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Es wird festgestellt, dass die Klage 8 D 38/08.AK des Antragstellers, soweit sie aufgrund der Klageer¬weite-rung vom 14. September 2009 gegen die der Beige-ladenen erteilte 4. Teilgenehmigung vom 16. Juli 2008 gerichtet ist, aufschiebende Wirkung hat.
Der weitergehende Antrag auf Feststellung, dass auch die Klage gegen die der Beigeladenen erteilte 3. Teilgenehmigung vom 12. Dezember 2007 auf-schiebende Wirkung hat, wird abgelehnt.
Die Gerichtskosten tragen der Antragsteller einer-seits und die Antragsgegnerin und die Beigeladene andererseits je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.
G r ü n d e
2I.
3Der Antragsteller ist ein anerkannter Umwelt- und Naturschutzverein. Er begehrt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Feststellung, dass seine Klage gegen die 3. und 4. Teilgenehmigung betreffend die Errichtung des Steinkohlekraftwerks Datteln aufschiebende Wirkung hat.
4Nachdem der Rat der Stadt Datteln den Bebauungsplan Nr. 105 - E.ON Kraftwerk -, der einen ca. 76,5 ha großen Bereich im Südosten des Stadtgebiets erfasst und der die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Kraftwerk schaffen sollte, am 19. Januar 2007 bekannt gemacht hatte, erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen am 31. Januar 2007 den immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung und zum Betrieb eines Steinkohlekraftwerkes mit einer Feuerungswärmeleistung von 2.400 MW mit Nebenanlagen "auf dem geplanten Kraftwerksgrundstück in der Gemarkung Datteln". Zugleich ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des Vorbescheides an.
5Auf Widerspruch der Beigeladenen änderte die Antragsgegnerin durch Widerspruchsbescheid vom 13. März 2007 den Tenor des Vorbescheides zur Klarstellung ab. Ziffer 4 Satz 1 des neu gefassten Tenors des Vorbescheides lautet nun: "Dieser Vorbescheid umfasst die vorläufige positive Gesamtbeurteilung des Vorhabens dahingehend, dass der Errichtung und dem Betrieb des Steinkohlekraftwerkes keine unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen."
6Im Februar 2007 begann die Beigeladene aufgrund der für sofort vollziehbar erklärten 1. Teilgenehmigung vom 7. Februar 2007, die die bauvorbereitenden Maßnahmen umfasst, mit den Bauarbeiten. Einen am 14. Februar 2007 gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines am 9. Februar 2007 gegen den Vorbescheid und die 1. Teilgenehmigung erhobenen Widerspruchs (8 B 265/07.AK) nahm der Antragsteller später zurück. Zuvor hatten die Vertreter der Beigeladenen in einem Erörterungstermin vor dem Senat am 21. Februar 2007 erklärt, "dass sie sich für den Fall, dass eine Realisierung des Kraftwerkvorhabens aus genehmigungsrechtlichen Gründen endgültig scheitern sollte, gegenüber der Bezirksregierung Münster verpflichten, das in Rede stehende Baugelände wiederherzustellen und zu rekultivieren und für die beseitigten Gehölze mindestens in gleicher Größenordnung auf dem Gelände selbst (4 ha) und insgesamt in doppelter Größenordnung (also ggf. auch auf anderen Flächen) eine Kompensierung durch entsprechende Aufforstung zu schaffen, sofern die bereits vorbereitete Fläche nicht für ein anderes genehmigungsfähiges Projekt genutzt wird."
7Mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2008 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers mangels Widerspruchsbefugnis als unzulässig zurück. Darüber hinaus sei der (unzulässige) Widerspruch auch unbegründet.
8Während des Widerspruchsverfahrens setzte die Beigeladene aufgrund weiterer Teilgenehmigungen (2. Teilgenehmigung vom 2. April 2007, die u.a. den Kühlturm erfasst; 3. Teilgenehmigung vom 12. Dezember 2007, die verschiedene größere Errichtungsmaßnahmen wie die Dampfkesselanlage, die Rauchgasentschwefelung mit Kalksteinmehlsilo und das Schaltanlagengebäude zum Gegenstand hat) die Errichtung des Kraftwerkes fort.
9Der Antragsteller erhob am 25. April 2008 Klage gegen den Vorbescheid und die 1. Teilgenehmigung (8 D 38/08.AK).
