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Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt
G r ü n d e:
2Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
3Der Senat legt den Zulassungsantrag dahin aus, dass es in zweiter Instanz nur noch um das Verpflichtungsbegehren der Klägerin wegen der bei ihr eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, nicht aber mehr um das Verpflichtungsbegehren des Klägers geht. Dies entnimmt der Senat der Angabe der zweitinstanzlich Beteilig-ten in den verschiedenen Versionen des Zulassungsantrages und im Begründungsschriftsatz, der sich auch nicht mit den Gründen auseinandersetzt, die das Verwaltungsgericht veranlasst haben, die vom Kläger erhobene Klage abzuweisen.
4Die Klägerin stützt den Zulassungsantrag auf aus ihrer Sicht bestehende besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, ernstliche Richtigkeitszweifel und eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 4 VwGO). Keiner dieser Zulassungsgründe ist zureichend dargelegt worden (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
5Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen etwa dann, wenn nach summarischer Prüfung der angefochtenen Entscheidung der Erfolg der Berufung wahrscheinlicher ist als der Misserfolg,
6vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, 2010, § 124 RdNr. 75 m.w.N.,
7oder wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird -
8vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, und vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642 –
9und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen.
10Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 ‑, DVBl. 2004, 838.
11Dass und warum diese Voraussetzungen vorliegen, ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, d.h. nachvollziehbar zu erläutern. Das erfordert, dass der Rechtsmittelführer unter Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Argumenten des angegriffenen Urteils im einzelnen aufzeigt, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen dieses aus seiner Sicht unrichtig ist.
12Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004, a. a. O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. September 2010 - 3 A 123/10 -, vom 21. September 2010 - 3 A 602/09 -, vom 24. August 2010 - 3 A 469/10 - und vom 13. Juli 2010 - 3 A 3250/08 -; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, a. a. O., § 124 a RdNr. 206.
13Die Berufung ist wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten nur zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), wenn die vorgebrachten Gründe gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigung, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.
14Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. April 2010 – 3 A 1173/07 – und vom 17. Oktober 2011 – 3 A 2473/09 -.
15Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.
16Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 (zu § 132 VwGO).
17Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht.
18Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin, ihre Brustkrebserkrankung und ihre Erkrankung an Leukopenie als Dienstunfall bzw. als Dienstkrankheit im Sinne von § 31 BeamtVG anzuerkennen, im wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen:
19Soweit es die Leukopenie betreffe, sei die Klage unzulässig, weil die Klägerin diese Erkrankung nicht bei der Behörde geltend gemacht und auch nicht das Vorverfahren durchgeführt habe. Hinsichtlich des Mammakarzinoms (rechte Brust), der Lymphknotenmetastase rechte Axilla und des sekundären Armlymphödems beziehe sich die Klägerin nicht auf ein einmaliges Unfallereignis, sondern auf die Belastung durch Schadstoffe, denen sie als Berufsschullehrerin am Berufskolleg in H. jahrelang ausgesetzt gewesen sei. Diese Art Schädigung sei allein nach § 31 Abs. 3 BeamtVG zu würdigen. In der Sache bleibe das Begehren ohne Erfolg. Eine Belastung durch Schadstoffe, die von Baustoffen oder der Ausstattung des Schulgebäudes ausgegangen sein soll, müsse nach herrschender Meinung außer Betracht bleiben. Die eintretende Gefährdung müsse der konkreten dienstlichen Verrichtung ihrer Art nach eigentümlich sein; die Erkrankung müsse sich als typische Folge des Dienstes darstellen. Es komme maßgebend darauf an, ob die von dem Beamten zum Zeitpunkt der Erkrankung ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade an dieser Krankheit in sich berge. Damit konzentriere sich die Betrachtung auf mögliche Gefährdungen, denen die Klägerin im Umgang mit Chemikalien und Schadstoffen als Chemielehrerin, Leiterin der Sammlung für Schadstoffe, Entsorgungsbeautragte und Gefahrstoffbeauftragte ausgesetzt gewesen sein könnte. Ein denkbares Gefährdungspotential sei möglicherweise auch von Backwaren- und Konfektmodellen aus Weich-PVC ausgegangen, die die Klägerin im Unterricht verwendet habe. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin aufgrund ihrer Verrichtungen der Gefahr einer Erkrankung an einer Berufskrankheit besonders ausgesetzt gewesen sei. Die Erkrankung an einem Mammakarzinom, einer Lymphknotenmetastase oder einem sekundären Armlymphödem sei in dem insoweit abschließenden Katalog der Krankheiten in der einschlägigen Anlage I der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) nicht aufgeführt. § 9 Abs. 2 SGB VII lasse zwar unter bestimmten Voraussetzungen die Einbeziehung weiterer Erkrankungen zu, sei aber in der Dienstunfallfürsorge nicht - auch nicht entsprechend – anwendbar. Das Krankheitsbild werde auch nicht von der Gruppe 13 der Anlage I der BKV erfasst. Diese Gruppe führe Schadstoffe auf und ermögliche es, eine Erkrankung dann als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit – bei generalisierender Betrachtung - auf einen der in der Gruppe 13 aufgeführten Schadstoffe zurückgeführt werden könne. Weil einige Schadstoffe, denen die Klägerin möglicherweise nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung ausgesetzt gewesen sei – Phthalate und Phenol -, nicht in der Gruppe 13 aufgeführt seien, könne es allenfalls eine Erkrankung „durch Benzol, seine Homologe oder durch Styrol“ betreffen (Nr. 1303 Anlage I der BKV). Das als Ausgasung der Lebensmittelmodelle gemessene Toluol – ein Benzol-Homolog – erzeuge nach aktueller wissenschaftlicher Einschätzung keine Krebserkrankungen. Das Gericht könne nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass das Mammakarzinom eine Erkrankung durch Benzol sei, und stütze sich auf das überzeugende Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. I. vom 12. November 2007. Danach sei Benzol zwar krebserregend, anerkannte Berufskrankheiten wegen einer Belastung durch Benzol seien jedoch vor allem Leukämien und lymphoproliferative Erkrankungen, nicht aber solide Tumoren wie ein Mammakarzinom. Der Sachverständige beziehe sich auf wissenschaftliche Studien, die sowohl für als auch gegen die Relevanz einer Benzolexposition sprächen. Damit sei der Vollbeweis im Sinne der Klägerin nicht erbracht. Das Gutachten überzeuge nach Aufbau und Methodik, stehe im Einklang mit sämtlichen Informationen der Arbeitsmedizin und zum Recht der Berufskrankheiten und leide – weil es auf eine abstrahierende Betrachtung ankomme - nicht daran, dass die Klägerin nicht untersucht worden sei. Der Gutachter verfüge auch angesichts der von ihm vertretenen Fachgebiete über die notwendige Fachkunde. Dass eine krebserregende Wirkung des Benzols mit Bezug auf das Mammakarzinom nicht dem Stand der Wissenschaft entspreche, zeige sich auch daran, dass die Anlage I der BKV zum 1. Juli 2009 im Hinblick auf Benzol zwar um die Nr. 1318 ergänzt worden sei, dort aber nur Erkrankungen des Blutes, des blutbildenden und des lymphatischen Systems erwähnt seien.
20Auf die individuellen Verhältnisse im Berufsbildungszentrum komme es nicht an. Die von der Klägerin eingereichte Liste „Gefahrschadstoffe, Stand August 2005, BBZ H1. : 582 Produkte“ und die Darstellung „Umgang mit Gefahrstoffen und gefährlichen Betriebsmitteln“ vom 8. Januar 2008 mit einer Liste von fast 40 in der Sammlung der chemischen Abteilung aufbewahrten Schadstoffen ersetzten nicht die fehlende, jedoch erforderliche Substantiierung. Die Klägerin dringe auch nicht mit dem Versuch durch, für die Brustkrebserkrankung eine Kombination verschiedener Schadstoffe – Benzol, Formaldehyd und Phthalate – verantwortlich zu machen. Weil diese Schadstoffe nicht in ihrer Kombination in der Anlage I der BKV berücksichtigt seien, komme es darauf an, ob der allein interessierende Stoff Benzol eine richtungweisende Teilursache sei. Ein entsprechend substantiierter Vortrag fehle.
