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Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Verfahrensbeteiligten es für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird der angegriffene Beschluss geändert.
Es wird festgestellt, dass die Inbetriebnahme von neuen Rauchmeldeanlagen der Mitbestimmung unterliegt und die Beteiligte verpflichtet ist, das Mitbestimmungsverfahren, soweit bereits Rauchmeldeanlagen in Betrieb genommen worden sind, nachzuho¬len.
Die Beschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
2I.
3Ein vom Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes NRW - im Folgenden: BLB NRW für die von der Beteiligten genutzten Gebäude der N-Reihe unter dem 28. März 2002 erstelltes Brandschutzkonzept kam zu dem Ergebnis, dass die Erweiterung der Brandmeldeanlage mit nutzungsbedingt abhängigen Brandmeldern erforderlich sei. Bei einer Besprechung bei der Feuerwehr der Stadt C. am 29. Oktober 2007, an der unter anderem Vertreter der Beteiligten und des BLB NRW teilnahmen, wurde festgestellt, dass die Überwachung durch ein Rauchansaugsystem die wirtschaftlichste Variante darstelle und die Überwachung kleiner Räume bzw. Nutzungsflächen mit automatischen Rauchmeldern erfolgen solle. In der Folgezeit begannen die vom BLB NRW beauftragten Firmen mit dem Einbau von Rauchansaugsystemen der Firma X. , Modell TITANUS PRO SENS. Während der Bauarbeiten fanden wöchentliche Besprechungen zwischen dem BLB NRW und den ausführenden Firmen statt, zu denen auch Vertreter der Beteiligten eingeladen waren. Im Sommer 2008 begann ein Probelauf der bis dahin eingebauten Rauchansaugsysteme.
4Im November 2008 erhielt der Antragsteller aufgrund von Beschwerden von Beschäftigten Kenntnis darüber, dass in den Gebäuden der N-Reihe neue Rauchmelder installiert worden seien und weiter installiert würden. Mit Schreiben vom 14. November 2008 wandte sich der Antragsteller sowohl an die Leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit der Beteiligten als auch an die Feuerwehr der Stadt C. , um nähere Informationen über die neuen Rauchmelder zu erhalten. Daraufhin teilte die Feuerwehr der Stadt C. dem Antragsteller mit Schreiben vom 27. November 2008 mit: Bei der neu installierten Brandmeldetechnik handele es sich um ein sogenanntes linienförmiges Rauchansaugsystem, das dem aktuellen Stand der Technik entspreche und vermehrt zur Brandfrüherkennung eingesetzt werde. Die vom Antragsteller beschriebenen Nebengeräusche seien nicht bekannt. Ursache dafür seien entweder nicht ordnungsgemäß vorgenommene Bohrungen in den Kunststoffleitungen oder der Einbau von Lüftern mit zu hohem Geräuschpegel.
5Mit Schreiben vom 28. November 2008 bat der Antragsteller die Beteiligte um Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens, da der Einbau der neuen Brandmeldeanlagen eine Maßnahme zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen darstelle.
6Aufgrund der von den Beschäftigten geäußerten Beschwerden über von den Rauchansaugsystemen ausgehenden störenden Geräuschen fand am 19. Januar 2009 eine Begehung im Gebäude NA statt, an der unter anderem der Kanzler sowie Vertreter des BLB NRW und des Antragstellers teilnahmen. Für diese Begehung hatte die Herstellerfirma der Rauchansaugsysteme drei Gerätevarianten installiert, die einer Hörprobe unterzogen wurden. Es wurde vereinbart, ein Konzept für den Einbau der drei Gerätevarianten in Abhängigkeit von den Umgebungsbedingungen und den Bedürfnissen der Nutzer zu erstellen.
7Auf die mit Schreiben vom 23. Januar 2009 erneut vom Antragsteller geäußerte Bitte um Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens erklärte die Beteiligte mit Schreiben vom 26. Januar 2009, der Einbau der Brandmeldeanlage unterliege nicht der Mitbestimmung des Antragstellers, weil es sich nicht um eine Maßnahme der Beteiligten, sondern um eine solche des BLB NRW als Eigentümer der Gebäude handele.
8Am 8. April 2009 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet, mit dem er zum einen das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei der Auswahl und Inbetriebnahme von neuen Rauchmeldeanlagen und zum anderen ein Initiativrecht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung geltend gemacht hat.
9Im Sommer 2009 hat ein 3-tägiger Testlauf mit allen bis dahin eingebauten Rauchansauggeräten stattgefunden. Aufgrund von Wünschen der in den Gebäuden der NReihe tätigen Beschäftigten ist für jedes Gebäude eine Liste mit Vorschlägen für das in den einzelnen Räumen einzusetzende Rauchansaugsystem erstellt worden. Danach sollten von den 217 eingebauten Geräten 104 Geräte durch ein besonders geräuscharmes Modell (Modell TITANUS SILENT) und 14 Geräte durch ein schallgedämpften Modell (Modell TITANUS PRO-SENS ausgestattet mit Schalldämpfer) ersetzt werden. Eine anhand dieser Listen erstellte Kostenaufstellung des BLB NRW ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sich die Kosten für den Austausch der Geräte auf 275.000,-- Euro beliefen. Mit Schreiben vom 18. September 2009 hat die Beteiligten mitgeteilt, die Universitätsleitung habe entschieden, das Auswechseln der Geräte nicht zu beauftragen, weil der Mitteleinsatz unverhältnismäßig gegenüber denjenigen Beeinträchtigungen der Beschäftigten erscheine, die sich aus dem Einbau der Rauchansaugsysteme des Typs TITANUS PRO SENS auf den Fluren ergäben. Am 9. November 2009 sind die installierten Rauchansaugsysteme des Typs TITANUS PRO SENS ohne vorherige Unterrichtung des Antragstellers in Betrieb genommen worden.
