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Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,- Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die von der Klägerin vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.). Ebenso wenig ergibt sich aus ihnen ein der Beurteilung des beschließenden Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann (2.).
41. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
5Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
7die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 30. Juli 2009 zu verpflichten, der Klägerin die Genehmigung für den Abbruch des Wohngebäudes auf dem Grundstück Gemarkung L. , Flur 3, Flurstück 447 (B. 2 bis 6), einschließlich der beantragten denkmalrechtlichen Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW zu erteilen,
8im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Abbruch des denkmalgeschützten Fachwerkhauses - eines sog. Hüttenmeisterhauses aus dem 18. Jahrhundert - sei nach den Vorschriften des Denkmalrechts nicht zulässig. Die Klägerin habe nicht hinreichend dargelegt, dass der Denkmalwert des Fachwerkgebäudes entfallen sei. Zudem überwögen die gegen den Totalabbruch des Fachwerkgebäudes streitenden Belange des Denkmalschutzes die privaten Interessen der Klägerin an seinem Abriss. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls - auch der von der Klägerin in Auftrag gegebenen Berechnung der Sanierungskosten und der vorgelegten Kosten-Nutzen-Analyse - habe sie den Nachweis der Unzumutbarkeit der Denkmalerhaltung nicht erbracht.
9Die dagegen von der Klägerin erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg.
10a) Das Verwaltungsgericht hat den streitgegenständlichen Genehmigungsantrag ausgehend von §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW an einem zutreffenden Maßstab gemessen. Die Genehmigung für den Abbruch eines Denkmals darf nur erteilt werden, wenn dem (Abbruch-)Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften - und damit auch keine des Denkmalrechts - entgegenstehen. Nach § 9 Abs. 1 a) DSchG NRW bedarf einer Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde, wer ein Baudenkmal beseitigen will. Die Erteilung dieser Erlaubnis ist an die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 DSchG NRW geknüpft. Gemäß § 9 Abs. 2 a) DSchG NRW ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen. Wird ein Anspruch auf Erteilung einer Abbrucherlaubnis für ein Denkmal geltend gemacht, ist bei der Prüfung des § 9 Abs. 2 a) DSchG NRW - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat - ein strenger Maßstab anzulegen. Die vollständige Beseitigung der denkmalwerten Aussage einer in die Denkmalliste eingetragenen baulichen Anlage kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn die Verweigerung der Erlaubnis sich im Einzelfall als unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkung darstellt, etwa weil die Erhaltung des Denkmals nicht mehr möglich ist oder weil das Beseitigungsverbot für den Eigentümer aus anderen Gründen unzumutbar ist und dies nicht durch eine Entschädigung, durch die Übernahme des Denkmals (§§ 33, 31 DSchG NRW) oder auf andere Weise ausgeglichen werden kann.
11Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2009 - 10 A 699/07 -, BRS 74 Nr. 216 = juris Rn. 28.
12Dieser Prüfungsansatz ist nicht im Sinne des Zulassungsantrags mit Blick auf die Aussage des § 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW zu relativieren. Nach dieser Regelung hat die zuständige Behörde die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege entsprechend dem Denkmalschutzgesetz in angemessener Weise zu berücksichtigen, wenn eine erlaubnispflichtige Maßnahme - hier der Abbruch des Denkmals - nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine Genehmigung erfordert. Die Wendung "in angemessener Weise zu berücksichtigen" bedeutet dabei keine Abschwächung des Gewichts denkmalrechtlicher Belange im Baugenehmigungsverfahren. Vielmehr vollzieht sich die angemessene Berücksichtigung denkmalrechtlicher Belange im Baugenehmigungsverfahren, von der § 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW spricht, gerade dadurch, dass § 9 Abs. 2 DSchG NRW in das Genehmigungsverfahren inkorporiert und dort regelmäßig einer denkmalrechtlich gesteuerten Vollprüfung unterzogen wird.
13Vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 15. August 1997 - 7 A 133/95 -, BRS 77 Nr. 163 = juris Rn. 30, und vom 4. Dezember 1991 - 7 A 1113/90 -, BRS 54 Nr. 125 = juris Rn. 2.
14Die von der Klägerin befürwortete entgegengesetzte Sichtweise würde zu einem dem Sinn und Zweck des Denkmalschutzgesetzes widersprechenden Ergebnis führen. Das Gewicht der bei der Prüfung des Beseitigungsantrags zu berücksichtigenden denkmalrechtlichen Belange würde dann davon abhängen, ob der Denkmaleigentümer einen Baugenehmigungsantrag oder einen isolierten Erlaubnisantrag nach § 9 DSchG NRW stellt. Mit der Wahl der Verfahrensart kann der Antragsteller aber nicht über die materiell-rechtliche Prüfungstiefe in der jeweils selben denkmalrechtlichen Sachfrage disponieren.
15b) Der Zulassungsantrag zeigt bei der - wie gesagt - gebotenen Anlegung eines strengen Maßstabs nicht auf, dass die beantragte Abbruchgenehmigung zu erteilen ist, weil der Denkmalwert des Fachwerkgebäudes B. 2 bis 6 entfallen wäre bzw. durch eine Sanierung, die eine Neuerrichtung gleichkäme, entfallen würde.