21Mit dem Zulassungsantrag bezieht sich die Klägerin auf eine „Chemikalienauflistung von 1996 der naturwissenschaftlichen Abteilung“ und bereits in erster Instanz vorgelegte Listen („Teilliste ‚Giftschrank‘ von 1996" und die „Gesamtliste BBZ von 2005“) und macht geltend, ihr habe nur die Meldung der Berufskrankheit oblegen, während der Dienstvorgesetzte zu einer Untersuchung verpflichtet gewesen sei (§ 45 Abs. 3 BeamtVG). Das Verwaltungsgericht verlange von ihr zu Unrecht eine Substantiierung. Der Dienstherr habe eine Gefährdungsbeurteilung, zu der er verpflichtet sei, unterlassen. Spätestens im Widerspruchsverfahren habe eine betriebsärztliche, arbeitsmedizinische Untersuchung durchgeführt werden müssen. Diese Untersuchung habe auch der vom Dienstherrn beauftragte Gutachter nicht vorgenommen, der lediglich eine generalisierende Betrachtung angestellt habe und weder Facharzt für Umweltmedizin noch der Arbeitsmedizin oder der Senologie sei. Eine Auswertung der Chemikalienauflistung von 1996 zeige z.B., dass sie im Jahr 1996 im Chemieunterricht oder im Technologieunterricht eine Reihe von Chemikalien, Schwermetallen und Schwermetallverbindungen der Gruppen 11 und 13 verwendet habe, die karzinogen wirkten. Als Chemielehrerin, Sammlungsleiterin, Entsorgungs- und Gefahrstoffbeauftragte sei sie während ihrer gesamten Dienstzeit mit Gefahrstoffen der Gruppen 11 und 13 umgegangen. Eine Verursachung ihrer Erkrankung durch Chemikalien der Gruppe 11 und weitere Chemikalien der Gruppe 13 sei bisher nicht in Betracht gezogen worden. Eine Belastung durch Benzol und andere Schadstoffe sei bei einer Untersuchung der Lebensmittelattrappen, die im Unterrichtsraum verwendet und gelagert worden seien, im Kfz-Bereich und im Gebäude 3 nachgewiesen worden. Das Verwaltungsgericht habe aus der Erweiterung der Anlage I der BKV um die Nr. 1318 und der insoweit vorliegenden wissenschaftlichen Begründung einen fehlerhaften Umkehrschluss gezogen: Im Noxen-Informationsdienst für den öffentlichen Gesundheitsdienst in NRW finde man zur Toxikologie von Benzol gerade die Angabe, dass in zahlreichen tierexperimentellen Studien Benzol bei oraler und inhalativer Aufnahme in verschiedenen Organen wie der Brustdrüse in erster Linie solide Tumore und nur bei vorübergehender Exposition vermehrt Lymphome und Leukämien erzeuge. Die beiden einschlägigen Studien, die der Sachverständige Prof. Dr. I. verwertet habe, zeigten einen Anstieg des praemenopausalen Brustkrebsrisikos mit der Dauer der Exposition bzw. eine signifikant höhere Brustkrebsinzidenzrate. Die weitere epidemiologische Studie, die keine signifikanten Unterschiede der Vergleichsgruppen ergeben habe, sei nicht aussagekräftig, weil es nicht um eine berufsbedingte Benzolexposition, sondern um die bei einer Vergleichsgruppe bestehende Belastung des Trinkwassers gegangen sei. Mit Bezug auf drei weitere vom Gutachter ausgewertete Untersuchungen mit Tierversuchen seien deren Ergebnisse nicht genau genug dargestellt. Diese Untersuchungen stützten nicht einmal den Schluss auf das unbestritten bestehende Risiko einer Erkrankung des Blutes. Das eingeholte Gutachten entspreche nicht dem Stand der Wissenschaft. T. habe in seiner Dissertation im Jahr 2005 zahlreiche Belege für den Zusammenhang einer Belastung durch Benzol und andere Schadstoffe und einer Erkrankung an Brustkrebs zusammengetragen. In den USA seien 42 Chemikalien ermittelt worden; eine weitere Studie benenne 160 zusätzliche Chemikalien, die im Tierversuch Brustkrebs erzeugt hätten. Diese Substanzen hätten sich in der Chemikaliensammlung oder in den Gaskartuschen für die Brenner befunden. T. gehe auf Studien über Belastungen am Arbeitsplatz ein und befasse sich insbesondere mit den Berufsgruppen der Bus- und LKW-Fahrer, des Tankstellenpersonals sowie der Beschäftigten in Kfz-Betrieben, für die ein erhöhtes Brustkrebsrisiko belegt sei. Das 2007 erstellte Gutachten des Prof. Dr. I. sei falsch; es habe nicht mehr dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprochen. Außerdem komme angesichts einiger handwerklicher Fehler der Eindruck auf, dass ohnehin nur der Assistenzarzt das Gutachten erstellt habe und die beiden weiteren Unterzeichner lediglich gegengezeichnet hätten. Der Gutachter sei nicht auf das Auftreten von Genvariationen – Polymorphismus – eingegangen, die z.B. von T. und in einer Veröffentlichung des Bundesministeriums für Arbeit und Sicherheit genannt worden seien.
