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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 971/17

Datum:
13.03.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 971/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0313.15A971.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 K 2154/16
Schlagworte:
Anschluss- und Benutzungszwang Fernwärme Öffentliche Einrichtung Zumutbarkeit
Normen:
GO NRW § 9 Satz 1
Leitsätze:

Der Anschluss- und Benutzungszwang darf aufgrund von § 9 Satz 1 GO NRW nur für eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde im Sinne von § 8 Abs. 1 GO NRW angeordnet werden.

Die öffentliche Hand kann Aufgaben der Daseinsvorsorge in verschiedenen Or-ganisationsformen - und damit auch in privater Rechtsform - wahrnehmen. Sie muss eine öffentliche Einrichtung nicht notwendig selbst oder durch ein eigenes Unter¬nehmen betreiben.

Wird eine Einrichtung durch einen von der Gemeinde unabhängigen Rechtsträger betrieben, ist die Gemeinde - um den Charakter als öffentliche Einrichtung zu wahren - verpflichtet, durch entsprechende Vereinbarungen sicherzustellen, dass die öffentliche Einrichtung den Einwohnern wie eine durch die Gemeinde selbst betrie¬bene zur Verfügung steht.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt

 
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