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Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahren je zur Hälfte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
2Die Antragsteller wenden sich gegen die Bebauungspläne "Erweiterung T. /H. " und "Äußere Erschließung T. " der Antragsgegnerin, weil sie Beeinträchtigungen ihres Grundstücks F.---straße 53 durch aus dem Plangebiet abgeleitetes Niederschlagswasser befürchten.
3Das Grundstück F.---straße 53 (Gemarkung C. , Flur 24, Flurstücke 740, 892, 893 und 894) steht im Eigentum des Antragstellers zu 2.; die Antragstellerin zu 1. betreibt hier einen Schlachthof. Das Grundstück liegt unmittelbar an der Westseite der F.---straße (B 480), die die Kernstadt der Antragsgegnerin in Nord- Süd-Richtung durchquert. Rd. 40 bis 80 m östlich der F.---straße fließt etwa parallel zu dieser die Odeborn von Norden nach Süden. Aus dem westlich der
4F.---straße und dem Grundstück der Antragsteller gelegenen H. fließt der H1. auf die P. zu, wobei er das Grundstück der Antragsteller und die F.--- straße unterquert. Die Querung erfolgt mittels einer Verrohrung, die in den 50er/60er-Jahren des vorigen Jahrhunderts angelegt wurde, als auf dem Grundstück der Antragsteller noch der städtische Schlachthof betrieben wurde. Die Verrohrung endet am Westufer der P. .
5Die strittigen Bebauungspläne sollen eine Erweiterung der im nördlichen Bereich des H2. gelegenen Bebauung nach Westen und deren Erschließung über eine von Süden kommende Straße ermöglichen. Ihre Plangebiete und der bereits bebaute Bereich bis zum Grundstück der Antragsteller sind aus dem nachfolgenden Übersichtsplan ersichtlich.
6Karte aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt
7Das Plangebiet des Bebauungsplans "Erweiterung T. /H. " beginnt rd. 350 m nordwestlich des Grundstücks der Antragsteller neben dem Gelände der Baumrainklinik und der nördlich hiervon gelegenen Wohnbebauung. Es erstreckt sich von hier aus zwischen dem H1. im Südwesten und der Straße Am T. im Norden auf rd. 250 bis 300 m Tiefe nach Nordwesten bis zur Hofstelle des Hofs T. . Das Plangebiet des Bebauungsplans "Äußere Erschließung T. " schließt in westlicher Richtung auf rd. 100 bis 150 m Tiefe an den Bebauungsplan "Erweiterung T. /H. " an und erfasst darüber hinaus die Trasse eines vorhandenen Wegs, der von der Hofstelle T. zunächst rd. 300 m nach Süden bis zu dem südlich des H3. gelegenen Stadion führt und sodann in einen gut 150 m entlang des Stadions nach Osten führenden Verlauf abschwenkt.
8Der Bebauungsplan "Erweiterung T. /H. " enthält insbesondere folgende Festsetzungen:
9Für das Plangebiet sind weit überwiegend allgemeine Wohngebiete mit einer Grundflächenzahl von 0,3, einer Geschossflächenzahl von 0,6 sowie maximal zwei Vollgeschossen festgesetzt. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen festgelegt. Die Verkehrsflächen sind in der Planzeichnung weit überwiegend als Straßenverkehrsflächen mit farblicher Kennzeichnung in Goldocker (Nr. 6.1 der Anlage zur PlanzV) ausgewiesen; einzelne Abschnitte sind in Goldocker schraffiert ausgewiesen und mit den Symbolen für "Fußgängerbereich" bzw. "Verkehrsberuhigter Bereich" nach Nr. 6.3 der Anlage zur PlanzV gekennzeichnet. Im Plangebiet sind verschiedene Bereiche in Grün farbig angelegt. Einer dieser Bereiche enthält das Symbol "Spielplatz" nach Nr. 9 der Anlage zur PlanzV. Ein größerer in Grün angelegter Bereich südlich der Hofstelle T. ist mit der in der Legende dargestellten Signatur "Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 (1) 20 BauGB) (siehe textliche Festsetzung Nr. 2.6.5)" umrandet. Verschiedene Streifen entlang der Verkehrsflächen sind mit den in der Legende dargestellten Signaturen "Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 (1) 25 a.) BauGB) (siehe textliche Festsetzung Nr. 2.6.4)" bzw. "Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern (§ 9 (1) 25 b.) BauGB) (siehe textliche Festsetzung Nr. 2.6.4)" umrandet. Am Südwestrand des Plangebiets ist ein in Grün farbig angelegter Bereich weit überwiegend zugleich mit der in der Legende dargestellten Signatur "Umgrenzung von Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses" umrandet; hier sollen Regenrückhaltebecken angelegt werden. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans verhalten sich über die Zulässigkeit von Nebenanlagen (Nr. 2.1), die Zulässigkeit von Garagen und Stellplätzen (Nr. 2.2), die Verpflichtung zur Duldung von Böschungen, Stützmauern und Abgrabungen, sofern sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind (Nr. 2.4), sowie zu landschaftspflegerischen Maßnahmen (Nr. 2.6). Zu letzteren enthalten Nr. 2.6.4 insbesondere die Vorgabe standortgerechter Gehölze und Nr. 2.6.5 u.a. eine Regelung über die Zuordnung der Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft als Sammelersatzmaßnahme sowie nähere Angaben über die durchzuführenden Maßnahmen. In die textlichen Festsetzungen sind ferner örtliche Gestaltungsvorschriften gem. § 9 (6) BauGB i.V.m. § 86 BauO NRW aufgenommen.
10Der Bebauungsplan "Äußere Erschließung T. " weist in seinem nördlichen Bereich gleichfalls ein allgemeines Wohngebiet mit entsprechenden Festsetzungen sowie Straßenverkehrsflächen aus. Der Bereich eines eingetragenen Naturdenkmals westlich neben der im Bebauungsplan "Erweiterung T. /H. " festgesetzten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ist mit der Signatur "Umgrenzung von Schutzgebieten und Schutzobjekten im Sinne des Naturschutzrechts" umrandet, kleinere Bereiche sind ferner als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft bzw. als Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ausgewiesen. Der Bereich des nach Süden zum Stadion und dort entlang führenden Wegs ist als - gegenüber dem bisherigen Bestand breitere - Straßenverkehrsfläche ausgewiesen und teilweise begleitet durch Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) bzw. b) BauGB. Ferner sind verschiedene Bereiche im Plangebiet mit der in der Legende enthaltenen Signatur "Entfernung von Baum- und Strauchstrukturen" gekennzeichnet. Die textlichen Festsetzungen entsprechen denen des Bebauungsplans "Erweiterung T. /H. ".
11Die parallel geführten Verfahren zur Aufstellung der beiden Bebauungspläne nahmen folgenden Verlauf:
12Am 2. Juli 2001 fasste die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die Beschlüsse zur Aufstellung der Bebauungspläne "Erweiterung T. /H. " und "Äußere Erschließung T. ", wobei das Plangebiet "Äußere Erschließung T. " seinerzeit noch größere Flächen westlich des zum Stadion führenden Wegs mit umfasste. Am 14. Juli 2003 beschloss die Stadtverordnetenversammlung die Verkleinerung des Plangebiets "Äußere Erschließung T. " auf seine letztlich festgesetzte Größe. Am 17. November 2003 fand eine Informationsveranstaltung statt, in der die Planung vorgestellt wurde. 2003/2004 kam es zu verschiedenen Untersuchungen und Besprechungen insbes. bezüglich der Entwässerung des Plangebiets. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 19. Mai 2004 erstmals beteiligt. Der Kreis T1. -X. führte mit Stellungnahme vom 21. Juni 2004 u.a. aus, die Entwässerungskonzeption sei in einem wasserwirtschaftlichen Fachplan unter Einbeziehung der möglichen Gewässerveränderungen im H1. zu präzisieren; für die Anlagen der Regenwasserbewirtschaftung und die damit verbundenen Gewässerveränderungen in dem - im Plangebiet gelegenen - Verrohrungsbereich des H3. seien gleichlaufend mit der Bebauungsplanung die wasserrechtlichen Zulassungen einzuholen. Das Staatliche Umweltamt T1. führte in seiner Stellungnahme vom 26. Juli 2004 u.a. aus, unter Berücksichtigung der im Erläuterungsbericht dargestellten örtlichen Umstände würden Bedenken zurückgestellt, wenn der verrohrte Gewässerbereich dauerhaft von Bebauungen oder ähnlichen Nutzungen freigehalten werde.