22Die Klägerin bezieht sich ferner auf eine aktuelle Begutachtung durch Dr. Q. vom 25. Februar 2011 und ärztliche Befundberichte vom 27. August und 1. September 2010. Diese Berichte bestätigten, dass sie wegen ihrer genetischen Veranlagung einen langsamen Acetylierungsstatus habe und langsamer entgifte als der Durchschnitt der Bevölkerung. Gegenüber Benzol sei sie besonders empfindlich. Der Abbau und die Ausscheidung von toxischen Benzolmetaboliten seien stark eingeschränkt. Dies gelte insbesondere bei vermehrter Aufnahme aromatischer Verbindungen, die von den Weich-PVC-Lebensmittelmodellen emittiert worden seien. In ihrem Arbeitsbereich habe sie langjährig Benzol und Phenol in geringen Dosen hauptsächlich inhaliert und in geringen Mengen auch dermal aufgenommen. Das Benzol und seine Metabolite akkumulierten im Fettgewebe – damit auch in der Brustdrüse – und im Knochenmark und lösten dort Zellschäden aus. Die tatsächlichen Belastungen der Räume durch Benzol seien nicht ordnungsgemäß ermittelt worden. Zahlreiche weltweite Studien belegten ein erhöhtes Brustkrebsrisiko für Lehrerinnen. Auffallend sei auch die hohe Erkrankungsrate der beim Berufsbildungszentrum H. eingesetzten Chemielehrerinnen. Mit der Vorlage der Chemikalienlisten 1996 und 2005 habe sie ausreichend die gefährdenden Stoffe dargelegt. Die Art der Exposition und deren Intensität lasse sich nach mehr als zwanzig Jahren nicht für jeden Stoff darstellen. Dies gelte auch deshalb, weil die Laborklassenräume, in denen sie unterrichtet habe, auch von Kolleginnen genutzt worden seien, die dort Versuche mit anderen Chemikalien unternommen hätten. Eine nähere Konkretisierung sei aber auch entbehrlich, weil schon die ihr übertragenen Aufgaben das berufsgruppenspezifische Risiko darstellten. Die lüftungstechnischen Anlagen im Kfz-Bereich und das Betanken der Motoren in der Werkstatt hätten sich als besonders problematisch erwiesen. In diesem Bereich habe sie sich als Gefahrstoffbeauftragte aufhalten müssen. Dass sie ständig mit den belastenden Lebensmittelattrappen befasst gewesen sei, sei unstreitig. Durch diese Arbeitsbedingungen sei das Erkrankungsrisiko gegenüber der Normalbevölkerung verdoppelt gewesen. Außerdienstliche Risikofaktoren hätten in ihrem Fall nicht bestanden, nicht einmal ein vom Sachverständigen fehlerhaft angenommenes hohes Lebensalter bei der Geburt des ersten Kindes.
23Es sei nicht einzusehen, dass das Verwaltungsgericht § 9 Abs. 2 SGB VII nicht analog angewandt und Stoffe außer Betracht gelassen habe, die nicht in der Anlage I der BKV aufgeführt seien wie z.B. Phenole oder Phthalate. Darin liege eine verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung von Angestellten und Beamten. Die Phthalate seien aus den Lebensmittelmodellen, aus Klebstoffen oder als Bauschadstoff aus den PVC-Böden emittiert und hätten die durch Benzol hervorgerufenen Zellschäden gesteigert. Sie hätten im Zusammenwirken mit anderen Noxen, z.B. den Chromaten aus der Gruppe 11, die karzinogene Potenz des Benzols verstärkt. Bereits Jahre vor ihrer Erkrankung habe es einschränkende Empfehlungen, teils sogar Verbote mit Bezug auf Phthalate gegeben. Die Berufskrankheiten-Verordnung sei in diesem Punkt überholt. Der Verordnungsgeber habe seinen Gestaltungsspielraum verletzt. Die Folgen der Untätigkeit des Verordnungsgebers müsse der Dienstherr tragen. Dies gelte auch für toxische Feinstäube, die in Räumen einer Schule vorlägen. Verbindliche Richtwerte gebe es nicht. Als Lehrerin sei sie auch in dieser Hinsicht einem erhöhten Risiko ausgesetzt, durch Feinstäube eine Berufskrankheit zu erleiden. Sie müsse täglich Kopien als Arbeitsmaterialien erstellen und Tonerstäube ertragen. Viele Menschen, die einen Klassenraum aufsuchten, trügen auch Stäube in diesen Raum ein. Der in einem Chemieraum nach der Grundreinigung gemessene Feinstaubgehalt habe um ein Vielfaches über dem Luftgütewert der WHO gelegen. Darüber hinaus würden Klassenräume nicht täglich staubarm gereinigt und nicht ausreichend gelüftet.
24Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, alle schädlichen Einwirkungen, die vom Ort der dienstlichen Verrichtung ausgingen, müssten außer Betracht bleiben, sei nicht zu folgen. Der Dienstherr sei nach dem Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, die Arbeitsbedingungen zu beurteilen und Maßnahmen zum Gesundheitsschutz zu ergreifen. Dies sei im Falle des Berufsbildungszentrums unterblieben und falle in den Verantwortungsbereich der Bezirksregierung, die gegenüber dem Schulträger aktiv werden müsse. Wenn ein Beamter wegen eines arbeitgeberseitigen Fehlverhaltens erkranke, müsse diese Erkrankung nach dem Rechtsgedanken des § 31 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG als Berufskrankheit anerkannt werden.
25Hiermit wird ein Grund für die Zulassung der Berufung nicht gemäß den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.
26Die Zulassungsbegründung zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht die Klage, mit der es zweitinstanzlich nur noch um die Anerkennung des Mammakarzinoms (rechte Brust), der Lymphknotenmetastase rechte Axilla und des sekundären Armlymphödems als Berufskrankheit (§ 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG) geht, zu Unrecht abgewiesen hat.