10Während des Klageverfahrens wurden der Beigeladenen die 4. und 5. Teilgenehmigung erteilt: Die 4. Teilgenehmigung datiert vom 16. Juli 2008 und beinhaltet verschiedene Errichtungsmaßnahmen, u.a. den Gleisanschluss für die Ammoniak- und die Brennstoffanlieferung einschließlich Werksbahnhof, verschiedene bauliche Änderungen sowie brandschutztechnische Einrichtungen. Die 5. Teilgenehmigung vom 17. Oktober 2008 betrifft weitere Errichtungsmaßnahmen wie Hilfsdampferzeuger mit Kesselhaus und Rauchgasleitung, Kohle- und Ammoniaklager, Grobaschelager und Heizöltank.
11Eine 6. Teilgenehmigung (betreffend ein 110-kV-Erdkabel und Erstellung einer Abwasserleitung) beantragte die Beigeladene unter dem 21. Januar 2009. Das Genehmigungsverfahren, das mit Öffentlichkeitsbeteiligung stattfand, ist weitgehend abgeschlossen.
12Der 10. Senat des beschließenden Gerichts erklärte mit Urteil vom 3. September 2009 den Bebauungsplan Nr. 105 - E.ON Kraftwerk - der Stadt Datteln auf Antrag eines Landwirtes, dessen Hofstelle ca. 1,3 km vom Plangebiet entfernt liegt, für unwirksam (10 D 121/07.NE).
13Unter Bezugnahme auf dieses Urteil hat der Antragsteller am 14. September 2009 seine Klage im Verfahren 8 D 38/08.AK auf die 3., 4. und 5. Teilgenehmigung erstreckt, von denen er erstmals durch die Klageerwiderung vom 27. Februar 2009 Kenntnis erlangt habe. Der vollständige Text der Teilgenehmigungen sei ihm erst am 11. September 2009 - im Parallelverfahren 8 D 114/07.AK - übermittelt worden.
14Zur Begründung der Klageerweiterung hat der Antragsteller geltend gemacht: Die nunmehr zusätzlich angefochtenen Teilgenehmigungen beträfen jeweils Gegenstände, gegen die er sich bereits mit der gegen den Vorbescheid gerichteten Klage gewandt habe. Die 4. Teilgenehmigung, die die Errichtung des Gleisanschlusses sowie der Ammoniak- und Kohleentladestelle umfasse, sei schon deshalb rechtswidrig, weil nicht das nach § 18 AEG erforderliche Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden sei. Hierin liege eine Verletzung des besonderen Beteiligungsrechts des Antragstellers aus § 12 Abs. 3 Nr. 7 LG NRW. Unabhängig davon betreffe die 4. Teilgenehmigung Maßnahmen, die eine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung erfordert hätten.
15Ebenfalls am 14. September 2009 hat der Antragsteller die Antragsgegnerin und die Beigeladene - per Fax - über die Klageerweiterung informiert und um Beachtung der aufschiebenden Wirkung der Klage gebeten. Mit weiterem Schreiben vom 15. September 2009 hat er die Antragsgegnerin - unter Fristsetzung und Ankündigung gerichtlicher Schritte - um eine Stellungnahme zur Einstellung der Bauarbeiten gebeten. Mit Antwortschreiben vom 16. September 2009 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, sie gehe derzeit jedenfalls von der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die 5. Teilgenehmigung aus. Der Beigeladenen sei deshalb mitgeteilt worden, die 5. Teilgenehmigung vorerst nicht weiter auszunutzen. Die Klage gegen die 3. Teilgenehmigung werde hingegen als verfristet angesehen. Bezüglich der 4. Teilgenehmigung sei es "sehr wahrscheinlich", dass die Klage auch insoweit verfristet sei, die abschließende Prüfung stehe aber noch aus. Über den beantragten Baustopp könne man erst später entscheiden.
16Am 17. September 2009 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und zur Begründung ausgeführt: Auch eine unzulässige Klage entfalte aufschiebende Wirkung. Die Klageerweiterung sei indes nicht unzulässig, insbesondere liege keine Verfristung vor.
17Er beantragt,
18festzustellen, dass seine Klage 8 D 38/08.AK, soweit sie aufgrund der Klageerweiterung vom 14. September 2009 gegen die 3. Teilgenehmigung vom 12. Dezember 2007 und die 4. Teilgenehmigung vom 16. Juli 2008 gerichtet ist, aufschiebende Wirkung hat.
