine Anzeige der Elternbeitragspflichtigen zu beitragsrechtlich erheblichen Vorgängen - etwa die Angabe zu den geänderten Einkommensverhältnissen nach § 17 Abs. 5 Satz 5 GTK - ausbleibt oder unvollständig ist.
66Gemäß § 17 Abs. 6 Satz 2 GTK teilt der Einrichtungsträger dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck der Erhebung der Elternbeiträge (§ 17 Abs. 6 Satz 1 GTK) die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern unverzüglich mit. Damit ist eine Individualisierung der Beitragsschuldner und eine Konkretisierung des Abgabentatbestandes (Art und Umfang der Inanspruchnahme) gewährleistet.
67Darüber hinaus haben die Eltern bei der Aufnahme des Kindes in der Einrichtung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 GTK dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlage nach § 17 Abs. 3 Satz 1 GTK ihren Elternbeiträgen zugrundezulegen ist. Dadurch werden die Erhebungsstellen in die Lage versetzt, den Elternbeitrag der Höhe nach zu bestimmen.
68Kommen die Eltern bei der Aufnahme ihres Kindes ihrer Verpflichtung nach § 17 Abs. 3 Satz 3 GTK zurechenbar nicht nach oder reichen ihre schriftlichen Angaben und/oder vorgelegten Nachweise für eine Zuordnung ihres Einkommens zu einer der Einkommensgruppen der Anlage nach § 17 Abs. 3 Satz 1 GTK nicht aus, bedarf es zur Beitragsfestsetzung keiner (ggf. weiteren) Anzeige" der Eltern zu ihren Einkommensverhältnissen i.S.d. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO; vielmehr müssen die Eltern nach § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK zwingend den höchsten Elternbeitrag leisten.
69Vgl. zur Reichweite der Berechtigung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, den höchsten Elternbeitrag festzusetzen: OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 12 A 1979/06 -, a.a.O.
70Auch nach der Aufnahme eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung ist die Festsetzung von Elternbeiträgen letztlich nicht von der Anzeige" der Eltern zu ihren Einkommensverhältnissen bzw. zu einer etwaigen Änderung dieser Einkommensverhältnisse (§ 17 Abs. 5 Satz 5 GTK) abhängig. Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 GTK haben die Eltern nicht nur bei der Aufnahme, sondern auch danach auf Verlangen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe diesen gegenüber schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlage nach § 17 Abs. 3 Satz 1 GTK ihren Elternbeiträgen zugrundezulegen ist. Die Erhebungsstellen können somit die beitragspflichtigen Eltern bereits während des laufenden Kindergartenbesuchs zeitnah zur Aktualisierung ihrer Angaben und Nachweise auffordern, um festzustellen, ob die bisherige Zuordnung zu einer Einkommensgruppe gemäß der Anlage nach § 17 Abs. 3 Satz 1 GTK noch zutrifft oder diese bereits im laufenden Beitragsjahr nach § 17 Abs. 5 Sätze 2 bis 4 GTK zu ändern ist.
71Kommen die Eltern dieser Aufforderung nach § 17 Abs. 3 Satz 3 GTK zurechenbar nicht nach oder reichen ihre schriftlichen Angaben und/oder vorzulegenden Nachweise zu ihrem Einkommen für eine Zuordnung zu einer der Einkommensgruppen der Anlage nach § 17 Abs. 3 Satz 1 GTK nicht aus, bedarf es auch insoweit zur Beitragsfestsetzung keiner - weiteren - Anzeige" der Eltern zu ihren Einkommensverhältnissen i.S.d. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO; vielmehr müssen die Eltern auch dann nach § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK zwingend den höchsten Elternbeitrag leisten. Verzichten die Erhebungsstellen gleichwohl auf die zeitnahe Anforderung entsprechender Unterlagen, und gehen sie damit sehenden Auges das Risiko des Ablaufs der Verjährungsfrist ein, ist dies kein Grund, ihren zeitlichen Handlungsspielraum zu Lasten der Beitragspflichtigen über den Zeitraum von vier Jahren hinaus durch eine entsprechende Anwendung von § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO zu erweitern.
