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1. Es ist vom Grundsatz her geklärt, dass den Anliegern beider Straßenseiten annähernd gleiche Vorteile geboten werden, wenn ein Gehweg angelegt oder verbessert wird und auf der gegenüberliegenden Seite ein Gehweg schon vorhanden ist.
2. Wird einer der Gehwege einer beidseitig mit Gehwegen angelegten Straße erneuert, wird der Erneuerungsvorteil für sämtliche an dieser Straße anliegenden Grundstücke nicht dadurch teilweise in Frage gestellt, dass die ursprüngliche Anlegung des nunmehr erneuerten Gehwegs für die an diesen unmittelbar angrenzenden Grundstücke in erschließungstechnischer Hinsicht von besonderer Bedeutung war.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.478,69 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheids der Beklagten vom 5. Dezember 2011, mit dem diese gegenüber dem Kläger einen Beitrag in Höhe von 1.743,20 Euro für den Ausbau des Gehwegs in der C.------straße im Bereich von E. Straße bis N.---straße in I. -C1. N1. erhob. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. November 2013 insoweit statt, als mit dem Bescheid ein Beitrag von mehr als 1.478,69 Euro erhoben wurde. Zur Begründung führte das erstinstanzliche Gericht im Kern aus, die streitige Heranziehung des Klägers zu dem in Rede stehenden Straßenausbau sei dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe den Beitrag jedoch für die klägerischen Grundstücke zu hoch festgesetzt. Denn sie habe in der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Abrechnung teilweise Grundstücke mit einer zu geringen Fläche oder mit einem zu niedrigen Maßfaktor berücksichtigt.
3Der daraufhin vom Kläger gegen den klageabweisenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 20. November 2013 gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Nach der Antragsbegründung bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weist die Rechtsache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
4Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind schon nicht entsprechend den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen dargelegt. Nach zuletzt zitierter Vorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Erfordernis des „Darlegens“ verlangt dabei mehr als die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes. Es ist vielmehr im Sinne von „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ zu verstehen. Deshalb bedarf es unter (ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter) Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Das Zulassungsvorbringen muss das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus sich heraus, d.h. ohne weitere Ermittlungen seitens des Gerichts, erkennen lassen, wobei allerdings keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen.
5OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2008 ‑ 15 A 3231/07 ‑ und vom 28. August 2008 ‑ 15 A 1702/07 -.
6I.) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen würden, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 ‑ 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 ‑ 15 A 3231/07 -, vom 9. September 2008 ‑ 15 A 1791/07 ‑ und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 ‑.
8Für die Darlegung dieses Berufungszulassungsgrundes ist somit erforderlich, dass konkrete tatsächliche oder rechtliche Feststellungen im angefochtenen Urteil aus ebenso konkret dargelegten Gründen als (inhaltlich) ernstlich zweifelhaft dargestellt werden.
9Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 ‑ 15 A 2914/09 - und vom 2. November 1999 ‑ 15 A 4406/99 -.
10Davon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht zu erkennen.
111.) Dies gilt zunächst soweit der Kläger meint, seine Heranziehung sei mit dem Gedanken der Beitragsgerechtigkeit und der Vorteilsadäquanz nicht vereinbar. Zur vorteilsadäquaten Umlage des Beitrags hätte die Beklagte vielmehr eine Sondersatzung erlassen müssen. Dies begründet der Kläger im Einzelnen wie folgt:
12Die Beklagte habe einseitig den östlich der C.------straße gelegenen Gehweg erneuert und die Kosten auf die Grundstücke beidseits der C.------straße umgelegt. Dabei habe diese auch auf der westlichen Seite einen Gehweg, der jedoch im Zuge der streitige Ausbaumaßnahme nicht ausgebaut worden sei. Es handele sich also vorliegend um die Fallvariante, dass von einer beidseitigen Gehweganlage nur der Gehweg auf der einen Seite erneuert worden sei, die Kosten gleichwohl auf die Anliegergrundstücke beider Straßenseiten umgelegt worden seien. Er – der Kläger – sei Eigentümer von Flurstücken, die auf der westlichen Seite der C.------straße lägen, also auf der Seite, an der der Gehweg nicht ausgebaut worden sei. Diese Fallkonstellation sei bereits mehrfach vom beschließenden Gericht zu Lasten der Eigentümer entschieden worden, deren Grundstücke an dem nicht ausgebauten Gehweg lägen. Gleichwohl komme man um die Feststellung nicht herum, dass der Anlieger auf der gegenüber liegenden Straßenseite nicht Anlieger am Gehweg auf der anderen Straßenseite sei. Gerade diese Anliegerbeziehung sei gestört.
