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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 1582/08

Datum:
15.09.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 A 1582/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0915.9A1582.08.00
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 15. November 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 23. No-vember 2006 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in bei-den Rechtszügen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 427,20 Euro festgesetzt.

 
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