19Die Antragsgegnerin beantragt,
20den Antrag abzulehnen.
21Einem offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelf komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zwar fehle es in Bezug auf die Klage gegen die 3. und 4. Teilgenehmigung nicht offensichtlich an der Klagebefugnis, der Antragsteller habe aber sein Klagerecht verwirkt.
22Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
23den Antrag abzulehnen.
24Die Erstreckung der Klage auf die 3. und 4. Teilgenehmigung sei mangels Klagebefugnis offensichtlich unzulässig. Darüber hinaus sei die Klage offensichtlich verfristet.
25II.
26Der Antrag ist in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Sätze 1 und 3 sowie § 80 a Abs. 1 und 3 VwGO zulässig,
27vgl. nur Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 80 Rn. 164 und § 80a Rn. 36; Kopp/ Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 80 Rn. 181; jeweils m.w.N.
28aber nur teilweise begründet.
291. Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Anfechtungsklagen aufschiebende Wirkung. Das gilt nach § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch für Verwaltungsakte mit Doppelwirkung (§ 80 a VwGO). Ein Fall, in dem die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO) entfällt, liegt hier nicht vor. Von der ihr durch § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO eingeräumten Befugnis, die sofortige Vollziehbarkeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden privaten Interesse eines Beteiligten anzuordnen, hat die Antragsgegnerin in Bezug auf die 3. und 4. Teilgenehmigung keinen Gebrauch gemacht.
30Die aufschiebende Wirkung tritt unabhängig davon ein, ob der Rechtsbehelf begründet ist. Entsprechendes gilt grundsätzlich - vorbehaltlich gewisser, eng umgrenzter Ausnahmen - auch für einen unzulässigen Rechtsbehelf. Für eine aufschiebende Wirkung ist allerdings nach herrschender Auffassung, der sich der Senat anschließt, dann kein Raum, wenn der eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich unzulässig ist, etwa weil der angefochtene Verwaltungsakt dem Kläger gegenüber - zweifelsfrei - unanfechtbar geworden ist.
31Vgl. VGH Bad-Württ., Beschluss vom 3. Juni 2004 6 S 30/04 -, NJW 2004, 2690; Puttler, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 80 Rn. 32; Kopp/ Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 80 Rn. 50; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann, VwGO, Stand: Okt. 2008, § 80 Rn. 62 ff.; jeweils m.w.N.
32Gleiches gilt, wenn es sich um einen Popularrechtsbehelf handelt, wenn also unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Rechtsverletzung des Klägers in Betracht kommt. Die aufschiebende Wirkung soll die Schaffung irreparabler Tatsachen verhindern, die sich aus der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ergeben können; dadurch soll die Möglichkeit offengehalten werden, dass dem Rechtsschutzsuchenden durch die beantragte Aufhebung des Verwaltungsakts wirksamer Rechtsschutz zuteil wird. Kommt die Gewährung von Rechtsschutz nicht in Betracht, weil der Rechtsschutzsuchende als Nichtadressat des Verwaltungsakts nicht geltend machen kann, durch ihn in eigenen Rechten verletzt zu sein, so besteht auch für den Eintritt der aufschiebenden Wirkung kein hinreichender Anlass.
33BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1992 - 7 C 24.92 -, NJW 1993, 1610 (1611).
342. Davon ausgehend ist das Feststellungsbegehren hinsichtlich der 3. Teilgenehmigung vom 12. Dezember 2007 unbegründet. Die Klage hat insoweit keine aufschiebende Wirkung, weil sie offensichtlich unzulässig ist.
35a) Das ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass der Antragsteller gegen diese Teilgenehmigung keinen Widerspruch erhoben hat. Da die 3. Teilgenehmigung nach dem 1. November 2007 erlassen worden ist, war ein Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 und 3 Satz 2 Nr. 1 AG VwGO NRW nicht erforderlich.
36b) Die Klage ist aber deshalb offensichtlich unzulässig, weil sie ersichtlich verspätet erhoben ist.
37aa) Allerdings gilt die Klagefrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) hier nicht; denn eine mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Ausfertigung der 3. Teilgenehmigung ist dem Antragsteller nicht bekannt gegeben worden. Das hat aber nicht zur Folge, dass die Teilgenehmigung zeitlich unbegrenzt anfechtbar wäre.
