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Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
2Der Kläger studiert bei der Beklagten im Studiengang "Bachelor of Laws".
3Unter dem 10.9.2012 beantragte er bei der Beklagten unter Vorlage verschiedener Unterlagen die Anrechnung der Module 55100 "Propädeutikum", 55101 "Bürgerliches Recht I", 55103 "Bürgerliches Recht II", 55104 "Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht", 55109 "Unternehmensrecht I", 55201 "Unternehmensrecht II", 31071 "Grundzüge der Wirtschaftsinformatik" und des Seminars. Mit Bescheid vom 8.10.2012 rechnete die Beklagte aufgrund der von dem Kläger andernorts bereits erbrachten Prüfungsleistungen die Module 55100 "Propädeutikum" und 55101 "Bürgerliches Recht I" an. Ferner rechnete sie die Belegung und Hausarbeit des Moduls 55104 "Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht" (nunmehr: "Staats- und Verfassungsrecht") ohne die Modulabschlussklausur an. Gegen die Ablehnung der Anrechnung im Übrigen legte der Kläger am 16.10.2012 Widerspruch ein.
4Mit Abhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 23.1.2013 rechnete die Beklagte des weiteren das Modul 55109 "Unternehmensrecht I" an und wies den Widerspruch des Klägers im Übrigen zurück.
5Der Kläger hat am 21.2.2013 Klage erhoben. Zu deren Begründung hat er ausgeführt, die von ihm an der Universität Bonn in der Vorlesung Schuldrecht I bestandene Klausur sei der Prüfungsleistung im Modul 55103 "Bürgerliches Recht II" gleichwertig und daher als Ersatz anzurechnen. Jedenfalls sei kein wesentlicher Unterschied zu verzeichnen. Der Ausschluss der Anrechnung von Wahlmodulen und des Seminars in § 7 Abs. 4 der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Laws der Beklagten vom 31.10.2003 i. d. F. der 5. Änderungssatzung vom 1.8.2011 (im Folgenden: PO) sei unwirksam, da § 63 HG a. F. die Anrechenbarkeit von Prüfungsleistungen nicht einschränke und die von der Beklagten vorgenommene Einschränkung jedenfalls zu weit gehe. Der Zwang zur Anrechnung ergebe sich auch aus der Lissabon-Konvention. Die von ihm während seiner Informatik-Studien erbrachten Prüfungsleistungen seien der Prüfungsleistung im Modul 31071 "Grundzüge der Wirtschaftsinformatik" gleichwertig.
6Der Kläger hat beantragt,
7die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 8.10.2012 und 23.1.2013 zu verpflichten, ihm die Module 55103 "Bürgerliches Recht II", 31071 "Grundzüge der Wirtschaftsinformatik" und das Seminar (Modul Nr. 20) im Studiengang Bachelor of Laws anzurechnen.
8Die Beklagte hat beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie hat geltend gemacht, die in der Vorlesung Schuldrecht I bestandene Klausur sei der Prüfungsleistung im Modul "Bürgerliches Recht II" nicht gleichwertig, da in dieser Vorlesung die gesetzlichen Schuldverhältnisse nicht behandelt worden seien. Eine Anrechnung des Seminars und des Wahlmoduls sei nach der Prüfungsordnung ausgeschlossen. Dies sei nach den Regelungen des Hochschulgesetzes möglich. Die von der Beklagten vorgesehene Einschränkung sei auch nicht zu weitgehend. Eine Anrechnung eines Seminars sei auch deshalb nicht möglich, weil das Seminarthema nach § 17 Abs. 1 Satz 2 PO die Grundlage für die Bachelorarbeit darstelle. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Lissabon-Konvention, die lediglich die Gleichbehandlung von in- und ausländischen Studierenden verlange.
11Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23.4.2014 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Anrechnung der vorbezeichneten Module. Die von ihm erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen seien den Anforderungen, die die Beklagte im Modul 55103 "Bürgerliches Recht II" stelle, nicht gleichwertig. Eine Anrechnung des Wahlmoduls 31071 "Grundzüge der Wirtschaftsinformatik" und des Seminars sei aufgrund der Regelungen in § 7 Abs. 4 PO und in § 5 Abs. 2 der Prüfungsverfahrensordnung für den Studiengang Bachelor of Laws an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Beklagten vom 23.9.2008 i. d. F. der 3. Änderungssatzung vom 16.11.2011 (im Folgenden: PVerfO) nicht möglich. Denn hiernach müssten die Wahlmodule und das Seminar bei der Beklagten erbracht werden. Gegen die Wirksamkeit dieser Regelungen bestünden keine Bedenken. Denn die nach 63 Abs. 2 HG a. F. mögliche Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen müsse nicht unbegrenzt erfolgen, sondern sei schon begrifflich auf einen bestimmten Umfang begrenzt. Nach dem Willen des Gesetzgebers müssten Studien- und Prüfungsleistungen von nennenswertem Umfang, insbesondere die letzten Prüfungsleistungen an der Hochschule selbst erbracht werden. Nach den Regelungen der Beklagten könnten 15 von 21 Modulen des Bachelor-Studiengangs grundsätzlich angerechnet werden. In Anbetracht des mithin nur geringen Umfangs von nicht anrechenbaren Studien- und Prüfungsleistungen spreche nichts dagegen, dass neben den unmittelbar abschließenden Prüfungsleistungen die Wahlmodule nicht anrechenbar seien. Nichts anderes ergebe sich aus dem von dem Kläger angeführten Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (Lissabon-Konvention, BGBl II 2007, S. 712). Denn dies sei auf Fälle mit reinem Inlandsbezug wie hier nicht anwendbar.
12Der Kläger hat gegen das ihm am 9.5.2014 zugestellte Urteil am 28.5.2014 die Zulassung der Berufung beantragt, soweit das Verwaltungsgericht seine auf Anrechnung des Seminars und des Moduls 31071 "Grundzüge der Wirtschaftsinformatik" gerichtete Klage abgewiesen hat. Seinen Antrag hat der Kläger rechtzeitig begründet. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 8.12.2014 zugelassen.
13Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger geltend, sein Anspruch auf Anerkennung ergebe sich aus § 63a Abs. 1 HG in der seit dem 1.10.2014 geltenden Fassung. Diese Vorschrift enthalte keinen Vorbehalt, dass die Hochschule Prüfungsleistungen trotz Gleichwertigkeit nicht anerkennen könne. Zu der im Wesentlichen gleichen Vorschrift des § 90 Abs. 5 Universitätsgesetz sei bereits entschieden worden, dass auch Diplomarbeiten anzurechnen seien und dass Prüfungsordnungen, die Diplomarbeiten von der Anrechnung ausnähmen, unwirksam seien. Soweit die Landesregierung in der Begründung des Gesetzesentwurf zu § 63a Abs. 1 HG die Auffassung vertrete, dass der Umfang der anrechenbaren Studienleistungen begrenzt sei und dass insbesondere Bachelor- und Masterarbeiten als typischerweise letzte Prüfungsleistungen nicht angerechnet werden könnten, sei diese Auffassung jedenfalls nicht im Wortlaut der Norm zum Ausdruck gekommen und daher unmaßgeblich. Eine Einschränkung der Anerkennung laufe vielmehr dem Ziel zuwider, Studienzeiten zu verkürzen und die Hochschulkapazitäten bestmöglich auszuschöpfen. Die Nichtanrechnung sei mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar. Entgegen der Einschätzung der Beklagten sei das von dem Kläger an der Universität Bonn erbrachte Seminar nicht mit 3, sondern mit 18 ECTS-Punkten bewertet.
