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1. Die Klage- und Antragsbefugnis für Rechtsschutz gegen eine Schulauflösung steht nicht nur den Eltern und Kindern zu, welche die aufzulösende Schule gegenwärtig besuchen, sondern auch denjenigen Eltern und Kindern, welche sie in naher Zukunft (im bevorstehenden Schuljahr) besuchen wollen.
2. Die Rechtmäßigkeit eines Organisationsbeschlusses des Rates nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW ist nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Entscheidung zu beurteilen.
3. Das Bedürfnis für die Fortführung einer Schule im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW ist ausschließlich schulformbezogen zu ermitteln.
4. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 LV NRW ergänzt das Grundrecht der Eltern aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, um ein grundsätzliches schulorganisatorisches Mitbestimmungsrecht bei der konfessionellen Ausrichtung der öffentlichen Grundschulen.
5. Bei der Ermittlung des Fortbestandsinteresses einer Bekenntnisschule im Rahmen eines Organisationsbeschlusses nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW hat der Schulträger neben den bekenntnisangehörigen Schülern auch diejenigen bekenntnisfremden Schüler einzubeziehen, deren Eltern ausdrücklich erklären, ihr Kind solle bekenntnisgebunden unterrichtet und erzogen werden.
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 6904/12 gegen den Ratsbeschluss der Antragsgegnerin vom 28. Juni 2012 wird wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig und begründet. Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, welche die Antragsteller innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt haben (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen und gebieten es, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattzugeben.
3Der Aussetzungsantrag ist zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Die jahrgangsweise Auflösung der KGS C. -H. -Schule kann ihren Sohn M. und auch sie selbst in ihren durch die §§ 78 Abs. 4, 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW geschützten rechtlichen Interessen verletzen. Die subjektiv-rechtliche Zielrichtung dieser Vorschriften lässt sich insbesondere aus § 78 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW („in zumutbarer Entfernung“), aus § 78 Abs. 5 SchulG NRW („Entwicklung des Schüleraufkommens“, „Wille der Eltern“) sowie aus § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW („Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart“) ablesen. Die beiden erstgenannten Vorschriften konkretisieren in schulorganisatorischer Hinsicht die Grundrechte von Schülern auf Erziehung und Bildung aus Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW, Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG und ihrer Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). Die Antragsteller sind in diesen Rechten konkret betroffen, weil sie im näheren Umkreis der C. -H. -Schule wohnen und nach ihren Angaben beabsichtigen, M. zum Schuljahr 2013/2014 an dieser Schule anzumelden. Die Klage- und Antragsbefugnis für Rechtsschutz gegen eine Schulauflösung steht nicht nur den Eltern und Kindern zu, welche die aufzulösende Schule gegenwärtig besuchen, sondern auch denjenigen Eltern und Kindern, welche sie in naher Zukunft (im bevorstehenden Schuljahr) besuchen wollen.
4VG Minden, Urteil vom 8. Februar 2013 ‑ 8 K 1834/12 ‑, StuGR 2013, 30, juris, Rdn. 29; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 9. Mai 2008 ‑ 4 L 1143/07 ‑, juris, Rdn. 26; zum bis 2005 geltenden Recht: BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 1979 ‑ 1 BvR 699/77 ‑, BVerfGE 51, 268, juris, Rdn. 35; OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 1984 ‑ 5 A 736/84 ‑, NVwZ 1984, 806 f. sowie Beschlüsse vom 23. Februar 1989 ‑ 15 B 2575/88 ‑, NWVBl. 1989, 373, juris, Rdn. 5, und vom 2. April 1984 ‑ 5 B 403/84 ‑, NVwZ 1984, 804.
5Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist begründet, weil das Aussetzungsinteresse der Antragsteller das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Der Organisationsbeschluss der Antragsgegnerin vom 28. Juni 2012 ist nach gegenwärtigem Erkenntnisstand rechtswidrig. Er findet seine Rechtsgrundlage insbesondere nicht in § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW, auf den der Rat seine Entscheidung gestützt hat und der als einzige Ermächtigung für diesen Beschluss in Betracht kommt.
6Maßgebend für die Beurteilung dieser schulorganisatorischen Maßnahme ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt dieses Senatsbeschlusses. Sie ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Der Rat muss seinen Beschluss bis zum Eintritt seiner Unanfechtbarkeit an etwa veränderte tatsächliche oder rechtliche Umstände anpassen.