13Bei ihrem Beschluss vom 19. Juli 2004 zu den von den Trägern vorgetragenen Anregungen und Bedenken folgte die Stadtverordnetenversammlung u.a. folgenden Erwägungen: Zu den wasserrechtlichen Belangen habe die beauftragte Planungsgemeinschaft eng mit der Unteren Wasserbehörde des Kreises zusammengearbeitet und das Resümee in den Bebauungsplan eingearbeitet; da die Untere Wasserbehörde im laufenden Bebauungsplanverfahren eng in die einzelnen Verfahrensschritte eingebunden sei, werde auch die weitere Vorgehensweise entsprechend abgestimmt. Die Notwendigkeit der wasserrechtlichen Zulassungen sei bekannt, diese würden parallel zum Bebauungsplanverfahren beantragt und eingeholt. Anschließend beschloss die Stadtverordnetenversammlung die Offenlegung der Planentwürfe, die gemäß Bekanntmachung vom 4. Februar 2005 in der Zeit vom 18. Februar bis 21. März 2005 stattfand. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 17. Februar 2005 beteiligt. Das Staatliche Umweltamt T1. teilte mit Schreiben vom 21. März 2005 mit, es würden keine Anregungen vorgetragen. Der Kreis T1. -X. führte mit Schreiben vom 18. März 2005 als Untere Wasserbehörde u.a. aus, die Planfestsetzungen zu den Flächen für die Wasserwirtschaft gründeten sich auf die Abstimmungsgespräche, die der Planung vorausgegangen seien. Aufgrund der bisher fehlenden gewässerfachlichen Zulassungen könne den wasserwirtschaftlichen Festsetzungen in den Bebauungsplänen nur unter Vorbehalt zugestimmt werden; sollten die noch ausstehenden fachplanerischen Entscheidungen zu den wasserwirtschaftlichen Belangen der Bebauungsplanungen Änderungen beinhalten, die nicht mit den bauplanerischen Festsetzungen übereinstimmten, wären die Bebauungsplanungen an die wasserrechtlichen Vorgaben anzupassen. Am 25. April 2005 befasste sich die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin mit den eingegangenen Stellungnahmen. Zu den Ausführungen der Unteren Wasserbehörde folgte sie der Erwägung, die wasserrechtlichen Belange seien im Vorfeld zusammen mit der Unteren Wasserbehörde vor Ort besprochen und die Planungen entsprechend darauf abgestimmt worden. Die Unterlagen für die wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren (Abwasser und Niederschlagswasser) würden auf dieser Grundlage zur Zeit erstellt und in Kürze zur Genehmigung vorgelegt. Anschließend fasste die Stadtverordnetenversammlung die Satzungsbeschlüsse zu beiden Bebauungsplänen. Die Bekanntmachung der Satzungsbeschlüsse erfolgte durch Aushang vom 28. April bis 6. Mai 2005 nach Hinweisen in mehreren Tageszeitungen vom 28. April 2005.
14Auf die von der Antragsgegnerin am 15. Juli 2005 aufgestellte Anzeige nach § 58 Abs. 1 LWG zur Erschließung T. teilte der Kreis T1. -X. als Untere Wasserbehörde mit Bescheid vom 4. November 2005 mit, es stünde kein Regelungsbedarf in der Form an, dass die eingereichten Unterlagen grundsätzlich zu ändern oder zu ergänzen wären; allerdings bestünden Bedenken im Hinblick auf die Lage der geplanten Versickerungsmulden im Bereich des Naturdenkmals 37 (5 Eichen). Die Kanalisation und die Lage der hiermit in Verbindung stehenden Versickerungsmulden seien so zu errichten bzw. zu verändern, dass Kronentrauf- und Wurzelbereiche der geschützten Bäume nicht beeinträchtigt würden. Auf den von der Antragsgegnerin gleichfalls am 15. Juli 2005 aufgestellten Genehmigungsantrag nach § 31 WHG zur Erschließung T. erteilte der Kreis T1. -X. als Untere Wasserbehörde mit Bescheid vom 19. November 2005 die Genehmigung zur Öffnung des im Bereich des Plangebiets "Erweiterung T. /H. " verrohrten H4. ; hierzu erging auf Antrag der Antragsgegnerin unter dem 1. August 2006 ein Änderungsbescheid.
15Die Antragsteller haben am 27. April 2007 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung tragen sie insbesondere vor:
16Ihr Antrag sei zulässig, da durch die Ableitung zusätzlichen Wassers ihre Unterhaltungspflicht für den unter ihrem Grundstück verrohrten Bachlauf tangiert werde und die Rohrbruchgefahr steige. Hierzu verweisen sie insbesondere darauf, dass anlässlich eines Hochwasserereignisses im Jahr 1998 bei ihnen Schäden von 100.000,-- DM aufgetreten seien und es zu einer außergerichtlichen Vergleichsvereinbarung mit der Antragsgegnerin gekommen sei, nach der die Unterhaltungspflicht des verrohrten Bachlaufs ihnen obliege. Da nur die Aufhebung der Bebauungspläne sie vor planbedingten Beeinträchtigungen sichere, sei auch ihr Rechtsschutzinteresse gegeben.
17Ihr Antrag sei auch begründet. Die Pläne litten unter mehreren materiellen Mängeln.
18In formeller Hinsicht sei die Schlussbekanntmachung zu beanstanden. Sie erwecke mit der Formulierung, dass die Aufstellung der Bebauungspläne beschlossen worden sei, den Eindruck, der Aufstellungsbeschluss werde bekannt gemacht. Die Bekanntmachungen seien auch keiner Auslegung nach § 133 BGB zugänglich. Die Pläne seien ferner nicht hinreichend bestimmt. Für die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs sei bei beiden Plänen in der Legende eine andere Kennzeichnung verwendet worden als in der Planzeichnung. Die in der Planzeichnung des Plans "Erweiterung T. /H. " verwendeten Planzeichen für die Zweckbestimmungen Spielplatz, verkehrsberuhigter Bereich und Fußgängerbereich seien in der Legende nicht erläutert; dies "solle" nach § 2 Abs. 4 der PlanzV jedoch erfolgen.
19Beide Pläne genügten auch nicht den Anforderungen des Abwägungsgebots. Durch die geplante Entsorgung des Niederschlagswassers beider Baugebiete über den H1. drohe eine akute Überschwemmungsgefahr ihrer - der Antragsteller - Grundstücke. Der Planung müsse eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, die das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser schadlos beseitige. Zudem müsse die Gemeinde bei Erlass des Bebauungsplans davon ausgehen können, dass das notwendige Entwässerungssystem in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionstüchtig sein werde, in dem die nach dem Plan zulässigen Anlagen fertig gestellt und nutzungsreif seien. Gemessen hieran sei schon die Sammlung des Abwägungsmaterials unzureichend und verfahrensfehlerhaft erfolgt. Zwar hätten sie - die Antragsteller - im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung die Überflutungsgefahr ihres Grundstücks nicht als Bedenken gegen die Planungen eingebracht. Die Gefährdung ihrer Belange als Unterlieger habe die Antragsgegnerin jedoch auch ohne diesbezüglichen Vortrag erkennen müssen, zumal der Antragsgegnerin ihre - der Antragsteller - Unterhaltspflicht für die Rohrleitung des H3. bekannt gewesen sei. Der konkrete Ausbauzustand der Rohrleitung unter ihrem Grundstück sei auf das Abflussverhalten des H3. von entscheidender Bedeutung; hierzu habe die Antragsgegnerin jedoch nichts ermittelt. In den Planunterlagen fänden sich keine Angaben, wie viel Wasser über das Regenrückhaltebecken an den H1. abgegeben werde; die Auswirkungen der geplanten Niederschlagswasserentsorgung beider Baugebiete auf das Abflussverhalten des H3. sei außer Betracht gelassen und damit seien ihre - der Antragsteller - von der Planung berührten Belange in wesentlichen Punkten nicht ermittelt worden. Dieses Defizit könne durch die vorgesehenen Regenrückhaltebecken nicht aufgehoben werden, da diese Ausweisung noch keine Aussage dazu beinhalte, wie sich diese Einspeisung auf den Gewässerhaushalt auswirken werde. Dieser Mangel sei auch beachtlich im Sinne von § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.