14Der Kläger beantragt,
15das angegriffene Urteil zu ändern und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihrer Bescheide vom 8.10.2012 und 23.1.2013 zu verpflichten, das von ihm an der Universität Bonn erbrachte "Seminar im deutschen und europäischen Immaterialgüterrecht" als Ersatz für das Abschlussseminar (Modul Nr. 20) und seine im Schriftsatz vom 15.12.2015 genannten Leistungen als Ersatz für das Modul Grundzüge der Wirtschaftsinformatik (31071) anzuerkennen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Sie macht geltend, das von dem Kläger an der Universität Bonn erbrachte Seminar im deutschen und europäischen Immaterialgüterrecht sei bereits auf das Modul 55109 "Unternehmensrecht I" angerechnet worden und könne daher nicht erneut als Ersatz für das Abschlussseminar anerkannt werden. Eine Anerkennung des Seminars sei darüber hinaus nach § 7 Abs. 4 PO ausgeschlossen. Das Abschlussseminar sei Bestandteil der Abschlussprüfung, die aus Abschlussseminar und Bachelorarbeit bestehe. Das Thema der Bachelorarbeit werde im Anschluss an das Seminar vergeben, das Seminarthema stelle die Grundlage für die Bachelorarbeit dar (§ 17 Abs. 1 PO). Jeder Prüfling müsse daher an der Beklagten erfolgreich an dem Abschlussseminar teilnehmen. Das von dem Kläger im Wintersemester 2006/2007 erbrachte Seminar "Urheberrechtliche Beurteilung von P2P-Filesharing-Systemen in Deutschland und Europa" könne keine Grundlage für eine aktuelle Bachelorarbeit sein. Die Anerkennung von Wahlmodulen sei nach § 7 Abs. 4 PO ebenfalls - gänzlich - ausgeschlossen. Die Regelung in § 7 Abs. 4 Satz 2 PO solle es Studierenden des Bachelor-Studiengangs ermöglichen, im Rahmen des Studiengangs ein Wahlmodul im Ausland zu absolvieren. Die von dem Kläger erbrachten Studienleistungen seien im Übrigen für eine Anerkennung als Ersatz für das Wahlmodul "Grundzüge der Wirtschaftsinformatik" nicht ausreichend.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
21Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit der Kläger die Anerkennung verschiedener Leistungen als Ersatz für das Modul 31071 "Grundzüge der Wirtschaftsinformatik" und für das Seminar Modul 20 begehrt. Die Ablehnung bzw. Unterlassung der Anerkennung durch die Beklagte ist nicht rechtswidrig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Anerkennung.
22Der Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus § 63a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16.9.2014 in der seit dem 1.10.2014 geltenden Fassung (HG). Nach dieser Vorschrift werden Prüfungsleistungen, die in Studiengängen u. a. an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind, auf Antrag anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden. Das Gesetz ist in dieser Fassung anzuwenden, da es für den erhobenen Leistungsanspruch auf die Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ankommt.
23Mit der Anerkennungsregelung bezweckt das Gesetz ‑ wie schon mit den entsprechenden Anrechnungsvorschriften vorhergehender Gesetzesfassungen ‑, Studenten bereits erbrachte Prüfungsleistungen im Interesse der zweckmäßigen, insbesondere zumutbaren Erreichung ihres berufseröffnenden Ausbildungsziels und im Interesse der Verhinderung unnötiger Inanspruchnahme von Hochschulkapazitäten nicht noch einmal abzuverlangen.
24Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 16/5410, S. 362; Weber in: Leuze/Epping, HG, Loseblattsammlung (Stand: Mai 2015), § 63 Rn. 39; im länderübergreifenden Blick Waldeyer in: Hailbronner/Großkreuz/Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Ordner 1, Loseblattsammlung (Stand: September 2015), § 16 HRG Rn. 27.
25Die Auslegung der Vorschrift hat auf der einen Seite das Grundrecht der Studenten aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in den Blick zu nehmen. Vorschriften, die für die Aufnahme des Berufs eine bestimmte Vor- und Ausbildung sowie den Nachweis erworbener Fähigkeiten in Form einer Prüfung verlangen, greifen in die Freiheit der Berufswahl ein und müssen deshalb den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen. Die Prüfungsschranke darf nach Art und Höhe nicht ungeeignet, unnötig oder unzumutbar sein.
26BVerfG, Beschluss vom 17.4.1991 ‑ 1 BvR 419/81 und 213/83 ‑, BVerfGE 84, 34 (45).
27Nicht Inhalt der grundrechtlich fundierten Studierfreiheit ist es demnach, allgemeine Prüfungserleichterungen gewährt zu bekommen, weil man sich in anderen ähnlichen Prüfungen bereits bewährt hat. Dem kommt die Anerkennungsvorschrift nach, wenn sie vorschreibt, anderweitig bereits erbrachte Prüfungsleistungen auch für eine andere Prüfung anzuerkennen, denn dann erweist sich die Forderung nach nochmaliger Ablegung sachlich derselben Prüfung als unverhältnismäßig. Auf der anderen Seite muss die Wissenschaftsfreiheit der Hochschulen bzw. Fakultäten berücksichtigt werden (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG).