16Das Verwaltungsgericht hat auch insofern richtig zugrunde gelegt, dass die Grundlage für das Beseitigungsverbot des § 9 DSchG NRW entfällt, wenn ein Denkmal endgültig weggefallen ist oder notwendige Erhaltungsarbeiten zwangsläufig dazu führen würden, dass die historische Substanz und damit die Identität des Denkmals beseitigt werden. Auch die über eine - auch umfassende - Restaurierung eines Denkmals hinausgehende Umwandlung eines nicht mehr erhaltungsfähigen Originals in eine Kopie des Originals ist von den Zielen des nordrhein-westfälischen Denkmalrechts nicht erfasst und vermag die mit der Fortdauer der Unterschutzstellung verbundenen Eigentumseinschränkungen nicht zu rechtfertigen. In einem solchen Fall stehen denkmalrechtliche Gründe der Erteilung einer Abbrucherlaubnis nicht entgegen. Dazu muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sorgfältig geprüft werden, ob die erforderlichen Erhaltungsarbeiten die Denkmalaussage eines Objekts bewahren oder ob die Eingriffe in das Denkmal so weit gehen, dass die Denkmalaussage verloren geht. Auszugehen ist hierbei von den Gründen für die Unterschutzstellung des Denkmals. Darüber hinaus ist eine Bestandsaufnahme der zu beseitigenden Schäden und der erhaltungsfähigen Substanz unerlässlich.
17Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2009 - 10 A 699/07 -, BRS 74 Nr. 216 = juris Rn. 31 ff.
18Für die Frage, wann die historische Identität eines Baudenkmals entfällt, kommt es nicht auf eine schematische, an Zahlenwerten orientierte Betrachtungsweise an. Es lässt sich keine feste Regel darüber aufstellen, welcher relative Anteil an historischer Substanz eines Gebäudes wegfallen kann, ohne dass es zu einer Gefährdung oder zum Wegfall seiner Identität kommt. Erforderlich ist vielmehr eine qualitative Betrachtung, die die Gründe der Unterschutzstellung und alle Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt. Maßgeblich ist, ob ein Objekt trotz eingetretener Verluste an historischer Substanz noch die Erkennbarkeit der Aussage bewahrt, die zu seiner Eintragung in die Denkmalliste geführt hat.
19Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2008 - 10 A 3250/07 -, BRS 73 Nr. 208 = juris Rn. 48.
20Das ist hier auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nicht ernstlich zweifelhaft.
21Das Verwaltungsgericht hat argumentiert, ein Wegfall der Denkmaleigenschaft ergebe sich insbesondere nicht aus den Ausführungen des Architekten T. im Bauzustandsbericht vom 20. März 2007, der teilweise auf den Untersuchungsbericht des Architekturbüros T1. + O. vom 13. Februar 1991 Bezug nehme. Zwar komme letzterer zu dem Ergebnis, das Bauwerk sei in der tragenden Substanz so marode, dass es für eine Sanierung schon fast zu spät sei. Diese Schlussbetrachtung finde in den vorangegangenen Ausführungen aber keine solide Grundlage. Der Zustandsbefund, wonach ca. 50 % der Hölzer aufgrund des Fäulnisbefalls dringend ausgetauscht werden müssten, um die Standsicherheit des Gebäudes zu gewährleisten, beruhe lediglich auf einer Augenscheinseinnahme und stichprobenhaften Kontrolle des Holzfachwerks von außen. Dass das Ausmaß der Schäden erfahrungsgemäß erst nach dem Entkernen in vollem Umfang zu erkennen sei, wie in dem Bauzustandsbericht ausgeführt werde, rechtfertige die Annahme der Schadhaftigkeit der Hölzer ebenfalls nicht. Auch die weiteren in dem Bauzustandsbericht festgestellten Mängel wie Schimmelbefall der Wände im Erdgeschoss und teilweise durchhängende Decken über dem Erdgeschoss rechtfertigten die Annahme des Untergangs des Denkmals nicht. Die Augenscheinseinnahme durch die Berichterstatterin (im Ortstermin am 28. Mai 2010) belege, dass sich trotz zweifellos bestehender Mängel etwa das Tragwerk des Dachgeschosses und die Tragkonstruktion im nördlichen Obergeschoss in einem entsprechend dem Alter des Gebäudes relativ guten Zustand befänden. Bei dem Ortstermin seien zwei Vertreter des Beigeladenen zugegen gewesen, die die vorgefundenen Schäden sachverständig hätten beurteilen können. Auch die gutachterliche Stellungnahme des Herrn Dipl.-Ing. L1. vom 22. Februar 2011 führe zu keiner anderen Beurteilung. Das danach festgestellte Austauscherfordernis der Außenwandkonstruktion beziehe sich lediglich auf die hintere Längswand und die beiden Giebelwände. Die vordere, westliche Traufseite werde nicht erwähnt. Daraus könne der Schluss gezogen werden, dass jedenfalls insgesamt nicht mehr als 50 % der Gesamtkonstruktion der Außenwände ausgetauscht werden müssten. Auch der erforderliche Rückbau der Decke über dem Kellergeschoss mit dem Erfordernis des mehr als fünfzigprozentigen Austauschs der Gesamtkonstruktion der östlichen Außenwand und der Giebelwände führe in Relation zum Gesamtgebäude nicht dazu, von einem Untergang des Denkmals sprechen zu können.
22Der Zulassungsantrag macht nicht deutlich, warum diese an quantitativen wie an qualitativen Kriterien orientierte denkmalrechtliche Gesamtwürdigung des Verwaltungsgerichts unrichtig sein soll.