20Ein weiterer Abwägungsmangel liege darin, dass der öffentliche Belang des Umweltschutzes wegen fehlender Ermittlungen der Auswirkungen der Einspeisung von Niederschlagswasser auf den Gewässerhaushalt fehlerhaft berücksichtigt worden sei. Die an das Planverfahren anschließenden wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren änderten hieran nichts. Teile der Konfliktbewältigung könnten nur dann in Nachfolgeverfahren verlagert werden, wenn dort nach Lage der Dinge eine Konfliktbewältigung erwartet werden könne. Die wasserrechtlichen Anträge seien erst nach Fassung der Satzungsbeschlüsse gestellt worden; auch sei die Überschwemmungsgefahr ihres Grundstücks in diesen Verfahren nicht geprüft worden. Dieses Defizit werde durch die nachträglich vorgelegte Niederschlags- Abfluss-Berechnung des Ingenieurbüros nicht behoben; diese habe bei Satzungsbeschluss nicht vorgelegen und weise verschiedene Mängel auf.
21Die Antragsteller beantragen,
22die Bebauungspläne "Erweiterung T. / H. " und "Äußere Erschließung T. " der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
23Die Antragsgegnerin beantragt,
24den Antrag abzulehnen.
25Sie trägt insbesondere vor, die Antragsteller seien bereits nicht antragsbefugt. Die Antragsteller begehrten der Sache nach primär eine notwendige Verbesserung der Abflussmöglichkeiten des H3. . Allein ihre Befürchtung künftiger Überflutungen reiche zur Durchführung des Normenkontrollverfahrens nicht aus, zumal seit 1998 - seinerzeit seien nach der Überflutung Veränderungen der Verrohrung vorgenommen worden - keine Überflutungen im Bereich ihres Grundstücks mehr aufgetreten seien. Die Antragsteller trügen lediglich unbegründete Zweifel an der Richtigkeit ihrer - der Antragsgegnerin - Berechnungen vor. Den Antragstellern fehle auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse; aus ihren Ausführungen sei nicht zu erkennen, inwieweit die Aufhebung der angegriffenen Bebauungspläne ihre Rechtslage verbessern könne.
26Der Antrag sei auch unbegründet. Formelle und materielle Mängel der Pläne lägen nicht vor.
27Bei einer Würdigung in analoger Anwendung der §§ 133, 157 BGB sei die Schlussbekanntmachung dahin zu verstehen, dass die Bebauungspläne als Satzung geltendes Ortsrecht geworden seien; dies verdeutliche schon der Zusatz "als Satzung beschlossen" in der Bekanntmachung. Den Plänen fehle auch nicht die hinreichende Bestimmtheit. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Aufnahme einer Erläuterung der Planzeichen in der Legende bestehe nicht. Die Einwände gegen die Abgrenzung der Plangebiete beträfen Zeichnungsungenauigkeiten, die die Wirksamkeit der Bebauungspläne nicht in Frage stellen könnten.
28In materieller Hinsicht seien Abwägungsmängel nicht erkennbar. Die gesamte Problematik der Abwasserbeseitigung sowie der Niederschlagswasser- und
29Oberflächenwasserbeseitigung sei bereits im Vorfeld der Planaufstellung detailliert betrachtet worden; es habe eine Vielzahl von Gesprächen zum Thema "Abführung der anfallenden Niederschlagswasser" stattgefunden. Dabei sei sie - die Antragsgegnerin - zu der Erkenntnis gelangt, dass die Abflusssituation im verrohrten Bereich des H4. keine nachteiligen Auswirkungen im Abflussgeschehen zur Folge haben könne. Sie habe den Antragstellern auch im Jahr 2006 sämtliche von ihr nochmalig überprüften Niederschlags-Abfluss-Berech-nungen und die Zusammenfassung der Ergebnisse der hydraulischen Überrechnung des Abflussgebietes übergeben. Diese Berechnungen hätten allein dazu gedient, die vorangegangenen Berechnungen und Abwägungen zu überprüfen, und hätten ergeben, dass diese zutreffend gewesen seien. Die Ereignisse im Jahr 1998 seien im Übrigen nicht durch Hochwasser verursacht worden, vielmehr seien an der Rohrleitung bereits Schäden vorhanden gewesen, so dass es bei einem erhöhten Abfluss zu Rückstau- und Hochwasserschäden im Bereich des Grundstücks gekommen sei; die Rohrleitung sei eingebrochen und damit eingeengt gewesen.
30Im Hinblick auf im Erörterungstermin des Berichterstatters des Senats vom 7. April 2008 angesprochene Bedenken gegen die ordnungsgemäße Ausfertigung der Pläne hat die Antragsgegnerin diese rückwirkend zum 29. April 2005 erneut bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgte durch Aushang für die Dauer einer Woche ab 25. April 2008, wobei am 24. April 2008 in mehreren Tageszeitungen auf den Aushang hingewiesen wurde.
31Gemäß Beweisbeschluss des Senats vom 19. Juni 2008, ergänzt durch Beweisbeschlüsse des Berichterstatters vom 28. Oktober 2008, hat der Berichterstatter des Senats als beauftragter Richter die Zeugen B. -N. , L. , N1. , E. und G. vernommen. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 28. Oktober 2008 verwiesen.
32Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge und Pläne sowie der von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.
33E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
34Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Den Antragstellern fehlt insbesondere nicht die erforderliche Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
35Diese Antragsbefugnis setzt voraus, dass die Antragsteller hinreichend geltend machen, durch den strittigen Bebauungsplan in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Insoweit können die Antragsteller, deren Grundstück außerhalb des Geltungsbereichs der strittigen Bebauungspläne liegt, nur geltend machen, in ihrem subjektiven Recht auf Abwägung ihrer Belange
36- vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 -
37verletzt zu sein.
38Im Vordergrund des Vortrags der Antragsteller stehen die von ihnen befürchteten Beeinträchtigungen ihres Grundstücks wegen der Ableitung des auch in den Plangebieten anfallenden Niederschlagswassers durch die unter ihrem Grundstück befindliche Verrohrung des H3. . In diesem Zusammenhang tragen die Antragsteller insbesondere vor, die Antragsgegnerin habe die problematische Situation der Verrohrung, bei der es in der Vergangenheit zu Beeinträchtigungen ihres - der Antragsteller - Grundstücks gekommen sei, gekannt und dementsprechend bei ihrer abwägenden Entscheidung über die strittigen Pläne berücksichtigen müssen. Zur Frage, ob und inwieweit dieser Einwand greift, ist die vom Berichterstatter des Senats durchgeführte Beweisaufnahme erfolgt. Auch wenn diese Beweisaufnahme - wie noch darzulegen ist - ergeben hat, dass der Antragsgegnerin bei der Aufstellung der strittigen Bebauungspläne hinsichtlich der Niederschlagswasserproblematik keine beachtlichen Ermittlungsdefizite unterlaufen sind, folgt hieraus nicht, dass bereits die Antragsbefugnis der Antragsteller und damit die Zulässigkeit ihres Normenkontrollantrags zu verneinen ist.
39Die Antragsbefugnis ist bereits zu bejahen, wenn die Antragsteller eine Verletzung ihres subjektiven Rechts auf Abwägung ihrer Belange - hier bereits durch fehlerhafte Ermittlungen und Bewertungen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials - hinreichend geltend machen. Hierfür reicht es aus, wenn nach dem tatsächlichen Vorbringen der Antragsteller eine Verletzung des drittschützenden Abwägungsgebots nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich ist.
40So ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46.