38Die Klagefrist richtet sich nach § 2 Abs. 4 UmwRG, weil sich der Antragsteller als nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung unter Berufung auf sein Klagerecht nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz gegen die immissionsschutzrechtlichen Teilgenehmigungen wendet. Nach Satz 1 dieser Vorschrift müssen Widerspruch oder Klage, wenn die Entscheidung - wie hier - weder öffentlich bekannt gemacht noch der nach diesem Gesetz klagebefugten Vereinigung bekannt gegeben worden ist, binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte Kenntnis erlangen können.
39§ 2 Abs. 4 UmwRG ist der gleichlautenden Fristbestimmung in § 61 BNatSchG nachgebildet, die für naturschutzrechtliche Verbandsklagen gilt.
40Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs zum Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, BT-Drs. 16/2495, S. 12.
41Die bundesrechtliche Regelung der Verbandsklage in § 61 BNatSchG folgt wiederum dem Vorbild landesrechtlicher Vereinsklageregelungen.
42Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs zum BNatSchGNeuregG, BT-Drs. 14/6378, S. 61.
43Die in § 61 Abs. 4 BNatSchG geregelte Jahresfrist soll der Schaffung von Rechtssicherheit dienen und orientiert sich an den in der Rechtsprechung in Anlehnung an § 58 Abs. 2 VwGO entwickelten Regeln für die Verwirkung des Klagerechts. Der Gesetzgeber sah die Frist von einem Jahr auch mit Blick darauf als geboten an, dass das Klagerecht von gemeinnützigen Vereinen wahrzunehmen sei und diese bei der fachlichen wie vielfach auch bei der finanziellen Vorbereitung in besonderem Maße auf die Mitwirkung von ehrenamtlich tätigen Mitgliedern angewiesen seien.
44Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs zum BNatSchGNeuregG, BT-Drs. 14/6378, S. 62.
45Fristbeginn ist der Zeitpunkt positiver Kenntnis oder des Kennenkönnens des Verwaltungsakts. Dem Verein dürfte dabei nicht die Kenntnis aller seiner Mitglieder zuzurechnen sein, sondern nur die seines Vorstandes bzw. der insoweit beauftragten Mitglieder bzw. seiner hauptamtlichen Angestellten. Allerdings dürften große Vereine die Pflicht zur Organisation eines Informationsaustauschs zwischen den jeweiligen Ortsgruppen und dem Zentralverein haben.
46Vgl. Müller/Stöckel, Naturschutzrecht, 2. Aufl. 2003, § 61 BNatSchG Rn. 17.
47Welche Anforderungen an das Erfordernis des "Kennenkönnens" i.S.d. § 2 Abs. 4 UmwRG zu stellen sind, ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum bislang nicht geklärt. Da sich der Gesetzgeber - wie bereits ausgeführt - mit der Normierung der Jahresfrist in § 2 Abs. 4 UmwRG an der zum Baunachbarrecht entwickelten Verwirkungsrechtsprechung orientiert hat, liegt es nahe, die insoweit aufgestellten Grundsätze auch im Übrigen bei der Auslegung des § 2 Abs. 4 UmwRG als Orientierungshilfe heranzuziehen. Danach wird von einem Kennenkönnen regelmäßig dann auszugehen sein, wenn sich das Vorliegen einer Genehmigung für den Dritten aufgrund objektiver Anhaltspunkte aufdrängen muss - sei es, weil Baumaßnahmen erkennbar sind, sei es, weil er in anderer Weise darüber informiert ist - und wenn es ihm zudem möglich und zumutbar ist, sich etwa durch Anfrage beim Bauherrn (Vorhabenträger) oder bei der Genehmigungsbehörde Gewissheit zu verschaffen.
48Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85.
49bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Antragsteller die Klagefrist in Bezug auf die 3. Teilgenehmigung vom 12. Dezember 2007 mit der erst am 14. September 2009 erhobenen Klage versäumt.
50Allerdings liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller die 3. Teilgenehmigung zum Zeitpunkt der Klageerweiterung bereits länger als ein Jahr gekannt hat. Eine Kopie der (vollständigen) 3. Teilgenehmigung ist ihm nach eigenen, unbestrittenen Angaben erst im September 2009 zugesandt worden.
51Es steht aber aufgrund des Akteninhalts zweifelsfrei fest, dass der Antragsteller die 3. Teilgenehmigung länger als ein Jahr vor Klageerhebung im Sinne von § 2 Abs. 4 UmwRG kennen konnte.