13Im Vergleich zu den bisher vom Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fällen weise der vorliegende Sachverhalt jedoch eine Besonderheit auf. Bei dem Gehweg auf der östlichen Seite der C.------straße handele es sich um einen Betondeckel über einem Betonkasten in Form eines U-Profils. In dem Betonkasten werde unterirdisch das Gewässer „T. “ geführt, so dass der Gehweg auch Funktionen außerhalb der Beitragsrelevanz wahrnehme, und zwar als Teil eines Wasserbaus. Der besagte Betondeckel bilde gleichzeitig den Gehweg, über den die östlich der C.------straße befindliche Bebauung erschlossen werde. Diesen Sondervorteil der Vermittlung der baugenehmigungsrechtlich erforderlichen Erschließung hätten die westlich der C.-‑‑‑-straße gelegenen Grundstücke nicht. Für deren Erschließung sei der Bau des östlich gelegenen Gehwegs nicht erforderlich gewesen.
14Hinzu komme Folgendes: Die Beiträge für die östlich der C.------straße gelegenen Grundstücke machten insgesamt 23.953,59 Euro von insgesamt 83.345,65 Euro aus. Obwohl diese Grundstücke einen zusätzlichen Erschließungsvorteil dank des Gehwegs hätten, beteiligten sie sich also nur mit 29% an den umgelegten Ausbaukosten, während die Anlieger an der westlichen Seite der C.------straße die restlichen 71% zahlten. Interessant sei in diesem Zusammenhang auch, dass die modifizierte Grundstücksfläche der Grundstücke östlich der C.------straße mehr als 50% der gesamten modifizierten Grundstücksfläche betrage.
15Aus diesem Vorbringen resultieren keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts zutreffend entschieden, dass es sich bei der abgerechneten Maßnahme um eine beitragsfähige Ausbaumaßnahme in Form der nachmaligen Herstellung des Gehwegs handelt. Weiter ist dem Verwaltungsgericht in der Feststellung zuzustimmen, dass dem Kläger durch die Ausbaumaßnahme die nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW für die Beitragserhebung geforderten wirtschaftlichen Vorteile geboten werden. Einer vom Kläger geforderten Sondersatzung bedurfte es hier nicht.
16Es ist vom Grundsatz her geklärt, dass den Anliegern beider Straßenseiten annähernd gleiche Vorteile geboten werden, wenn ein Gehweg angelegt oder verbessert wird und auf der gegenüberliegenden Seite ein Gehweg schon vorhanden ist. Der zweite Bürgersteig verschafft die für die Beitragserhebung erforderlichen Gebrauchsvorteile, weil den Fußgängern die Möglichkeit geboten wird, die von ihnen aufzusuchenden Grundstücke sowohl auf dem einen als auch auf dem anderen Gehweg zu erreichen. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass sich der Fußgängerverkehr von und zu einem Grundstück auf die Straßenseite beschränkt, auf der das Grundstück liegt. Vielmehr ist die Benutzung des einen oder anderen Bürgersteigs von der objektiv gegebenen Situation, aber auch von individuellen Angewohnheiten und von Ausgangspunkt und Ziel der Anwohner abhängig. Diese Gesichtspunkte rechtfertigen jedenfalls die Annahme, dass die Anlegung eines zweiten Bürgersteigs den Fußgängern regelmäßig Gebrauchsvorteile verschafft, weil sie nicht auf nur einen Bürgersteig angewiesen sind, sondern ihr Ziel auf dem einen oder anderen Gehweg erreichen können. Dieser Gebrauchsvorteil wirkt sich für die Eigentümer der anliegenden Grundstücke auf beiden Straßenseiten als wirtschaftlicher Vorteil aus, weil die Erreichbarkeit ihrer Grundstücke und damit deren Erschließungssituation verbessert wird.
17Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage, Bonn 2013, Rn. 608 m. w. N.
18Wird dann einer der Gehwege einer beidseitig mit Gehwegen angelegten Straße ‑ wie hier ‑ erneuert, wird der Erneuerungsvorteil für sämtliche an dieser Straße anliegenden Grundstücke nicht dadurch teilweise in Frage gestellt, dass die ursprüngliche Anlegung des nunmehr erneuerten Gehwegs für die an diesen unmittelbar angrenzenden Grundstücke in erschließungstechnischer Hinsicht von besonderer Bedeutung war. Denn der nunmehr erhobene Ausbaubeitrag findet seine Rechtfertigung in dem Erneuerungsvorteil, der darin besteht, dass der infolge der Abnutzung der Anlage zwischenzeitlich verminderte Gebrauchswert der durch die Straße erschlossenen Grundstücke infolge der Ausbaumaßnahme gesteigert wird.
19Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a. a. O., Rn. 205 m. w. N.