7OVG NRW, Beschluss vom 20. April 1993 ‑ 19 B 772/93 ‑, S. 7 des Beschlussabdrucks; Urteile vom 3. Mai 1991 ‑ 19 A 2515/89 ‑, S. 10 des Urteilsabdrucks, und vom 1. Juli 1988 ‑ 19 A 1433/87 ‑, S. 2 der Veröffentlichungsfassung.
8Nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW beschließt der Schulträger über die Auflösung einer Schule nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung. Der Beschluss ist schriftlich festzulegen und auf der Grundlage der Schulentwicklungsplanung zu begründen (Satz 3). Soweit Gemeinden Schulträgeraufgaben nach § 78 SchulG NRW zu erfüllen haben, sind sie nach § 80 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW verpflichtet, für ihren Bereich eine Schulentwicklungsplanung zu betreiben. Sie dient nach Maßgabe des Bedürfnisses (§ 78 Abs. 4) der Sicherung eines gleichmäßigen und alle Schulformen und Schularten umfassenden Bildungs- und Abschlussangebots (Satz 2). Die Gemeinden sind nach § 78 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW für eine zukunftsgerichtete Weiterentwicklung der Schulen verantwortlich. Sie sind verpflichtet, Schulen fortzuführen, wenn in ihrem Gebiet ein Bedürfnis dafür besteht (Satz 2). Ein Bedürfnis besteht, wenn die Schule im Rahmen der Schulentwicklungsplanung erforderlich ist, damit das Bildungsangebot der Schulform in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann (Satz 3).
9Nach diesen Vorschriften besteht im vorliegenden Fall keine zwingende Verpflichtung der Antragsgegnerin nach § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW zur Fortführung der C. -H. -Schule (A.). Vielmehr steht ihre Fortführung im Organisationsermessen der Antragsgegnerin. Dieses Organisationsermessen hat sie bislang fehlerhaft ausgeübt (B.).
10A. Das Bedürfnis im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW für eine der drei städtischen Grundschulen in N. -P. ist weggefallen, weil das Bildungsangebot der Schulform Grundschule in zumutbarer Entfernung auch an zwei Grundschulen wahrgenommen werden kann.
11Nach der Legaldefinition des Bedürfnisbegriffs in dieser Vorschrift ist das Bedürfnis ausschließlich schulformbezogen zu ermitteln („Bildungsangebot der Schulform“), hier also in Bezug auf die Schulform Grundschule (§ 10 Abs. 2 SchulG NRW). Diese Ermittlung hat schulartübergreifend zu erfolgen, also unabhängig davon, welche konfessionelle Ausrichtung der Grundschule Eltern für ihr Kind nachfragen (§ 26 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW). Denn § 78 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW benennt als Ermittlungskriterium nur die Schulform, nicht auch die Schulart. Das Schulwahlverhalten der Eltern und die daraus abzuleitenden Schülerzahlen nach Schularten sind nach § 80 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Nr. 2 SchulG NRW vielmehr erst auf der Stufe der Schulentwicklungsplanung zu berücksichtigen, welche als planerische Entscheidung des Schulträgers an die Bedürfnisermittlung anknüpft.
12In N. -P. ist hiernach das Bedürfnis für eine der drei städtischen Grundschulen schon jetzt weggefallen, weil die Zahl der Grundschüler im Zuge der allgemeinen demografischen Entwicklung von 980 im Jahr 1970 auf 514 im Schuljahr 2011/2012 zurückgegangen ist und mittelfristig bis zum Schuljahr 2017/2018 weiter auf 432 sinken wird. In den bis vor wenigen Jahren mit 7 Zügen geführten drei Grundschulen konnten die Schulleiter im genannten Schuljahr nur noch 5 Eingangsklassen bilden. Die 3-zügige GGS F. -Schule wird schon durchgehend 2-zügig geführt, die 2-zügige GGS F1. -I. -Schule ist im Schuljahr 2012/2013 in zwei von vier Jahrgangsstufen 1-zügig. Allein die 2-zügige KGS C. -H. -Schule konnte in den vergangenen zehn Schuljahren stets zwei, in sechs Jahren sogar drei Eingangsklassen bilden. Das bis zum Schuljahr 2017/2018 prognostizierte Schüleraufkommen für die Primarstufe wird die Bildung von teils nur noch 5, teils 4 Eingangsklassen ermöglichen. In den Schuljahren 2013/2014 bis 2017/2018 werden Eltern danach 107, 95, 125, 105 und 101 Schüler an Grundschulen in N. -P. anmelden (Kurzgutachten Dr. S. vom 5. Mai 2012, Anlage 4 der Beschlussvorlage für den Rat vom 29. Mai 2012, S. 11). Auf der Grundlage der derzeit noch bis zum 31. Juli 2013 geltenden Klassenbildungswerte werden diese Anmeldezahlen bei einem Klassenfrequenzrichtwert von 24 und einer Bandbreite von 18 bis 30 die Bildung von in der Regel nicht mehr als 4 Eingangsklassen zulassen (§§ 81 Abs. 1 Satz 3, 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG NRW, § 6 Abs. 4 Sätze 1 und 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW). Im Ergebnis dasselbe gilt auch auf der Grundlage der ab 1. August 2013 geltenden Klassenbildungswerte. Danach können bei einer Schülerzahl bis 112 in zwei Grundschulen je zwei Eingangsklassen gebildet werden (Schülerzahl von 30 bis 56 an einer Grundschule, § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW in der Fassung der Änderungsverordnung vom 13. Mai 2013, GV. NRW. S. 245).