72Entgegen der Behauptung des Beklagten ist der Anwendungsbereich der Höchst- beitragsregelung des § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK nicht auf einen Personenkreis beschränkt, der schon nach eigener Einschätzung in der obersten Einkommensgruppe liegt und der nicht gezwungen werden soll, außerhalb des eigentlichen Besteuerungsverfahrens seine Einkommenssituation vollständig zu offenbaren, auch wenn dies keinerlei Auswirkungen auf die Beitragshöhe mehr hat". Für eine derartige Beschränkung bieten weder der Wortlaut noch der offenkundige Sinn und Zweck dieser Regelung - Aufbau von mittelbarem, finanziellem Druck zur Herbeiführung einer zeitnahen und vollständigen Erfüllung der sich aus § 17 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 Satz 5 GTK ergebenden Verpflichtungen der Beitragspflichtigen einerseits und Entlastung der Erhebungsstellen durch den Verzicht auf weitere Ermittlungen zur Einkommenssituation der Elternbeitragspflichtigen im Falle des Unterlassens sämtlicher Angaben/Nachweise oder bei unvollständigen Angaben/Nachweisen andererseits - auch nur ansatzweise einen konkreten Anhaltspunkt. Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist damit nicht verbunden, weil die Befugnis zur Anwendung der Höchstbeitragsregelung einen zurechenbaren Verstoß der Elternbeitragspflichtigen gegen die Angabe- und Nachweisverpflichtung voraussetzt und die Befugnis zudem rückwirkend entfällt, wenn die geforderten Angaben und/oder Nachweise vorliegen und sich hieraus die Höhe des bis dahin unklaren Jahreseinkommens ermitteln lässt.
73Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2006
74- 12 A 1979/06 -, a.a.O.
75Dass der Höchstbeitragsregelung daher kein Sanktionscharakter zukommt, hat der Senat bereits entschieden.
76Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2006
77- 12 A 1979/06 -, a.a.O.
78Der diesbezügliche Einwand des Beklagten verkennt im übrigen, dass es für die entsprechende Anwendung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO nicht auf einen Sanktionscharakter der Höchstbeitragsregelung, sondern lediglich auf die Abhängigkeit der Beitragsfestsetzung von der Anzeige" der Abgabepflichtigen ankommt, an der es, wie oben dargelegt, im Elternbeitragsrecht fehlt.
79Über die Anwendung der Höchstbeitragsregelung werden entgegen dem Einwand des Beklagten die Betroffenen auch nicht in ein gerichtliches Verfahren gezwungen, nur um die Möglichkeit offenzuhalten, zu einem späteren Zeitpunkt den korrekten Betrag zu ermitteln und festzusetzen". Ein Hineinzwingen" in ein gerichtliches Verfahren ist mit der Anwendung der Höchstbeitragsregelung ersichtlich nicht verbunden. Die Elternbeitragspflichtigen haben es vielmehr in der Hand, durch eine zeitnahe und vollständige Erfüllung ihrer o.g. gesetzlichen Verpflichtungen die Anwendung der Höchstbeitragsregelung und ein sich ggf. daran anschließendes gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Unterlassen sie gleichwohl die Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten, ist ein etwaiges Gerichtsverfahren nicht der Anwendung der Höchstbeitragsregelung, sondern den eigenen Pflichtverstößen zuzurechnen.
80Der Senat verkennt nicht, dass - wie der Beklagte hervorhebt - Einkommensteuerbescheide häufig erst deutlich nach Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres vorliegen können. Abgesehen davon, dass die vom Senat in Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts angewendete Verjährungsfrist von immerhin vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitrag entstanden ist, so großzügig bemessen ist, dass in der weitaus überwiegenden Zahl der Beitragsfälle innerhalb dieses Zeitraums regelmäßig Einkommensteuerbescheide zu erwarten sind und daher - bei zeitnaher Anforderung - die nachträgliche Überprüfung der Beitragsfestsetzung anhand der Einkommensteuerbescheide für eine sachgerecht besetzte und effektiv organisierte Erhebungsstelle regelmäßig ohne weiteres möglich sein dürfte, ist die Elternbeitragsfestsetzung grundsätzlich nicht von der Vorlage von Einkommensteuerbescheiden abhängig. Mögen diese auch im Falle steuerpflichtiger Einkünfte die praktikabelste Grundlage für eine rückwirkende Neufestsetzung im Rahmen der ex-post-Betrachtung bieten, hat der Senat zu keinem Zeitpunkt den sonstigen einkommensrelevanten Unterlagen (wie etwa den Verdienstbescheinigungen, Zwischenabrechnungen etc.) den Beweiswert abgesprochen; er hat vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sofern Einkommensteuerbescheide (noch) nicht vorliegen, auf andere aussagekräftige Unterlagen zurückzugreifen ist, wie dies etwa hinsichtlich steuerfreier Einkünfte ohnehin angezeigt ist.
81Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. November 2005 - 12 A 4219/02 -, a.a.O., und vom 28. November 2005 - 12 A 4393/03 -, a.a.O.
