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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 37/14

Datum:
13.02.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 37/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0213.15A37.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 5 K 51/12
Schlagworte:
Straßenbaubeitrag Gehweg einseitiger Ausbau Erneuerungsvorteil
Normen:
KAG NRW § 8 Abs. 2
Leitsätze:

1. Es ist vom Grundsatz her geklärt, dass den Anliegern beider Straßenseiten annähernd gleiche Vorteile geboten werden, wenn ein Gehweg angelegt oder verbessert wird und auf der gegenüberliegenden Seite ein Gehweg schon vorhanden ist.

2. Wird einer der Gehwege einer beidseitig mit Gehwegen angelegten Straße erneuert, wird der Erneuerungsvorteil für sämtliche an dieser Straße anliegenden Grundstücke nicht dadurch teilweise in Frage gestellt, dass die ursprüngliche Anlegung des nunmehr erneuerten Gehwegs für die an diesen unmittelbar angrenzenden Grundstücke in erschließungstechnischer Hinsicht von besonderer Bedeutung war.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.478,69 Euro festgesetzt.

 
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