10Am 19. November 2009 hat der Antragsteller um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Dieses Verfahren haben die Beteiligten im Anhörungstermin vor der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen am 28. Februar 2010 für erledigt erklärt (Az. 12c L 1235/09.PVL - VG Gelsenkirchen).
11Ein Bericht des TÜV Nord vom 2. Februar 2010 über eine von der Beteiligten beauftragte Messung der Geräuschemissionen und -immissionen von Branddetektoren in den Gebäuden der N-Reihe ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Geräuschemissionen der Brandmeldedetektoren zumindest so gemindert werden sollten, dass keine störenden Einzeltöne mehr aufträten; aus Gründen der Betriebssicherheit und der optischen Wirkung werde der Austausch der Geräte gegenüber einer Nachrüstung mit Schallschutzkapseln favorisiert. Bei einer mündlichen Präsentation dieses Berichts am 8. Februar 2010, bei der auch Vertreter des Antragstellers anwesend gewesen sind, hat der BLB NRW sich bereit erklärt, die Geräte in sensiblen Bereichen auszutauschen.
12Zur Begründung des eingeleiteten Beschlussverfahrens hat der Antragsteller im Wesentlichen angeführt:
13Die Auswahl und Inbetriebnahme der neuen Rauchmelder stelle eine Maßnahme zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen dar, weil sie auf den Schutz der Beschäftigten vor Brandgefahren abziele. Es handele sich auch um eine Maßnahme der Beteiligten. Dieser obliege als zwingende gesetzliche Verpflichtung die Ausstattung der Arbeitsstätten mit hinreichend wirksamen Brandmeldern. Arbeitsschutzrechtlich sei allein der Arbeitgeber und nicht der Eigentümer der Arbeitsstätte für die Sicherheit und Gesundheit der unter seiner Leitung tätigen Beschäftigten verantwortlich. Auch in angemieteten Arbeitsstätten bleibe allein der Arbeitgeber dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes getroffen würden. Die Beteiligte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie auf die Auswahl der Brandmeldeanlagen keinen Einfluss habe, weil diese Entscheidung nach dem Mietvertrag ausschließlich Sache des BLB NRW sei. Durch vertragliche Abreden könnten die arbeitsschutzrechtlich kodifizierten Verantwortlichkeiten für die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten nicht abgeändert werden. Angesichts dessen sei die Auswahl und Inbetriebnahme von Brandmeldeanlagen der Beteiligten rechtlich als Maßnahme zuzuordnen, auch wenn der BLB NRW aufgrund vertraglicher Abreden tatsächlich einen erheblichen Anteil an der Erfüllung der arbeitsschutzrechtlichen Verantwortung trage. Dies habe in tatsächlicher Hinsicht in dem Schreiben der Beteiligten vom 18. September 2009 seinen Niederschlag gefunden, weil darin auf eine Entscheidung gerade der Universitätsleitung abgestellt worden sei, die Auswechselung der eingesetzten Geräte nicht zu beauftragen. Die Inbetriebnahme könne auch nicht lediglich als eine tatsächliche Ausführungshandlung ohne dienststelleninterne Willensbildung betrachtet werden. Die Beteiligte habe sich vor der endgültigen Inbetriebnahme der Rauchmeldeanlagen zu vergewissern, ob tatsächlich die arbeitsschutzrechtlich gebotenen Vorkehrungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten getroffen und umgesetzt worden seien. Die Inbetriebnahme der Rauchmeldeanlagen verlöre auch nicht dadurch ihren Charakter als eine der Beteiligten arbeitsschutzrechtlich zurechenbare Maßnahme, dass die vom BLB NRW mittlerweile installierten Brandmelder dem Stand der Technik entsprächen. Es könne nämlich nicht allein auf den Stand der Brandschutztechnik abgestellt werden; zu berücksichtigen seien vielmehr auch andere Gefährdungsfaktoren. Im Übrigen hätten zum Zeitpunkt der Ausschreibung bereits leisere Rauchmeldesysteme zur Verfügung gestanden.
14Da die Beteiligte auch das Antragsrecht zur Initiierung von Gefährdungsbeurteilungen negiert habe, sei die Inanspruchnahme von Rechtsschutz im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zulässig. Auch Gefährdungsbeurteilungen unterlägen als Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen der Mitbestimmung. Als gesetzliche Handlungsverpflichtung falle die Gefährdungsbeurteilung unter den personalvertretungsrechtlichen Begriff der Maßnahme. Das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht bestehe für den gesamten Prozess der Gefährdungsbeurteilung. Dazu zähle auch der Bereich der Gefährdungsermittlung. Die Änderung des Brandschutzes stelle einen Grund dar, Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen, da die Ausstattung mit neuen Brandmeldesystemen zu einer Änderung der Arbeitsbedingungen und Gefährdungen der Beschäftigten führen könne.