52Der Antragsteller ist in dem Verfahren 20 D 123/07.AK durch Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen vom 21. Dezember 2007 (dortige Gerichtsakte, Bl. 212 f.) über die Daten und im Einzelnen aufgeführten Regelungsinhalte der bis zu jenem Zeitpunkt ergangenen Bescheide, darunter auch die 3. Teilgenehmigung vom 12. Dezember 2007, informiert worden. Dieser Schriftsatz ist den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nach Aktenlage am 2. Januar 2008 zur Kenntnis- und etwaigen Stellungnahme übersandt worden.
53Ein ausdrücklicher Hinweis auf den Erlass der 3. Teilgenehmigung findet sich darüber hinaus in dem den Neubau einer 380-kV-Hochspannungsleitung betreffenden Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 22. Februar 2008, der den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 26. Februar 2008 förmlich zugestellt wurde (Beiakte 1 und 9 zu 11 D 26/08.AK).
54Diese Schriftstücke sind dem Antragsteller über seine Prozessbevollmächtigten zur Kenntnis gelangt.
55Auf der Grundlage der ihm damit zur Verfügung stehenden Informationen konnte der Antragsteller die 3. Teilgenehmigung vom 12. Dezember 2007 bereits Anfang des Jahres 2008 kennen. Er war in die Lage versetzt, zumindest grob abzuschätzen, ob der Bescheid für ihn von Interesse war. Bejahendenfalls hätte er sich an die Antragsgegnerin mit der Bitte um ergänzende Informationen sowie Zuleitung eines vollständigen Texts der 3. Teilgenehmigung wenden können.
563. Hinsichtlich der 4. Teilgenehmigung vom 16. Juli 2008 ist der Feststellungsantrag dagegen begründet. Die am 14. September 2009 erhobene Klage hat nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Eine offensichtliche Unzulässigkeit der Klage kann auf der Grundlage des gegenwärtigen Sach- und Streitstands weder wegen fehlender Klagebefugnis des Antragstellers (dazu a) noch wegen verspäteter Klageerhebung (dazu b) festgestellt werden.
57a) Die von der Beigeladenen dargelegten Bedenken wegen einer möglicherweise fehlenden Klagebefugnis des Antragstellers führen jedenfalls nicht dazu, dass sich die Klage mit der für die Annahme einer Offensichtlichkeit erforderlichen Gewissheit als unzulässig erweist.
58Allerdings ist eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein.
59Nach § 2 Abs. 1 UmwRG kann der Antragsteller als nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung aber, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, berechtigt sein, gegen Entscheidungen, auf die das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz Anwendung findet, Rechtsbehelfe einzulegen. Dieses Klagerecht einer anerkannten Umweltvereinigung setzt - neben weiteren, hier nicht erörterungsbedürftigen Anforderungen - voraus, dass die Vereinigung zur Beteiligung in dem Verfahren berechtigt war und sich hierbei gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG).
60Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass hier jedenfalls die Voraussetzungen der 2. Alternative vorliegen. Nach Auffassung des Antragstellers hätte er an dem Verfahren der 4. Teilgenehmigung beteiligt werden müssen. Es bedarf näherer Prüfung, ob die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, dass die 4. Teilgenehmigung nach § 13 Abs. 2 UVPG keiner weiteren - über die bereits im Zusammenhang mit dem Vorbescheid und der 1. Teilgenehmigung durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung hinausgehenden - Umweltverträglichkeitsprüfung bedurfte, und dass eine öffentliche Bekanntmachung und Auslegung der maßgeblichen Antragsunterlagen nach § 22 i.V.m. § 8 Abs. 1 und 2 der 9. BImSchV nicht erforderlich war. Letzteres ist nach § 8 Abs. 2 Satz 3 der 9. BImSchV bei UVP-pflichtigen Anlagen nur dann der Fall, wenn keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Auswirkungen auf die in § 1 a der 9. BImSchV genannten Schutzgüter (Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern) zu besorgen sind.
