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Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
2Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Vorsitzende (vgl. § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 2 VwGO).
3Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die von ihm dargelegten Gründe, auf die die Überprüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu Gunsten des Antragstellers zu ändern.
4Zwar erweist sich die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht als offensichtlich rechtmäßig, wie vom Verwaltungsgericht angenommen. Sie stellt sich aber umgekehrt auch nicht als offensichtlich rechtswidrig dar, wie der Antragsteller meint. Die damit erforderliche weitere Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus.
5Das Verwaltungsgericht geht von einem zumindest gelegentlichen Cannabiskonsum des Antragstellers auf der Grundlage der Ergebnisse der Blutentnahme am frühen Morgen des 21. Februar 2010 aus. Nach neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen spricht jedoch vieles dafür, dass bei einer konsumnahen Blutentnahme – wie hier – jedenfalls THCCOOHWerte unterhalb von 100 ng/ml keinen sicheren Rückschluss auf gelegentlichen Cannabisgebrauch erlauben. Selbst in Kombination mit dem festgestellten THC-Wert von 3,4 ng/ml dürfte der sichere Rückschluss vorliegend noch ausscheiden.
6Vgl. schon den Beschluss des Senats vom 21. Februar 2011 – 16 B 1347/10 - mit Hinweis auf Bay. VGH, Beschlüsse vom 27. März 2006 – 11 CS 05.1559 –, juris Rdnr. 19 bis 26, und vom 16. August 2006 – 11 CS 05.3394 –, juris Rdnr. 30 bis 36; OVG M.-V., Beschluss vom 19. Dezember 2006 – 1 M 142/06 –, juris Rdnr. 29; Hess. VGH, Beschluss vom 24. September 2008 – 2 B 1365/08 , juris Rdnr. 2, 6 bis 20.
7Zutreffend hat das Verwaltungsgericht demgegenüber erkannt, dass sich die Ergebnisse der Blutuntersuchung nicht in Einklang bringen lassen mit dem Vorbringen des Antragstellers, Cannabis nicht bewusst und willentlich konsumiert oder gar nur passiv geraucht zu haben. Mit der Beschwerde wird nicht in Frage gestellt, dass die bei dem Antragsteller zeitnah nach der Feier am 20./21. Februar 2010 festgestellten THC- und THC-COOH-Werte zu hoch gewesen sind, um seine Einlassung zu glauben, er habe während der Feier nur mehrfach an selbstgedrehten Zigaretten gezogen, denen Cannabis beigemischt gewesen sein müsse. Die Beschwerdebegründung verhält sich auch nicht zu den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts, der Marihuana-Fund in der Hosentasche sei ebenfalls ein Beleg für den gelegentlichen Cannabiskonsum des Antragstellers. Im Beschwerdeverfahren unwidersprochen bleibt schließlich die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die diesbezügliche Einlassung des Antragstellers, er habe das Marihuana aus Versehen eingesteckt, sei nicht glaubhaft.
8Im summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes können weder die gegen die Rechtmäßigkeit einerseits noch die gegen die Rechtswidrigkeit andererseits sprechenden Umstände aufgeklärt werden. Raum dafür ist allein im Hauptsacheverfahren. Auf der Grundlage weiterer Angaben des Antragstellers zu Ablauf und Einzelheiten der Feier – insoweit liegt es an ihm, an der weiteren Aufklärung mitzuwirken – muss gegebenenfalls gutachterlich geklärt werden, ob die festgestellten THC- und THC-COOH-Werte auf einen gelegentlichen Cannabisgebrauch des Antragstellers führen.
9Entgegen der Beschwerdebegründung ist sodann im Fall von gelegentlichem Cannabiskonsum ein gleichzeitiger, zumal übermäßiger Alkoholkonsum von ausschlaggebender Bedeutung. Der gleichzeitige Konsum der berauschenden Substanzen Cannabis und Alkohol steht nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV dem erwiesenen Unvermögen gleich, zwischen der Einnahme von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen birgt der Mischkonsum von Cannabis und Alkohol ein besonderes Gefährdungspotential. Die Kombination beider Substanzen führt zu einer Addition und mitunter sogar zu einer Potenzierung ihrer Wirkungen. Dadurch steigt das Risiko des Mischkonsumenten, die Kontrolle über sein Verhalten zu verlieren. Damit einhergehend erhöht sich die (abstrakte) Gefahr von Rauschfahrten, an die der Verordnungsgeber die Vermutung der fehlenden Kraftfahreignung knüpfen durfte, weil höchstwertige Rechtsgüter zu schützen sind.
10Bei nur gelegentlichem Cannabiskonsum räumt die Rechtsordnung dem Konsumenten einen Vertrauensvorschuss ein und geht zunächst davon aus, dass es nicht zu Fahrten unter dem Einfluss der Droge kommt. Der Konsument wird weiter als kraftfahrgeeignet angesehen. Dieser Vorschuss ist aufgezehrt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber ein zusätzliches Risiko für seine Kontrollfähigkeit setzt, indem er neben Cannabis auch noch zum Alkohol greift. Selbst bei gutem Vorsatz kann er dann nicht mehr hinreichend zuverlässig garantieren, Rauschmittelkonsum und Kraftfahren zu trennen.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2010 – 16 A 2286/10 – mit weiteren Nachweisen.
12Erweist sich nach alledem die Entziehung der Fahrerlaubnis im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder als offensichtlich rechtmäßig noch rechtswidrig, bedarf es einer weiteren Interessenabwägung, die vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens unabhängig ist. Diese fällt zum Nachteil des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs überwiegt sein privates Interesse an der vorläufigen Beibehaltung seiner Fahrerlaubnis. Die weitere Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens ist mit nicht hinnehmbaren Risiken für so wichtige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer verbunden. Das Risiko, dass der Antragsteller unter Drogen- und Alkoholeinfluss im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, ist unter dem ordnungsrechtlichen Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr zu hoch. Der Senat verkennt nicht, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben aus beruflichen Gründen auf die ihm entzogene Fahrerlaubnis angewiesen ist und die streitbefangene Ordnungsverfügung daher in schwerwiegender Weise in seine private Lebenssphäre eingreift. Andererseits würde gerade die vom Antragsteller geschilderte, berufsbedingt sehr umfangreiche Verkehrsteilnahme eine gravierende Gefahr für Dritte begründen, falls der Antragsteller zwischen der aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr und einem risikosteigernden Cannabis- und Alkoholkonsum nicht verlässlich trennen kann. Es ist anerkannt, dass angesichts des überragenden Interesses der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs der betroffene Fahrerlaubnisinhaber nicht nur bei erwiesener Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, sondern auch schon bei beachtlichen, nicht hinreichend ausgeräumten Eignungszweifeln den vorläufigen Entzug seiner Fahrerlaubnis hinnehmen muss. Das gilt selbst dann, wenn ihm aufgrund dessen konkrete berufliche Nachteile bis hin zum Verlust seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage drohen sollten.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).