20Mit anderen Worten: Nach der erstmaligen Anlegung des östlich der C.------straße gelegenen – hier in Rede stehenden – Gehwegs stellen sich dessen Gebrauchsvorteile für sämtliche Grundstückseigentümer im hier fraglichen Bereich der C.------straße annähernd gleich dar. Wenn überhaupt, hätte sich allenfalls im Zeitpunkt der erstmaligen Anlage des Gehwegs die Frage gestellt, ob die Heranziehung aller vorgenannter Grundstückseigentümer mit dem Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit in Einklang steht. Darum geht es im Rahmen eines Ausbaus dieses Gehwegs in Form der Erneuerung aber aus den o. g. Gründen nicht mehr.
212.) Der Kläger sieht das angegriffene Urteil ferner deshalb mit ernstlichen Richtigkeitszweifeln behaftet, weil die Beklagte das in ihrem Eigentum stehende Flurstück 559 nicht in das Verteilungsgebiet einbezogen habe. Dieses Flurstück habe eine erhebliche Größe. Es sei das Kurparkgrundstück. Dieses bedürfe einer Erschließung, weil die Benutzer des Kurparks notwendigerweise über öffentliche Straßen zum Kurpark gelangten. Man könne auch nicht sagen, der Kurpark sei im Flächennutzungsplan als „Grünfläche“ festgesetzt und Grünflächen seien selbst Erschließungsflächen und von daher nicht beitragspflichtig. Das gelte für Grünflächen oder Grünanlagen, die eine Art Erholungsgartenersatz für eine Wohnbebauung seien. Dies gelte aber nicht für einen Kurpark, der zu seiner funktionsgerechten Nutzung auf eine Erschließung angewiesen sei. Ob das Kurparkgelände im bauplanungsrechtlichen Sinne Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB sei, könne dahinstehen. Jedenfalls in beitragsrechtlicher Hinsicht sei es, mit welchem Nutzungsfaktor auch immer, als ein von der Straße erschlossenes Grundstück zu betrachten. In jedem Fall hätte es nahe gelegen, in einer Sondersatzung das Kurparkgrundstück in die Beitragsveranlagung einzubeziehen.
22Auch hiermit werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidungen hervorgerufen. Der Kläger wird in diesem Zusammenhang schon seinen Darlegungsanforderungen im Berufungszulassungsverfahren nicht gerecht. Er setzt sich nicht hinreichend mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu diesem Aspekt auseinander.
23Dieses führt zur Nichteinbeziehung des Flurstücks 559 in das Verteilungsgebiet aus: Zwar seien gemeindeeigene Grundstücke nach der Beitragssatzung in der Verteilung grundsätzlich zu berücksichtigen. Bei dem Flurstück 559 handele es sich aber um ein Außenbereichsgrundstück. Für solche sehe die vorliegend maßgebliche Beitragssatzung vom 16. März 1984 eine Einbeziehung von unbebauten bzw. nicht bebaubaren Außenbereichsgrundstücken – wie hier - in das Verteilungsgebiet nicht vor. Hierauf geht das Zulassungsvorbringen nicht bzw. nur unzureichend ein, so dass schon aus diesem Grund ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht auszumachen sind.
24Entsprechendes gilt für die Forderung des Klägers nach einer Sondersatzung zum Zwecke der Einbeziehung des Kurparkgrundstücks in die Beitragsveranlagung. Eine solche Sondersatzung – so der Kläger – „hätte ... nahe gelegen“. Damit geht er nicht auf die Erwägung des Verwaltungsgerichts ein, dass nur eine atypische Erschließungssituation eine Sondersatzung notwendig machen würde. Eine solche atypische Erschließungssituation liege hier aber wegen des auf einer Länge von 41 m an die Anlage angrenzenden, nicht der Beitragspflicht unterworfenen Flurstücks 559 nicht vor. Die Nichtanbaubarkeit auf weniger als 10% der Frontlänge der Anlage mache die C.------straße im hier maßgeblichen Bereich nicht zu einer nur einseitig anbaubaren Straße; sie sei lediglich nicht durchgängig beidseitig anbaubar.
25Ungeachtet der fehlenden hinreichenden Auseinandersetzung des Klägers mit den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts auf Seite 18 f. seines Urteils schließt sich der Senat den dortigen Ausführungen unter Ziffer 5. b. an. Sie sind zutreffend und stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats und werden durch das Vorbringen des Klägers inhaltlich nicht erschüttert.
26II.) Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Das wäre nach dieser Vorschrift nur dann der Fall, wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Solche liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits auf Grund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint.
27Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2008 ‑ 15 A 1702/07 ‑ und vom 9. September 2008 ‑ 15 A 1791/07 ‑.
28Dies ist indessen nicht der Fall. Vielmehr erweist sich der Ausgang des Rechtsstreits unter Berücksichtigung der Darlegungen zu Ziffer I. 1. nicht als offen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im tenorierten Umfang zu Recht abgewiesen.
29Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre rechtlichen Grundlagen in §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
30Dieser Beschluss ist unanfechtbar.