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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 2600/10

Datum:
30.08.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 2600/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0830.1A2600.10.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 K 5628/10
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird geändert.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides 19. August 2009 und ihres Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2010 verpflichtet, dem Kläger für insgesamt 31,66 Urlaubstage aus den Jahren 2008 und 2009 eine finanzielle Abgeltung in europarechtlich vorgegebener Höhe nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 57,56 vom Hundert und der Kläger zu 42,44 vom Hundert.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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