41Gemessen an diesen Maßstäben ist auf Grund des Vortrags der Antragsteller jedenfalls nicht von vornherein von der Hand zu weisen, dass die Antragsgegnerin bei ihren Planungsentscheidungen auch die Situation des H3. im Bereich des Grundstücks der Antragsteller in den Blick zu nehmen hatte. Eine eindeutige Klärung hat sich erst auf Grund der Beweisaufnahme ergeben.
42Der nach alledem zulässige Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Die strittigen Bebauungspläne leiden nicht an beachtlichen Mängeln, die zu ihrer Ungültigkeit führen, so dass sie gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären wären.
43Allerdings waren beide Bebauungspläne ursprünglich wegen eines Mangels der Ausfertigung fehlerhaft. Durch die Ausfertigung soll sichergestellt werden, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt.
44Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996
45- 4 B 60.96 -, BRS 58 Nr. 41.
46Dabei gibt das Bundesrecht nicht vor, welche Anforderungen an eine solche Ausfertigung zu stellen sind.
47Vgl.: BVerwG, Beschlüsse vom 24. Mai 1989
48- 4 NB 10.89 -, BRS 49 Nr. 25, und vom 16. Mai 1991- 4 NB 26.90 -, BRS 52 Nr. 32.
49§ 12 BauGB ist jedoch mittelbar geeignet, einen Hinweis auf die zeitliche Abfolge von Ausfertigung und Verkündung zu geben. Die Ausfertigung erweist sich danach als ein Verfahrensschritt, der der Bekanntmachung vorauszugehen hat. Die Verkündung bildet den Schlusspunkt des Rechtsetzungsvorganges, denn sie stellt den für die Hervorbringung der Norm notwendigen letzten Akt dar.
50Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996
51- 4 B 60.96 -, BRS 58 Nr. 41 m.w.N..
52Insoweit muss ein Bebauungsplan nicht vor seinem Inkrafttreten, d.h. dem Wirksamwerden der Bekanntmachung, ausgefertigt werden. Entscheidend ist vielmehr, dass der Bebauungsplan vor seiner Bekanntmachung, d.h. dem Bekanntmachungsakt, ausgefertigt wird.
53Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1999
54- 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29.
55Hieran anknüpfend ist für das maßgebliche Landesrecht in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts geklärt, dass es mangels ausdrücklicher normativer Vorgaben für die Ausfertigung von Bebauungsplänen ausreicht, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister als Vorsitzender des Rats zeitlich nach dem Satzungsbeschluss des Rats und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag "diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen" hat. Zugleich ist auch geklärt, dass der Bürgermeister gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GO NRW andere Beamte oder Angestellte mit der Erledigung bestimmter Aufgaben - mithin auch der Ausfertigung von Bebauungsplänen - durch eine besondere Willenserklärung auftragsweise betrauen kann, so dass der Ausfertigungsvermerk auch von einer entsprechend beauftragten Person unterzeichnet werden kann.
56Vgl. zu alledem: OVG NRW, Urteil vom 12. März 2003 - 7a D 20/02.NE -, NVwZ- RR 2003, 667 m.w.N..
57Den genannten Anforderungen wurden die Ausfertigungen der beiden Originalpläne ursprünglich nicht gerecht. Die Unterzeichnung der Ausfertigungsvermerke durch den Bürgermeister der Antragsgegnerin am 3. Mai 2005 ist zwar nach dem Satzungsbeschluss vom 25. April 2005 erfolgt, aber nicht vor dem nach dem Vorstehenden maßgeblichen Bekanntmachungsakt, der hier bereits mit dem 28. April 2005 - dem ersten Tag des Aushangs der Bekanntmachung - begann, aber erst mit Ablauf der Wochenfrist für die Dauer des Aushangs endete. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
58Die Antragsgegnerin hat im vorliegenden Fall von den Bekanntmachungsformen, die § 4 Abs. 1 der BekanntmVO bei durch Rechtsvorschrift - hier: § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB - vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen zur Verfügung stellt, in Übereinstimmung mit ihrer Hauptsatzung die in Buchstabe c) des § 4 Abs. 1 BekanntmVO vorgesehene Form gewählt. Hiernach erfolgt die Bekanntmachung durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel der Gemeinde für die Dauer von mindestens einer Woche, wobei gleichzeitig durch das Amtsblatt oder die Zeitung oder das Internet auf den Anschlag hinzuweisen ist. In den Fällen der Buchstaben a) und b) der genannten Vorschrift, in denen die Bekanntmachung im Amtsblatt oder in einer oder mehreren in der Hauptsatzung bestimmten Zeitungen zu erfolgen hat, ist diese gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BekanntmVO bereits mit Ablauf des Erscheinungstags des Amtsblatts bzw. der Zeitung vollzogen. In den hier in Rede stehenden Fällen einer Bekanntmachung nach § 4 Abs. 1 Buchst. c) BekanntmVO ist der Bekanntmachungsakt hingegen nicht an einem Tag abgewickelt, sondern dauert - mindestens - eine Woche; er beginnt mit dem ersten Tag des Anschlags an der Bekanntmachungstafel und endet mit der Abnahme von der Bekanntmachungstafel, die - frühestens - nach Ablauf einer Woche erfolgen darf. Wenn die Ausfertigung, wie dargelegt, vor dem Bekanntmachungsakt erfolgen muss, hat dies in den hier in Rede stehenden Fällen eines über mehrere Tage andauernden Bekanntmachungsakts mithin grundsätzlich bereits vor dem ersten Tag dieses Akts - mithin vor dem ersten Tag des Anschlags an der Bekanntmachungstafel - zu erfolgen. Ob die Ausfertigung ggf. auch noch am ersten Tag des Bekanntmachungsakts, etwa zeitlich vor dem Anschlag an der Bekanntmachungstafel, erfolgen kann
59- zur vergleichbaren Situation der Ausfertigung am Erscheinungstag des Amtsblatts bzw. der Zeitung vgl.: BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1999 - 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29 -,
60bedarf aus Anlass des vorliegenden Falls keiner Vertiefung, da hier die Ausfertigung vom 3. Mai 2005 in keinem Fall vor dem am 28. April 2005 beginnenden Bekanntmachungsakt erfolgt ist und damit - ursprünglich - den an sie zu stellenden Anforderungen nicht genügte.
61Diesen Mangel hat die Antragsgegnerin fehlerfrei dadurch behoben, dass die Bebauungspläne erneut bekannt gemacht wurden, indem die Bekanntmachung vom 25. April 2008 an für die Dauer einer Woche an der Bekanntmachungstafel angeschlagen wurde. Das Datum der Ausfertigung - 3. Mai 2005 - liegt nunmehr nach dem Satzungsbeschluss vom 25. April 2005 und vor dem erneuten Bekanntmachungsakt, der nach den dargelegten Grundsätzen am 25. April 2008 begann.
62Fehlgeschlagen ist allerdings die mit der erneuten Bekanntmachung vom April/ Mai 2008 verbundene Anordnung des rückwirkenden Inkrafttretens der beiden Bebauungspläne.
63Nach § 214 Abs. 4 BauGB können u.a. Satzungen nach dem BauGB - mithin auch Bebauungspläne - durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Möglichkeit zur rückwirkenden Inkraftsetzung von Bebauungsplänen nach einer Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren gestattet eine Abweichung von dem Grundsatz des § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB, wonach ein Bebauungsplan erst mit der Bekanntmachung in Kraft tritt. Sie lässt es zu, einen - zunächst fehlerhaft gewesenen - Bebauungsplan jedenfalls für den Zeitpunkt in Kraft zu setzen, in dem er bei fehlerfreiem Verfahren in Kraft getreten wäre.
64So bereits zu § 155a Abs. 5 BBauG: BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 31.85 -, BRS 46 Nr. 13.
65Mit der rückwirkenden Inkraftsetzung soll dem bereits im Satzungsbeschluss geäußerten Willen der Gemeinde Rechnung getragen und ein Rechtszustand hergestellt werden, wie er nach der ursprünglichen - abwägenden - Entscheidung hergestellt werden sollte und wie er - wenn auch fälschlich - durch die im ursprünglichen Verfahren geschehene ortsübliche Bekanntmachung als schon gegeben verlautbart worden ist.
66Vgl.: Lemmel in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Juli 2005, RdNrn. 92 ff. zu § 214 BauGB.
