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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 2227/12

Datum:
16.06.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 A 2227/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0616.11A2227.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 K 3091/11
Schlagworte:
Alter Weg, Fluchtlinienplan, Interessentenweg, Nutzungszweck, öffentliche Straße, maßgebliche Rechtsbeteiligte, unvordenkliche Verjährung, Wegebaulastträger, Wegepolizeibehörde, Widmung, Widmungstheorie
Normen:
StrWG NRW § 60; Fluchtliniengesetz vom 2. Juli 1975
Leitsätze:

1. Die Öffentlichkeit von Straßen und Wegen, die vor Inkrafttreten des nordrhein-westfälischen Straßenrechts entstanden sind, ist nach dem Wegerecht zu beurtei-len, das zum Zeitpunkt ihrer Entstehung galt.

2. Das Entstehen einer öffentlichen Straße unter Geltung des preußischen Wege-rechts setzt nach der sog. Widmungstheorie des Preußischen Oberverwaltungsge-richts die ausdrückliche oder konkludente Zustimmung der drei maßgeblichen Rechtsbeteiligten (des Wegeeigentümers, des Wegebaulastträgers und der Wegepolizeibehörde) voraus.

3. Öffentliche Straßen sind auch solche Straßen, die aufgrund von Fluchtlinienplänen nach dem Fluchtliniengesetz vom 2. Juli 1875 entstanden sind. In der nach der Errichtung einer Straße erfolgten Festsetzung von Fluchtlinien für diese Straße in einem Fluchtlinienplan kann eine Widmung gesehen werden.

4. Die Zurverfügungstellung einer Straße durch die maßgeblichen Rechtsbeteiligten an die Öffentlichkeit kann unter Zugrundelegung der sog. Widmungstheorie eine stillschweigende Widmung bedeuten.

5. Die Beschränkung auf einen bestimmten Nutzungszweck steht der Öffentlichkeit einer unter Geltung des preußischen Wegerechts entstandenen Straße nicht entge-gen.

6. Interessentenwege sind nach Maßgabe des preußischen Wegerechts die für den Gebrauch eines bestimmten oder bestimmbaren Personenkreises bestimmten Wege.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Es wird festgestellt, dass es sich bei der T.----------straße in I.     um eine öffentliche Straße handelt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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