13B. Hiernach ist die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall durch die §§ 80 Abs. 1 Satz 1, 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW ermächtigt, nach ihrem Organisationsermessen darüber zu entscheiden, welche der drei Grundschulen in N. -P. sie auflöst. Die Vorschriften ermächtigen die Gemeinde als Schulträgerin zur Organisation des örtlichen Schulwesens und räumen ihr Planungsermessen mit der sich daraus ergebenden planerischen Gestaltungsfreiheit ein. Für die Planung einer schulorganisatorischen Maßnahme wie der Auflösung einer Schule findet das für jede rechtsstaatliche Planung auch im sonstigen Fachplanungsrecht geltende Abwägungsgebot Anwendung. Der Schulträger muss danach die für und gegen die geplante Maßnahme sprechenden öffentlichen und privaten Belange mit dem ihnen jeweils zukommenden Gewicht in seine Entscheidung einstellen und den Ausgleich zwischen den Belangen in einer Weise vornehmen, die ihrer jeweiligen objektiven Bedeutung gerecht wird. Hierzu gehört insbesondere eine Alternativenprüfung, also die Berücksichtigung, Ermittlung und Gewichtung aller ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen. Der Schulträger verletzt das Abwägungsgebot unter anderem dann, wenn er das Gewicht der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkennt oder wenn er eine ernsthaft in Betracht kommende Alternativlösung unberücksichtigt lässt.
14BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1992 ‑ 6 B 32.91 ‑, juris, Rdn. 3 und 10 (jahrgangsweise Auflösung einer Hauptschule); OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2009 ‑ 19 B 1129/08 ‑, juris, Rdn. 22 (Bildung eines Grundschulverbundes); Urteil vom 3. Mai 1991, a. a. O., S. 10 und 14 des Urteilsabdrucks; allgemein zum planerischen Abwägungsgebot BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 ‑ 9 A 23.10 ‑, BVerwGE 141, 171, juris, Rdn. 54.
15Mit dem Ratsbeschluss vom 28. Juni 2012 zur Auflösung der KGS C. -H. -Schule hat die Antragsgegnerin beide genannten Abwägungsfehler begangen. Der Rat hat das Gewicht des Fortführungsinteresses dieser Schule als der einzigen katholischen Bekenntnisschule im Ortsteil N. -P. mit einem zu geringen Gewicht in seine Abwägung eingestellt (I.). Unabhängig davon hat er die Alternativlösung einer Fortführung der KGS C. -H. -Schule am Standort O. Feldweg in P. -C1. unberücksichtigt gelassen (II.).
16I. Der Rat hat das Gewicht des privaten Interesses der Antragsteller und anderer betroffener Eltern und Kinder an der Fortführung der KGS C. -H. -Schule als der einzigen katholischen Bekenntnisschule im Ortsteil N. -P. in mehrfacher Hinsicht mit einem zu geringen Gewicht in seine Abwägung eingestellt.