27Es ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass es auf die Art der dienstlichen Verrichtung ankommt und der Dienstort mit gesundheitsschädigenden Verhältnissen aus der Betrachtung ausgeschlossen bleibt. Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG gilt eine bei einem Beamten eingetretene Erkrankung nur dann als Dienstunfall, wenn der Beamte „nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist“, der Beamte „an einer solchen Krankheit“ erkrankt und sich die Krankheit nicht außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Nach herrschender Meinung reicht es – anders als bei einem Auslandseinsatz (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG) - nicht aus, dass die Erkrankung durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort der dienstlichen Verrichtung besonders ausgesetzt war. § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG setzt zwar nicht voraus, dass die durch die Art der dienstlichen Verrichtung hervorgerufene Gefährdung generell den Dienstobliegenheiten anhaftet. Es genügt, wenn die eintretende Gefährdung der konkreten dienstlichen Verrichtung ihrer Art nach eigentümlich ist, allerdings nur dann, wenn sich die Erkrankung als typische Folge des Dienstes darstellt. Maßgebend kommt es darauf an, ob die von dem Beamten zum Zeitpunkt der Erkrankung ausgeübte Tätigkeit erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade an dieser Krankheit in sich birgt. Mit diesem Verständnis des § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 15. Mai 1996 – 2 B 106.95 – (Juris) in einem durchaus vergleichbaren Fall die Anerkennung einer Berufskrankheit abgelehnt, die die betroffene Beamtin darauf zurückgeführt hat, sie sei an dem ihr vom Dienstherrn zugewiesenen Arbeitsplatz nachhaltig über Jahre hinweg Quecksilberstaub ausgesetzt gewesen und habe deshalb eine Quecksilbererkrankung erlitten. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stößt weitgehend auf Zustimmung.
28Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 17. Mai 1995 – 3 B 94.3181 -, Schütz/Maiwald, BeamtR, ES/C II 3.1 Nr. 57; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – 21 A 2244/07 -, Juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Januar 2012 – 1 L 161/11 -, Juris; Lemhöfer, in Plog/Wiedow, BeamtVG, Lfg. November 2011, § 31 RdNr. 187; Wilhelm, GKÖD, Lfg. 14/2011, O § 31 RdNr. 117.
29In dem vom Verwaltungsgericht Kassel durch Urteil vom 12. Oktober 2005 – 1 E 3503/96 – zugunsten des betroffenen Ruhestandsbeamten entschiedenen Fall ging es zwar um eine Dienstunfähigkeit, die durch „Baugifte am Arbeitsplatz“ hervorgerufen war. Den Entscheidungsgründen ist auch zu entnehmen, dass die Erkrankung des Ruhestandsbeamten nicht auf der Art seiner dienstlichen Verrichtung, sondern allein auf dem Aufenthalt in einem mit Schadstoffen belasteten Dienstzimmer beruhte. Der von der herrschenden Meinung abweichende Lösungsweg des Verwaltungsgerichts Kassel und der Umstand, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Dienstherrn auf Zulassung der Berufung abgelehnt hat –
30Beschluss vom 8. Dezember 2006 – 1 UZ 231/06 –,
31rechtfertigen jedoch nicht den Schluss auf ernstliche Richtigkeitszweifel, besondere rechtliche Schwierigkeiten oder gar eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht Kassel hat auf die abweichende herrschende Meinung keinen Gedanken verwendet. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hatte keine Veranlassung, sich mit der herrschenden Meinung auseinanderzusetzen, weil der im ablehnenden Beschluss nachvollziehbar abgearbeitete Zulassungsantrag des Landes Hessen in dieser Hinsicht unergiebig war.
32Nichts anderes gilt für den Fall eines Lehrers, mit dem sich das Bundesverwaltungsgericht in seinen Beschlüssen vom 22. Juli 2010 – 2 B 128.09 – und vom 22. Dezember 2011 – 2 B 87.11 – zitiert nach Juris) auseinandergesetzt hat. Es spricht zwar alles dafür, dass die Vorinstanz – das Rheinland-Pfälzische OVG – in der Raumluft eines Schulgebäudes vorhandene Schadstoffe, die beim Aushärten von Silikonfugen aufgetreten waren, als Verursacher einer Berufskrankheit in Betracht gezogen und deshalb eine Beweisaufnahme durchgeführt hat. Weil es bei einer Verfahrensrüge auf den materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt der Vorinstanz ankommt,
33vgl. Czybulka, in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 132 RdNr. 106; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 132 RdNr. 23; Pietzner/Buchheister, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Lfg. Januar 2012, § 132 RdNr. 93,
34und weitere Rügen nicht erhoben waren, musste sich das Bundesverwaltungsgericht in den zitierten Beschlüssen nur mit der Verfahrensrüge befassen und nicht in der Sache Stellung beziehen. Die Beschlüsse lassen somit nicht den Schluss zu, das Bundesverwaltungsgericht sei von der früher eingenommenen Rechtsauffassung abgerückt.