23aa) Zum einen ersetzen die von der Klägerin vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen zur baulichen Verfassung des Fachwerkhauses vom 22. Februar 2011, vom 20. März 2007 und vom 13. Februar 1991, auf die der Zulassungsantrag rekurriert, weder die im Rahmen des § 9 Abs. 2 a) DSchG NRW anzustellende denkmalrechtliche Bewertung, bei der die Gründe für die Unterschutzstellung und alle Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, noch geben sie das Ergebnis dieser Wertung zwingend vor. Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass der Fortbestand der Denkmaleigenschaft nicht verbindlich von einem Statiker oder sonstigen technischen Gutachter geklärt wird. Die erforderliche qualitative denkmalrechtliche Gesamtbetrachtung vollzieht der Zulassungsantrag aber nicht nach, indem er auf einzelne gutachterliche Aussagen verweist, welche die bauliche Konstitution des Fachwerkgebäudes betreffen, die aber keine spezifische denkmalrechtliche Würdigung zur Erhaltungsfähigkeit des Hauses enthalten bzw. wegen ihrer vornehmlich bautechnischen Perspektive nicht enthalten können. Um die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zum Erhalt der Denkmaleigenschaft des Fachwerkhauses zu widerlegen, hätte der Zulassungsantrag den Bauzustand und Sanierungsaufwand erst zu der denkmalrechtlichen Bedeutung des ehemaligen Hüttenmeisterhauses in Beziehung setzen und von diesem Ausgangspunkt aus darlegen müssen, dass Gründe des Denkmalschutzes einem Abbruch nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 a) DSchG NRW entgegenstehen. Dies leistet der Zulassungsantrag indes nicht, weil er sich auf die bautechnischen Aussagen der gutachterlichen Stellungnahmen konzentriert, die - worauf das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - nicht mit der Beantwortung der sich stellenden denkmalrechtlichen Rechtsfrage gleichzusetzen sind. Schon aus diesem Rechtsgrund, der das vorliegend abzuarbeitende Prüfprogramm des § 9 Abs. 2 a) DSchG NRW absteckt, kann die Klägerin die Zulassung der Berufung nicht mit dem Vorbringen erreichen, der Untersuchungsbericht des Architekturbüros T1. + O. vom 13. Februar 1991 habe ergeben, das Bauwerk sei in der tragenden Substanz so marode, dass eine Sanierung fast zu spät sei und schon jetzt Einsturzgefahr bestehe, der Bauzustandsbericht der Architekten T. + Q. vom 20. März 2007 bestätige den Bericht von 1991und Herr Dipl.-Ing. L1. gehe davon aus, der Austausch der Trag- und Gefachekonstruktion würde zwangsläufig dazu führen, dass der ursprüngliche denkmalgeschützte Charakter des Gebäudes nicht mehr erhalten werden könne. Allen diesen Stellungnahmen ist gemeinsam, dass sie keine bindende originäre denkmalrechtliche Wertung beinhalten (bzw. beinhalten können), sondern lediglich ein tatsächliches Element innerhalb dieser Wertung darstellen. Selbst wenn - wie die Klägerin zu § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend macht - die Trag- und Gefachekonstruktion teilweise sowie Schwellhölzer, Eckpfosten, Schubriegel und Holzverbindungen wegen ihres schlechten Zustands ausgetauscht werden müssten, führt diese Bestandsaufnahme innerhalb der Gesamtbewertung aus sich heraus noch nicht dazu, dass die Denkmalaussage des Fachwerkhauses entfallen ist bzw. bei einer Sanierung entfallen würde.
24Zum anderen arbeitet der Zulassungsantrag nicht heraus, dass die Bestandsaufnahme des Verwaltungsgerichts zum Bauzustand des Fachwerkhauses als Element der denkmalrechtlichen Wertung entscheidungserheblich fehlerhaft ist. Der Zulassungsantrag unterbreitet keine neuen tragfähigen Gesichtspunkte zum Umfang der erhaltungsfähigen Bausubstanz. Er streicht auch nicht substantiiert heraus, dass die gutachterlichen Stellungnahmen vom 22. Februar 2011, vom 20. März 2007 und vom 13. Februar 1991 in wesentlicher Hinsicht anders zu gewichten wären, als es das Verwaltungsgericht getan hat. Der Zulassungsantrag benennt keine konkreten tatsächlichen Feststellungen dieser gutachterlichen Stellungnahmen, welche die qualitative Betrachtung in eine für die Klägerin günstige Richtung lenken könnten. Aufgrund dessen ist die eingehende Gedankenführung des Verwaltungsgerichts zum Erhalt der Denkmalqualität namentlich auch auf der Grundlage der Erkenntnisse des gerichtlichen Ortstermins vom 28. Mai 2010 nicht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstlich zweifelhaft. Im Zuge dieses Ortstermins hat das Verwaltungsgericht das historische Hüttenmeisterhaus zusammen mit den Beteiligten und dem Architekten der Klägerin, Herrn T. , in Augenschein genommen und Lichtbilder von dem Gebäude gefertigt. Der Sitzungsniederschrift zufolge haben Herrn T. und die Vertreter des Beigeladenen bei der Begehung u. a. übereinstimmend erklärt, das Tragwerk des Dachs scheine in Ordnung zu sein und kaum Mängel aufzuweisen. Herr T. hat überdies der Bemerkung des Vertreters des Beigeladenen zugestimmt, die Tragkonstruktion der nördlichen Giebelwand im Dachgeschoss scheine in Ordnung zu sein. Die in den Akten befindlichen Außenaufnahmen von dem Fachwerkhaus bestätigen diese übereinstimmenden Wahrnehmungen. Sie sprechen - wie im Übrigen die mit Abbruchgenehmigungsantrag vom 20. November 2007 vorgelegten Außenfotos - neben den weiteren von dem Verwaltungsgericht angeführten Aspekten für das Vorhandensein einer ausreichenden, erhaltungsfähigen historischen Bausubstanz mit ursprünglicher Denkmalaussage. Mit diesem Befund setzt sich der Zulassungsantrag nicht hinreichend auseinander.