28Zur Grundrechtsträgerschaft der Hochschulen und Fakultäten vgl. BVerfG, Urteil vom 27.7.1971 ‑ 2 BvF 1/68 u.a. ‑, BVerfGE 31, 314 (322); Beschluss vom 2.5.1967 ‑ 1 BvR 578/63 ‑, BVerfGE 21, 362 (373 f.); Beschluss vom 16.1.1963 ‑ 1 BvR 316/60 ‑, BVerfGE 15, 256 (261 f.).
29Vom sachlichen Gewährleistungsbereich dieses Grundrechts erfasst ist insbesondere das Recht der Hochschulen, Studien- und Prüfungsordnungen zu erlassen.
30Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.5.1995 ‑ 1 BvR 1379, 1413/94 ‑, BVerfGE 93, 85 (93); 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 26.6.2015 ‑ 1 BvR 2218/13 ‑, NVwZ 2015 Rn. 25.
31Prüfungsordnungen haben u. a. die Zahl der Module, den Inhalt, das Qualifikationsziel, die Lehrform und die Dauer von Prüfungsleistungen sowie die Anerkennung von in anderen Studiengängen oder in anderen Hochschulen erbrachten Leistungen zu regeln (§ 64 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 6 HG). Die den Fachgerichten vorbehaltene Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Vorschriften darf die zum Schutz der Freiheit von Forschung und Lehre und speziell im Interesse der Satzungsautonomie der Hochschulen eröffneten gesetzlichen Spielräume nicht in einer mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unvereinbaren Weise verengen.
32Vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 26.6.2015 ‑ 1 BvR 2218/13 ‑, NVwZ 2015 Rn. 23.
33Für die Frage, inwieweit die Hochschulen verpflichtet werden können, anderweitig erbrachte Prüfungsleistungen auch für die von ihnen geforderten Prüfungsleistungen anzuerkennen, bedeutet dies, dass eine solche Verpflichtung wissenschaftsfreiheitsgerecht und in Konkordanz mit der grundrechtlich fundierten Studierfreiheit nur dann möglich ist, wenn die nach der Prüfungsordnung der Hochschule geforderte Prüfungsleistung der Sache nach bereits erbracht ist. Dies erfordert eine Übereinstimmung in allen wesentlichen Elementen der geforderten Prüfungsleistung mit der erbrachten Leistung nach Inhalt und Umfang des prüfungsrelevanten Stoffes und Art und Dauer der Prüfung.
34Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 16/5410, S. 362; zum verwandten Begriff der Gleichwertigkeit anzurechnender Leistungen nach einer Vorgängervorschrift OVG NRW, Urteil vom 27.9.1999 ‑ 22 A 3745/98 ‑, juris, Rn. 9.
35Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen bestimmen die Auslegung des gesetzlichen Anerkennungsmerkmals in § 63a Abs. 1 Satz 1 HG, dass "hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden".
36Ausgehend von diesen Maßstäben besteht kein Anspruch auf die begehrte Anerkennung. Allerdings trifft die Auffassung der Beklagten, dass sie befugt sei, bestimmte Prüfungsleistungen grundsätzlich von der Anerkennung auszuschließen oder die Anerkennung auf eine Höchstzahl anzuerkennender Prüfungsleistungen zu beschränken, nicht zu. Darauf beruht die hier in Anspruch genommene Regelung des § 7 Abs. 4 Satz 1 PO, wonach eine Mindestzahl von Modulen und darunter näher bezeichnete in Hagen erfolgreich erbracht werden müssen. Das Gesetz stellt die Anerkennung von Prüfungsleistungen weder in das Ermessen der Hochschule, noch gewährt es einen satzungsrechtlichen Ausgestaltungsspielraum für das Ob der Anerkennung ("werden auf Antrag anerkannt"). Die Prüfung, ob hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen ein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden, erfordert eine Subsumtion des Sachverhalts unter unbestimmte Rechtsbegriffe und gewährt damit keinen der gerichtlichen Prüfung entzogenen Beurteilungsspielraum.
37So schon zu einer Vorgängervorschrift OVG NRW, Urteil vom 27.9.1999 ‑ 22 A 3745/98 ‑, juris, Rn. 7 ff.
38Die Regelungsbefugnis und -pflicht zur Anerkennung nach § 64 Abs. 2 Nr. 6 HG betrifft die verfahrensrechtliche Ausgestaltung des Entscheidungsverfahrens und das inhaltliche Wie der Anerkennung, insbesondere inwieweit Noten angerechnet werden.