15Der Antragsteller hat beantragt,
161. festzustellen, dass die Auswahl und Inbetriebnahme von neuen Rauchmeldeanlagen in der Dienststelle seiner Mitbestimmung unterliegt und der Beteiligte verpflichtet ist, das Mitbestimmungsverfahren, soweit bereits Rauchmeldeanlagen (insbes. in Gebäuden der "N-Reihe") ausgewählt und ggf. in Betrieb genommen worden sind, nachzuholen,
172. festzustellen, dass er im Rahmen der Ausübung seines Initiativrechts berechtigt ist, im Zusammenhang mit der Auswahl und der Inbetriebnahme neuer Rauchmeldeanlagen in der Dienststelle die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz zu beantragen.
18Die Beteiligte hat beantragt,
19die Anträge abzulehnen.
20Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen:
21Die Auswahl und Inbetriebnahme von neuen Rauchmeldeanlagen begründe kein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers, da es sich um eine Maßnahme des BLB NRW handele. Die betroffenen Gebäude stünden im Eigentum des BLB NRW und würden von diesem bewirtschaftet und entwickelt. In dieser Funktion habe der BLB NRW die Gebäude aufgrund des mit ihr abgeschlossenen Mietvertrags aus dem Jahr 2003 vermietet. Nach diesem Mietvertrag obliege dem BLB NRW die Instandsetzung und Instandhaltung des Mietgegenstandes einschließlich der technischen Einrichtungen und Anlagen. Auch mit der im Jahre 2000 getroffenen "7-Punkte-Vereinbarung" seien ihr keine Entscheidungsbefugnisse übertragen worden. Der BLB NRW habe den Austausch der Brandmeldeanlagen ausgeführt und die neuen Modelle ausgewählt. Damit sei er seiner mietvertraglichen Verpflichtung nachgekommen, technische Einrichtungen in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Während des gesamten Einbaus und der Planung der Baumaßnahme sei sie vom BLB NRW nur informiert worden, ohne Einfluss auf die Umsetzung zu haben. Es habe für sie auch kein Spielraum für eigenständige Entscheidungen bestanden.
22In der Gefährdungsbeurteilung liege keine Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne. Es handele sich lediglich um eine Vorbereitungshandlung. Gründe, warum eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden solle, habe der Antragsteller nicht angeführt.
23Mit Beschluss vom 26. Februar 2010 hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen beide Anträge abgelehnt und zur Begründung ausgeführt:
24Der Antrag zu 1. sei unbegründet, weil die Auswahl und Inbetriebnahme der neuen Rauchmeldeanlagen nicht der Mitbestimmung des Antragstellers unterliege. Dem Einbau liege keine Entscheidung der Beteiligten zugrunde, die regelnden Charakter habe. Eine solche obliege ausschließlich dem BLB NRW, ohne dass der Beteiligten daneben ein eigener Entscheidungsspielraum zustehe oder ihr die Entscheidung des BLB NRW zuzurechnen sei. Nach dem zwischen dem BLB NRW und der Beteiligten geschlossenen Mietvertrag obliege die Instandsetzung und Instandhaltung einschließlich der mitvermieteten technischen Einrichtungen dem BLB NRW, während der Beteiligten der Betrieb und die Verkehrssicherung der technischen Einrichtungen und Anlagen sowie der technischen Geräte obliege. Zudem sei nach §§ 57 Abs. 1 Satz 1, 58 Abs. 3 BauO NRW der Eigentümer für den Brandschutz verantwortlich. Deshalb habe dieser ein Brandschutzkonzept zu erstellen, zu dem auch die Lage, Anordnung und Bemessung der Rauchabzugsanlage gehöre. Der Beteiligten stehe angesichts dessen bei der Installation der Rauchmelder weder von Gesetzes wegen ein Entscheidungsspielraum zu, noch werde ihr ein solcher vom BLB NRW eingeräumt. Der Hinweis des Antragstellers auf den der Beteiligten obliegenden Arbeitsschutz rechtfertige kein anderes Ergebnis. Bei einer Diskrepanz zwischen Brandschutz und Arbeitsschutz sei es Aufgabe der Beteiligten, durch die Einforderung mietvertraglicher Rechte gegenüber dem BLB NRW für die Einhaltung des Arbeitsschutzes Sorge zu tragen. Ein eigener Entscheidungsspielraum erwachse der Beteiligten daraus nicht.
25Der Antrag zu 2. habe ebenfalls keinen Erfolg. Es bestünden bereits Zweifel an der systematischen Einordnung des Begehrens und seiner inhaltlichen Zulässigkeit. Jedenfalls sei der Antrag zu 2. aber unbegründet, weil die Gefährdungsbeurteilung und deren Dokumentation keine Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne darstelle.
26Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt.
