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Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Beamter, der über viele Jahre die Aufgaben eines Dienst-/Arbeitspostens „rundum zufriedenstellend“ und „gut“ erfüllt, der einer deutlich höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, als sie seinem Status-amt entspricht (hier: laufbahnübergreifend fünf Besoldungsgruppen), die (wesentlich) geringeren Anforderungen seines Statusamtes in herausragender Weise erfüllt. Diese Annahme basiert auf der hier vergleichend heranzuziehenden unbestrittenen Einschätzung, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind.
Fallen Statusamt und Bewertung des tatsächlich innegehabten Dienst-/Arbeitspostens eines Beamten besonders stark auseinander, muss sich der Be¬urteiler konkret und hinreichend ausführlich mit der eben genannten Annahme auseinandersetzen. Sollte es im Einzelfall Gründe geben, aus denen vorgenannte Annahme nicht gerechtfertigt wäre, müsste dies in der Beurteilung detailliert und nachvollziehbar begründet werden.
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die letzte zu besetzende Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 der Beförderungsliste TD aus der Beförderungsrunde 2014 mit der Beigeladenen oder einer anderen Person zu besetzen und diese zu befördern, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut entschieden worden ist.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren erster und zweiter Instanz auf jeweils 8.789,51 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
2Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Das fristgerechte Beschwerdevorbringen rechtfertigt nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO die Änderung der angefochtenen Entscheidung. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch – wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat – einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
3Der Anordnungsanspruch folgt aus einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers, hinsichtlich dessen Voraussetzungen der Senat auf die Darstellung in dem angefochtenen Beschluss verweist. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers wird – wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist – nicht schon dadurch verletzt, dass dieser als bei der Deutschen Telekom AG (sonder-)beurlaubter Beamter überhaupt eine dienstliche Beurteilung erhalten hat.
4Vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom heutigen Tage im Verfahren 1 B 146/15, demnächst bei juris.
5Die dem streitgegenständlichen Auswahlverfahren zugrundeliegende dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 19. August 2014 für den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Oktober 2013 ist aber rechtswidrig, weil sie allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet.
6Dienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem Sinn der Regelungen über dienstliche Beurteilungen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Gegenüber dieser hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob diese – über Art. 3 Abs. 1 GG den Dienstherrn gegenüber dem Beamten rechtlich bindenden – Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen über die dienstliche Beurteilung im einschlägigen Beamtengesetz und der Laufbahnverordnung wie auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen.
7Vgl. etwa das Senatsurteil vom 16. Mai 2012 – 1 A 499/09 –, juris, Rn. 35 f. m. w. N.
8Unstreitig war der Antragsteller während des gesamten Beurteilungszeitraumes deutlich höherwertig als seinem Statusamt der Besoldungsgruppe A 7 entsprechend beschäftigt, nämlich auf einem Arbeitsposten, den die Antragsgegnerin mit T 8 – entsprechend A 12 – bewertet. Seine auf dieser Stelle geleistete Arbeit haben fünf unmittelbare Führungskräfte in Stellungnahmen für die dienstliche Beurteilung mit der dritt- und zweitbesten Note (von fünf Notenstufen) für sechs unterschiedliche Einzelkriterien bewertet. Bei dieser Bewertung sollten sie nach § 1 und § 2 Abs. 3 der Anlage 4 zu den Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 23. Oktober 2014 (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien), welche rückwirkend zum 31. Oktober 2013 in Kraft getreten sind, ausdrücklich nicht das Statusamt des Antragstellers berücksichtigen, sondern wohl dessen tatsächliche Aufgabenerfüllung auf dem wahrgenommenen Dienst-/Arbeitsposten. Die dienstliche Beurteilung erfolgt dagegen vorrangig am Maßstab des Statusamtes (vgl. Ziffer 6 der Beurteilungsrichtlinien). In der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers sind fast alle in den Stellungnahmen für die Einzelkriterien vergebenen Noten im Wesentlichen übernommen worden (so für die Einzelkriterien „Praktische Arbeitsweise“, „Allgemeine Befähigung“, „Soziale Kompetenzen“ – jeweils die drittbeste Notenstufe „rundum zufriedenstellend“ – sowie für „Fachliche Kompetenz“ und „Wirtschaftliches Handeln“ jeweils die zweitbeste Notenstufe „gut“). Lediglich das Kriterium „Arbeitsergebnisse“ wurde nicht mit der in den Stellungnahmen jeweils enthaltenen drittbesten, sondern mit der zweitbesten Note bedacht und damit aufgewertet. Im Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung mit sechs Notenstufen erhielt der Antragsteller die drittbeste Notenstufe mit der besten Ausprägung „++“ (von drei Ausprägungsgraden).
9Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Beamter, der über viele Jahre die Aufgaben eines Dienst-/Arbeitspostens „rundum zufriedenstellend“ und „gut“ erfüllt, der einer deutlich höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, als sie seinem Statusamt entspricht (hier: laufbahnübergreifend fünf Besoldungsgruppen), die (wesentlich) geringeren Anforderungen seines Statusamtes in herausragender Weise erfüllt. Diese Annahme basiert auf der hier vergleichend heranzuziehenden unbestrittenen Einschätzung, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind.
10Vgl. etwa den Senatsbeschluss vom 17. Februar 2015 – 1 B 1327/14 –, juris, Rn. 13 f. m. w. N.
11Fallen Statusamt und Bewertung des tatsächlich innegehabten Dienst-/Arbeitspostens eines Beamten derart stark wie vorliegend auseinander, muss sich der Beurteiler konkret und hinreichend ausführlich mit der eben genannten Annahme auseinandersetzen. Sollte es im Einzelfall Gründe geben, aus denen vorgenannte Annahme nicht gerechtfertigt wäre, müsste dies in der Beurteilung detailliert und nachvollziehbar begründet werden.
12Diesen Anforderungen genügt die dem Antragsteller erteilte Beurteilung nicht. Dem Antragsteller wird attestiert, seine dem Statusamt A 12 entsprechende und damit das innegehabte Statusamt (A 7) um fünf Besoldungsgruppen „übersteigende“ Tätigkeit „rundum zufriedenstellend“ bis „gut“ auszuüben. Daher ist hier nicht nachvollziehbar, aus welchen konkreten Gründen er gemessen an seinem Statusamt nur einen geringfügigen „Aufschlag“ durch Zuerkennung nicht etwa des Ausprägungsgrades „Basis“, sondern des Ausprägungsgrades „++“ innerhalb der nach den Einzelnoten ohne Weiteres möglichen Gesamtnote „gut“, nicht aber eine deutlich bessere Gesamtbeurteilung erhalten hat. Die bloße Behauptung, die höherwertige Tätigkeit sei (hinreichend) „im Gesamtergebnis entsprechend berücksichtigt“ worden, ersetzt die erforderliche Begründung auch unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraumes der Beurteiler nicht.
13Demnach erscheint es durchaus möglich, dass der Antragsteller bei einer erneuten Erstellung seiner dienstlichen Beurteilung die nächsthöhere Gesamtnote „sehr gut“ mit der niedrigsten Ausprägung „Basis“ oder besser erreicht. Da er weit vor dem 1. Januar 2003 zum letzten Mal befördert worden und vor dem 29. Oktober 1971 geboren ist, gehörte er in diesem Fall zum Kreis der Beamten, die nach den von der Antragsgegnerin (nach ihren Angaben in Ermangelung aussagekräftiger vorrangig heranzuziehender leistungsbezogener Kriterien) angewandten Hilfskriterien (vgl. Seite 6 des Schriftsatzes vom 15. Januar 2015) für die streitgegenständliche Beförderung in Betracht kamen. Er würde jedenfalls nach diesen Kriterien wohl auch der Beigeladenen vorgehen, die später als der Antragsteller zuletzt befördert worden und jünger ist.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
15Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren erfolgt gemäß den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG nach einem Viertel der fiktiv an den Antragsteller für die in Rede stehende Stelle (hier: A 8 der Stufe 8 für Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind) im Kalenderjahr 2015 zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsbezügen abhängen. Zu berücksichtigen ist, dass sich die Besoldung für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen ab dem 1. März 2015 erhöht hat. Daraus ergibt sich der im Tenor festgesetzte Streitwert ([2 x 2.876,91 Euro + 10 x 2.940,42 Euro] : 4).
16Die Änderung des Streitwerts für das Verfahren im ersten Rechtszug beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Streitwert berechnet sich ebenso wie für das Beschwerdeverfahren.
17Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.