67Hiervon ausgehend ist die durch die erneute Bekanntmachung vom April/Mai 2008 erfolgte rückwirkende Inkraftsetzung des strittigen Bebauungsplans zum 29. April 2005 deshalb zu beanstanden, weil sie auf ein Datum bezogen wurde, zu dem der strittige Bebauungsplan bei fehlerfreiem Verfahren noch gar nicht hätte in Kraft treten können. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
68Die ursprüngliche Bekanntmachung der strittigen Bebauungspläne ist - wie dargelegt - in Form des Anschlags an der Bekanntmachungstafel gem. § 4 Abs. 1 Buchst. c) BekanntmVO 1999 erfolgt. Zur Frage, wann die Bekanntmachung in diesen Fällen "vollzogen" und damit wirksam ist, enthält die BekanntmVO keine ausdrückliche Regelung. § 6 Abs. 1 BekanntmVO 1999 erfasst nur den Vollzug der Bekanntmachung im Amtsblatt und in den Zeitungen, mithin die Fälle der Bekanntmachung nach § 4 Abs. 1 Buchst. a) und b), nicht aber nach Buchst. c) der genannten Vorschrift. Die Regelungen des § 6 Abs. 2 BekanntmVO 1999 erfassen lediglich die Fälle der Bekanntmachung von Ratssitzungen nach § 4 Abs. 3 BekanntmVO 1999. Die Regelung, diese Bekanntmachung sei mit Ablauf des ersten Tags des Aushangs vollzogen, lässt sich schon deshalb nicht auf die Bekanntmachung von ortsrechtlichen Bestimmungen durch Anschlag nach § 4 Abs. 1 Buchst. c) BekanntmVO 1999 übertragen, weil der Anschlag nach dieser Vorschrift mindestens eine Woche dauern muss, während der Aushang (Anschlag) nach § 4 Abs. 3 BekanntmVO 1999 nicht an eine bestimmte (Mindest-) Frist gebunden ist. Aus dem letztgenannten Grund lässt sich auch die Regelung des § 6 Abs. 3 BekanntmVO 1999 für den Vollzug der Bekanntmachung durch Aushang (Anschlag) nach § 4 Abs. 4 BekanntmVO 1999 - Bekanntmachung in den Fällen, in denen die in der Hauptsatzung festgelegte Bekanntmachungsform infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich ist - nicht auf die Bekanntmachung von ortsrechtlichen Bestimmungen durch Anschlag nach § 4 Abs. 1 Buchst. c) BekanntmVO 1999 übertragen.
69Schließlich lässt sich aus dem Umstand, dass auf die Bekanntmachung von ortsrechtlichen Bestimmungen durch Anschlag nach § 4 Abs. 1 Buchst. c) BekanntmVO 1999 gleichzeitig durch das Amtsblatt oder die Zeitung (oder das Internet) hinzuweisen ist, nicht ableiten, dass die Bekanntmachung entsprechend § 6 Abs. 1 Satz 1 BekanntmVO 1999 mit Ablauf des Erscheinungstags des Amtsblatts oder der Zeitung, die den entsprechenden Hinweis auf die Bekanntmachung enthält, bereits vollzogen ist und nicht erst mit Ablauf der Wochenfrist für den Anschlag (Aushang). Die gegenteilige Sicht
70- vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2007
71- 7 A 3851/06 -, JURIS-Dokumentation -
72hat der Senat nach Überprüfung aufgegeben.
73Vgl. hierzu im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 14. August 2008 - 7 D 120/07.NE -, ZfBR 2008, 802.
74Ist nach alledem die Bekanntmachung in den Fällen des § 4 Abs. 1 Buchst. c) BekanntmVO 1999 erst mit Ablauf der Mindestfrist für den Anschlag vollzogen und damit wirksam, tritt das Ortsrecht (hier: der Bebauungsplan) erst zu diesem Datum in Kraft. Da bei der ersten Bekanntmachung der strittigen Bebauungspläne der Anschlag am Donnerstag, 28. April 2005 begonnen hatte, konnten die Pläne frühestens mit Ablauf von Mittwoch, 4. Mai 2005 - ungeachtet des Umstands, dass der Anschlag wohl erst am Freitag, 6. Mai 2005 von der Bekanntmachungstafel abgenommen wurde - in Kraft treten. Die durch die erneute Bekanntmachung von April/Mai 2008 angeordnete rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans zum 29. April 2005 ist damit fehlgeschlagen.
75Aus dem Fehlschlagen der angeordneten Rückwirkung des Inkrafttretens des strittigen Bebauungsplans folgt jedoch nicht, dass die erneute Bekanntmachung damit insgesamt unwirksam wäre. Städtebauliche Satzungen sind hinsichtlich ihres zeitlichen Geltungsanspruchs objektiv teilbar und im Regelfall ist anzunehmen, dass die Gemeinde, wenn sie die Unzulässigkeit der rückwirkenden Inkraftsetzung - oder wie hier die Unzulässigkeit des angenommenen Zeitpunkts der Rückwirkung - erkannt hätte, jedenfalls eine Inkraftsetzung für die Zukunft gewollt hätte. Damit führt der Fehler nur zur Teilunwirksamkeit des Plans, soweit die Rückwirkung angeordnet wurde; mit Wirkung vom Zeitpunkt der (Wirksamkeit der) Bekanntmachung an - mithin ex nunc - ist der Plan hingegen wirksam.
76Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 1. August 2001
77- 4 B 23.01 -, BRS 64 Nr. 110 m.w.N..
78Für die von den Antragstellern begehrte Unwirksamkeitserklärung, für die auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist, ist damit wegen des Fehlschlagens der rückwirkenden Inkraftsetzung kein Raum.
79Auch auf die von den Antragstellern gerügten Mängel der hiernach nicht maßgeblichen Schlussbekanntmachung beider Bebauungspläne durch den Anschlag an der Bekanntmachungstafel vom 28. April bis 6. Mai 2005 kommt es nach alledem nicht an.
80Eine Unwirksamkeit der Bekanntmachung folgt schließlich auch nicht etwa daraus, dass die Antragsgegnerin nicht befugt gewesen wäre, von der Bekanntmachungsalternative "Anschlag mit Hinweis in der Zeitung" Gebrauch zu machen. Hierzu hat der Senat in dem bereits erwähnten Urteil 14. August 2008 - 7 D 120/07.NE - (ZfBR 2008, 802) ausgeführt:
81"In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist seit langem geklärt, dass die Bekanntmachung durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel bzw. Aushang jedenfalls für größere Gemeinden eine "absolut ungeeignete Form der Bekanntmachung von Ortsrecht" ist.
82So bereits OVG NRW, Urteil vom 25. August 1965 - III A 530/65 -, OVGE 21, 311 (319), bestätigt durch OVG NRW, Urteil vom 20. November 1972 - II A 403/70 -, OVGE 28, 143 (145); vgl. auch: Held / Becker / Decker / Kirchhof / Krämer / Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Anm. 5.10 zu § 7 GO.
83Dabei wurde die Grenze für die Zulässigkeit einer Bekanntmachung durch Anschlag in den angeführten Entscheidungen bei einer Einwohnerzahl von 35.000 gezogen.
84Die in dieser Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Bedenken gegen eine Bekanntmachung von Ortsrecht durch Anschlag jedenfalls in größeren Gemeinden bestehen weiterhin. Die rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Verkündung von Ortsrecht gebieten es, Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich zu machen, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf auch nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Konkrete weitere Gebote für die Ausge-staltung des Verkündungsvorganges im Einzelnen ergeben sich aus dem Rechtsstaatsprinzip im Übrigen unmittelbar nicht.
85Vgl.: BVerfG, Urteil vom 22. November 1983
86- 2 BvL 25/81 -, BVerfGE 65, 283 = BRS 40 Nr. 23.
87Das Rechtsstaatsprinzip fordert hiernach, dass die Obliegenheit von Grundstückseigentümern - oder auch anderen Betroffenen - ortsübliche Bekanntmachungen zur Kenntnis zu nehmen, nicht unverhältnismäßig oder unzumutbar sein darf.
88Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 8. März 2007
89- 9 B 18.06 -, Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 187
90= JURIS-Dokumentation.
