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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 2122/10

Datum:
22.08.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 2122/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0822.1A2122.10.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 K 4362/09
Schlagworte:
Urlaub Entgelt Mindesturlaub Urlaubsjahr
Leitsätze:

Beamte haben aufgrund von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub, den sie infolge einer Erkrankung und ihrer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand nicht mehr haben nehmen können.

Der Abgeltungsanspruch ist auf vier Wochen je Urlaubsjahr begrenzt; bei Teilzeiträumen ist er anteilig zu berechnen.

Der Abgeltungsanspruch ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Beamte in demselben Urlaubsjahr, für das der Anspruch geltend gemacht wird, teilweise im Dienst war, und somit Gelegenheit gehabt hätte, Erholungsurlaub zu nehmen. Entscheidend ist allein, dass ihm dies infolge der letzten, zur Versetzung in den Ruhestand führenden Erkrankung tatsächlich nicht mehr möglich gewesen ist.

Der Anspruch wird insoweit ausgeschlossen, als der Beamte im Urlaubsjahr tatsächlich Urlaub genommen hat, gleich ob es sich um Urlaub aus dem Bezugsjahr oder einem Vorjahr handelt.

Der Urlaubsanspruch darf bei der Zurruhesetzung noch nicht verfallen sein; Verfall tritt spätestens wohl nach 18 Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums ein.

 
Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung West vom 19. März 2009 und des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 18. Juni 2009 verpflichtet, dem Kläger für insgesamt 18,33 Urlaubstage aus den Jahren 2007 und 2008 eine finanzielle Abgeltung in europarechtlich vorgegebener Höhe nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 36,82 vom Hundert und der Kläger zu 63,18 vom Hundert.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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