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1. Erfolglose Berufung des Dienstherrn gegen die Verpflichtung, dem Urlaubskonto des Klägers, eines Kriminalhauptkommissars, zwei Tage Erholungsurlaub gutzuschreiben.
2. Der Umstand, dass der betreffende Dienstplan Abweichungen zugänglich ist, stellt die „dienstplanmäßige“ Verteilung der Arbeitszeit im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 FrUrlV nicht in Frage.
3. Das Tatbestandsmerkmal „im Durchschnitt des Urlaubsjahres“ im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW setzt nicht voraus, dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in mindestens der Hälfte der Arbeitswochen des Kalenderjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist.
Die Berufung wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Tenor im Urteil des Verwaltungsgerichts unter Aufrechterhaltung der Nebenentscheidungen wie folgt neu gefasst wird:
„Das beklagte Land wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 14. April 2016 verpflichtet, dem Urlaubskonto des Klägers zwei Tage Erholungsurlaub gutzuschreiben.“
Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
2Der am 30. Juni 1964 geborene Kläger wendet sich gegen die vom beklagten Land vorgenommene Berechnung seines Urlaubsanspruchs für das Jahr 2015 und begehrt die Gewährung von zwei weiteren Tagen Erholungsurlaub.
3Er ist als Kriminalhauptkommissar im Kriminalkommissariat (KK) 11 beim Polizeipräsidium H. tätig. Er ist vollzeitbeschäftigt und verrichtet seinen Dienst im KK 11 regelmäßig an den Wochentagen Montag bis Freitag in einem flexiblen Arbeitszeitsystem. Ferner leistet er im Wechsel mit anderen Bediensteten des KK 11 Bereitschaftsdienste.
4Jeweils zum Jahresende erstellt das KK 11 einen Plan für die Bereitschaftsdienste des folgenden Jahres. So erstellte es auch Ende des Jahres 2014 den Plan „Bereitschaftsdienste 2015“ für sämtliche Wochen des Jahres 2015. Demnach war vorgesehen, dass acht Beamte des KK 11 - der Kläger sowie die Beamten I. , E. , T. , T1. , L., F. und Q. - die Bereitschaftsdienste leisten. Für jede Woche (Freitag bis Freitag) wurde einer dieser Beamten eingeteilt. Die Bereitschaftsdienste des Klägers entfielen nach dem Plan auf die Wochen 9. bis 16. Januar, 6. bis 13. März, 17. bis 24. April, 3. bis 10. Juli, 2. bis 9. Oktober, 27. November bis 4. Dezember 2015 und 25. Dezember 2015 bis 1. Januar 2016.
5Bereits unter dem 29. Juli 2011 war eine „Dienstanweisung zur Regelung des Kriminalwachdienstes“ (Direktion K -58.11.15/60.04.14-) des Polizeipräsidenten ergangen. Diese enthält u. a. folgende Vorgaben:
6„1 Ziel
7Im Rahmen bürgernaher Polizeiarbeit ist auch außerhalb der Regeldienstzeiten eine angemessene Präsenz und Verfügbarkeit von Ermittlungsbeamtinnen und Ermittlungsbeamten sicherzustellen. Deshalb richtet das PP H. eine Kriminalwache ein.
8(…)
93 Organisation
103.1 Die Kriminalwache ist organisatorisch der Direktion K, KK 22, angegliedert.
11(…)
124 Personal
134.1 Der Kriminalwachdienst wird von Beamtinnen/Beamten des KK 22 und zugeordneten Beamtinnen/Beamten gebildet.
14(…)
154.3 Zu Tagzeiten mit besonderer Einsatzdichte wird der Kriminalwachdienst von Beamtinnen und Beamten der KK verstärkt (…).
164.4 Die unter 4.3 genannten Kräfte stellen auch den Frühdienst an Wochenenden und Wochenfeiertagen, hinzu kommen die Beamtinnen und Beamten des Bereitschaftsdienstes (KK 11, 23, KI Polizeilicher Staatsschutz) sowie der Führungsstelle Direktion K.
17(…)
185 Dienstplangestaltung und Dienststärken der Kriminalwache
195.1 Der Dienst in der Kriminalwache gliedert sich
20- an Wochentagen in Spät- und Nachtdienst
21- an Wochenenden (WE) und Wochenfeiertagen (WF) in Früh-, Spät- und Nachtdienst.