25Nicht ausreichend ist dafür, dass die Klägerin rügt, die Vertreter des beigeladenen Landschaftsverbands hätten im Ortstermin deutlich zu erkennen gegeben, sie seien zwar in theoretischer Hinsicht auf dem Gebiet des Denkmalschutzes Experten, verfügten aber nur über geringe Kenntnisse von Statik und Bausubstanz. Selbst wenn die Vertreter des Beigeladenen dies im Ortstermin äußerten, ändert dies nichts an der Verwertbarkeit und dem Gewicht ihrer sachverständigen Stellungnahme zum fortbestehenden Denkmalwert des Fachwerkhauses. Dies folgt aus der gesetzlichen Stellung des Landschaftsverbands als sachverständiger Fachbehörde in Angelegenheiten des Denkmalschutzes. § 22 Abs. 3 Nr. 1 DSchG NRW erkennt den Landschaftsverbänden auf dem Gebiet des Denkmalschutzes eine besondere Fachkompetenz zu, weil sie danach - nach Maßgabe des § 22 Abs. 4 Halbsatz 1 DSchG NRW weisungsunabhängig - u. a. fachliche Beratung in allen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege leisten. Der Denkmalschutz ist dadurch in die Hände staatlicher Fachbehörden gelegt, die für eine geordnete und wissenschaftlich fundierte Denkmalpflege zu sorgen haben.
26Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. September 2011 - 10 A 1995/09 -, NWVBl. 2012, 146 = juris Rn. 56, und vom 25. Juli 1996 - 7 A 1777/92 -, BRS 77 Nr. 52 = juris Rn. 40.
27Dem denkmalpflegerischen Urteil des Beigeladenen als Fachbehörde kommt daher bei der denkmalrechtlichen Abwägung innerhalb des § 9 Abs. 2 a) DSchG NRW jenseits rein bautechnischer Fragestellungen ein besonderes Gewicht zu. Die denkmalschutzspezifische Expertise des Beigeladenen entfällt nicht dadurch, dass dessen mit Denkmalpflege befasste Bedienstete unter Umständen nicht dieselben baukonstruktiven Fachkenntnisse wie ein Architekt oder ein Baustatiker haben mögen.
28Da § 22 Abs. 3 Nr. 1 DSchG NRW die fachliche Beratung durch Landschaftsverbände in Denkmalschutzsachen gleichberechtigt neben die Erstattung von Gutachten stellt, kann die Klägerin ferner nicht mit ihrem Einwand durchdringen, es fehle an eine "qualifizierten" Stellungnahme des Beigeladenen. Die fachliche Beratung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Sie ist bereits verwertbar, wenn der Landschaftsverband sich im Verfahren - wie hier anhand des Protokolls des Ortstermins am 28. Mai 2010 dokumentiert - fundiert und nachvollziehbar zum Erhaltungszustand und zum erhaltungsfähigen Denkmalwert eines Gebäudes äußert. Unbeschadet dessen hatte der Beigeladene sich aber auch während des Genehmigungsverfahrens mit schriftlichen Stellungnahmen vom 14. Juli 2008 und vom 7. Mai 2009 gegen den Abbruch des Hauses B. 2 bis 6 positioniert. Im Schreiben vom 7. Mai 2009 heißt es zur Begründung, bei dem Wohnhaus handele es sich um ein hochrangiges Denkmal. Wie die Begehung am 13. November 2008 gezeigt habe, befinde sich das Gebäude durch die bisher notdürftig vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen in einem augenscheinlich erhaltungsfähigen Zustand. Diese Schlussfolgerung des Beigeladenen ist mit Hilfe der aktenkundigen Fotos ohne Weiteres auch ohne die von der Klägerin eingeforderten weitergehenden Ausführungen plausibel. Nach der Stellungnahme des Beigeladenen vom 7. Mai 2009 ist das wohl im frühen 18. Jahrhundert erbaute Gebäude B. 2 bis 6 in einem engen Zusammenhang mit dem 1343 erstmals erwähnten Hof zu M. und der 1439 erwähnten M1. I. zu sehen. Nach Übernahme durch den preußischen Staat habe es im 19. Jahrhundert wohl als Wohnhaus für leitende Bedienstete der königlichen I. gedient. Im frühen 20. Jahrhundert sei vermutlich der Stall zu Wohnzwecken für Hüttenarbeiter umgebaut worden. Da das Haus in den letzten drei Jahrzehnten kaum verändert worden sei, spiegele es eine fast dreihundertjährige Bau- und Nutzungsgeschichte wider. Nach dem Abbruch aller Hallen und Wirtschaftsgebäude der I. in den letzten Jahren habe es als Zeugnis der Geschichte des Hofs zu M. und der M1. I. an denkmalpflegerischer Bedeutung dazugewonnen. Stellt man in Anbetracht der vorliegenden Lichtbilder in Rechnung, dass die äußere historische Gestalt des Fachwerkhauses bei aller Schadhaftigkeit im Detail einzelner Bauteile ohne Schwierigkeit zu erkennen ist, ist die denkmalpflegerische Einschätzung des Beigeladenen triftig, dass die soeben skizzierte Denkmalaussage des Hauses fortexistiert und auch nach der Durchführung der notwendigen Sanierungsarbeiten in die Zukunft konserviert werden kann.