61Davon ausgehend bedarf es - da die grundsätzliche UVP-Pflichtigkeit des Gesamtvorhabens nicht in Frage steht - zur Beurteilung der Klageberechtigung des Antrag-stellers einer Beurteilung der möglichen Auswirkungen gerade der 4. Teilgenehmigung auf die bei einer Umweltverträglichkeitsprüfung in den Blick zu nehmenden Schutzgüter. Der Regelungsinhalt der 4. Teilgenehmigung betrifft den Gleisanschluss für die Ammoniak- und Kohleentladung sowie die Umsetzung diverser Änderungen an bereits vorhandenen Anlagenteilen und Gebäuden, insbesondere das Blockwartengebäude, das Maschinenhaus, das Elektofiltergebäude, Treppentürme und brandschutztechnische Einrichtungen. Es dürfte viel dafür sprechen, dass die Umsetzung zumindest eines erheblichen Teils dieses Regelungsinhalts für die in einer Umweltverträglichkeitsprüfung in den Blick zu nehmenden Schutzgüter unbedenklich ist. Eine mögliche Umweltrelevanz sämtlicher in der 4. Teilgenehmigung geregelter Inhalte lässt sich aber nicht offensichtlich - nach jeder denkbaren Betrachtungsweise - verneinen. Dazu bedürfte es einer näheren Prüfung der von den genannten Betriebseinheiten in der geplanten Form ausgehenden Auswirkungen. Dafür ist im vorliegenden, lediglich auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichteten Verfahren kein Raum.
62b) Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Klage des Antragstellers gegen die 4. Teilgenehmigung offensichtlich verspätet erhoben worden ist.
63Die 4. Teilgenehmigung datiert vom 16. Juli 2008; sie wurde der Beigeladenen am 21. Juli 2008 zugestellt. Eine mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Ausfertigung des Bescheids wurde dem Antragsteller nicht bekannt gegeben, so dass auch insoweit die Monatsfrist für die Klageerhebung (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) nicht in Lauf gesetzt wurde.
64Auch hinsichtlich der 4. Teilgenehmigung gilt daher die spezialgesetzlich in § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG geregelte Frist von einem Jahr, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können.
65Von einer Verfristung der am 14. September 2009 erhobenen Klage könnte unter Zugrundelegung der Jahresfrist nur dann ausgegangen werden, wenn feststünde, dass der Antragsteller von der 4. Teilgenehmigung jedenfalls vor dem 14. September 2008 Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können.
66Dafür liegen nach gegenwärtigem Erkenntnisstand aber keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Von einer positiven Kenntnis des Antragstellers während dieses nur knapp zwei Monate dauernden Zeitraums kann nicht ausgegangen werden. Auch für eine objektive Möglichkeit der Kenntnisnahme sprechen keine eindeutigen Umstände.
67Dabei kann von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme von vornherein frühestens zu dem Zeitpunkt die Rede sein, zu dem die streitbefangene Genehmigung erlassen worden ist. Bis zu dem Zeitpunkt kann es sich allenfalls um einen nicht anfechtbaren Entwurf handeln.
68aa) Die Erteilung der 4. Teilgenehmigung musste sich dem Antragsteller nicht aufgrund von außen wahrnehmbarer Bauarbeiten, die objektiv erkennbar einer weiteren Teilgenehmigung zuzuordnen gewesen wären, aufdrängen.
69Dabei spricht Erhebliches dafür, dass die Jahresfrist bei zeitlich aufeinanderfolgenden Teilgenehmigungen nicht schon mit Beginn der jeweiligen, bestimmten Teilgenehmigungen zuzuordnenden Bauarbeiten, sondern erst dann läuft, wenn der klageberechtigte Verein - über den bloßen Fortgang der Bauarbeiten hinaus - erkennen kann, dass eine - weitere - Teilgenehmigung erlassen worden ist.
70Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller gehalten war, sich mithilfe der von der Beigeladenen ins Internet gestellten Webcam-Aufnahmen über den Baufortschritt in gewissen - hier nicht näher zu bestimmenden - Zeitabständen zu informieren. Ungeachtet dessen spricht gegenwärtig jedenfalls nichts dafür, dass die Art der sichtbaren Bauarbeiten objektiv auf die Erteilung der 4. Teilgenehmigung schließen ließ. Aus den von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass ab Sommer 2008 zunächst nur diejenigen Regelungsinhalte der 4. Teilgenehmigung umgesetzt wurden, die Veränderungen an bereits von früheren Genehmigungen erfassten Betriebsteilen betrafen. Wie ein außenstehender Dritter diese Arbeiten, soweit sie überhaupt über die Webcam zu sehen gewesen sein sollten, bestimmten Genehmigungen hätte zuordnen sollen, ist nicht ersichtlich. Erkennbar mögen allenfalls die Gleisarbeiten für den Anschluss der Ammoniak- und Kohleentladung gewesen sein. Diese Arbeiten sind aber nach den Angaben der Beigeladenen in der von ihr vorgelegten tabellarischen Übersicht und in dem übersandten Werksplan, die die Antragsgegnerin unter Hinweis auf eine der Stadt Datteln vorliegende Baubeginnanzeige bestätigt hat, erst wenige Tage vor der Klageerweiterung, nämlich am 8. September 2009, aufgenommen worden.