22(…)
235.3 Die Dienstplangestaltung und die Stärken der unterschiedlichen Kriminalwachdienste ergeben sich aus Anlage 2.
245.4 Für die zeit- und sachgerechte Erstellung des Dienstplanes ist die Leiterin/der Leiter des KK 22 verantwortlich. Entsprechend der Kontingentfestsetzung durch die FüstK bereitet sie/er die Monatsplanung für alle Dienststellen vor, die durch diese zu besetzen ist und bis zum 15. des Vormonats an KK 22 gemeldet werden muss.
25(…).“
26Mit Schreiben vom 22. März 2016 beantragte der Kläger unter Hinweis auf § 23 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (im Folgenden: FrUrlV NRW) für das Kalenderjahr 2015 „zwei Zusatzurlaubstage". Er führte aus, er habe im Jahr 2015 in der dem KK 22 zugeordneten Kriminalwache an sechzehn Tagen Dienste an Wochenenden bzw. Feiertagen geleistet und zwar am 10. und 11. Januar, am 7. und 8. März, am 2. und 3. Mai, am 7. und 8. Juli - richtig: 4. und 5. Juli -, am 3. und 4. Oktober, am 28. und 29. November, vom 25. (Freitag) bis 27. Dezember 2015 und am 31. Dezember 2015 (Donnerstag).
27Hierdurch habe sich seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf mehr als fünf Arbeitstage in der Woche verteilt. Derzeit übernähmen acht Bedienstete des KK 11 den dortigen Bereitschaftsdienst und damit an Wochenenden und Feiertagen auch den Frühdienst in der dem KK 22 zugeordneten Kriminalwache. Im Durchschnitt fielen für jeden der acht Bediensteten sechs bis acht Bereitschaftsdienste pro Jahr an. Diese Größe sei über viele Jahre hinweg weitgehend konstant und stelle aus seiner Sicht eine Regelmäßigkeit im Sinne des § 23 FrUrlV NRW dar.
28Das beklagte Land lehnte den Antrag auf Zusatzurlaub mit Bescheid vom 14. April 2016, dem Kläger zugestellt am 19. April 2016, ab. Zur Begründung führte es aus, die Voraussetzungen für die Gewährung von zusätzlichen Urlaubstagen für das Jahr 2015 seien nicht erfüllt. Aus der dem Bescheid beigefügten Aufstellung/Berechnung sei ersichtlich, dass die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit weder regelmäßig noch dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt gewesen sei.
29Ausweislich dieser Aufstellung/Berechnung stellte das beklagte Land darauf ab, ob die Dienste in der dem KK 22 zugeordneten Kriminalwache regelmäßig („mindestens monatlich wiederkehrend“) oder ob insgesamt mindestens 23 Dienste im Urlaubsjahr erbracht worden waren. Beides wurde im Fall des Klägers verneint.
30Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 29. April 2016 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen:
31Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW lägen vor. Im Jahr 2015 habe er regelmäßig an den Wochentagen Montag bis Freitag im KK 11 und zudem an insgesamt sechzehn Wochenend- bzw. Feiertagen in der dem KK 22 zugeordneten Kriminalwache Dienst geleistet. Dadurch habe sich seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig, jedenfalls aber dienstplanmäßig im Durchschnitt des Kalenderjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt. Die von den Beamten des KK 11 in der dem KK 22 zugeordneten Kriminalwache zu leistenden Dienste würden üblicherweise für ein gesamtes Kalenderjahr vorgeplant. Dass die Dienste mindestens monatlich wiederkehrend oder dass mindestens 23 Dienste im Kalenderjahr erbracht würden, setze § 23 Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht voraus.
32Auch in den Wochen vom 27. April bis 3. Mai 2015 und vom 29. Juni bis 5. Juli 2015 sei jeweils ein Abweichen von der Fünf-Tage-Woche gegeben. Der 1. Mai 2015, der auf einen Freitag gefallen sei, sei bekanntlich ein Feiertag, weshalb er an diesem Tag nicht gearbeitet habe. Dass er am 29. Juni 2015 Urlaub gehabt und am 1. Juli 2015 wegen des Abbaus von Überstunden ganztägig keinen Dienst verrichtet habe, sei unerheblich. Denn diese Tage habe er nur deshalb frei nehmen können, weil er einen Urlaubstag eingebracht bzw. vorgearbeitet habe.
