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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 1392/09

Datum:
02.11.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 1392/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:1102.13B1392.09.00
 
Leitsätze:

Da die Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung einschließlich der mit der Speicherungspflicht verbundenen Kosten verfassungs- und europarechtlich noch nicht geklärt ist, ist im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Abwägung des öffentlichen Vollziehungsinteresses mit dem privaten Aussetzungsinteresse des TK-Unternehmens geboten.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. Sep-tember 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 405.600,-- Euro festgesetzt.

 
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