35Der vorliegende Zulassungsantrag legt in dem hier zur Diskussion stehenden Punkt keinen weiteren Klärungsbedarf oder (wenigstens) ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit dar (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Beschränkung der Dienstunfallfürsorge im Inland auf Fälle, in denen die eintretende Gefährdung der konkreten dienstlichen Verrichtung ihrer Art nach eigentümlich ist, ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich. In Anbetracht der Beihilfeleistungen und der von einem Dienstunfall unabhängigen Versorgungsleistungen ist der nicht nach der Art der dienstlichen Verrichtung, sondern nach den örtlichen Verhältnissen gesundheitlich gefährdete Beamte nicht schutzlos. Soweit Gesundheitsgefahren z.B. von der Beschaffenheit der Diensträume ausgehen, sind auch Schadenersatzansprüche denkbar, die freilich – anders als die Dienstunfallfürsorge – schuldhafte Säumnisse auf Seiten des Dienstherrn voraussetzen.
36Es entspricht auch der herrschenden Meinung, dass es sich um eine Krankheit handeln muss, die in der Berufskrankheiten-Verordnung in der zum Zeitpunkt der Erkrankung – des erstmaligen Auftretens von Krankheitssymptomen - geltenden Fassung aufgeführt ist (§ 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 31 BeamtVG vom 20. Juni 1977 [BGBl. I S. 1004]), und dass § 9 Abs. 2 SGB VII, der die Einbeziehung weiterer Krankheiten im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung zulässt, nicht gilt.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 – 2 C 55.09 -, Buchholz 240 § 31 BeamtVG Nr. 1; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 15. Dezember 2009 – 5 LC 388/07 -. Weitere Nachweise bei Brockhaus, in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil D, § 31 RdNr. 165; Lemhöfer, a.a.O., § 31 RdNr. 184.
38Der Senat folgt dieser Rechtsprechung. Der Zulassungsantrag zeigt auch in dieser Hinsicht keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder wenigstens ernstliche Richtigkeitszweifel auf.
39Der Zulassungsantrag sieht anscheinend eine Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung darin,
40„ob auch Brustkrebs als ein solider Tumor eine Erkrankung durch Benzol im Sinne der Berufskrankheiten-Verordnung BK-Nr. 1303 ist und damit als Berufskrankheit anzuerkennen ist“.
41Dem Senat erschließt sich nicht, dass es bei dieser Frage etwa um die Auslegung der erwähnten Nr. 1303 der Anlage I der BKV gehen könnte und sich in diesem Zusammenhang verallgemeinerungsfähige, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen stellen könnten. Die Nr. 1303 behandelt unter den durch chemische Einwirkungen verursachten Krankheiten mit Bezug auf die Gruppe 13 (Lösemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel [Pestizide] und sonstige chemische Stoffe) die „Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe oder durch Styrol“. Der Zulassungsantrag zieht nicht den rechtlichen Bedeutungsgehalt dieses Tatbestandes in Zweifel, sondern sieht ersichtlich grundsätzlichen Klärungsbedarf in der Tatsachenfrage, ob der Schadstoff Benzol geeignet ist, bei der Person, die nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung mit Benzol umgeht, eine Erkrankung an einem Mammakarzinom auszulösen. Eine Rechtssache kann zwar auch wegen einer entscheidungserheblichen Tatsachenfrage grundsätzliche Bedeutung haben (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die hier aufgeworfene Frage ist jedoch unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen als geklärt anzusehen. Zu diesen Rahmenbedingungen gehört, dass das Gericht, wenn die Entstehung einer Krankheit in der medizinischen Wissenschaft noch nicht hinreichend geklärt ist, den sich daraus ergebenden Beweisschwierigkeiten durch erhöhte Anforderungen an die Beweiserhebung und Beweiswürdigung Rechnung zu tragen hat. Geboten ist die sorgfältige Auswahl und Überwachung von Sachverständigen sowie die kritische Prüfung ihrer fachlichen Kompetenz bei der Würdigung der vorgelegten Gutachten.
42Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011, a.a.O.
43Wenn das Gericht – wie das hier der Fall ist und im Zusammenhang mit der Rüge ernstlicher Richtigkeitszweifel näher auszuführen sein wird – dieser Verpflichtung gerecht geworden ist und der Nachweis, dass die zum Zeitpunkt der Erkrankung ausgeübte dienstliche Tätigkeit selbst nach der aus einer Vielzahl von Fällen gewonnenen Erfahrung mit hoher Wahrscheinlichkeit gerade zu dieser Erkrankung führt, nicht geführt ist, muss die Klage abgewiesen werden. Allein die Möglichkeit, dass in Zukunft der erforderliche Nachweis erbracht werden könnte, rechtfertigt keine weitere Beweisaufnahme oder – möglicherweise für die Dauer von Jahren – eine Aussetzung des Verfahrens.