82Sofern der Beklagte etwa im Hinblick auf das häusliche Arbeitszimmer oder die Entfernungspauschale auf die Vorläufigkeit von Festsetzungen in den Einkommensteuerbescheiden hinweist, ist auch dies kein Gesichtspunkt, der geeignet ist, die Abhängigkeit einer Abgabenfestsetzung von der Anzeige der Abgabenpflichtigen i.S.d. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO zu begründen. Denn diese Fälle sind nicht durch das gänzliche Fehlen oder die Unvollständigkeit von Angaben der Abgabenpflichtigen, mithin durch Defizite im Tatsächlichen, gekennzeichnet, die die Abgabenfestsetzung hindern, sondern es sind Rechtsfragen aufgeworfen, die einer höchstrichterlichen bzw. verfassungsgerichtlichen Klärung bedürfen.
83Zur Möglichkeit der Elternbeitragspflichtigen, in derartigen Fällen durch einen Antrag auf Änderung der Beitragsfestsetzung außerhalb eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens entsprechend § 171 Abs. 3 AO die Hemmung des Fristablaufs zu bewirken, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 12 A 1979/06 -, a.a.O.
84Abgesehen davon hat der Senat bereits entschieden, dass das Elternbeitragsrecht nicht diejenige Rechtsmaterie ist, in der solche steuerrechtlichen Fragen einer Klärung zugeführt werden müssen; vielmehr kann sich die Elternbeitragsfestsetzung an den Festsetzungen des Finanzamtes im Steuerbescheid orientieren. Eine Überprüfung der steuerrechtlichen Festsetzungen im Steuerbescheid kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die im Steuerbescheid enthaltenen tatsächlichen Angaben offenkundig unzutreffend sind oder die Festsetzungen in rechtlicher Hinsicht offenkundig unvertretbar sind.
85Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. November 2005 - 12 A 4219/02 -, a.a.O., und vom 28. November 2005 - 12 A 4393/03 -, a.a.O.
86Schließlich greift auch das rechtssystematische Argument des Beklagten nicht durch, dass die Höchstbeitragsregelung, wäre sie als Mittel zur Durchsetzung der Erklärungspflichten gedacht gewesen, in Absatz 5 des § 17 GTK geregelt worden wäre. Hierbei wird schon verkannt, dass die Höchstbeitragsregelung, wie oben dargelegt, über die Bewirkung eines - begrenzten und lediglich mittelbaren - finanziellen Drucks hinaus nicht der zwangsweisen Durchsetzung von Erklärungspflichten dient, sondern der Erhebungsstelle in Abkoppelung von der konkreten Einkommenssituation auch dann eine zeitnahe Beitragsfestsetzung ohne großen Aufwand ermöglichen soll, wenn es an aussagekräftigen Angaben oder Nachweisen der Elternbeitragspflichtigen gerade fehlt. Im übrigen wird übersehen, dass der Gesetzgeber die Höchstbeitragsregelung in § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK verankert und damit in einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Erklärungs- und Nachweisverpflichtung der Elternbeitragspflichtigen nach § 17 Abs. 3 Satz 3 GTK gestellt hat, mithin auch in rechtssystematischer Hinsicht im Regelungszusammenhang mit der Nichterfüllung der Erklärungs- und Nachweisverpflichtung der Elternbeitragspflichtigen steht. Der Umstand, dass die Höchstbeitragsregelung nicht in § 17 Abs. 5 GTK aufgenommen worden ist, beruht offenkundig darauf, dass ihre Anwendung nach der Aufnahme des Kindes in der Kindertageseinrichtung nicht allein einen Pflichtverstoß nach § 17 Abs. 5 Satz 5 GTK, sondern, wie oben dargelegt, die - zurechenbare - Nichterfüllung einer konkreten Anforderung nach § 17 Abs. 3 Satz 3 GTK voraussetzt und sie deshalb in einem funktionalen Zusammenhang mit dieser Regelung zu sehen ist.
87Angesichts der rechtlichen Möglichkeiten der Erhebungsstellen, Probleme bei der Beitragsfestsetzung aufgrund zurechenbar defizitärer Einkommensangaben/
88-nachweise der Elternbeitragspflichtigen durch die Anwendung der Höchstbeitragsregelung zu überwinden, verfängt auch der Hinweis des Beklagten auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Hostein vom 18. Februar 2004 - 2 LB 67/03 -, KStZ 2004, 132 f., nicht. Dieser Entscheidung lag ein Fall aus dem satzungs- bzw. kommunalabgabenrechtlich verankerten Recht der Zweitwohnungssteuer zugrunde, das ein in den Voraussetzungen und in den Rechtfolgen der elternbeitragsrechtlichen Höchstbeitragsregelung vergleichbares Regelungsinstrumentarium nicht erkennen lässt.
89Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
90Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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