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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 1347/12

Datum:
24.09.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 A 1347/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0924.20A1347.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 K 1480/11
Schlagworte:
Waffe, verboten, halbautomatisch, automatisch, Patronen, Magazin, Kapazität, zweischüssig, Verwendung, Jagd, Wild, Schießen, Erlaubnis, waffenrechtlich, Erteilung, Waffenbesitzkarte, Eintragung, Verwendungsverbot, Sacherlaubnis
Normen:
WaffG § 13 Abs. 1, 3 und 6
Leitsätze:

Das sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG ergebenden Verbot, auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen zu schießen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, rechtfertigt es nicht, bei der waffenrechtlichen Erlaubniserteilung auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG einen einschränkenden Zusatz hinsichtlich der Magazinkapazität vorzunehmen.

 
Tenor:

Das angegriffene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird verpflichtet, die Waffe des Herstellers Ruger, Modell 10-22, Herstellungsnummer 356-30717, in die Waffenbesitzkarte Nr. 4/08 ohne eine auf die Magazinkapazität bezogene Einschränkung einzutragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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