29bb) Nachdem der Zulassungsantrag die denkmalrechtliche Wertung des Verwaltungsgerichts zur Erhaltungsfähigkeit der Denkmaleigenschaft nicht erschüttert hat, dringt er auch nicht damit durch, das Verwaltungsgericht habe den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO verletzt, als es davon ausgegangen sei, die Klägerin sei nach allgemeinen Grundsätzen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 a) DSchG NRW auch hinsichtlich des Denkmalwerts des Fachwerkgebäudes darlegungspflichtig, habe diese Darlegung aber nicht erbracht. Vielmehr habe die Klägerin - so der Zulassungsantrag - ihre Darlegungspflicht erfüllt und das Verwaltungsgericht ein weiteres Sachverständigengutachten einholen müssen.
30Erstens wirft der Fall das Problem der Darlegungs- und (materiellen) Beweislast hinsichtlich der tatsächlichen Grundlage des Erhalts der Denkmaleigenschaft nicht entscheidungsrelevant auf. Die Frage der Darlegungs- und (materiellen) Beweislast stellt sich im Verwaltungsprozess erst dann, wenn bestimmte entscheidungserhebliche Tatsachen nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten durch das Gericht unaufklärbar bleiben.
31Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 - 9 C 36.98 -, BVerwGE 109, 174 = NVwZ 2000, 81 = juris Rn. 8 ff.,
32Eine derartige echte non-liquet-Situation ist vorliegend nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat der Sache nach (lediglich auch) auf der Grundlage der von der Klägerin beigebrachten gutachterlichen Stellungnahmen zum Bauzustand eine denkmalrechtliche Wertung durchgeführt. In diese hat es maßgeblich eingestellt, dass eine offenkundige Abgängigkeit des Gebäudes im Sinne einer akuten Einsturzgefahr nicht festzustellen sei und die bisherige Gebäudesubstanz nach Durchführung von Reparaturmaßnahmen erkennbar bleiben werde. Der Ausgang der denkmalrechtlichen Wertung gemäß § 9 Abs. 2 a) DSchG NRW hängt damit - wie das Verwaltungsgericht auf S. 19 des Urteils erkannt hat - im Rechtssinne nicht ausschlaggebend von den (tatsächlichen) Darlegungen der Klägerin zum Fortbestand der Denkmalaussage und ihrer Bestandsaufnahme der vorhandenen Bausubstanz ab. Der insbesondere im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorgetragenen Kritik der Klägerin an dem Darlegungsansatz des Verwaltungsgerichts, den es offenbar von der wirtschaftlichen Zumutbarkeitsprüfung auf den Erhalt der Denkmaleigenschaft übertragen hat, muss deshalb nicht abschließend nachgegangen werden.
33Zweitens liegt auch unabhängig davon keine Verletzung der Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO durch das Verwaltungsgericht wegen der Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens vor, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils begründen könnte.
34Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO muss der Rechtsmittelführer substantiiert ausführen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.
35Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 = juris Rn. 4.
36Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
37Weder hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 14. März 2011 durch die Stellung eines unbedingten Beweisantrags nach § 86 Abs. 2 VwGO darauf hingewirkt, ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zur Klärung des Erhalts der Denkmaleigenschaft einzuholen, noch musste sich dem Verwaltungsgericht eine derartige Sachverhaltsermittlung aufdrängen.
38Die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Denkmaleigenschaft und deren Erhaltungsfähigkeit ist nur dann erforderlich, wenn bestimmte Tatsachen zur Bedeutung des betreffenden Gebäudes klärungsbedürftig geblieben sind, weil die bisherigen Feststellungen dafür nicht genügend Grundlagen bieten. Dies kann etwa dann notwendig sein, wenn die Wertung des Gerichts zusätzliche Kenntnisse erfordert oder wenn sachkundige Aussagen der Denkmalfachbehörde umstritten sind und in fachlicher Hinsicht einer weiteren Aufklärung bedürfen.
39Vgl. OVG LSA, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 2 L 152/06 -, juris Rn. 84; ThürOVG, Urteil vom 1. September 2010 - 1 KO 832/06 -, BRS 77 Nr. 233 = juris Rn. 41.
40Mit einer solchen unklaren Situation hatte das Verwaltungsgericht hier nicht zu tun. Das Verwaltungsgericht konnte den Erhalt der Denkmaleigenschaft des Fachwerkhauses am Maßstab des § 9 Abs. 2 a) DSchG NRW umfassend beurteilen, ohne in eine weiterreichende Sachverhaltsermittlung eintreten zu müssen. Es konnte dabei auf die von der Klägerin eingereichten Stellungnahmen, die - im Hinblick auf die denkmalpflegerische Bedeutung des Fachwerkhauses von der Klägerin nicht angegriffenen - Stellungnahmen des Beigeladenen als Fachbehörde im Sinne von § 22 Abs. 3 DSchG NRW und auf die Erörterungen und Wahrnehmungen des Ortstermins vom 28. Mai 2010 zurückgreifen. Diese Tatsachenbasis ermöglichte dem Verwaltungsgericht eine erschöpfende denkmalrechtliche Gesamtbetrachtung und -wertung.
