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Durch das Inverkehrbringen eines Fleischerzeugnisses unter der Bezeichnung „Vorderschinken-Erzeugnis“ liegt ein Verstoß gegen die Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers vor, wenn dieses nicht den Anforderungen der Leitsätze für Fleisch- und Fleischerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuchs entspricht, die diese an ein Erzeugnis mit der Bezeichnung „Schinken“ stellen.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 30. Juli 2010 wird zu¬rückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsver-fahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsver-fahren auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
3Die geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen der Klägerin zu prüfen sind, liegen nicht vor.
4Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
5Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines klageabweisenden Urteils im Wesentlichen ausgeführt: Das Inverkehrbringen des in Belgien hergestellten und von der Klägerin vertriebenen Produkts unter der Kennzeichnung "D. E. M. , T. D1. , N. D2. , Vorderschinken-Erzeugnis aus Vorderschinkenfleisch geformt, teilweise zerkleinert, grob entfettet, ohne Schwarte, gepökelt, gekocht, nach italienischer Art" stelle einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot dar, weil die Angaben zur Täuschung der Verbraucher geeignet seien. Nach den Leitsätzen für Fleisch- und Fleischerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuchs werde die Bezeichnung "Schinken" auch in Wortverbindungen nur für Kochpökelwaren von gehobener Qualität verwendet. Den nach den Leitsätzen vorgegebenen Mindestgehalt für den Gehalt an Fleischeiweiß im fettfreien Anteil von 19 % unterschreite das Produkt der Klägerin deutlich. Ausweislich der von der Klägerin in Auftrag gegebenen Gutachten liege der Fleischeiweißanteil lediglich bei 13,6 % oder 13,4 %. Im Übrigen habe die Klägerin selbst eingeräumt, dass das von ihr vertriebene Produkt keine Schinkenqualität aufweise und es sich um ein von Schinken oder Formfleischschinken zu unterscheidendes lebensmittelrechtliches Aliud handele. Das in Rede stehende Produkt genüge auch nicht den Vorgaben der Codex-Alimentarius-Kommission, einer Einrichtung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, weil es das danach erforderliche absolute Minimum an Fleischprotein auf fettfreier Basis von 16 % nicht erreiche. Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berufen. Denn auch danach liege die Eignung zur Irreführung nahe, wenn die Aufmachung des Lebensmittels, wie im Fall des Produkts der Klägerin, widersprüchliche oder missverständliche Angaben enthalte. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus dem Gemeinschaftsrecht. Danach sei Maßstab für die Beurteilung einer Irreführung, wenn - wie hier - entsprechende gemeinschaftliche Vorschriften oder in Vorschriften des Mitgliedstaats vorgesehene Bezeichnungen fehlten, die Verkehrsbezeichnung, die in dem Mitgliedstaat üblich sei, in dem es in den Verkehr gebracht werde. Durch den verwandten Begriff "Vorderschinken-Erzeugnis" werde in Deutschland ein Produkt beschrieben, das den qualitativen Anforderungen der Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuchs für Schinken entspreche. Das sei aber hinsichtlich des Produkts der Klägerin nicht der Fall, sodass auch nach Gemeinschaftsrecht eine Irreführung vorliege. Die Zulässigkeit des Inverkehrbringens ergebe sich zudem weder aus dem Zusatz " ... nach italienischer Art" noch aus dem Umstand, dass das Produkt in Belgien hergestellt worden sei. Nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sei die Verwendung der Verkehrsbezeichnung, unter der das Erzeugnis im Herstellungsmitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und vermarktet werde, auch im Vermarktungsstaat zulässig. Das Erzeugnis der Klägerin werde aber weder in Italien hergestellt noch im Herstellungsmitgliedstaat Belgien vermarktet. Im Übrigen dürften auch in diesen Mitgliedstaaten Produkte, wie das von der Klägerin vertriebene, nicht mit der Bezeichnung "Schinken" in den Verkehr gebracht werden. Deswegen habe die Kammer auch keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen und an den Europäischen Gerichtshof im Hinblick auf ein von der Klägerin gesehenes Diskriminierungsverbot vorzulegen.
6Die Klägerin hat ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht aufgezeigt. Ihr diesbezügliches Vorbringen genügt bereits nicht den Anforderungen, die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes zu stellen sind. Ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind nur dann dargelegt, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts im Rahmen der Zulassungsbegründung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird.
7Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062, 1063 = juris; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 7 AV 4.03 , DVBl. 2004, 838 = juris; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, Loseblattsammlung, 20. Ergänzungslieferung, § 124 Rdnr. 26 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 124 Rdnr. 6 f.