27Nachdem die Beteiligte im Anhörungstermin vor dem Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen in Anbetracht der Änderung des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW durch die Novelle 2011 anerkannt hatte, dass der Antragsteller in Ausübung des Initiativrechts aus § 66 Abs. 4 LPVG NRW berechtigt ist, im Zusammenhang mit der Auswahl und Inbetriebnahme neuer Rauchmeldeanlagen in der Dienststelle die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes zu beantragen, haben die Verfahrensbeteiligten das Verfahren hinsichtlich des erstinstanzlichen Antrags zu 2. für erledigt.
28Hinsichtlich des erstinstanzlichen Antrags zu 1. wiederholt und vertieft der Antragsteller zur Begründung der Beschwerde sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend im Wesentlichen an:
29Es bestehe weiterhin ein Feststellungsinteresse, weil sich die Frage der Ausstattung der Gebäude mit adäquaten Brandmeldern und damit verbunden die Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit auch in Zukunft immer wieder stellen werde. Der Antrag sei auch begründet. Da die Beteiligte aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sei, in eigener Verantwortung Arbeitsschutzmaßnahmen zu treffen, bestehe für sie eine Handlungspflicht, Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen zu treffen, die dann der Mitbestimmung unterlägen. Die im Arbeitsschutzrecht normativ verankerte Verantwortungszuweisung an den Arbeitgeber würde durchgreifend verändert, wenn davon auszugehen wäre, dass allein der BLB NRW für die Auswahl und Installation der Brandmeldeanlagen zuständig sei. Der angegriffene Beschluss basiere auf der Prämisse, dass durch das Gesetz über die Errichtung des BLB NRW die normativen Regelungen über die arbeitsschutzrechtliche Verantwortlichkeiten modifiziert werden könnten. Diese Auffassung stehe jedoch im Widerspruch zur grundgesetzlichen Regelung der Gesetzgebungszuständigkeiten, den kodifizierten Grundsätzen des Arbeitsschutzrechts und den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts an die Beteiligung und Mitbestimmung im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Zudem sei die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen auch unzutreffend davon ausgegangen, dass der BLB NRW die Beteiligte daran hindere, für den Universitätsbetrieb geeignete Brandmeldeanlagen auszuwählen. Insofern sei dem Schreiben der Beteiligten vom 18. September 2009 nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Wie sich in der am 8. Februar 2010 stattgefundenen Besprechung über den TÜV-Bericht gezeigt habe, könne angesichts der Bereitschaft des BLB NRW zum Austausch der Geräte keine Rede davon sein, dass der BLB NRW die maßgeblichen Entscheidungen vorwegnehme oder für die Beteiligte entscheide. Auch die Inbetriebnahme der Brandmeldeanlagen sei mitbestimmungspflichtig. Hierbei gelte Vergleichbares wie bei der Auswahl der Brandmeldeanlagen. Die Beteiligte habe aufgrund der arbeitsstättenrechtlichen Vorschriften vor der erstmaligen Nutzung der Brandmelder zu prüfen und zu entscheiden, ob ein gefährdungsfreier Betrieb gewährleistet sei und die Rauchmelder in Betrieb genommen werden könnten. Dies stelle eine Entscheidung im Sinne des maßgeblichen Mitbestimmungstatbestandes dar. Die Beteiligte verkenne die Reichweite ihrer als Adressat der arbeitsstättenrechtlichen Verpflichtungen bestehenden Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten, wenn sie darauf abstelle, dass aus dieser Verantwortung im konkreten Fall wegen der mietrechtlichen Abreden keine Handlungspflichten erwüchsen. Das maßgebliche Mitbestimmungsrecht verlange in der Sache die Herstellung eines Konsenses zwischen Dienststelle und Personalrat dahingehend, welche inhaltlichen Vorgaben aus Gründen des Arbeitsschutzes gegebenenfalls mietrechtlich einzufordern seien.
30Der Antragsteller beantragt,
31den angegriffenen Beschluss zu ändern und
32festzustellen, dass die Auswahl und Inbetriebnahme von neuen Rauchmeldeanlagen der Mitbestimmung unterliegt und die Beteiligte verpflichtet ist, das Mitbestimmungsverfahren, soweit bereits Rauchmeldeanlagen (insbesondere in den Gebäuden der "N-Reihe") ausgewählt und ggf. in Betrieb genommen worden sind, nachzuholen.
33Die Beteiligte beantragt,
34die Beschwerde zurückzuweisen.
35Zur Begründung nimmt sie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug und führt ergänzend an:
36Für den Antrag fehle es dem Antragsteller am Feststellungsinteresse, da die Auswahl und Inbetriebnahme der Rauchansaugsysteme bereits abgeschlossen sei. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben, da das Problem der Lärmentwicklung inzwischen bekannt sei und der BLB NRW zugesichert habe, die fraglichen Geräte auszutauschen. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet. Hinsichtlich der Auswahl und der Inbetriebnahme der Rauchansaugsysteme habe kein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bestanden. Mit seinem Vorbringen verkenne der Antragsteller, dass es nicht darauf ankomme, welche Pflichten eines Arbeitgebers bestünden, sondern maßgeblich sei allein, ob die Dienststelle eine Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne durchzuführen beabsichtige. Die Handlungen, die in den Rechtsstand der Beschäftigten eingegriffen hätte, seien allein die Auswahl und der Einbau der Rauchansaugsysteme. Diese seien allein vom BLB NRW ausgeführt worden. Im Übrigen bestehe auch der vom Antragsteller behauptete Konflikt zwischen dem Arbeitsschutz und den gesetzlichen bzw. mietvertraglichen Regelungen nicht. Die einzelnen Pflichtenkreise stünden nicht im Gegensatz zueinander, sondern könnten übereinstimmend gelöst werden. Auch bei der Inbetriebnahme habe keine Willensbildung bei ihr stattgefunden.
37Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auch den Inhalt der Gerichtsakte zum vorliegenden Verfahren sowie zum Verfahren 12c L 1235/09.PVL (VG Gelsenkirchen) Bezug genommen.
38II.
39Soweit die Verfahrensbeteiligten das Verfahren hinsichtlich des erstinstanzlichen Antrags zu 2. im Beschwerdeverfahren für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen (§ 79 Abs. 2 LPVG i. V. m. einer entsprechenden Anwendung von §§ 90 Abs. 2, 83a Abs. 2 ArbGG). Der Beschluss der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen ist insoweit wirkungslos (§ 79 Abs. 2 LPVG i. V. m. einer entsprechenden Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
40Im Übrigen hat die Beschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
41Der zulässige Antrag ist teilweise begründet.
42Die Auswahl von neuen Rauchmeldeanlagen unterliegt nicht der Mitbestimmung des Antragstellers und die Beteiligte ist deshalb insoweit auch nicht verpflichtet, ein Mitbestimmungsverfahren nachzuholen. Hingegen unterliegt die Inbetriebnahme von neuen Rauchmeldeanlagen der Mitbestimmung des Antragstellers mit der Folge, dass die Beteiligte insoweit verpflichtet ist, das Mitbestimmungsverfahren, soweit bereits Rauchmeldeanlagen (insbesondere in den Gebäuden der "N-Reihe") in Betrieb genommen worden sind, nachzuholen.
43Für das vom Antragsteller geltend gemachte Mitbestimmungsrecht kommt als Rechtsgrundlage allein § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW in Betracht. Danach hat der Personalrat, soweit wie hier eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen einschließlich Maßnahmen vorbereitender und präventiver Art.
44Dass sowohl die Auswahl als auch die Inbetriebnahme von neuen Rauchmeldeanlagen eine Maßnahme zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen im Sinne dieses Mitbestimmungstatbestandes darstellen, weil sie darauf gerichtet sind, die Beschäftigten vor Brandgefahren zu schützen, liegt auf der Hand und wird auch von den Verfahrensbeteiligten nicht in Frage gestellt. Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers besteht aber nur insoweit, als es sich dabei auch um eine Maßnahme der Beteiligten handelt. Das Vorliegen einer Maßnahme der Beteiligten kann aber nur für die Inbetriebnahme, nicht aber für die Auswahl von neuen Rauchmeldeanlagen bejaht werden.
45Als Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechts wird im Allgemeinen jede Handlung oder Entscheidung der Dienststelle angesehen, mit der diese in eigener Zuständigkeit eine Angelegenheit regelt, sofern hierdurch der Rechtsstand der Beschäftigten oder eines einzelnen Beschäftigten berührt wird. Eine Maßnahme muss auf eine Veränderung des bestehenden Zustands abzielen; nach der Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben.
46Ständige Rechtsprechung des BVerwG; vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. November 2008 6 P 17.07 , Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 15 = PersR 2009, 73 = PersV 2009, 221 = ZfPR 2009, 34 = ZTR 2009, 100; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2003 1 A 1094/01.PVL , NWVBl. 2004, 260 = PersR 2004, 356 = PersV 2004, 466 = RiA 2004, 149; siehe auch Cecior/Vallendar/ Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 66 RdNr. 28, m. w. N.
47Das Vorliegen einer Maßnahme setzt danach voraus, dass die Dienststelle in eigener Zuständigkeit eine Angelegenheit regelt. Dafür reicht es aus, dass die Dienststelle die Maßnahme als ihre eigene also eigenverantwortlich durchführen will.
48Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. April 2008 1 A 3615/06.PVL und 1 A 278/06.PVL .
49An einer eigenen Regelung der Dienststelle fehlt es hingegen, wenn sie rechtlich oder tatsächlich lediglich in Sachzusammenhänge einbezogen ist, ohne selbst handelnd in diese einzugreifen.
50Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 1984 6 P 14.83 , Buchholz 238.3A § 75 BPersVG Nr. 29 = ZBR 1985, 28; OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Februar 2000 1 A 4968/98.PVL , NWVBl. 2000, 378 = PersR 2000, 519 = PersV 2000, 547, vom 20. Januar 2000 1 A 28/98.PVL , PersR 2000, 456 = PersV 2000, 542, vom 12. Juni 1997 1 A 4592/94.PVL , und vom 29. Juli 1994 1 A 581/91.PVL , NWVBl. 1995, 132 = RiA 1995, 149 = ZfPR 1995, 14.
51Ist die Dienststelle nach außen hin nicht allein entscheidungsbefugt, liegt eine eigene Regelung nur dann vor, wenn die Dienststelle einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidung hat.