41c) Der Zulassungsantrag zeigt nicht auf, dass der Klägerin der Erhalt des denkmalgeschützten Fachwerkhauses wirtschaftlich unzumutbar ist.
42Wiederum geht das Verwaltungsgericht korrekt davon aus, dass die Erhaltung oder Nutzung eines Denkmals in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Weise für den Eigentümer im Allgemeinen wirtschaftlich unzumutbar ist, wenn er das Denkmal auf Dauer nicht aus den Erträgen des Objekts finanzieren kann, wenn sich das Denkmal also auf Dauer nicht "selbst trägt". Der Eigentümer darf zwar im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des kulturellen Erbes in seiner Eigentumsnutzung - erheblich - eingeschränkt, nicht aber gezwungen werden, dauerhaft defizitär zu wirtschaften bzw. aus seinem sonstigen Vermögen "zuzuschießen". Wann dies der Fall ist, kann nur für jeden Einzelfall und unter Berücksichtigung aller den Fall prägenden Umstände entschieden werden. In die Wirtschaftlichkeitsrechnung, die Auskunft über die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Denkmalerhaltung geben soll, sind alle relevanten Faktoren einzubeziehen, die das in Rede stehende Objekt kennzeichnen. Auf der einen Seite sind sämtliche laufenden und einmaligen Kosten zu berücksichtigen. Auch das die Ertragslage mitbestimmende Mietausfallrisiko muss gegebenenfalls bewertet und in die Rechnung eingestellt werden. Im Hinblick auf §§ 7 Abs. 1 Satz 3, 27 DSchG NRW sind allerdings wirtschaftliche Belastungen, die das Spiegelbild vorausgegangener Verletzungen denkmalrechtlicher Pflichten darstellen, in die Wirtschaftlichkeitsrechnung nicht einzustellen. Sonst könnte der Denkmaleigentümer bei hinreichend langer Vernachlässigung des Denkmals regelmäßig die Zurücknahme oder völlige Aufgabe des Denkmalschutzes erzwingen. Auf der anderen Seite sind sämtliche vermögenswerten Vorteile in Rechnung zu stellen, die in Verbindung mit dem Denkmal anfallen. Hierzu zählen Miet- oder Pachteinnahmen bzw. bei Eigennutzung Gebrauchsvorteile ebenso wie das Potential des Objekts, Steuervorteile durch Abschreibungsregelungen zu generieren. Zugesagte öffentliche Mittel sind zu Lasten des Eigentümers ebenso einzubeziehen wie schuldhaft nicht erzielte Nutzungen. Lediglich dann, wenn der Eigentümer ein über wirtschaftliche Belange hinausgehendes Interesse an der durch Denkmalschutz unbelasteten Nutzung des Grundstücks hat - etwa wenn es sich um ein von ihm selbst genutztes Wohnhaus oder um einen zur Sicherstellung seines Lebensunterhalts betriebenes Unternehmen handelt -, kann dies anders sein. In einem solchen Falle darf der Eigentümer regelmäßig nicht dazu gezwungen werden, das Objekt notfalls zu veräußern, damit das Ertragspotential bei dem Erwerber zum Tragen kommen kann. Stehen jedoch derartige nicht ausschließlich wirtschaftliche Erhaltungs- und Nutzungsinteressen des Eigentümers nicht in Rede, sondern handelt es sich bei dem Denkmal um ein reines Investitionsobjekt, kann der Eigentümer, der das Potential des Objekts selbst nicht ausschöpfen kann, darauf verwiesen werden, das Baudenkmal zu veräußern bzw. das Ertragspotenzial in vollem Umfang in die Wirtschaftlichkeitsrechnung einzustellen. Dasselbe gilt auch dann, wenn der Eigentümer des Denkmals die für eine Erhaltung und gegebenenfalls Restaurierung oder einen Umbau erforderlichen Mittel am Markt nicht erhält. Auch in einem solchen Fall spricht viel dafür, dass er nicht unter Berufung auf seine fehlende Kreditwürdigkeit die Beseitigung des Denkmals beanspruchen kann, sondern sich gegebenenfalls auf den Versuch verweisen lassen muss, das Baudenkmal zu verkaufen.
43Vgl. OVG NRW, Urteile vom 4. Mai 2009 - 10 A 699/07 -, BRS 74 Nr. 216 = juris Rn. 41 und 45 f., und vom 20. März 2009 - 10 A 1406/08 -, BRS 74 Nr. 218 = juris Rn. 63.
44Bei der Beurteilung dessen, was dem Denkmaleigentümer im Interesse des Gemeinwohls zugemutet werden kann, ist überdies maßgeblich, ob er die entsprechende Belastung oder zumindest das Risiko einer solchen Belastung beim Grundstückserwerb gekannt hat.
45Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 2140/08 -, BRS 76 Nr. 133 = juris Rn. 24.