171. Dieses Gewicht ergibt sich in erster Linie aus dem verfassungsrechtlichen Rang des bereits erwähnten Grundrechts der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen. Dieses Grundrecht beinhaltet die Erziehung und Bildung gerade auch in religiöser Hinsicht. Das nordrhein-westfälische Landesverfassungsrecht ergänzt es um das grundsätzliche Recht der Eltern, die konfessionelle Ausrichtung der öffentlichen Grundschulen mitzubestimmen. Das ergibt sich aus Art. 12 Abs. 2 Satz 2 LV NRW, wonach die in Satz 1 bezeichneten Grundschulen (Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen) „auf Antrag der Erziehungsberechtigten“ einzurichten sind, soweit ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist (bis 28. Oktober 2011 Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV NRW, Art. 1 Nr. 4 Buchstabe c) des Gesetzes zur Änderung der LV NRW vom 25. Oktober 2011, GV. NRW. S. 499). Dieses Recht hat der Landesverfassungsgeber den Eltern gerade im Hinblick auf ihr Erziehungsrecht sowie ihre Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 LV NRW, Art. 4 Abs. 1 GG eingeräumt.
18OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2009 ‑ 19 B 1314/07 ‑, juris, Rdn. 6 (Umwandlung einer Gemeinschaftsschule in eine evangelische Bekenntnisschule); Urteil vom 19. Dezember 1960 ‑ V A 313/60 ‑, OVGE 16, 128 (129); Ennuschat, in Löwer/Tettinger, Kommentar zur Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, 2002, Art. 12, Rdn. 29; zu Art. 7 Abs. 5 GG: BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1992 ‑ 6 C 3.91 ‑, BVerwGE 90, 1, juris, Rdn. 27.
19Diesen hohen verfassungsrechtlichen Rang des privaten Interesses der Antragsteller an der Fortführung der KGS C. -H. -Schule hat der Rat der Antragsgegnerin nur formal berücksichtigt, den sachlichen Gehalt der Verfassungsgarantie in Art. 12 Abs. 2 Satz 2 LV NRW dabei hingegen weitgehend verfehlt. Er hat seine „Abwägung“ im Anschluss an die Stellungnahme der Bezirksregierung vom 9. März 2012 auf die von den Antragstellern aufgeworfene Frage beschränkt, ob sich aus dieser Verfassungsbestimmung eine „Bestandsgarantie von Bekenntnisschulen“ ableiten lässt und diese Frage verneint (S. 5 f. der Beschlussvorlage vom 29. Mai 2012 unter „b) Abwägung“). Diese Feststellung ist nach dem oben zu A. Ausgeführten sowohl generell als auch für den hier vorliegenden Einzelfall zutreffend, erschöpft aber bei weitem nicht die rechtlichen Wirkungen des Art. 12 Abs. 2 Satz 2 LV NRW. Sie beinhaltet nicht mehr als die fallübergreifende Aussage, dass eine Schulauflösung generell im Organisationsermessen eines jeden Schulträgers steht, soweit keine einfachgesetzliche Fortführungspflicht besteht (§ 78 Abs. 4 Sätze 2 und 3 SchulG NRW). In diesem Sinn ist sie rechtliche Voraussetzung der nach den §§ 80 Abs. 1 Satz 1, 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW vorgeschriebenen einzelfallbezogenen planerischen Abwägung, vermag diese jedoch selbstverständlich nicht zu ersetzen.
20Auch die Auseinandersetzung des Rates mit den Grundrechten von Eltern und Kindern auf Seite 6 der zitierten Beschlussvorlage weist keinerlei Einzelfallbezug auf. Sie erschöpft sich vielmehr darin, über fast eine ganze Seite hinweg längere Passagen aus den Rdn. 63 und 65 des BVerfG-Beschlusses vom 17. Dezember 1975 ‑ 1 BvR 548/68 ‑ zur nordrhein-westfälischen Gemeinschaftsschule (BVerfGE 41, 88, juris) wörtlich wiederzugeben, ohne diese Zitate als solche zu kennzeichnen. Infolgedessen hat der Rat auch in diesem Zusammenhang nicht erkennbar berücksichtigt, dass Art. 12 Abs. 2 Satz 2 LV NRW Eltern das erwähnte grundsätzliche schulorganisatorische Mitbestimmungsrecht bei der konfessionellen Ausrichtung der öffentlichen Grundschulen einräumt, welches der Schulträger nur auf der Grundlage einer einzelfallbezogenen planerischen Abwägung überwinden kann. Ihm ist entgangen, dass hinreichend gewichtige Auflösungsgründe vorliegen müssen, um dieses landesverfassungsrechtliche Mitbestimmungsrecht im Wege der Abwägung überwinden zu können, und dass diese Gründe nach § 81 Abs. 2 Satz 3 SchulG NRW in der Begründung des Auflösungsbeschlusses konkret zu benennen sind. Stattdessen meinte er auf der Grundlage der Zitate aus dem erwähnten BVerfG-Beschluss, die Eltern ohne Weiteres darauf verweisen zu können, dass ihre Kinder den katholischen Religionsunterricht an einer der beiden verbleibenden Gemeinschaftsgrundschulen besuchen können (S. 5 f. der Beschlussvorlage vom 29. Mai 2012).