52Die Frage, ob die Dienststelle einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidung hat, stellt sich insbesondere bei Baumaßnahmen im Bereich von Dienststellen, deren Gebäude wie hier vom Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW im Folgenden: BLB NRW bewirtschaftet werden.
53An den als teilrechtsfähiges Sondervermögen errichteten BLB NRW hat das Land NRW nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen/Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW" (Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetz - BLBG) vom 12. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 754) durch einen gesetzlichen Übertragungsakt eine Vielzahl von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten darunter auch die von der Beteiligten genutzten Grundstücke mit den darauf errichteten Gebäuden abgegeben. Das hat zur Folge, dass die Nutzung der Gebäude durch die einzelnen Dienststellen nur noch auf der Grundlage eines privatrechtlichen Mietvertrages erfolgen kann. Dies bedeutet aber nicht, dass die Durchführung aller Baumaßnahmen an und in diesen Gebäuden damit stets in der alleinigen Entscheidungskompetenz des BLB NRW liegt und deshalb eine personalvertretungsrechtliche Maßnahme der nutzenden Dienststelle und eine daran bestehendes Mitbestimmungsrecht des Personalrats von vornherein nicht mehr in Betracht kommt. Allein der Abschluss eines Mietvertrags über die Gebäudenutzung schließt die Möglichkeit der Dienststelle nicht aus, aus Anlass oder im Zusammenhang mit Baumaßnahmen Anordnungen zu treffen, die dem personalvertretungsrechtlichen Maßnahmebegriff erfüllen. Entscheidend ist vielmehr der Inhalt des Mietvertrags im Einzelnen. Lässt dieser der nutzenden Dienststelle hinreichende Einwirkungs- und (Mit-)Entscheidungsmöglichkeiten im Rahmen der Planung und Umsetzung von Baumaßnahmen, so dass im Ergebnis von einem richtungweisenden Einfluss gesprochen werden kann, liegen die Voraussetzungen für eine eigenständige Entscheidung der Dienststelle vor.
54Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a. a. O., § 66 RdNr. 38.
55Ausgehend davon kann vorliegend die Auswahl von neuen Rauchmeldeanlagen nicht als Maßnahme der Beteiligten angesehen werden, weil es ihr insoweit nach dem mit dem BLB NRW abgeschlossenen Mietvertrag an hinreichenden Einwirkungs- und (Mit-)Entscheidungsmöglichkeiten fehlt.
56Die Beteiligte und der BLB haben am 11. Juni/22. August 2003 einen Mietvertrag im Folgenden: Mietvertrag 2003 geschlossen, nach dessen § 1 Abs. 1 Satz 1 an die Beteiligte alle von ihr genutzten Liegenschaften einschließlich der damit verbundenen technischen Einrichtungen vermietet worden sind. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Mietvertrags 2003 obliegt dem BLB NRW die Instandsetzung und Instandhaltung des Mietgegenstandes einschließlich unter anderem der mitvermieteten technischen Einrichtungen und Anlagen. Danach liegt die hier in Rede stehende Auswahl von neuen Rauchmeldeanlagen in der alleinigen Entscheidungsverantwortung des BLB NRW, weil diese dem Bereich der Instandhaltung der mitvermieteten technischen Einrichtungen zuzuordnen ist. Die Auswahlentscheidung, welche Rauchmeldeanlagen in den von der Beteiligten genutzten Gebäude eingesetzt werden, stellt einen Teil der allein dem BLB NRW obliegenden Instandhaltungsaufgaben dar.
57Die weiteren Regelungen aus dem Mietvertrag eröffnen der Beteiligten bei der Auswahl von neuen Rauchmeldeanlagen keine Einwirkungs- und (Mit)Entscheidungsmöglichkeiten mit richtungweisendem Einfluss.
58Eine derartige Möglichkeit ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 2 des Mietvertrags 2003. Danach obliegt der Beteiligten unter anderem der Betrieb der technischen Einrichtungen und Anlagen. Die Auswahl von neuen Rauchmeldeanlagen stellt aber keine Angelegenheit des Betriebs einer technischen Einrichtung oder Anlage dar. Vielmehr setzt der Betrieb eines Rauchmeldesystems voraus, dass Rauchmeldeanlagen bereits ausgewählt und eingebaut worden sind.
59Auch § 6 Abs. 3 des Mietvertrags 2003 eröffnet der Beteiligten nicht die Möglichkeit einer richtungweisenden Einflussnahme. Nach dieser Bestimmung obliegt der Beteiligten die Instandsetzung und Instandhaltung der Mieter-Einrichtungen. Die Rauchmeldeanlagen sind jedoch keine Einrichtungen der Beteiligten, sondern ein Teil der vom BLB NRW an die Beteiligte vermieteten technischen Einrichtungen.