44Soweit die Klägerin eine Grundsatzfrage darin sehen sollte, dass der Verordnungsgeber verpflichtet sei, die Anlage I der BKV um wissenschaftlich festgestellte neue Krankheitsbilder zu ergänzen, und die Gerichte berechtigt seien, wissenschaftlich festgestellte Krankheitsbilder als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Verordnungsgeber pflichtwidrig untätig bleibe, stellen sich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Im vorliegenden Zusammenhang kann es nur um normativ konkretisierte Verpflichtungen im Rahmen eines Beamtenverhältnisses gehen. Wie dies bereits im Zusammenhang mit der Frage einer Anwendung des § 9 Abs. 2 SGB VII dargestellt wurde, ist der Dienstherr nicht verpflichtet (vgl. Art. 3 Abs. 1, 33 Abs. 55 GG), die Dienstunfallfürsorge auf alle erdenklichen Sachverhalte zu erstrecken.
45Vgl. Brockhaus, a.a.O., RdNr. 165 f., mit Nachweisen aus der Rechtsprechung.
46Die Zulassungsantrag legt auch sonst weder ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2) den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dar.
47Sieht man von den Beanstandungen ab, die bereits im Zusammenhang mit der Grundsatzrüge abgehandelt worden sind und auch im Zusammenhang mit den jetzt zur Diskussion stehenden Zulassungsgründen nicht zur Zulassung der Berufung führen können, konzentriert sich die Kritik der Klägerin auf die Auffassung des Verwaltungsgerichts, sie habe nicht den ihr obliegenden Nachweis erbracht, dass der berufliche Umgang der Klägerin dazu führte, dass sie einer Gefahr, an Brustkrebs zu erkranken, „besonders ausgesetzt“ war, d.h. ihr jahrelanger (aktiver) Umgang mit Benzol die Erkrankung an einem Mammakarzinom (rechte Brust), einer Lymphknotenmetastase rechte Axilla und einem sekundären Armlymphödem typischerweise im Sinne einer wesentlichen Mitursache ausgelöst habe. In diesem Zusammenhang müssen alle anderen Schadstoffe, die die Klägerin zusätzlich ins Feld führt, außer Betracht bleiben. Soweit diese Schadstoffe wie z.B. Phenole und Phthalate, nicht in der Anlage I der BKV erwähnt sind, scheiden sie von vornherein als Verursacher einer im vorliegenden Verfahren relevanten Berufskrankheit aus. Soweit die Klägerin nunmehr versucht, auch Metalle und Metalloide (Gruppe 11 der Anlage I der BKV) für ihre Erkrankung verantwortlich zu machen, scheitert dies daran, dass sie es versäumt hat, ihre Erkrankung schon im Verwaltungsverfahren in einen Bezug zu diesen Stoffen zu setzen. Dass sich derartige Stoffe auf von der Klägerin vorgelegten Listen – etwa der 582 Produkte erfassenden Gesamtliste „Gefahrstoffverzeichnisse Stand August 2005" - befinden, ersetzt weder im Verwaltungsverfahren noch im Zulassungsverfahren die entsprechende Darlegung, zumal die Listen gerade keinen Bezug zur Dienstunfallfürsorge hatten. Dies gilt ungeachtet der Amtsermittlungspflicht (§ 45 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG) auch deshalb, weil es sich bei der Erkrankung an einem Mammakarzinom nicht um eine typische Berufskrankheit, sondern um eine verbreitete Krankheit handelt, die nach der auch von der Klägerin zitierten Dissertation von T. (Umweltfaktoren, Pestizide und Brustkrebs – eine klinische Fall-Kontroll-Studie, Landshut 2005) in der Bundesrepublik Deutschland jede 9. Frau trifft (a.a.O. Seite 1) und nach dem Stand der wissenschaftlichen Diskussion, den diese Dissertation nach Auffassung der Klägerin repräsentiert, auf eine Vielzahl von Ursachen zurückgeführt wird. Nur dann, wenn sich nach dem allgemeinen Stand der Erkenntnis der Schluss aufdrängt, für eine von einem Beamten angezeigte Krankheit sei möglicherweise ein bestimmter in der Anlage I der BKV aufgeführter Schadstoff verantwortlich, mindert dies die Darlegungslast des betroffenen Beamten. Soweit die Klägerin eine Belastung durch verschiedene Schadstoffe auf den Zustand der Unterrichtsräume zurückführt, muss dieser denkbare Verursachungsbeitrag aus den bereits dargelegten Gründen ohnehin außer Betracht bleiben. Eher wäre daran zu denken, dass eine Verursachung durch diese Faktoren dem von der Klägerin reklamierten Anspruch entgegenstünde, ohne dass dies weiter vertieft werden müsste. Dies gilt auch, soweit die Raumluft gerade durch Ausgasungen seitens der im Unterrichtsraum teils aufbewahrten, teils ausgestellten Lebensmittelattrappen belastet gewesen sein soll.