21Mit dieser Erwägung hat der Rat zugleich den Charakter der KGS C. -H. -Schule als Bekenntnisschule verkannt. In einer Bekenntnisschule werden Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV NRW, § 26 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW). Die Bekenntnisschule erfüllt einen spezifischen Erziehungsauftrag. Von einer Gemeinschaftsschule unterscheidet sie sich durch den Umfang ihrer Bindung an die Grundsätze des betreffenden Bekenntnisses: Während diese Bindung bei der Bekenntnisschule den gesamten Unterricht und die Erziehung des Kindes in jeder Hinsicht erfasst, ist sie bei der Gemeinschaftsschule auf den Religionsunterricht beschränkt (Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG, Art. 14 Abs. 3 LV NRW).
22OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2009 ‑ 19 B 1314/07 ‑, juris, Rdn. 13 m. w. N.
23Dieser grundlegende Unterschied zwischen den Schularten und deren verfassungsrechtlicher Schutz werden durch den von der Antragsgegnerin besonders betonten Art. 12 Abs. 3 Satz 1 LV NRW, § 26 Abs. 2 SchulG NRW weder beseitigt noch relativiert. Nach diesen Vorschriften werden Kinder auch in der Gemeinschaftsschule auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen. Die genannten Vorschriften vermögen nichts daran zu ändern, dass in der Bekenntnisschule der gesamte Unterricht und die gesamte Erziehung nach den religiösen Grundsätzen des jeweiligen Bekenntnisses stattfindet, während dies an der Gemeinschaftsschule nur für den Religionsunterricht gilt.
242. Soweit der Rat das Bestandsinteresse der KGS C. -H. -Schule in eine konkrete einzelfallbezogene Abwägung einbezogen hat, hat er es in entscheidungserheblichem Ausmaß untergewichtet, indem er nur die formell dem katholischen Bekenntnis angehörenden Schüler der Schule in seine Überlegungen zur Problemlösung einbezogen hat. Diese Kinder machen im Mittel der letzten drei Jahre nur „knapp 55 %“ der Schüler dieser Schule aus (S. 8 der Beschlussvorlage DezII/301/2012 vom 28. Februar 2012). Die übrigen 45 % bekenntnisfremder Kinder hat er ohne rechtfertigenden Grund unberücksichtigt gelassen. Seine Berechnungen und Prognosen verlieren dadurch den unabdingbaren Realitätsbezug.
25Eine konkrete einzelfallbezogene Abwägung wird aus der Begründung der Beschlussvorlage vom 29. Mai 2012 unter „b) Abwägung“ nur mittelbar erkennbar: Indem der Rat darin auf die in der Beschlussvorlage DezII/301/2012 vom 28. Februar 2012 „dargestellten Abwägungsgründe“ verweist, macht er sich zugleich die darin enthaltene Erwägung zu Eigen, die Alternative eines zweizügigen Grundschulverbundes bestehend aus der GGS F. -Schule (1 Zug) und der KGS C. -H. -Schule (1 Zug) am Standort der GGS F. -Schule in der H1.------straße 4 sei zu verwerfen, weil es bei 18 Anmeldungen für den katholischen Teilstandort zu erheblichen Problemen bei der Klassenbildung kommen könne (S. 8 f. der Beschlussvorlage vom 28. Februar 2012). In derselben Beschlussvorlage heißt es, dass „für das Schuljahr 2016/2017 in der Eingangsklasse voraussichtlich nur noch 18 katholische Schüler zu erwarten“ seien und es deshalb „nicht unrealistisch“ sei anzunehmen, „dass in den folgenden Jahren eine Eingangsklasse aus katholischen Schülern nicht mehr zustande käme.“
26Aus diesen Ausführungen wird erkennbar, dass der Rat nur die formell dem katholischen Bekenntnis angehörenden Schüler der KGS C. -H. -Schule in seine Berechnungen und Prognosen einbezogen hat. Nur auf der Grundlage dieser Prämisse war es auch plausibel, die Alternative des erwähnten Grundschulverbundes mit einem einzügigen KGS-Zweig zu prüfen.