71bb) Sonstige Umstände, aufgrund derer es sich dem Antragsteller - schon - in dem Zeitraum zwischen Erlass der 4. Teilgenehmigung und dem 13. September 2008 aufdrängen musste, dass eine 4. Teilgenehmigung erlassen worden ist, ergeben sich nicht aus dem bereits erwähnten Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen vom 21. Dezember 2007 im Verfahren 20 D 123/07.AK, in dem die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers u.a. auch darüber informiert wurden, dass im November 2007 eine 4. Teilgenehmigung beantragt worden sei. Die Auffassung der Beigeladenen, dass der Antragsteller bereits sieben Monate nach dem genannten Antragsdatum mit der Erteilung der 4. Teilgenehmigung haben rechnen müssen, überspannt die an die Mitwirkung des Antragstellers zu stellenden Anforderungen. Nach der von der Beigeladenen für ihre Auffassung angeführten Regelung in § 10 Abs. 6 a Satz 1 BImSchG muss die Genehmigungsbehörde zwar innerhalb von sieben Monaten nach Eingang des Antrags entscheiden. Diese Frist gilt allerdings von vornherein nur, wenn die eingereichten Antragsunterlagen vollständig sind. Die zuständige Behörde kann die Frist darüber hinaus um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Vorhabenträger zuzurechnen sind, erforderlich ist (§ 10 Abs. 6 a Satz 2 BImSchG). Ausgehend von dieser gesetzlichen Regelung ist entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht offensichtlich, dass der Antragsteller von einer Genehmigungserteilung im Juni 2008 ausgehen musste. Dagegen spricht nicht nur, dass der Antragsteller die für den Beginn des Fristlaufs maßgebliche Vollständigkeit der Antragsunterlagen nicht beurteilen konnte, sondern auch der Umstand, dass die ohnehin nicht strikte Sieben-Monats-Frist, wie schon die von der Beigeladenen selbst vorgelegte Übersicht über die bisher beantragten und erteilten Genehmigungen zeigt, in der Praxis häufig nicht eingehalten wird. Das gilt nicht zuletzt für die hier betroffene 4. Teilgenehmigung.
72cc) Umstände, die mit der hier zu fordernden Eindeutigkeit auf eine frühzeitige Kenntnisnahmemöglichkeit schließen lassen, ergeben sich auch nicht aus der Presseberichterstattung in der Marler Zeitung und der WAZ im April und Juni 2008. Die betreffenden Artikel sind vor Erteilung der 4. Teilgenehmigung erschienen und enthalten lediglich die Information, dass die 4. Teilgenehmigung anstehe. Wann genau mit einem Abschluss des betreffenden Verwaltungsverfahrens zu rechnen sei, ergibt sich daraus nicht.
73dd) Die weiteren von der Beigeladenen angeführten Umstände sind für den Beginn der Jahresfrist des § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG unerheblich, weil sie sämtlich nach dem 14. September 2008 liegen. Auf die Teilnahme eines Mitglieds des Antragstellers an dem sog. Kraftwerksforum am 20. November 2008 und auf die öffentliche Bekanntmachung des Verfahrens zur 6. Teilgenehmigung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 30. Januar 2009 kommt es daher nicht an.
74Entsprechendes gilt für die Übersendung der Deckblätter und Entscheidungssätze der bislang erteilten Genehmigungen durch die Antragsgegnerin im Klageverfahren 8 D 38/08.AK im Februar 2009. Wenn man diesen Zeitpunkt als Zeitpunkt des "Kennenkönnens" zugrunde legt, ist die Klagefrist des § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG zweifelsfrei gewahrt.
75c) Eine offensichtliche Unzulässigkeit wegen Verwirkung des Klagerechts lässt sich ebenfalls nicht feststellen.
76Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob eine Verwirkung des Klagerechts, durch die die Jahresfrist der Sache nach verkürzt wird, in Ansehung der speziellen Regelung in § 2 Abs. 4 UmwRG überhaupt in Betracht kommt.