39Vgl. zum Wie der Anerkennung OVG NRW, Beschluss vom 18.9.2014 ‑ 14 A 1661/13 ‑, NRWE Rn. 4 ff.
40Auch lässt sich aus dem Begriff der Anerkennung nicht folgern, dass der Umfang des anerkennbaren Studienvolumens limitiert sei.
41So aber Gesetzentwurf der Landesregierung, LT‑Drs. 16/5410, S. 362 f.
42Ein Anerkennungsumfang ist im Begriff "Anerkennung von Prüfungsleistungen" nicht enthalten. Auch § 63a Abs. 1 Satz 3 HG, wonach die Anerkennung der Fortsetzung des Studiums, dem Ablegen von Prüfungen, der Aufnahme eines weiteren Studiums oder der Zulassung zur Promotion dient, lässt keine Begrenzung des Umfangs erkennen, sondern zeigt lediglich, dass die Anerkennung in jeder Lage des Studiums erstrebt werden darf. Dass der historische Gesetzgeber ausweislich der zitierten Gesetzesmaterielaien von einer Beschränkung des Umfangs möglicher Anerkennung ausging, ist unerheblich. Für den Inhalt einer Norm ist entscheidend der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist.
43Vgl. BVerfG, Urteil vom 19.3.2013 ‑ 2 BvR 2628/10 u.a. ‑, BVerfGE 133, 168 Rn. 66; Urteil vom 20.3.2002 ‑ 2 BvR 794/95 ‑, BVerfGE 105, 135 (157).
44Materialien zum Willen des historischen Gesetzgebers bei der Normsetzung sollen mit Vorsicht, lediglich unterstützend und insgesamt nur insofern herangezogen werden, als sie auf einen objektiven Norminhalt schließen lassen. Der sogenannte Wille des Normgebers bzw. der am Normerlassverfahren Beteiligten kann hiernach bei der Interpretation insoweit berücksichtigt werden, als er auch im Text Niederschlag gefunden hat. Die Materialien dürfen nicht dazu verleiten, die subjektiven Vorstellungen der normgebenden Instanzen dem objektivem Norminhalt gleichzusetzen.
45Vgl. BVerfG, Urteil vom 16.2.1983 ‑ 2 BvE 1‑4/83 ‑, BVerfGE 62, 1 (45).
46Einen solchen Niederschlag im Normtext hat eine Umfangsbeschränkung der Anerkennung nicht gefunden. Im Gegenteil verpflichtet der Text einschränkungslos zur Anerkennung von Prüfungsleistungen, wenn die normierten Voraussetzungen vorliegen. Vom Sinn und Zweck her ist eine Umfangsbeschränkung auch nicht angezeigt, wenn der Anwendungsbereich, wie hier geschehen, auf die Fälle beschränkt wird, in denen die nach der Prüfungsordnung der Hochschule geforderte Prüfungsleistung der Sache nach bereits erbracht ist. Wenn somit eine Beschränkung des Umfangs anzuerkennender Prüfungsleistungen auch bei Fehlen wesentlicher Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen zu den zu ersetzenden Leistungen gewollt war (etwa im Sinne des von der Beklagten kritisierten "Titel-Tourismus" oder im Sinne der genannten Gesetzesmaterialien, wonach "an der anerkennenden Hochschule noch Prüfungsleistungen in einem solchen nennenswerten Umfang zu erbringen sind, dass die Verleihung des akademischen Grades durch die anerkennende Hochschule berechtigt erscheint"), hätte sich dies im Gesetzestext niederschlagen müssen, nicht in verfehlten Erwägungen der Gesetzesbegründung. Die auf der Erwägung pauschaler Umfangsbeschränkung der anzuerkennenden Prüfungsleistungen beruhende Vorschrift des § 7 Abs. 4 Satz 1 PO ist somit nichtig. Ob eine Prüfungsleistung anzuerkennen ist, bestimmt sich ausschließlich nach § 63a HG.
