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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 2108/10

Datum:
16.11.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 A 2108/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1116.13A2108.10.00
 
Leitsätze:

Durch das Inverkehrbringen eines Fleischerzeugnisses unter der Bezeichnung „Vorderschinken-Erzeugnis“ liegt ein Verstoß gegen die Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers vor, wenn dieses nicht den Anforderungen der Leitsätze für Fleisch- und Fleischerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuchs entspricht, die diese an ein Erzeugnis mit der Bezeichnung „Schinken“ stellen.

 
Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 30. Juli 2010 wird zu¬rückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsver-fahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsver-fahren auf 10.000 EUR festgesetzt.

 
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