77Vgl. für das Baunachbarrecht im Hinblick auf die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. April 2009 10 S 5.09 -, BauR 2009, 1427.
78Eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller sein Klagerecht - ausgehend von der Annahme, dass er die 4. Teilgenehmigung sicher im Februar 2009 kennen konnte - schon im September 2009 verwirkt hätte, sind nicht ersichtlich.
79Die Annahme einer Verwirkung setzt nach den im Baurecht entwickelten Grundsätzen neben dem Verstreichen eines längeren Zeitraums seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts besondere Umstände voraus, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Diese besonderen Umstände können sich insbesondere aus einem aktiven Tun des Nachbarn ergeben, beispielsweise Erklärungen, die der Bauherr als Einverständnis werten kann. Sie können aber auch aus einem bloßen Nichtstun des Nachbarn begründet sein, wenn der Nachbar aufgrund des bestehenden "nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses" nach Treu und Glauben verpflichtet ist, durch ein zumutbares aktives Handeln mitzuwirken, einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst gering zu halten. Derartige "besondere Umstände" können vorliegen, wenn der Nachbar seine Pflicht zum Handeln verletzt hat, indem er nach Erkennen der Beeinträchtigung durch die Baumaßnahme nicht ungesäumt seine nachbarlichen Einwendungen geltend macht und seine Rechte erst wahrgenommen hat, als der Bauherr die - kostenaufwändigen - Bauarbeiten bereits beendet hatte.
80Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2002 4 B 8.02 -, BauR 2003, 1031.
81Ein etwaiges Vertrauen der Beigeladenen darauf, dass der Antragsteller von einer Klageerhebung absehen würde, wäre im vorliegenden Fall nicht schutzwürdig. Der Antragsteller hat weder durch aktives Tun noch dadurch, dass er von einer Klageerhebung bislang abgesehen hat, Anlass zu der Annahme gegeben, er würde von seinem Klagerecht keinen Gebrauch machen. Die Beigeladene war bereits aufgrund der anhängigen Klage 8 D 38/08.AK darüber informiert, dass der Antragsteller das Kraftwerksprojekt als solches und auch an diesem konkreten Standort ablehnt. Die gegen den Standortvorbescheid und die erste Teilgenehmigung gerichtete Klage hat er trotz des für ihn erkennbaren Baufortschritts fortgeführt. Ebenso hat er an den parallel geführten weiteren Klageverfahren 11 D 26/08.AK und 20 D 123/07.AK (Neubau einer 380-kV-Hochspannungsfreileitung; Errichtung eines Parallelkanals am Dortmund-Ems-Kanal sowie Umlegung und Umgestaltung des Ölmühlenbachs) festgehalten. Vor diesem Hintergrund konnten bei objektiver Betrachtung durchaus Kostengründe dafür sprechen, nicht jede einzelne Teilgenehmigung anzufechten. Darüber, dass er das Gesamtprojekt mit rechtlichen Mitteln verhindern möchte, hat der Antragsteller die Beigeladene zu keinem Zeitpunkt im Unklaren gelassen.
82Der Antragsteller muss sich auch nicht entgegen halten lassen, dass er der Beigeladenen mit der späten Klageerhebung einen anderenfalls nicht drohenden wirtschaftlichen Schaden zugefügt hätte. Die Beteiligten sind sich vielmehr darüber einig, dass die Verwirklichung des Gesamtvorhabens - jedenfalls in der jetzt genehmigten Form maßgeblich davon abhängt, ob der Vorbescheid und die 1. Teilgenehmigung, die Gegenstand des anhängigen Verfahrens 8 D 38/08.AK sind, einer rechtlichen Überprüfung standhalten. Beide Entscheidungen der Genehmigungsbehörde setzen ein vorläufiges positives Gesamturteil (vgl. §§ 8 und 9 BImSchG) voraus, das der Antragsteller mit seiner Klage in Frage stellt.
83Bei dieser Sachlage wäre es der Beigeladenen, wenn sie zeitnah an Rechtsklarheit über den Eintritt der Bestandskraft der 4. Teilgenehmigung interessiert war, möglich und zumutbar gewesen, gemäß § 21a der 9. BImSchV die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung zu beantragen, durch die die einmonatige Klagefrist in Gang gesetzt worden wäre.
84Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 3 VwGO.
85Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).