46Für die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Denkmalerhaltung ist der Eigentümer darlegungs- und (materiell) beweispflichtig. Dazu muss der Denkmaleigentümer die objektbezogene Wirtschaftlichkeitsrechnung auf der Grundlage eines plausiblen, die denkbaren Nutzungsvarianten durchspielenden Nutzungskonzepts erstellen.
47Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Dezember 2010 - 7 PKH 11.10 -, juris Rn. 4, und vom 17. November 2009 - 7 B 25.09 -, BRS 74 Nr. 219 = juris Rn. 10 ff.; OVG NRW, Urteil vom 20. März 2009 - 10 A 1406/08 -, BRS 74 Nr. 218 = juris Rn. 65 ff.
48In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es sei nicht zu verkennen, dass es eines hohen finanziellen Aufwands bedürfe, um das Fachwerkhaus wieder einer Nutzungsmöglichkeit zuführen zu können. Die Architekten T. + Q. bezifferten diesen Aufwand auf rund 1.165.000,- Euro. Allerdings berücksichtige die Kosten-Nutzen-Analyse weder die günstige Entwicklung der Baugeld- und Hypothekenzinsen der letzten Jahre noch die Möglichkeit der steuerlichen Geltendmachung der Investitionskosten zur Sanierung des Denkmals. Betrachtungen zur Wertsteigerung fänden sich genauso wenig wie Angaben zu den finanziellen Verhältnissen der Klägerin. Schließlich gehe der Umfang der nunmehr erforderlichen Arbeiten auf den Zustand des Denkmals zurück, der durch einen jahrelangen Leerstand seit dem Auszug des letzten Mieters im Jahr 1999 und durch das Unterbleiben notwendiger Erhaltungsmaßnahmen durch die Klägerin bedingt sei. Das Gebäude habe bereits im Zeitpunkt des Erwerbs durch die Klägerin als Gegenstand der Konkursmasse der Firma W. unter Denkmalschutz gestanden. Die damit einhergehenden Beschränkungen des Eigentums im öffentlichen Interesse seien der Klägerin daher ebenso bekannt gewesen wie der schon damals sanierungsbedürftige Zustand. Unter Berücksichtigung dieser Umstände habe die Klägerin den Nachweis der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Denkmalerhaltung nicht erbracht.
49Dem setzt der Zulassungsantrag nichts Durchgreifendes entgegen.
50Auch abgesehen davon, dass die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit des Denkmalerhalts bedeutsamen Vermögensverhältnisse der Klägerin nach wie vor unbekannt sind und sie auch mit dem Zulassungsantrag kein alle denkbaren Nutzungsalternativen vorstellendes Konzept vorlegt, das die Grundlage für eine umfassende Wirtschaftlichkeitsrechnung bilden könnte - die Kostenberechnung des Architekturbüros T. + Q. stellt eine Nutzung als Wohngebäude als die einzig mögliche dar, geht aber nicht auf einen nach Sanierung erzielbaren Veräußerungserlös oder anderweitige gewerbliche Nutzungsoptionen näher ein -, legt die Klägerin eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Denkmalerhaltung für sie nicht dar.
51Dass das Denkmal in den Jahren seit 1999 oftmals Gegenstand von Vandalismus-attacken nicht ermittelbarer Täter geworden sei, die das Gebäude in vielerlei Hinsicht geschädigt hätten, entlässt die Klägerin nicht aus ihrer denkmalrechtlichen Instandsetzungs- und Erhaltungsverantwortlichkeit gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW und kann ihr im Zuge der vorzunehmenden Zumutbarkeitsprüfung nicht zum Vorteil gereichen.
52Der Denkmaleigentümer ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW verpflichtet, das Denkmal vor Gefährdung zu schützen, soweit ihm dies zumutbar ist, ohne dass diese Pflicht weitergehend eingeschränkt wäre. Er muss im Rahmen des Zumutbaren jede Gefährdung beseitigen und nicht nur diejenigen Gefahrenstellen, die erst nach der Unterschutzstellung entstanden sind. § 7 DSchG NRW knüpft nicht daran an, wann die Mängel am Denkmal entstanden sind und wer sie verursacht hat. Die Norm bezweckt vielmehr die Beseitigung jeder Gefahr für den Bestand des Denkmals. Diese gesetzliche Pflichtenstellung des Denkmaleigentümer bedarf von Verfassungs wegen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG keiner weiteren Begrenzung. Die Beschränkung der Eigentümerpflicht auf zumutbare Aufwendungen trägt den verfassungsrechtlich geschützten Interessen des Eigentümers hinreichend Rechnung.
53Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2003 - 8 A 3991/02 -, BRS 66 Nr. 208 = juris Rn. 8.
54Die Instandsetzungs- und Erhaltungspflichtpflicht des Denkmaleigentümers findet daher nach allgemeinen ordnungsrechtlichen Grundsätzen erst dort eine (Opfer-)Grenze, wo Schäden am Denkmal allein durch reine Fremdeinwirkung entstehen, die der Denkmaleigentümer bei wertender Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls dauerhaft nicht verhindern kann.
55Vgl. zu den Grenzen der ordnungsrechtlichen Zustandsverantwortlichkeit: OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2011 - 2 B 1167/11 -, S. 3 f. des amtlichen Umdrucks, m. w. N.