91Bestätigt wird der Befund, dass das Rechtsstaatsprinzip Grenzen für die Möglichkeit einer Bekanntmachung von Ortsrecht setzt, sowohl durch die Entstehungsgeschichte der BekanntmVO als auch durch einen Blick auf das einschlägige Landesrecht anderer Bundesländer...
92Wo die verfassungsrechtlich gebotene Grenze einer Bekanntmachung von Ortsrecht durch Anschlag (Aushang) für das hier einschlägige Landesrecht zu ziehen ist, kann im vorliegenden Verfahren letztlich dahinstehen. Die in der angeführten Rechtsprechung des erkennenden Gerichts verlautbarten Gesichtspunkte für eine Beschränkung der Einwohnerzahl auf 35.000 sind auch weiterhin nicht von der Hand zu weisen. Andererseits kann es auch sachgerecht erscheinen, wenn der Normgeber bei der ihm obliegenden Ausgestaltung eines rechtsstaatlichen Verkündungsverfahrens
93- vgl.: BVerfG, Urteil vom 22. November 1983
94- 2 BvL 25/81 -, BVerfGE 65, 283 = BRS 40
95Nr. 23 -
96nicht an eine starre Einwohnerzahl anknüpft, sondern - wie es in § 4 Abs. 3 BekanntmVO 1999 für den Sonderfall der Bekanntmachung von Ratssitzungen geschehen ist - die Grenze an einen bestimmten Status von Gemeinden knüpft, der wie die Bestimmung zu einer Mittleren kreisangehörigen Stadt oder einer Großen kreisangehörigen Stadt förmlich festzustellen und förmlich zu ändern ist (vgl. hierzu § 4 GO NRW). Eine dahingehende Regelung sieht die BekanntmVO für die Bekanntmachung ortsrechtlicher Vorschriften jedoch nicht vor."
97Einer abschließenden Entscheidung der Frage, ob an der in der angeführten Rechtsprechung verlautbarten Einwohnerzahl von 35.000 als absoluter Obergrenze für die Bekanntmachung von Ortsrecht durch Anschlag festzuhalten ist, bedarf es im vorliegenden Fall - wie im vorerwähnten Urteil vom 14. August 2008 - nicht. Durchgreifende Gesichtspunkte für eine höhere Grenze sind allerdings nicht erkennbar.
98Zur Untauglichkeit der Bekanntmachung durch Aushang bei größeren Gemeinden vgl. auch: OVG NRW, Urteil vom 28. August 2008 - 7 D 30/07.NE -, JURIS-Dokumentation (41.000 Einwohner) und Urteil vom 11. September 2008 - 7 D 64/07.NE -, JURIS-Dokumentation (54.000 Einwohner).
99Jedenfalls erscheint die Wahl dieser Bekanntmachungsform durch die Antragsgegnerin (noch) unbedenklich. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine Gemeinde im ländlichen Raum, die lediglich rd. 20.500 Einwohner (unter Mitberücksichtigung der Nebenwohnsitze etwas über 22.000 Einwohner) hat. Sie liegt damit weit unter der in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts angeführten Grenze. Sie gehört auch nicht etwa zu den Mittleren oder gar Großen kreisangehörigen Städten (vgl. § 4 GO NRW). Damit kann sie auch bei einer eher pauschalierenden Betrachtung noch als kleine Gemeinde anzusehen sein und hat keinen größenordnungsmäßig bezogenen Status, der von vornherein für Bekanntmachungen ortsrechtlicher Vorschriften durch Anschlag unvertretbar erscheint. Auf den im Schriftsatz der Antragsteller vom 13. November 2008 betonten Status der Antragsgegnerin als der "flächenmäßig größten Stadt im Kreis T1. - X. und Luftkurort" kommt es demgegenüber nicht an. Abzustellen ist nach der genannten Rechtsprechung nicht auf die Situation im Vergleich zu anderen benachbarten Gemeinden. Auch der Umstand, dass im Stadtgebiet der Antragsgegnerin zahlreiche nicht ortsansässige Grundeigentümer vorhanden sind, ist keine spezifische Besonderheit, die den Maßstab der Einwohnerzahl im hier gegebenen Fall als untauglich erscheinen lässt.
100Fehl geht auch der Einwand der Antragsteller, die Eintragungen in der Planurkunde seien nicht hinreichend bestimmt. Soweit die Antragsteller in der Legende zum Bebauungsplan "Erweiterung T. /H. " nähere Erläuterungen zu den Signaturen für die Nutzungszwecke Spielplatz, verkehrsberuhigter Bereich und Fußgängerbereich vermissen, kann bei verständiger Würdigung kein Zweifel daran aufkommen, was mit diesen Signaturen gemeint ist. Der Plangeber hat insoweit die Signaturen verwendet, die in der Anlage zur Planzeichenverordnung (PlanzV) vorgesehen sind. Es handelt sich um die Signaturen "Fußgängerbereich" und "Verkehrsberuhigter Bereich", die nach Nr. 6.3 der Anlage zur PlanzV zur näheren Umschreibung von Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung - solche sind hier mit der Schraffierung in Goldocker/Weiß ausgewiesen - vorgesehen sind, sowie die Signatur "Spielplatz", die nach Nr. 9 der Anlage zur PlanzV zur näheren Umschreibung der Zweckbestimmung von Grünflächen - solche sind hier mit der farbigen Anlegung in Grün ausgewiesen - vorgesehen ist. Der Hinweis der Antragsteller auf § 2 Abs. 4 PlanzV, wonach die verwendeten Planzeichen im Bauleitplan erklärt werden "sollen", vernachlässigt, dass Absatz 5 der genannten Vorschrift ausdrücklich regelt, dass eine Verletzung von Vorschriften der Absätze 1 bis 4 (des § 2 PlanzV) unbeachtlich ist, wenn die Festsetzung hinreichend deutlich erkennbar ist. Daran kann kein Zweifel bestehen, wenn - wie hier - genau die in der Anlage zur PlanzV vorgesehenen Signaturen verwendet werden. Dies gilt umso mehr, als selbst bei Abweichungen von der Darstellungsart der PlanzV hierdurch allein die Bestimmtheit des Plans nicht in Frage gestellt wird, wenn der Inhalt der Festsetzungen gleichwohl hinreichend deutlich erkennbar ist.
101Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2001
102- 4 BN 42.00 -, BRS 64 Nr. 78.
103Ferner liegt auch kein beachtlicher, zur Ungültigkeit der Pläne führender Mangel hinsichtlich der Festlegungen der Geltungsbereiche beider Bebauungspläne vor. Allerdings trifft es zu, dass insoweit in der Planzeichnung eine andere Signatur verwendet worden ist, als die Legende in Nr. 1.8.1 mit der Umschreibung "Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes" enthält. In der Legende findet sich die in Nr. 15.13 des Anhangs zur PlanzV für farbig angelegte Bebauungspläne vorgesehene Signatur einer Umrandung im Farbton "Grau dunkel", während in der Planzeichnung die für Schwarz-Weiß-Pläne vorgesehene Signatur einer unterbrochenen Balkenlinie als Umrandung verwendet worden ist. Bei dieser Sachlage kann jedoch kein Zweifel daran aufkommen, dass hier die unterbrochene Balkenlinie die Geltungsbereiche der Bebauungspläne umrandet und damit näher eingrenzt.
104Die strittigen Bebauungspläne sind auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
105Die städtebauliche Rechtfertigung der strittigen Pläne nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB steht ebenso außer Streit wie die Anpassung der Planungen an die Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB) und die Entwicklung der Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Näherer Ausführungen hierzu bedarf es demgemäss nicht.
106Die Pläne wahren auch die Anforderungen des Abwägungsgebots gemäß § 1 Abs. 7 BauGB.
107Der Antragsgegnerin sind nicht, wie die Antragsteller meinen, bereits bei der Ermittlung und Bewertung der für die Abwägung bedeutsamen Belange, mithin des Abwägungsmaterials (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB), beachtliche Fehler unterlaufen.