8Daran fehlt es. Die Bezugnahme der Klägerin auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, der zwangsläufig noch in Unkenntnis der instanzbeendenden Entscheidung erfolgt ist, und die Behauptung, die angefochtene Ordnungsverfügung sei rechtswidrig, weil sie auf einer unzutreffenden Interpretation der maßgeblichen Vorschriften beruhe, reichen für eine substantiierte Geltendmachung dieses Zulassungsgrundes nicht aus.
9Vgl. hierzu Kopp/Schenke, a. a. O., § 124a Rdnr. 49, m. w. N.; Meyer-Ladewig/Rudisile, a. a. O., § 124a Rdnr. 93, m. w. N.
10Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt sich die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht.
11Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
12Vgl. hierzu Meyer-Ladewig/Rudisile, a. a. O.; § 124a Rdnr. 103, m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 124a Rdnr. 211, m. w. N.
13Die Begründung des Zulassungsantrags genügt diesen Anforderungen nicht.
14Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Zusatzbezeichnung "-Erzeugnis" den vorausgehenden Bestandteil der Warenbezeichnung einschränke, ist nicht klärungsbedürftig. Denn sie lässt sich ohne weiteres mit Hilfe der im Deutschen Lebensmittelbuch niedergelegten Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse vom 27./28. November 1974 in der Bekanntmachung vom 20. Juni 1975 (GMBl. S. 489), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. Januar 2010 (BAnz. Nr. 16 S. 336) beantworten, die bei der Feststellung der Verkehrsauffassung über ein bestimmtes Lebensmittel als "Sachverständigengutachten von besonderer Qualität" und wesentliche Auslegungshilfen dienen.
15Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1987 3 C 18.87 -, Buchholz 418.711 LMBG Nr. 24 = juris, und Beschluss vom 18. Oktober 2000 1 B 45.00 -, LRE 40, 166 = juris; ; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Oktober 2010 13 A 567/10 , juris, vom 15. März 2010 13 A 1038/07-, LRE 60, 124 = juris, und vom 30. März 2009 13 B 1910/08 -, juris.
16In den Leitsätzen unter 2. ist aufgeführt, was "Fleischerzeugnisse" sind und wie sich die Bezeichnung "-Erzeugnis" auf den Bestandteil der Warenbezeichnung "Fleisch" oder wie hier "Schinken" auswirkt. So ergibt sich aus Leitsatz 2.19, dass der Verkehrsbezeichnung von Formfleischerzeugnissen zur Vermeidung einer Verwechslung mit vergleichbaren Erzeugnissen aus gewachsenem Fleisch (wie Schinken) das Wort "Formfleisch-" voranzustellen ist. Im Leitsatz 2.341 ist für Schinken als besonderes Beurteilungsmerkmal festgelegt, dass die Bezeichnung "Schinken" auch in Wortverbindungen nur für Kochpökelwaren gehobener Qualität verwendet wird. Gemäß Leitsatz 2.341.2 wird Schinken aus der Vorderextremität als Vorderschinken bezeichnet. Nach Leitsatz 2.341.6 können Muskeln und Muskelgruppen, die aus dem Zusammenhang gelöst worden sind und auch isoliert als Schinken verkehrsfähig wären, ohne besonderen Hinweis zu größeren Schinken zusammengefügt sein. In Absatz 2 dieses Leitsatzes heißt es, dass Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus kleineren als den in Absatz 1 genannten Muskelstücken oder Formfleisch hergestellt sind, in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung ausreichend kenntlich zu machen sind (z. B. Formfleisch-Schinken aus Schinkenteilen zusammengefügt).
17Ausgehend hiervon bedarf es der Klärung der von der Klägerin aufgeworfenen Frage nicht. Aus den Leitsätzen ergibt sich ohne weiteres, inwieweit die Tatsache, dass es sich bei dem von der Klägerin vertriebenen Produkt um ein aus kleineren Vorderschinkenteilen hergestelltes "Erzeugnis" und nicht um ein gewachsenes Stück Schinken handelt, Einfluss auf die Verkehrsbezeichnung hat. Danach ist ein solches Erzeugnis als Formfleisch-Vorderschinken(-Erzeugnis) zu bezeichnen, d. h. die gegenüber dem gewachsenen Stück oder auch dem aus größeren Schinkenstücken zusammengefügten Schinken mindere Qualität wird nicht durch den Begriff "Erzeugnis" zum Ausdruck gebracht, der (nachfolgende) Bestandteil der Warenbezeichnung wird vielmehr durch die vorangestellte Zusatzbezeichnung "Formfleisch" eingeschränkt.