56So liegt der Fall nach dem Zulassungsvorbringen jedoch nicht. Das periodisch wiederkehrende Einwerfen von Fenstern, die Beschädigung von Türen, das Entfernen von Dachrinnen u. ä. ist keine reine Fremdschädigung, welche die Klägerin als Denkmaleigentümerin bei wertender Betrachtung in eine Opferposition bringt, die jenseits der Verantwortlichkeit des § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW liegt. Es war und ist der Klägerin zuzumuten, das Fachwerkhaus etwa durch Umzäunung oder Absperrung vor einem schädigenden Zugriff Dritter zu schützen oder eben in einer Weise instandzusetzen, dass es nicht mehr wegen seines vernachlässigten Aussehens einen Anreiz für Vandalismus bietet. Da die Pflichtenstellung aus § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW ordnungsrechtlich zu verstehen ist, ist unerheblich, ob die Klägerin wegen der Beschädigungen erfolgreich Schadenersatzansprüche geltend machen konnte oder ob die Strafverfolgungsbehörden die jeweiligen Täter der Sachbeschädigungen ausfindig machten.
57Auch im Übrigen erschüttert der Zulassungsvortrag die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit nicht. Auf S. 21 des Urteils hat das Verwaltungsgericht die in der zitierten Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zur Wirtschaftlichkeitsrechnung zutreffend referiert. Da die Darlegungslast insofern bei der Klägerin liegt, die Klägerin aber nicht substantiiert dargelegt hat, warum die Wahrscheinlichkeit der Erzielung von Miet- und Pachteinnahmen äußerst gering sei und inwiefern keine Steuervorteile durch Abschreibungsregelungen generiert werden könnten, musste das Verwaltungsgericht diesen Punkten nicht von Amts wegen weiter nachgehen. Diese Darlegungsanforderungen hätte die Klägerin erfüllen müssen, um die Feststellung zu rechtfertigen, sie könne von dem Fachwerkhaus keinen vernünftigen Gebrauch mehr machen und es sei für sie nicht mehr privatnützig. Dieser Maßgabe genügt auch das Zulassungsvorbringen nicht: Warum sich Dritte wie die "Interessengemeinschaft M. " nicht freiwillig an den Sanierungskosten beteiligten, ist kein Faktor, der in die Wirtschaftlichkeitsrechnung einfließen kann, weil die Klägerin auf eine solche potentielle - freiwillige - finanzielle Unterstützung keinen Einfluss hat. Dass das Verwaltungsgericht betont, es sei nicht zuletzt dem Umgang der Klägerin mit dem Denkmal geschuldet, soweit der inzwischen eingetretene Zustand des Denkmals eine kostenintensive, umfangreiche Sanierung erfordere, ist dies als wesentlicher Aspekt der Zumutbarkeit nicht zu beanstanden. Weder hat das Verwaltungsgericht bei seiner Subsumtion des auf S. 21 des Urteils fehlerfrei dargestellten Obersatzes die These vertreten, die nunmehr mit einer Sanierung verbundenen wirtschaftlichen Belastungen seien das genaue Spiegelbild vorausgegangener Verletzungen denkmalrechtlicher Pflichten durch die Klägerin - das Verwaltungsgericht hat die Pflichtverletzungen lediglich als maßgebliche Bedingung für den heutigen Zustand des Denkmals aufgefasst - noch erschließt sich aus dem Zulassungsantrag, weshalb die in Rede stehenden Kosten auch bei einer frühzeitigen Sanierung z. B. im Jahr 1999 angefallen wären. Diese hypothetische Annahme belegt der Zulassungsantrag nicht. Sie lässt sich auch nicht der Kosten-Nutzen-Rechnung des Architekturbüros T. + Q. entnehmen. Eine wirtschaftlich tragfähige Nutzung des Denkmals aus sich heraus setzt Maßnahmen voraus, die das Gebäude entsprechend in Stand setzen, so dass es beispielsweise vermietet oder verkauft werden kann. Wenn sich die Klägerin in den Jahren nach 1999 zunächst auf Maßnahmen verlegt hat, welche zum Schutz des Gebäudes erforderlich waren, anstatt es für einen anvisierten wirtschaftlichen Nutzungszweck nachhaltig herzurichten, kann sie jetzt nicht argumentieren, diese Aufwendungen seien gewissermaßen verloren und müssten zur Begründung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit in Ansatz gebracht werden.
58Soweit die Klägerin schließlich ergänzend pauschal auf ihren gesamten bisherigen Vortrag, insbesondere in den Schriftsätzen vom 1. September 2009, vom 26. April 2010 und vom 23. Februar 2011 nebst den dortigen Beweisangeboten verweist, genügt dies den Darlegungsanforderungen § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht.
592. Es liegt kein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann. Dass das Verwaltungsgericht insbesondere den Amtsermittlungsgrundsatz nicht verletzt hat, weil es kein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt hat, ob das Denkmal noch erhaltungsfähig ist bzw. die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen zum Wegfall der historischen Substanz führen würden, ist bereits unter 1. b) bb) dargelegt worden. Aus diesen Ausführungen erschließt sich zugleich, dass für das Verwaltungsgericht auch kein Anlass bestand, Herrn Dipl.-Ing. L1. zu seinen gutachterlichen Feststellungen vor Ort, die er in seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2011 zusammengefasst hat, zu hören und/oder die Klägerin vor der angefochtenen Entscheidung darauf hinzuweisen, dass eine (weitere) Sachverhaltsermittlung nicht beabsichtigt sei.
60Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
61Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
62Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
63Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).