27Die genannte Prämisse, bekenntnisfremde Schüler vollständig unberücksichtigt zu lassen, ist nicht realitätsgerecht. Sie blendet aus, dass die tatsächliche Nachfrage von Eltern nach einer Anmeldung ihres Kindes an der KGS C. -H. -Schule in Wirklichkeit deutlich höher liegt als bei 18 Schülern. In den letzten 10 Schuljahren lag die Anmeldezahl für die Eingangsklassen der Schule zwischen 36 und 60 Schülern. Auch für die kommenden fünf Schuljahre wird sie zwischen 38 und 50 Schülern liegen (S. 8, 15 des Kurzgutachtens Dr. S. vom 5. Mai 2012). Diese Anmeldezahlen rechtfertigen prognostisch eine dauerhafte zweizügige Fortführung der KGS C. -H. -Schule auch auf der Grundlage der ab dem 1. August 2013 geltenden Klassenbildungswerte für Grundschulen in § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW in der Fassung der Änderungsverordnung vom 13. Mai 2013.
28Auch die rechtlichen Gründe, aus denen der Rat meinte, die bekenntnisfremden Schüler bei seiner Abwägungsentscheidung unberücksichtigt lassen zu dürfen, sind nur im Ansatz tragfähig. Sie ergeben sich ebenfalls nicht unmittelbar aus der Ratsvorlage selbst, sondern aus der Stellungnahme des Rechtsamtes vom 28. März 2012, die der Rat unter „b) Abwägung“ in Bezug genommen hat. In dieser Stellungnahme begründet das Rechtsamt die Nichtberücksichtigung bekenntnisfremder Kinder mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung des beschließenden Gerichts, nach der diese Kinder „keinen Anspruch auf Zugang zu einer Bekenntnisschule [haben], wenn eine andere öffentliche Schule in zumutbarer Entfernung erreichbar ist“ (S. 3 f, Anlage 3 der Beschlussvorlage vom 29. Mai 2012).
29Dieser Hinweis des Rechtsamtes ist in dieser Allgemeinheit unzutreffend. Das beschließende Gericht hat vielmehr auch bekenntnisfremden Eltern einen unmittelbar aus Art. 4 Abs. 1 GG folgenden kapazitätsabhängigen Aufnahmeanspruch in die Bekenntnisschule zugesprochen, wenn diese die Ausrichtung der Schule auf die Grundsätze des fremden Bekenntnisses voll und ganz bejahen, also insbesondere auch mit der Erteilung von Religionsunterricht im fremden Bekenntnis durch eine diesem Bekenntnis angehörende staatliche oder kirchliche Lehrkraft einverstanden sind. Im konkreten Einzelfall hat der Senat ihre ausdrückliche Erklärung genügen lassen, ihr Kind solle katholisch erzogen werden und zu diesem Zweck auch am katholischen Religionsunterricht teilnehmen.
30OVG NRW, Beschluss vom 3. Januar 1989 ‑ 19 B 2262/88 ‑, juris, Rdn. 20 bis 23 (Aufnahme eines evangelischen Schülers in eine katholische Bekenntnisschule); Urteil vom 27. Februar 1981 ‑ 5 A 1128/80 ‑, OVGE 36, 31 (39); vgl. auch Kamp, in: Heusch/Schönenbroicher, Die Landesverfassung Nordrhein-Westfalen, 2010, Art. 13, Rdn. 8.
31Nach diesen Grundsätzen hätte der Rat bei der Ermittlung des Bedarfs für den Fortbestand der KGS C. -H. -Schule ermitteln müssen, wie hoch der Anteil bekenntnisfremder Eltern von gegenwärtigen und künftigen Schülern dieser Schule ist, die diese Voraussetzungen erfüllen oder bereit sind zu erfüllen. Als Instrumente für diese Sachverhaltsermittlung kamen eine entsprechende Nachfrage bei der Schule, ebenso aber auch die vom Gutachter Dr. S. auf S. 16 seines Kurzgutachtens angesprochene Elternbefragung über deren Schulwahlmotive insbesondere in religiöser Hinsicht in Betracht. Der Senat hält für wahrscheinlich, dass diese Sachverhaltsermittlung einen 55 % deutlich übersteigenden Fortbestandsbedarf für die KGS C. -H. -Schule ergeben hätte und es deshalb voraussichtlich auch fehlerhaft war, sie als nur 1-zügiges System in ihre Folgeüberlegungen einzubeziehen.