47Der Kläger hat danach allerdings keinen Anspruch auf Anerkennung der von ihm benannten Prüfungsleistungen als Ersatz für das Modul 31701 "Grundzüge der Wirtschaftsinformatik", weil hinsichtlich der mit den erbrachten Prüfungsleistungen erworbenen Kompetenzen wesentliche Unterschiede zu den im Modul 31701 geforderten Kompetenzen bestehen. Kern dieses Moduls ist ausweislich des Modulhandbuchs nicht die Einführung in die Informatik als solche, sondern in die automatisierte Informationsverarbeitung innerhalb eines Betriebes oder zwischen Betrieben. Die allgemeinen technologischen Grundlagen der Informationsverarbeitung sind nur der Ausgangspunkt, der etwa ein Fünftel des zeitlichen Gesamtaufwands betrifft. Die übrigen Gegenstände, vor allem die Punkte Modellierung von Informationssystemen, Systeme der innerbetrieblichen Informationsverarbeitung und netzbasierte und zwischenbetriebliche Informationsverarbeitung, betreffen Anwendungen der Informationsverarbeitung speziell im Wirtschaftsbereich. Es geht um die durch die Informationsverarbeitung zu unterstützenden Geschäftsprozesse bei der betrieblichen Leistungserstellung und zur Unterstützung des Managements, unterschieden nach Funktionen und Branchen, sowie bei der netzbasierten und zwischenbetrieblichen Informationsverarbeitung um Organisationsformen des Electronic Business, Geschäftsmodelle und funktions- und branchenorientierte netzbasierter betrieblicher Informationsverarbeitung sowie das Mobile Business. Die Prüfungsleistung in der Modulmaterie ist in einer zweistündigen Abschlussklausur zu erbringen.
48Der Kläger hat keine Prüfungsleistung in einem Modul über die Wirtschaftsinformatik erbracht. Das macht er auch gar nicht geltend, vielmehr meint er, die geforderte Prüfungsleistung in einer Gesamtschau unterschiedlichster Leistungen (insgesamt 17), vor allem im Rahmen seines Informatikstudiums, erbracht zu haben. Es mag angehen, für eine zu ersetzende Prüfungsleistung mehrere anderweitig erbrachte Prüfungsleistungen in ihrer Gesamtheit anzuerkennen. Das erfordert aber eine abgrenzbare inhaltliche Selbständigkeit der erbrachten Prüfungsleistungen, die jeweils abgrenzbare Inhalte der zu ersetzenden Prüfungsleistung abdecken. Das kann hier nur für die technologischen Grundlagen angenommen werden, weil der Kläger ein Modul Technische Informatik mit einer Klausurprüfung abgeschlossen hat. Für die übrigen Anforderungen, namentlich für die Inhalte Modellierung von Informationssystemen, Systeme der innerbetrieblichen Informationsverarbeitung und netzbasierte und zwischenbetriebliche Informationsverarbeitung fehlt es an dem nötigen Bezug zu den Anforderungen der Wirtschaft. Der Kläger benennt insoweit nur Leistungen aus dem allgemeinen Informatikstudium ohne spezifischen Wirtschaftsbezug. Dabei reicht es nicht aus, dass möglicherweise im Rahmen solch allgemeiner Informatikmodule auch die speziellen Anforderungen der Wirtschaft angesprochen werden. Es geht hier um zu ersetzende Prüfungsleistungen speziell in der Wirtschaftsinformatik. Nebenbei erworbene Kompetenzen in diesem Bereich durch allgemein ausgerichtete Informatikmodule können das spezielle Modul nicht ersetzen. Soweit der Inhalt Informationsmanagement betroffen ist, benennt der Kläger absolvierte Veranstaltungen mit Klausurabschluss (deduktive Datenbanken, Datenschutzbeauftragter), die allenfalls in Teilbereichen die geforderte Prüfungsleistung betreffen, im Übrigen werden Veranstaltungen genannt, die nicht mit der hier geforderten Prüfungsleistung Klausur abgeschlossen werden.
49Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Anerkennung der Prüfungsleistung des Seminars "Deutsches und Europäisches Immaterialgüterrecht" als Ersatz für das Seminar Modul 20, weil hinsichtlich der mit der erbrachten Prüfungsleistung erworbenen Kompetenzen wesentliche Unterschiede zu den im Modul 20 geforderten Kompetenzen bestehen. Ausweislich des Modulhandbuchs für das in § 16 PO geregelte Seminar Modul 20 haben die Teilnehmer nach Wahl eines Rechtsgebiets eine schriftliche Seminararbeit zu einem vom Lehrpersonal vergebenen Einzelthema zu bearbeiten. Dabei haben sie zu zeigen, dass sie in einer vorgegebenen Frist das zugewiesene Thema nach wissenschaftlichen Methoden bearbeiten und vorstellen können. Das Seminar zeichnet sich von den geforderten Prüfungsleistungen also dadurch aus, dass der Student zwar das Rechtsgebiet wählen darf, nicht aber das Thema. Das Modul 20 als solches ist inhaltlich abstrakt und erfährt seine inhaltliche Ausfüllung erst durch die Festlegung des konkreten Seminarthemas im jeweiligen Semester und hinsichtlich des einzelnen Studenten durch Zuteilung des Seminarthemas.
50Das schließt es von vorneherein aus, dass ein anderweitig absolviertes Seminar mit einer dort verfertigten Seminararbeit als Ersatz für das Modul 20 anerkannt werden kann. Es fehlt bereits an der Zuordnung zu einem konkreten Seminar. Zu Unrecht meint der Kläger, es komme nicht auf Inhalte an, sondern auf die durch eine Seminararbeit nachgewiesene Kompetenz zu wissenschaftlichem Arbeiten. Der Nachweis ist nämlich nach den Anforderungen bei der Beklagten ausweislich des Modulhandbuchs nicht irgendwie, sondern durch die Bearbeitung des zugewiesenen Themas zu erbringen. Würde das vom Kläger absolvierte Seminar anerkannt werden, hätte der Kläger als Student bei der Beklagten im Gegensatz zu den am Modul 20 teilnehmenden Studenten das Recht, sein Seminarthema (hier: "Urheberrechtliche Beurteilung von P2P-Filesharing-Systemen in Deutschland und Europa" im Rahmen eines Seminars zum deutschen und europäischen Immaterialgüterrecht) zu bestimmen. Damit weicht die erbrachte Prüfungsleistung von den geforderten Kompetenzen wesentlich ab. Das steht nicht im Widerspruch zur Entscheidung
51OVG NRW, Urteil vom 27.9.1999 ‑ 22 A 3745/98 ‑, juris.
52Diese verhält sich nur zu der damals streitigen Frage, ob die erstellte Diplomarbeit inhaltlich und methodisch einer im dortigen Studiengang zu erstellenden gleichwertig ist (a.a.O., Rn. 12), nicht aber dazu, ob der Prüfling nach der geforderten Prüfungsleistung das Thema in den Grenzen des Studiengangs frei wählen darf, wie es damals der Fall gewesen zu sein scheint (vgl. a.a.O., Rn. 18). Da der Kläger in keinem von der Beklagten angebotenen Seminar zum Immaterialgüterrecht das Seminarthema "Urheberrechtliche Beurteilung von P2P-Filesharing-Systemen in Deutschland und Europa" zugewiesenen bekommen hat, kann die erbrachte Leistung kein Modul 20 der Beklagten ersetzen.
53Hier kommt noch ein weiterer Grund hinzu, warum die erbrachte Leistung nicht als Ersatz für das Modul 20 anerkannt werde kann. Auch die Bachelorarbeit als Prüfungsleistung ist inhaltlich abstrakt und erfährt ihre inhaltliche Ausfüllung erst durch die Festlegung des konkreten Themas Die Bachelorarbeit wird im Anschluss an das Seminar vom "Themensteller" (§ 17 Abs. 5 PO) "vergeben" (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Satz 1 PO). Dem ist zu entnehmen, dass der Student kein Recht hat, das Thema zu wählen, sondern dass ihm dieses ‑ möglicherweise tatsächlich nach entsprechendem Vorschlag seinerseits ‑ vorgegeben wird. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 PO stellt das Seminarthema die Grundlage für die Bachelorarbeit dar. Würde dem Studenten erlaubt, im Wege der Anerkennung eines anderweitig absolvierten Seminars mit einer dort erstellten Seminararbeit das Modul 20 zu ersetzen, würde ihm in Abweichung von der geforderten Prüfungsleistung Bachelorarbeit erlaubt, dass Thema der Bachelorarbeit in Grundzügen zu bestimmen. Auch diese inhaltliche Verknüpfung von Seminar- und Bachelorarbeit schließt die Anerkennung aus.
54Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
55Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10 sowie 711 der Zivilprozessordnung.
56Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.