108Im Vordergrund des Vortrags der Antragsteller steht insoweit die abwägungsgerechte Bewältigung der mit der Beseitigung des in den Plangebieten anfallenden Niederschlagswassers zusammenhängenden Fragen. Diese waren hier in der Tat von beachtlichem Belang für die planerische Abwägung, und zwar sowohl im Hinblick auf die öffentliche Belange als auch im Hinblick auf die privaten, namentlich durch Art. 14 GG geschützten Belange der Planbetroffenen.
109Die Abwasserbeseitigung gehört zu den Belangen, die nach Lage der Dinge regelmäßig in die nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotene Abwägung einzustellen sind (vgl. auch § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB). Abwasser, zu dem auch das Niederschlagswasser gehört, ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (§ 18a Abs. 1 Satz 1 WHG). Zur Beachtung dieser allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und den Eigentumsschutz hat die planende Gemeinde schon bei der Planung und nicht erst bei der bauordnungsrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit von Bauvorhaben Gefahrensituationen zu ermitteln und in die planerische Abwägung einzustellen, die als Folge der Planung entstehen oder verfestigt werden können. Insbesondere muss der Planung eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen diesseits und jenseits der Plangrenzen keinen Schaden nehmen. Überschwemmungen und Wasserschäden als Folge der Planverwirklichung müssen die Nachbarn des Plangebiets ebenso wenig hinnehmen wie die Bewohner des Plangebiets selbst. Bei Erlass des Satzungsbeschlusses muss die Gemeinde davon ausgehen können, dass das für das Baugebiet notwendige Entwässerungssystem in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionstüchtig sein wird, in dem die nach dem Plan zulässigen baulichen Anlagen fertiggestellt und nutzungsreif sein werden.
110Vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, BRS 65 Nr. 17.
111Beachtliche Mängel bei der Aufbereitung des diesbezüglichen Abwägungsmaterials (Ermittlung und Bewertung der Belange) liegen nicht vor.
112Die Frage der ordnungsgemäßen, insbesondere Gefährdungen vermeidenden Beseitigung des Niederschlagswassers war, wie die Antragsgegnerin zutreffend hervorhebt, Gegenstand umfangreicher Ermittlungen und Erörterungen im Planaufstellungsverfahren, und zwar in enger Abstimmung mit den zuständigen Behörden, namentlich der beim Kreis T1. -X. angesiedelten Unteren Wasserbehörde. Dabei hat sich die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der Vor- und Nachteile der verschiedenen Varianten, wie sie etwa in der bei den Aufstellungsvorgängen der Antragsgegnerin befindlichen Variantenuntersuchung (Bl. 454 ff. der Beiakte Heft 3) dargestellt sind, schließlich für eine Kombination von Versickerungsmulden und Rückhaltung in Regenrückhaltebecken mit gedrosselter Abgabe an den H1. entschieden.
113Zwar trifft der Einwand der Antragsteller zu, dass die bautechnischen Details dieser Entwässerungsplanung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über die strittigen Bebauungspläne noch nicht abschließend wasserrechtlich geprüft und mit den entsprechenden wasserrechtlichen Zulassungen versehen waren. Dementsprechend hat der Landrat des Kreises T1. -X. als Untere Wasserbehörde in seiner Stellungnahme vom 18. März 2005 (Bl. 582 f. der Beiakte Heft 3) ausgeführt, aufgrund der bisher fehlenden gewässerfachrechtlichen Zulassungen könne den wasserwirtschaftlichen Festsetzungen in den Bebauungsplänen nur unter Vorbehalt zugestimmt werden. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Antragsgegnerin bei dem Satzungsbeschluss die ihr obliegende sachgerechte Aufbereitung des Abwägungsmaterials rechtsfehlerhaft unterlassen hätte.
114Den von der Unteren Wasserbehörde angesprochenen wasserwirtschaftlichen Festsetzungen in den Bebauungsplänen, die insoweit als einheitliches Konzept zu werten sind, lag jedenfalls eine wasserrechtliche Vorplanung (Nr. 1 der Beiakte Heft 5) vom Januar 2004 zugrunde, die letztlich auch in die im Juli 2005 - kurz nach dem Satzungsbeschluss - gestellten wasserrechtlichen Zulassungsanträge eingeflossen ist. Hierzu heißt es in der bereits erwähnten Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde vom 18. März 2005 ausdrücklich, die vorgesehenen Planfestsetzungen zur Sicherung der Areale für die Kombination aus zentralen und dezentralen Entwässerungseinrichtungen gründeten sich auf die Ergebnisse der wasserwirtschaftlichen Abstimmungsgespräche, die der Planung vorausgegangen seien; diese Entwässerungskonzeption sei in einem wasserwirtschaftlichen Fachplan zu präzisieren. Bei dieser Sachlage konnte die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses durchaus davon ausgehen, das für die hier in Rede stehenden neuen Bauflächen notwendige Entwässerungssystem werde
115- im Sinne der bereits angeführten Rechtsprechung zur Abwägungsbeachtlichkeit der Niederschlagswasserbeseitigung - in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionstüchtig sein, in dem die nach dem Plan zulässigen baulichen Anlagen fertiggestellt und nutzungsreif sein werden. Gerade der ausdrückliche Hinweis der Unteren Wasserbehörde auf die erfolgten fachlichen Abstimmung gab der Antragsgegnerin ferner keinen Anlass, die grundsätzliche Tauglichkeit des vorgesehenen Entwässerungssystems in Frage zu stellen. Konkreten Anlass, sich näher mit eventuellen Zweifeln an der Aufnahmefähigkeit des H3. für die zu berücksichtigenden Wassermengen zu befassen, hatte die Antragsgegnerin angesichts der im Planverfahren verlautbarten - positiven - Einschätzungen der zuständigen Fachbehörden einerseits und des Fehlens substantiierter Hinweise auf potentielle Mängel der zugrunde gelegten Prämissen andererseits nicht.
116Bestätigt wird diese Einschätzung, dass der Antragsgegnerin keine beachtlichen Ermittlungsdefizite unterlaufen sind, dadurch, dass die auf der wasserrechtlichen Vorplanung von Januar 2004 beruhenden Detailplanungen letztlich zu den erforderlichen wasserrechtlichen Zulassungen geführt haben, wobei - bezogen auf die Entscheidung nach § 58 LWG - nach dem Bescheid der Unteren Wasserbehörde vom 4. November 2005 (Nr. 3 der Beiakte Heft 5) lediglich einige Details der Versickerungsmulden im Bereich des Naturdenkmals 37 (Eichen) der Korrektur bedurften.
117Soweit die Antragsteller in den bei den vorliegenden Akten befindlichen Unterlagen konkrete Ermittlungen namentlich der Durchflussmöglichkeiten der im Bereich ihres Grundstücks vorhandenen Verrohrung des H3. vermissen, hatte die Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren keinen Anlass zu näheren, konkret auf die Situation des Grundstücks der Antragsteller bezogenen Ermittlungen. Dies steht nach dem Ergebnis der vom Berichterstatter des Senats durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest.
118Die speziellen Gegebenheiten des Grundstücks der Antragsteller, namentlich die dort vorhandene Verrohrung des H3. , war den das Planaufstellungsverfahren für die Antragsgegnerin maßgeblich betreibenden Bediensteten der Antragsgegnerin - jedenfalls spätestens seit der Behebung des Schadensereignisses aus dem Jahr 1998 - bekannt. Dies folgt aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugen B. -N. und Grund. Der Zeuge B. -N. hat als Leiter des Fachbereichs II der Antragsgegnerin die Arbeiten bei der Aufstellung der strittigen Bebauungspläne koordiniert, wobei nach seiner Aussage auch die Vermerke und Stellungnahmen hinsichtlich der Niederschlagswasserproblematik "über meinen Tisch gelaufen" sind. Ihm war auch das Schadensereignis des Jahres 1998 auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin zu 1. bekannt, weil er nach seiner glaubhaften Aussage die Verhandlungen mit der Familie M. und die Klärungen mit den Fachbehörden begleitet hat. Nichts anderes gilt für den Zeugen Grund, der bereits in seiner in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2008 abgegebenen dienstlichen Erklärung darauf hingewiesen hatte, dass bei Gesprächen mit der Unteren Wasserbehörde das Rohr an der Grenze des Grundstücks der Antragsteller bedacht und seine Aufnahmefähigkeit überschlägig geprüft worden sei. Bei seiner Vernehmung als Zeuge hat er dies dahin präzisiert, dass die Berechnungen bezüglich der Leistungsfähigkeit der Verrohrung M. im Zusammenhang mit dem 1998 eingetretenen Schadensereignis durchgeführt worden seien. Bestätigt wird die Richtigkeit dieser Aussagen durch den seitens des Zeugen L. vorgelegten Genehmigungsvorgang der Unteren Wasserbehörde aus den Jahren 1998/99 (Aktenzeichen 69.2.1.667 - 53 / 01 / 04; Beiakte Heft 6). Hiernach ist bezüglich der von der Antraggegnerin bei der Unteren Wasserbehörde gestellten Genehmigungsanträge von 22. Dezember 1998 und 2. Februar 1999 der Zeuge G. als Auskunftsperson benannt; der Antrag vom 2. Februar 1999 ist vom Zeugen B. - N. unterzeichnet.