48Damit konzentriert sich die weitere Erörterung teils aus materiell-rechtlichen, teils aus verfahrensrechtlichen Gründen auf die Frage, ob es möglich erscheint, dass die Erkrankung der Klägerin (wesentlich auch) auf dem jahrelangen Umgang mit den Lebensmittelattrappen beruht und in dieser Hinsicht ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen. Dies ist nicht der Fall. Die Klägerin hat schon nicht dargelegt, wie oft sie Lebensmittelattrappen in die Hand genommen hat. Es fehlt auch jeder Vortrag dazu, in welchen Mengen sie bei diesen Gelegenheiten den Schadstoff Benzol dermal oder inhalativ aufgenommen hat und welchen Beitrag diese Schadstoffmengen im Vergleich zu der von der Klägerin beklagten Grundbelastung der Unterrichtsräume mit Benzol und anderen Schadstoffen, die sie selbst als mitursächlich bezeichnet, zu ihrer Krebserkrankung geleistet haben könnten. Auch die von der Klägerin zitierte Dissertation ist in dieser Hinsicht unergiebig. Soweit T. (a.a.O. Seite 24) eine Studie erwähnt, nach der das Brustkrebsrisiko unter leitenden Angestellten, Lehrerinnen, Managerinnen und Sekretärinnen, Hausfrauen, Krankenschwestern und Laborangestellten signifikant erhöht sei, relativiert der Autor den Aussagewert dieser Studie und anderer von ihm zitierter Studien mit der Bemerkung, der Trend zu einem erhöhten Brustkrebsrisiko bei Frauen mit Hochschulabschluss oder langjähriger Ausbildung sei vermutlich auf eine späte erste Schwangerschaft, weniger Kinder, eine frühe Menarche und eine häufigere Einnahme oraler Kontrazeptiva zurückzuführen. Im Fall der Klägerin trifft mindestens das Merkmal „Hochschulabschluss“ zu. Weil die am 20. März 1958 geborene Klägerin bei der Geburt des ersten Kindes T. am 22. September 1988 das 30. Lebensjahr vollendet hatte, ist auch das Risikomerkmal einer späten ersten Schwangerschaft erfüllt (vgl. T. , a.a.O., Seite 16: „Alter bei der Geburt des ersten Kindes“ „>30“; relatives Risiko: 1,9 – 3,5). Die von T. , auf den sich die Klägerin beruft, referierten Ergebnisse stehen im Einklang mit dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten des Prof. Dr. I. vom 12. November 2007, der die Herstellung eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Mammakarzinom und der Benzolexposition im Falle der Klägerin für schwierig hält. Die Studienlage sei widersprüchlich und eine eindeutige ätiologische Bedeutung der Benzolexposition für das Auftreten eines Mammakarzinoms ergebe sich daraus nicht. Dem Sachverständigen ist auch mit Bezug auf das Risikomerkmal einer späten ersten Schwangerschaft keine Fehleinschätzung unterlaufen. Die vielfältigen von der Klägerin – erst – im Zulassungsantrag vorgetragen weiteren Behauptungen sind ebenfalls nicht geeignet darzutun, dass das Verwaltungsgericht sich nicht auf das Gutachten des Prof. Dr. I. vom 12. November 2007 hätte stützen dürfen, sondern eine weitere Begutachtung hätte veranlassen müssen, die die Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung nicht beantragt hatte.
49Es begründet keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, dass das Verwaltungsgericht bei dieser Sachlage die Klage der Klägerin abgewiesen hat. Insbesondere hatte das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, die vom Sachverständigen als wünschenswert bezeichneten detaillierten Untersuchungen zum Brustkrebsrisiko in diversen Bereichen mit verschiedensten Expositionen gegenüber potentiell krebserregenden Substanzen in Auftrag zu geben. Dies überstiege – wie dies bereits ausgeführt wurde – den Rahmen der Amtsermittlungspflicht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) bei weitem. Es ist Aufgabe des Gerichts, einen Sachverhalt mit den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln zu klären. Dazu gehört auch die Befragung eines Sachverständigen zum aktuellen Stand wissenschaftlicher Erkenntnis, nicht aber die Beauftragung einer unter Umständen mehrjährigen Forschung, selbst wenn diese nach Jahren zu einem fortgeschrittenen Stand wissenschaftlicher Erkenntnis führen sollte.
50Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
51Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).