60Eine richtungweisende Einflussnahme für die Beteiligte wird auch nicht durch § 10 Abs. 1 Satz 1 des Mietvertrags 2003 ermöglicht. Danach stimmen der BLB NRW und die Beteiligte jährlich das Instandhaltungsprogramm mit dem Ziel einer einvernehmlichen Prioritätensetzung ab. Die Auswahl von neuen Rauchmeldeanlagen zählt aber nicht zu den nach dieser Vorschrift abzustimmenden Angelegenheiten. Abzustimmen sind nach durch § 10 Abs. 1 Satz 1 des Mietvertrags 2003 allein die für das jeweilige Jahr anstehenden Instandhaltungsmaßnahmen an sich und dessen zeitliche Reihenfolge. Nicht Gegenstand der Abstimmung ist hingegen, in welcher Weise die jeweilige Instandhaltungsmaßnahme durchgeführt wird. Ausgehend davon ist zwischen dem BLB NRW und der Beteiligten zwar abzustimmen, welche Rauchmeldeanlagen in welchem Gebäude und in welcher zeitlichen Reihenfolge instand gesetzt werden. In der alleinigen Entscheidung des BLB NRW steht aber, in welcher Weise die jeweilige Instandsetzung erfolgt und insbesondere welche neuen Rauchmeldeanlagen dabei eingebaut werden.
61Aus denselben Erwägungen eröffnet auch § 10 Abs. 2 Satz 2 des Mietvertrags 2003 für die Beteiligten keine Möglichkeit zu einer richtungweisenden Einflussnahme. Nach dieser Bestimmung darf der BLB NRW Maßnahmen zur Instandhaltung und Instandsetzung oder zur Beseitigung von Schäden, die nicht zur Abwendung unmittelbar drohender Gefahren notwendig sind, nur mit Zustimmung der Beteiligten vornehmen. Das daraus folgende Zustimmungserfordernis erfasst aber lediglich die Entscheidung, überhaupt eine Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme vorzunehmen. Es gilt aber nicht für die Art und Weise der Durchführung einer solchen Maßnahme. Die im Zusammenhang mit der Durchführung zu treffenden Entscheidungen, zu denen bei der Instandhaltung oder Instandsetzung eines Rauchmeldesystems auch die vorliegend in Rede stehende Auswahl der neuen Rauchmeldeanlagen zu zählen ist, obliegen vielmehr allein dem BLB NRW.
62Auch die "Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen den Hochschulen und dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW (BLB NRW) auf der Grundlage des Artikels 16 Landesverfassung NW, des HG NW, des KunstHG NW, des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens 'Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW' (BLBG) vom 06.12.2000 und der Landtagsentschließung vom gleichen Tag" vom 13. März 2003 im Folgenden: Sieben-Punkte-Vereinbarung eröffnet der Beteiligten bei der Auswahl von neuen Rauchmeldeanlagen keine Einwirkungs- und (Mit)Entscheidungsmöglichkeiten mit richtungweisendem Einfluss. Dies folgt schon daraus, dass der Sieben-Punkte-Vereinbarung neben dem vom BLB NRW und der Beteiligten abgeschlossenen Mietvertrag überhaupt eine eigenständige Bedeutung zukommt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Sieben-Punkte-Vereinbarung die Grundlage für den in der Zeit danach abgeschlossenen Mietvertrag darstellt und sich deshalb die mietvertraglich vereinbarten Regelungen an der Sieben-Punkte-Vereinbarung orientiert haben. Dem entspricht es, dass zwischen beiden kein Unterschied hinsichtlich der Verteilung der Verantwortungsbereich auf den BLB NRW und die Beteiligte besteht. Auch in Nr. 3 der Sieben-Punkte-Vereinbarung wird zwischen der Eigentümerstellung des BLB NRW und den daraus folgenden Rechten und Pflichten auf der einen Seite und der Betreiberverantwortung der Hochschulen auf der anderen Seite unterschieden. Dort findet sich kein Anhalt dafür, dass der Beteiligten über die Sieben-Punkte-Vereinbarung weitergehende Einflussmöglichkeiten eröffnet sein könnten, als dies nach dem abgeschlossenen Mietvertrag möglich ist. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beteiligte eine richtungweisende Einflussnahme auf die Auswahl von neuen Rauchmeldeanlagen ausüben kann.
63Die Auswahl von neuen Rauchmeldeanlagen stellt sich auch nicht deshalb als eine Maßnahme der Beteiligten dar, weil diese arbeitsschutzrechtlich für die Sicherheit und Gesundheit der unter ihrer Leitung tätigen Beschäftigten verantwortlich und aufgrund dessen auch verpflichtet ist, für die Ausstattung der Arbeitsstätten mit hinreichend wirksamen Brandmeldern Sorge zu tragen. Diese der Beteiligten obliegende zwingende gesetzliche Verpflichtung ist ohne Bedeutung für die Beantwortung der Frage, ob eine personalvertretungsrechtliche Maßnahme der Beteiligten anzunehmen ist. Dies richtet sich allein nach den dargestellten Maßstäben des Personalvertretungsrechts mit dem Ergebnis, dass sich die Auswahl von neuen Rauchmeldeanlagen wie ausgeführt nicht als eine Maßnahme der Beteiligten darstellt. Damit ist die Beteiligte aber nicht von ihrer gesetzlichen Verpflichtung freigestellt. Für sie besteht vielmehr die Pflicht, die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen durch ein Einwirken auf den BLB NRW sicherzustellen. In diesem Zusammenhang ist es durchaus denkbar, dass es zu Maßnahmen im personalvertretungsrechtlichen Sinne kommt, die ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers auslösen. Die vorliegend zum Gegenstand des Antrags im Beschlussverfahren gemachte Maßnahme "Auswahl von neuen Rauchmeldeanlagen" erfüllt diese Voraussetzungen aber nicht.