32Der Rat durfte die möglichst exakte Ermittlung des Anteils bekenntnisfremder Eltern mit grundrechtlich geschütztem Aufnahmeanspruch auch nicht deshalb unterlassen, weil er meinte, diese wegen der auch dort vorgeschriebenen christlichen Werteorientierung auf die Gemeinschaftsgrundschule verweisen zu können. Auch mit dieser an Art. 12 Abs. 3 Satz 1 LV NRW orientierten Erwägung hat er vielmehr den Charakter der planerischen Abwägung nach den §§ 80 Abs. 1 Satz 1, 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW grundlegend verkannt. Denn die Gewichtung und Abwägung gegenläufiger Belange setzt deren vorherige möglichst exakte Ermittlung voraus. Der Planungsträger darf von der vorherigen Ermittlung der für die Gewichtung eines Belangs maßgeblichen Tatsachen allenfalls dann absehen, wenn er diesen Belang mit seinem größtmöglichen Gewicht in seine Abwägung einstellt. Ein solcher Fall läge hier nur vor, wenn der Rat das Fortbestandsinteresse der KGS C. -H. -Schule mit 100 % seiner gegenwärtigen und künftigen Schülerschaft in seine Abwägung eingestellt hätte.
33II. Der Rat hat die alternative Lösung, die KGS C. -H. -Schule und die GGS F1. -I. -Schule jeweils selbstständig am Standort O. Feldweg 2 in P. -C1. fortzuführen, zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Mit dieser Alternative hätten die von ihm verfolgten planerischen Ziele möglicherweise unter geringeren Opfern an entgegenstehenden Belangen verwirklicht werden können.
34Die Fortführung der C. -H. -Schule am Standort O. Feldweg bei Aufgabe des Standortes G.-----straße stellt unter den gegebenen Umständen eine ernsthaft in Betracht zu ziehende Alternative dar. Für die Fortführung der C. -H. -Schule spricht, dass sie in den Schuljahren 2007/2008 bis 2011/2012 gegenüber den beiden P1. Gemeinschaftschulen im Durchschnitt die höchsten Anmeldezahlen in den Eingangsklassen aufgewiesen hat (Anlage zur Beschlussvorlage vom 28. Februar 2012, „Schülerentwicklung in P. ; Aufgabe eines Grundschulstandortes“, S. 17). Nach der Anmeldeprognose für die C. -H. -Schule im Kurzgutachten von Dr. S. vom 5. Mai 2012 (S. 15) wird die Bekenntnisschule auch in den Schuljahren 2012/2013 bis 2017/2018 mit 42, 43, 38, 50, 42 und 40 Schülern die höchsten Anmeldezahlen zu verzeichnen haben. Sie lassen erwarten, dass die Schule als katholische Bekenntnisschule zweizügig fortgeführt werden kann. Angesichts dessen hat der Gutachter ausgeführt, ließe sich „allein mit der Schülerzahlentwicklung (...) eine Auflösung der C. -H. -Schule nicht begründen“ (S. 15 des Gutachtens). Dass bei einem Standortwechsel der C. -H. -Schule nach C1. die Anmeldezahlen entscheidend zurückgehen, weil der dortige Standort von dem Standort G.-----straße etwa 1,5 km entfernt ist und der Schulweg für die Schüler aus dem „Dorf“ entsprechend länger ist, drängt sich nicht in einem Maße auf, dass Ermittlungen für diese Alternativenprüfung von vornherein ausgeschieden werden könnten.
35Schließlich hat der Rat auch die weiteren Alternativen nicht erkennbar geprüft, die § 83 Abs. 1 bis 3 SchulG NRW für eine ein- oder zweizügige Fortführung der KGS C. -H. -Schule an einem der beiden Schulstandorte H1.-----straße 4 und O. Feldweg 2 oder auch an beiden Schulstandorten bietet.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
37Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die Bedeutung der Schulauflösung für die Antragsteller, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in Anlehnung an Nr. 38.1 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327) mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes setzt der Senat im Anschluss an Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges in der Regel die Hälfte des Streitwertes im Hauptsacheverfahren fest.