33In der Woche vom 28. Dezember 2015 bis 3. Januar 2016 habe er von Montag bis Mittwoch (28. bis 30. Dezember 2015) im KK 11 und am 31. Dezember 2015 sowie am 1. Januar 2016 Dienst in der dem KK 22 zugeordneten Kriminalwache geleistet.
34Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §§ 18, 23 Abs. 3 FrUrlV NRW habe er einen Anspruch auf zwei zusätzliche Urlaubstage für das Jahr 2015.
35Die Weigerung des beklagten Landes, diese zu gewähren, sei auch vor dem Hintergrund unverständlich, dass es in den vorhergehenden Jahren und zwar seit 2002 auf entsprechende Anträge stets Zusatzurlaub gemäß § 23 FrUrlV NRW gewährt habe.
36Der Kläger hat beantragt,
37das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums H. vom 14. April 2016 – ZA 21-26.04.01 – zu verpflichten, ihm für das Urlaubsjahr 2015 zwei Tage Zusatzurlaub gemäß § 23 FrUrlV NRW zu gewähren.
38Das beklagte Land hat beantragt,
39die Klage abzuweisen.
40Es hat im Wesentlichen vorgetragen:
41Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW lägen nicht vor. Weder die Voraussetzung „regelmäßig“ noch die Voraussetzung „dienstplanmäßig im Durchschnitt des Kalenderjahres“ sei erfüllt.
42Eine „Regelmäßigkeit“ von Diensten könne nur dann angenommen werden, wenn diese wiederkehrend, lückenlos und in einem festen Rhythmus wahrgenommen würden. Die Fünf-Tage-Woche müsste somit mindestens einmal pro Monat überschritten werden, was hier nicht der Fall sei.
43Ein Arbeitstag sei nur dann „dienstplanmäßig“ vorgeplant, wenn er im polizeilichen Erfassungssystem DSM bzw. in Einsatzplanungen (K-Wachen-Dienstplan, Einsatzplanung) rechtzeitig vorher eingetragen worden sei. Der Kläger leiste seine durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit in einem flexiblen Arbeitszeitsystem, das nicht der Starre eines Dienstplans unterliege. Auch die Jahresvorplanung der Bereitschaftswochen mit den einhergehenden Diensten auf der dem KK 22 zugeordneten Kriminalwache stelle keinen Dienstplan dar. Die Angabe, welcher Beamte des KK 11 dort die zusätzlichen Dienste ableiste, melde das KK 11 dem KK 22, das für die Monatsplanung zuständig sei, erst vier bis sechs Wochen vor dem jeweiligen Monatsbeginn.
44Die Begrifflichkeit „im Durchschnitt des Urlaubsjahres“ sei an mathematischen Grundsätzen orientiert auszulegen. Der Berechnung seien 46 Arbeitswochen (52 Kalenderwochen abzüglich sechs Wochen Erholungsurlaub) zu Grunde zu legen. Im Durchschnitt des Urlaubsjahres verblieben folglich 23 Arbeitswochen über das Kalenderjahr verteilt. Ein Beamter müsse somit „vorgeplant mindestens 23 zusätzliche Dienste über die 5 Arbeitstage hinaus im Kalenderjahr ableisten“.
45Überdies habe der Kläger nur zwölf und nicht, wie von ihm angegeben, sechzehn zusätzliche Dienste geleistet. Er habe am 1. Mai 2015 (Feiertag) dienstfrei gehabt, so dass er in der Woche vom 27. April bis 3. Mai 2015 lediglich an sechs Tagen Dienst versehen habe. In den Wochen vom 29. Juni bis 5. Juli 2015 und vom 28. Dezember 2015 bis 3. Januar 2016 habe er jeweils nur an fünf Arbeitstagen Dienst verrichtet. Denn er habe am 29. Juni 2015 Urlaub gehabt und den 1. Juli 2015 zum Abbau von Überstunden genutzt. Solche Tage zählten nicht als Arbeitstage. Ein Arbeitstag sei ein Tag, an dem eine gewisse Zeitspanne tatsächlich von Arbeit eingenommen werde. Das Wochenende 2./3. Januar 2016 sei für ihn dienstfrei gewesen.
46Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 19. Juli 2017 stattgegeben. Sie sei zulässig und begründet. Der Bescheid des beklagten Landes vom 14. April 2016 sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er habe gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 FrUrlV NRW einen Anspruch auf zwei Tage zusätzlichen Erholungsurlaub für das Jahr 2015. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW seien erfüllt. Es sei jedenfalls eine „dienstplanmäßige“ Überschreitung der Fünf-Tage-Woche gegeben. Denn es stehe bereits zum Ende eines Jahres fest, an welchen Tagen des folgenden Jahres der jeweilige Beamte des KK 11 Wochenenddienst zu leisten habe. Die tatsächlich vom Kläger im Jahr 2015 geleisteten Dienste entsprächen im Wesentlichen den vorab geplanten Diensten. Seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit sei im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Woche verteilt gewesen. Dies wäre schon dann der Fall gewesen, wenn der Kläger nur in einer Woche an mehr als fünf Tagen gearbeitet hätte. Ausgehend von den Berechnungsvorgaben des § 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 FrUrlV NRW führten im Fall des Klägers bereits dreizehn zusätzliche Arbeitstage dazu, dass ihm die mit der Klage begehrten zwei zusätzlichen Urlaubstage zuzusprechen seien. Es reiche somit aus, die von ihm geleisteten sieben Wochenenddienste zu berücksichtigen, aufgrund derer sich eine Anzahl von vierzehn zusätzlichen Arbeitstagen ergebe. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes sei es ohne Belang, ob in die einem Wochenenddienst vorangegangene Fünf-Tage-Woche ein Urlaubstag oder ein Tag, an welchem der Kläger Überstunden abgebaut habe, oder auch ein dienstfreier Feiertag bzw. Vorfesttag gefallen sei.
47Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
48Das beklagte Land hat gegen das ihm am 2. August 2017 zugestellte Urteil am 25. August 2017 Berufung eingelegt und diese am 28. September 2017 begründet. Es trägt im Wesentlichen vor:
49Das Tatbestandsmerkmal „regelmäßig“ i. S. v. § 23 Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW sei nicht gegeben. Die zusätzlichen Dienste des Klägers in der dem KK 22 zugeordneten Kriminalwache hätten sich unregelmäßig auf das Jahr 2015 verteilt. In der weit überwiegenden Anzahl der Wochen des Jahres 2015 habe er allein die normale Fünf-Tage-Woche ableisten müssen. Die Anzahl der Bereitschaftsdienste pro eingesetztem Bediensteten möge in den vergangenen Jahren zwar in der Vorplanung zumeist bei sechs bis acht gelegen haben. Die tatsächliche Dienstverrichtung sei davon jedoch durch krankheitsbedingte Ausfälle von Beamten, Änderungen in der Urlaubsplanung u. ä. abgewichen, so dass eine über Jahre bestehende Konstanz „dieser Größe von sechs bis acht Diensten“ nicht gegeben sei.
50Auch das Tatbestandsmerkmal „dienstplanmäßig“ sei nicht erfüllt. Dies erfordere eine kontinuierliche, an festen Terminen orientierte Vorplanung der zusätzlichen Arbeitszeit bzw. der zusätzlich zu leistenden Dienste, die in der Folge einerseits für den jeweils betroffenen Beamten zwingend sei und andererseits auch tatsächlich umgesetzt werde. Beides sei vorliegend nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht habe selbst darauf hingewiesen, dass es zwischen der Jahresvorplanung für 2015 und den vom Kläger im Jahr 2015 geleisteten Diensten in drei Fällen Abweichungen gebe. Diese Abweichungen - zu denen es auch in den Vorjahren gekommen sei - zeigten, dass die jeweilige Jahresvorplanung nicht mit einem festen Dienstplan vergleichbar sei.
51Die Meldung an das KK 22, welcher Beamte des KK 11 in dem jeweiligen Monat seinen (Mehr-)Dienst auf der Kriminalwache versehe, erfolge erst etwa vier bis sechs Wochen vor dem Monatsbeginn.
52Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe der Kläger auch nicht im Durchschnitt des Urlaubsjahres 2015 mehr als fünf Tage in der Kalenderwoche gearbeitet. Der Durchschnitt des Jahres sei erst erreicht, wenn jedenfalls in der Hälfte der Arbeitswochen des Jahres mehr als fünf Tage Dienst geleistet worden sei.
53In der Woche vom 29. Juni bis 5. Juli 2015 habe der Kläger nur an fünf Arbeitstagen Dienst verrichtet, da er am 29. Juni 2015 Urlaub gehabt und am 1. Juli 2015 Überstunden abgebaut habe. § 23 Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW stelle auf die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit sowie auf eine Mehrbelastung des Beamten bei einer Arbeitsleistung an mehr als fünf Arbeitstagen ab. Eben diese liege in der genannten Woche nicht vor.
54Das beklagte Land beantragt,
55das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
56Der Kläger beantragt,
57die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Tenor im Urteil des Verwaltungsgerichts unter Aufrechterhaltung der Nebenentscheidungen wie folgt neu gefasst wird:
58„Das beklagte Land wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 14. April 2016 verpflichtet, dem Urlaubskonto des Klägers zwei Tage Erholungsurlaub gutzuschreiben.“
59Er verweist im Wesentlichen auf sein erstinstanzliches Vorbringen.
60Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
61E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
62Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist mit dem im Berufungsverfahren klarstellend neu gefassten Antrag zulässig und begründet.
63Die - vom Senat angeregte - Neufassung des Klageantrags beinhaltet keine Klageänderung i. S. v. § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 91 VwGO, sondern verdeutlicht das bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände schon erstinstanzlich verfolgte materielle Klagebegehren, welches in der Sache auch der angefochtenen Entscheidung zugrunde lag.
64Der Bescheid des beklagten Landes vom 14. April 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht zwar kein Anspruch auf Gewährung von zusätzlichem Erholungsurlaub gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 FrUrlV NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92) - insoweit inhaltsgleich in den Fassungen vom 15. Oktober 2013, GV. NRW. S. 576, vom 23. Juni 2015, GV. NRW. S. 497, vom 8. Dezember 2015, GV. NRW. S. 812, vom 21. Juni 2016, GV. NRW. S. 485, vom 7. April 2017, GV. NRW. S. 452, und vom 19. Dezember 2017, GV. NRW. S. 1004 - für das Kalenderjahr 2015 im Umfang von zwei Tagen mehr zu, weil dieser verfallen ist (I.). Er kann aber beanspruchen, dass seinem Urlaubskonto im Wege der Folgenbeseitigung Urlaubstage in entsprechender Höhe gutgeschrieben werden (II.).
65I. Der zunächst entstandene Anspruch des Klägers auf Gewährung von zusätzlichem Erholungsurlaub gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 FrUrlV NRW für das Kalenderjahr 2015 im Umfang von zwei Tagen (1.) ist wegen Verfalls erloschen (2.).
661. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach § 18 FrUrlV NRW, wenn sich die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt.
67a) Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW sind erfüllt. Im Kalenderjahr (= Urlaubsjahr, vgl. § 17 Abs. 1 FrUrlV NRW) 2015 war die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt.
68Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers betrug (auch) im Kalenderjahr 2015 41 Stunden (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 lit. d. der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen in der vorliegend anzuwendenden Fassung der Änderungsverordnung vom 20. September 2013, GV. NRW. S. 557, im Folgenden: AZVOPol a.F.).
69Maßgebend für die Frage, ob die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, ist das für das Kalenderjahr geltende Arbeitszeitmodell des jeweiligen Beamten. Anhand des Arbeitszeitmodells ist zu Beginn des Urlaubsjahres der (voraussichtliche) Urlaubsanspruch festzulegen.
70Vgl. Weber/Banse, Das Urlaubsrecht des öffentlichen Dienstes, Loseblatt Stand Juni 2018, § 5 Erholungsurlaubsverordnung Bund, Rn. 184; Sponer/Steinherr, Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), Loseblatt Stand Dezember 2018, § 26 Rn. 155, 166.