119Nichts anderes gilt hinsichtlich des Zeugen L. als des im Planaufstellungsverfahren maßgeblich beteiligten Bediensteten der Unteren Wasserbehörde. Dieser hat glaubhaft bekundet, die Abflusssituation im H. sei ihm seit 1998 bekannt, denn er habe seinerzeit die Genehmigungen der Unteren Wasserbehörde zur Sanierung der Situation auf den Grundstücken M. bearbeitet. Dies wird durch den Inhalt der vorerwähnten Genehmigungsakte bestätigt.
120Den maßgeblichen Bediensteten der Antragsgegnerin war auch bekannt, dass die neue Verrohrung unter dem Grundstück der Antragsteller für eine schadlose Ableitung des Hochwasserabflussgeschehens zu dimensionieren war und dass nach den 1998/99 angestellten fachlichen Einschätzungen dies bei Realisierung der genehmigten Verrohrung gesichert war. Dies haben die Zeugen B. -N. und G. glaubhaft bekundet und ergänzend darauf hingewiesen, dass die Verrohrung nach der seinerzeitigen Einschätzung auch mögliche Einflüsse durch ein neues Baugebiet aufnehmen könne. Bestätigt wird dies durch die Aussage des Zeugen L. , nach der dieser auf Grund der seinerzeit angestellten Ermittlungen gleichfalls zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Verrohrung mögliche Einflüsse durch das Baugebiet schadlos abführen könne.
121Auf Grund dieser bereits 1998/99 angestellten Ermittlungen und Überprüfungen hatte die Antragsgegnerin bei der Aufstellung der strittigen Bebauungspläne keinen Anlass mehr, sich von Amts wegen speziell mit konkreten Auswirkungen des Abflussgeschehens auf die über 400 m vom Plangebiet entfernt beginnende Verrohrung unter dem Grundstück der Antragsteller zu befassen. Sie konnte vielmehr davon ausgehen, dass - wie der Zeuge B. -N. glaubhaft bekundet hat - für die Fachleute offensichtlich war, dass die Niederschlagssituation in den Plangebieten bei Durchführung bestimmter technischer Vorkehrungen gefahrlos beseitigt werden konnte, und dass - wie der Zeuge G. glaubhaft bekundete - "die Situation geklärt" war. Folgerichtig hat sich die Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren bei der Prüfung der Niederschlagswasserproblematik darauf beschränkt, den Gebietsabfluss nach den fachlichen Grundsätzen so zu steuern, dass er den natürlichen Abfluss nicht übersteigt, wie der Zeuge L. glaubhaft erläutert hat und durch die Aussage des Zeugen N1. , für den das Grundstück der Antragsteller kein Problem mehr darstellten, bestätigt wird. Hierfür sind die letztlich wasserrechtlich zugelassenen Anlagen im Bebauungsplan planerisch gesichert worden.
122Der Vortrag der Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 13. November 2008 gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass bei der Neuverrohrung auf dem Grundstück der Antragsteller Seitenanschlüsse unterblieben und in weiterer Hinsicht Mängel unterlaufen sein sollten, kommt es darauf für die hier allein interessierende Frage einer ordnungsgemäßen Ermittlung und Bewertung der von der strittigen Planung berührten Belange nicht an. Die Antragsgegnerin konnte bei Fehlen anderweitiger konkreter, im Planaufstellungsverfahren verlautbarter Hinweise ohne Weiteres davon ausgehen, dass die konkreten Umsetzungen bei der Sanierung der schadhaften Verrohrung den Vorgaben der im Rahmen der wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren angestellten Ermittlungen Rechnung tragen. Aufgabe der Öffentlichkeitsbeteiligungen ist es gerade, der planenden Gemeinde Interessenbetroffenheiten sichtbar zu machen. Hat es ein Betroffener - wie hier die Antragsteller - unterlassen, seine Betroffenheit im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung vorzutragen, ist die Betroffenheit nur dann abwägungsbeachtlich, wenn sich der planenden Gemeinde die Tatsache dieser Betroffenheit aufdrängen musste.
123Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2006
124- 4 BN 19.06 -, BRS 70 Nr. 47 m.w.N..
125Von Letzterem kann keine Rede sein, soweit es um - möglicherweise - fehlerhafte bautechnische Ausführungen der sanierten Verrohrung geht. Dies gilt umso mehr, wenn es sich - wie hier - um solche Anlagen handelt, für deren Unterhaltung der private Betroffene selbst verantwortlich ist. Hierauf ist der Antragsteller zu 2. anlässlich der 1998/99 durchgeführten Sanierung der Verrohrung mit Schreiben der Unteren Wasserbehörde vom 23. Juni 1999 auch ausdrücklich hingewiesen worden. Die seitens der Antragsteller weiter betonte Gefahr einer "Verstopfung" der Verrohrung war für Antragsgegnerin gleichfalls nicht abwägungsrelevant. Sie konnte selbstverständlich davon ausgehen, dass - neben den Antragstellern - auch die übrigen Gewässerunterhaltungspflichtigen den ihnen obliegenden, aus dem Wasserrecht folgenden Pflichten ordnungsgemäß nachkommen. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre dies keine von der städtebaulichen Planung der Antragsgegnerin zu bewältigende Frage, sondern nach dem einschlägigen Wasserrecht zu lösen.
126Im Ergebnis bestätigt wird die Einschätzung, die ausreichende Dimensionierung der das in den Plangebieten anfallende Niederschlagswasser steuernden Anlagen seien bereits im Planaufstellungsverfahren hinreichend abgeschätzt worden, schließlich durch die den Antragstellern nachträglich - auf Grund ihrer nach dem Satzungsbeschluss vorgetragenen Einwände - übermittelten Berechnungen. Hierbei ist, wie der Zeuge N1. glaubhaft erläutert hat, für den Zeitraum vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember 2005 die konkrete Ableitung des Wassers bei den gegebenen Niederschlagsmengen von einem Fachbüro mit einem entsprechendem Rechenprogramm simuliert worden. Diese Simulation hat über den Zeitraum von mehr als 20 Jahren nur für einen Tag - 1. August 2002 - zu einem Überstau mit Entlastung in den H1. geführt, der nach der zusammenfassenden Betrachtung vom 14. Dezember 2006 von der Verrohrung selbst bei gleichzeitigem Abfluss einer 100-jährigen Abflussspende und der weiteren Abflüsse hätte bewältigt werden können.
127Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger Defizite bei der Ermittlung und Bewertung der Belange sowie bei der abwägenden Gewichtung der Belange untereinander sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. So hat die Antragsgegnerin ihrer Planungsentscheidung insbesondere auch die sonstigen hier in Betracht kommenden Auswirkungen der Planung auf die durch beide Bebauungspläne betroffenen natürlichen Gegebenheiten und sonstigen umweltrelevanten Belange umfangreich ermittelt und bewertet. Hierzu kann auf die im Planaufstellungsverfahren erstellten Fachbeiträge und die Vorprüfung zur Umweltverträglichkeit verwiesen werden. Substantiierte Einwände, die Anlass zur weiteren Erörterungen geben könnten, sind nicht dargetan.
128Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO.
129Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
130Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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