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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 1191/12

Datum:
31.05.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 1191/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0531.19B1191.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 1425/12
Leitsätze:

1. Die Klage- und Antragsbefugnis für Rechtsschutz gegen eine Schulauflösung steht nicht nur den Eltern und Kindern zu, welche die aufzulösende Schule gegenwärtig besuchen, sondern auch denjenigen Eltern und Kindern, welche sie in naher Zukunft (im bevorstehenden Schuljahr) besuchen wollen.

2. Die Rechtmäßigkeit eines Organisationsbeschlusses des Rates nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW ist nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Entscheidung zu beurteilen.

3. Das Bedürfnis für die Fortführung einer Schule im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW ist ausschließlich schulformbezogen zu ermitteln.

4. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 LV NRW ergänzt das Grundrecht der Eltern aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, um ein grundsätzliches schulorganisatorisches Mitbestimmungsrecht bei der konfessionellen Ausrichtung der öffentlichen Grundschulen.

5. Bei der Ermittlung des Fortbestandsinteresses einer Bekenntnisschule im Rahmen eines Organisationsbeschlusses nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW hat der Schulträger neben den bekenntnisangehörigen Schülern auch diejenigen bekenntnisfremden Schüler einzubeziehen, deren Eltern ausdrücklich erklären, ihr Kind solle bekenntnisgebunden unterrichtet und erzogen werden.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 6904/12 gegen den Ratsbeschluss der Antragsgegnerin vom 28. Juni 2012 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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