71Ändert sich das Arbeitszeitmodell im Verlauf des Urlaubsjahres, ist die zuvor erfolgte Festlegung des Urlaubsanspruchs gegebenenfalls zu ändern.
72Vgl. Weber/Banse, a. a. O.; Sponer/Steinherr, a. a. O. Rn. 166.
73Ausgehend davon war die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeits-zeit des Klägers im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt.
74Der Kläger hatte seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in der überwiegenden Anzahl der Kalenderwochen des Jahres 2015 in vollem Umfang im KK 11 und in den übrigen Wochen zum Teil im KK 11 und zum Teil in der dem KK 22 zugeordneten Kriminalwache abzuleisten.
75Im KK 11 hatte er seine Dienste i. S. v. § 23 Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW „regelmäßig“ an den Wochentagen Montag bis Freitag zu verrichten und die damit verbundene Arbeitszeit somit regelmäßig an fünf Tagen in der Kalenderwoche abzuleisten. Dass der Kläger dort in einem flexiblen Arbeitszeitsystem gearbeitet hat und nach wie vor arbeitet, ändert daran nichts. Denn dies bedeutet lediglich, dass er innerhalb eines vorgegebenen Arbeitszeitrahmens über Lage und Dauer der individuellen täglichen Arbeitszeit selbst entscheidet (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 AZVOPol a. F. bzw. nunmehr § 2 Nr. 12 und § 23 AZVOPol vom 5. Mai 2017, im Folgenden AZVOPol n. F., i. V. m. § 14 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen), nicht jedoch, dass er selbst festlegt, an welchen und wie vielen Wochentagen er arbeitet bzw. nicht arbeitet.
76Zudem hatte er in der dem KK 22 zugeordneten Kriminalwache i. S. v. § 23 Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW - zwar nicht „regelmäßig“, jedoch - „dienstplanmäßig“ an bestimmten Wochenfeiertagen und Wochenendtagen Frühdienst zu leisten.
77Nach Nr. 4.4 i. V. m. Nr. 4.3 der „Dienstanweisung zur Regelung des Kriminalwachdienstes“ vom 29. November 2011 stellen u. a. die Beamten des Bereitschaftsdienstes des KK 11 an Wochenenden und Wochenfeiertagen den Frühdienst in der dem KK 22 zugeordneten Kriminalwache. Das KK 11 erstellte Ende des Jahres 2014 den Plan „Bereitschaftsdienste 2015“ für sämtliche Wochen des Jahres 2015. Die Bereitschaftsdienste des Klägers entfielen nach dem Plan auf sieben Wochen des Jahres, nämlich auf die Wochen 9. bis 16. Januar, 6. bis 13. März, 17. bis 24. April, 3. bis 10. Juli, 2. bis 9. Oktober, 27. November bis 4. Dezember, 25. Dezember 2015 bis 1. Januar 2016. Dies bedeutete mit Blick auf die genannten Regelungen der Dienstanweisung zugleich, dass für die in diese Wochen fallenden Wochenenden und Wochenfeiertage - mithin für den 10. und 11. Januar, den 7. und 8. März, den 18. und 19. April, den 7. und 8. Juli, den 3. und 4. Oktober, den 28. und 29. November, den 25. (Freitag), den 26 und 27. Dezember sowie den 31. Dezember 2015 (Donnerstag) - „dienstplanmäßig“ Frühdienste des Klägers in der dem KK 22 zugeordneten Kriminalwache vorgesehen waren. Diese Dienste führten weder nach der genannten Dienstanweisung noch nach der Dienstplanung zu einer Reduzierung der im KK 11 zu leistenden Arbeitstage, so dass es sich um über die „normale“ Fünf-Tage-Woche hinausgehende Arbeitstage handelt.