64Angesichts dessen kann entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht davon ausgegangen werden, dass die im Arbeitsschutzrecht normativ verankerte Verantwortungszuweisung an den Arbeitgeber durchgreifend verändert wird, weil allein der BLB NRW für die Auswahl von neuen Rauchmeldeanlagen zuständig ist. Denn ein Eingriff in die Verantwortungszuweisung tritt nicht ein. Die arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen bleiben unverändert bei der Beteiligten. Kann die Beteiligte über ein Einwirken auf den BLB NRW den arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen nicht gerecht werden, darf sie auf den unzureichend ausgestatteten oder unzureichend gesicherten Arbeitsplätzen keinen ihrer Beschäftigten einsetzen.
65Mit Blick darauf greift auch der Einwand des Antragstellers nicht durch, der angegriffene Beschluss basiere auf der Prämisse, dass durch das Gesetz über die Errichtung des BLB NRW die normativen Regelungen über die arbeitsschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten modifiziert werden könnten, so dass auch kein Widerspruch zur grundgesetzlichen Regelung der Gesetzgebungszuständigkeiten, den kodifizierten Grundsätzen des Arbeitsschutzrechts oder den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts an die Beteiligung und Mitbestimmung im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes vorliegt.
66Aus denselben Erwägungen dringt auch der Vortrag des Antragstellers nicht durch, mittels vertraglicher Abreden könnten die arbeitsschutzrechtlich kodifizierten Verantwortlichkeiten für die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten nicht abgeändert werden.
67Auch das Schreiben der Beteiligten vom 18. September 2009 belegt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht, dass der Beteiligten bei der Auswahl von neuen Rauchmeldeanlagen Einwirkungs- und (Mit)Entscheidungsmöglichkeiten mit richtungweisendem Einfluss zustehen. Zwar hat diese darin geäußert, die Universitätsleitung habe entschieden, das Auswechseln der bereits installierten und wegen der von ihnen ausgehenden Geräusche störenden Geräte gegen besonders geräuscharme Modelle wegen der dafür anfallenden hohen Kosten nicht zu beauftragen. Damit kommt aber lediglich zum Ausdruck, dass der Beteiligten die Möglichkeit eröffnet ist, an den BLB NRW mit Anregungen für die Durchführung von Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten heranzutreten. Dass der Beteiligten ein richtungweisender Einfluss darüber zukommt, welche neuen Rauchmeldeanlagen ausgewählt werden, lässt sich diesem Schreiben hingegen nicht entnehmen.
68Gleiches gilt für den Hinweis des Antragstellers auf die am 8. Februar 2010 stattgefundene Besprechung über den TÜV-Bericht. Die dort geäußerte Bereitschaft des BLB NRW zum Austausch der störenden Geräte belegt vielmehr, dass die maßgeblichen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Auswahl von neuen Rauchmeldegeräten gerade nicht von der Beteiligten, sondern vom BLB NRW getroffen werden und dass für die Beteiligte keine richtungweisende Einflussnahme, sondern allein die Möglichkeit besteht, mit Anregungen an den BLB NRW heranzutreten.
69Im Gegensatz zur Auswahl von neuen Rauchmeldeanlagen ist aber deren Inbetriebnahme als Maßnahme der Beteiligten anzusehen. Insoweit verfügt die Beteiligte nach dem mit dem BLB NRW abgeschlossenen Mietvertrag über hinreichende Einwirkungs- und (Mit)Entscheidungsmöglichkeiten.
70Die Inbetriebnahme von neuen Rauchmeldeanlagen obliegt nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Mietvertrags 2003 allein der Beteiligten. Zu dem von dieser Vorschrift erfassten Betrieb der technischen Einrichtungen und Anlagen zählt auch die Inbetriebnahme von Rauchmeldeanlagen.
71Zwar haben die Vertreter der Beteiligten in der mündlichen Anhörung vor dem Fachsenat erklärt, die Entscheidung über die Umstellung von dem alten auf das neue Brandmeldesystem treffe der BLB NRW. Dies kann aber nur dahingehend verstanden werden, dass der BLB NRW gegenüber der Beteiligten die Fertigstellung der Instandhaltungsarbeiten und damit sein Einverständnis mit einer Inbetriebnahme des neuen Systems erklärt. Die Entscheidung aber, ob das neue System tatsächlich in Betrieb genommen wird, verbleibt hingegen bei der Beteiligten. Dafür spricht schon die vertragliche Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 2 des Mietvertrags 2003, nach der der Betrieb der technischen Einrichtungen und Anlagen zum Pflichtenkreis der Beteiligten zählt. Damit in Einklang stehen aber auch die weiteren Erklärungen der Vertreter der Beteiligten in der mündlichen Anhörung vor dem Fachsenat. Dort haben sie ausdrücklich bekundet, der Betrieb der Rauchansaugsystem obliege allein der Beteiligten und für diese bestehe auch die technische und tatsächliche Möglichkeit das jeweilige System teilweise oder auch vollständig aus- und wieder einzuschalten.
72Eine Kostenentscheidung entfällt in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
73Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.