18Soweit die Klägerin als "weiteres Kernproblem der Auseinandersetzung" "die Anwendung der richtigen Rechtsvorschriften" rügt, fehlt es schon an einer dem Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage. Darüber hinaus ist die sinngemäß aufgeworfene Frage, ob "rein nationale Leitsätze" als Beurteilungsmaßstab auf ein in einem anderen Mitgliedstaat hergestelltes Produkts anwendbar sind, nicht klärungsbedürftig. Das Gemeinschaftsrecht sieht in Art. 5 a) der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009, vor, dass beim Fehlen gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels die Bezeichnung ist, die in Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen ist, in dem u. a. die Abgabe an den Endverbraucher erfolgt. Für den Fall des Fehlens auch einer solchen Bezeichnung, ist Verkehrsbezeichnung nach Satz 2 dieser Vorschrift, die in diesem Mitgliedstaat verkehrsübliche Bezeichnung, oder eine Beschreibung des Lebensmittels, die hinreichend genau ist, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte. Damit ist die Frage der Anwendbarkeit der nationalen Leitsätze beantwortet. Denn danach können diese, wenn - wie hier - gemeinschaftliche oder nationale Vorschriften für die Bezeichnung eines Lebensmittels fehlen, herangezogen werden, um mit ihrer Hilfe - wie oben bereits unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgeführt - die Verkehrsauffassung über ein Lebensmittel und die Verkehrsüblichkeit seiner Bezeichnung zu ermitteln.
19Dem kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Beschreibung ihres Produkts den Anforderungen der Richtlinie 2000/13/EG entspreche, weil darin darauf hingewiesen werde, dass es sich um ein Erzeugnis "aus Vorderschinkenfleisch geformt" und nicht um ein gewachsenes Stück handele. Denn der auf der Verpackung aufgedruckte Begriff "Vorderschinken-Erzeugnis", der ein Erzeugnis von gehobener Qualität erwarten lässt, tritt viel eher ins Blickfeld des Käufers als die im Druckbild abgesetzten und in etwa halb so großer Schrift auf minderwertiges Formfleisch hinweisenden Angaben. Schon deswegen vermögen - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - diese Hinweise, unabhängig von ihrem Aussagegehalt, die Gefahr der Irreführung des Verbrauchers nicht zu beseitigen. Ausgehend hiervon kann auch eine Entsprechung mit den in Art. 5 a) der Richtlinie 2000/13/EG definierten Anforderungen an eine Beschreibung, die dem Käufer das Erkennen der Art des Lebensmittels und der Unterscheidung von dem mit diesem zu verwechselnden Lebensmitteln ermöglichen soll, nicht festgestellt werden.
20Nichts anderes ergibt sich auch aus der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs.
21Vgl. Urteil vom 9. Februar 1999 - C-383/97 -, van der Laan, Slg. 1999, I-00731, www.curia.europa.eu und juris.
22Aus dieser Entscheidung kann die Klägerin nichts für sich herleiten. Der Europäische Gerichtshof hatte darin festgestellt, die Verwendung einer Bezeichnung, die es dem Käufer im Staat des Inverkehrbringens nicht ermögliche, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen, verstoße gegen die Vorgängervorschrift der Richtlinie 2000/13/EG, nämlich die durch deren Art. 26 Abs. 1 aufgehobene Richtlinie 79/112/EWG. Dem deutschen Käufer ist es durch die Verwendung der Bezeichnung "Vorderschinken-Erzeugnis" aber nicht möglich, die Art des Lebensmittels zu erkennen. Denn er kann daraus nicht entnehmen, ob es sich um Vorderschinken, also ein aus der Vorderextremität entnommenes gewachsenes oder wenigstens aus größeren Vorderschinkenteilen zusammengefügtes Schinkenstück, oder lediglich um minderen Formfleischschinken handelt. Darüber hinaus betrifft die Entscheidung ein Erzeugnis ("Holländischer Formfleischvorderschinken"), das, anders als das Produkt der Klägerin, in dem Herstellungsmitgliedstaat nicht nur rechtmäßig hergestellt, sondern dort auch in den Verkehr gebracht worden ist.
23Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen sieht der Senat keine Veranlassung der Anregung der Klägerin zu folgen und das Verfahren im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV (vormals Art. 234 EG) an den Europäischen Gerichtshof vorzulegen.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
25Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.
26Dieser Beschluss ist unanfechtbar.