78Der (auch nicht weiter begründete) Einwand des beklagten Landes, eine „dienstplanmäßige“ Arbeitszeitverteilung könne nicht angenommen werden, weil die Wochenenddaten, an denen der Kläger im Jahr 2015 tatsächlich die Frühdienste in der dem KK 22 zugeordneten Kriminalwache geleistet habe, in drei Fällen nicht mit der Planung übereinstimmten, ist nicht nachvollziehbar. Die Verschiebung für bestimmte Wochenenden des Jahres 2015 vorgesehener Frühdienste des Klägers auf andere Wochenenden bedeutete lediglich eine Planänderung und änderte nichts daran, dass der Kläger „dienstplanmäßig“ an bestimmten Wochenendtagen Dienst zu leisten hatte. Zunächst sei - ohne dass es entscheidend darauf ankommt - angemerkt, dass sich unter Zugrundelegung der vom beklagten Land im Berufungsverfahren vorgelegten Übersicht „Bereitschaftsdienste 2015“ nur hinsichtlich der an den Wochenendtagen 18./19. April 2015 vorgesehenen Frühdienste eine Planabweichung ergab. Der Kläger leistete danach nicht an diesen, sondern an den Wochenendtagen 2./3. Mai 2015 Frühdienst. Abgesehen davon stellen die Abweichungen die Dienstplanmäßigkeit nicht in Frage. Jeder - auch jeder kurzfristige - Dienstplan, der notwendigerweise zukunftsbezogen ist, muss Modifikationen zugänglich sein, weil kurzfristiger Änderungsbedarf - etwa aufgrund von Krankheitsfällen - niemals auszuschließen ist. Das Verständnis des beklagten Landes zugrunde gelegt, wäre die Tatbestandsalternative demnach ohne praktischen Anwendungsbereich, was nicht angenommen werden kann. Zudem soll die Vorschrift sicherstellen, dass dem Beamten für einen erhöhten Einsatz angemessene Erholungszeit ermöglicht wird, soweit die Dienstverrichtung in diesem Umfang mit Billigung des Dienstherrn erfolgt. Mit Blick auf diese Zweckrichtung ist es nicht gerechtfertigt, die Dienstplanmäßigkeit in Frage zu stellen, weil es zu Abweichungen bei der zeitlichen Lage der geleisteten Dienste kommt.
79Das Arbeitszeitmodell hat dazu geführt, dass die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt war. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargestellt, wie der Begriff „Durchschnitt des Urlaubsjahres“ zu verstehen und ein solcher zu ermitteln ist; hierauf kann verwiesen werden. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes setzt § 23 Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW nicht voraus, dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in mindestens der Hälfte der Arbeitswochen des Kalenderjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist. Das Land lässt es auch für diese mit dem Wortlaut der Norm unvereinbare Auffassung an jeder nachvollziehbaren Begründung fehlen.
80b) Das Arbeitszeitmodell hatte zur Folge, dass ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von zusätzlichem Erholungsurlaub gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 FrUrlV NRW für das Kalenderjahr 2015 im Umfang von zwei Tagen entstanden ist.
81aa) Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW erhöht sich der Urlaub des Klägers für das Jahr 2015 für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach § 18 FrUrlV NRW. Der jährliche Erholungsurlaub beträgt nach § 18 Abs. 2 Satz 1 FrUrlV NRW bei regelmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche 30 Arbeitstage. Verbleibt nach der Berechnung des Urlaubs nach Abs. 1 Satz 1 ein Bruchteil eines Urlaubstages von 0,5 oder mehr, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; ein Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt unberücksichtigt (vgl. § 23 Abs. 3 FrUrlV NRW).
82Ausgehend von diesen Berechnungsvorgaben führten, wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, im Fall des Klägers bereits dreizehn zusätzliche Arbeitstage dazu, dass ein Anspruch auf Gewährung von zwei zusätzlichen - mithin über den Erholungsurlaub von 30 Tagen hinausgehenden - Urlaubstagen für das Kalenderjahr 2015 entstanden ist. Die Anzahl von dreizehn zusätzlichen Arbeitstagen hat der Kläger indes schon durch die an sieben
83Wochenenden bzw. an vierzehn Wochenendtagen geleisteten Dienste in der dem KK 22 zugeordneten Kriminalwache erreicht bzw. übertroffen.
84Der Kläger hatte, wie dargestellt, seine Dienste im KK 11 regelmäßig an den
85Wochentagen Montag bis Freitag zu verrichten und die damit verbundene Arbeitszeit somit regelmäßig an fünf Tagen in der Kalenderwoche abzuleisten. Nach den Berechnungsvorgaben des § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 FrUrlV geht der Verordnungsgeber bei einer Fünf-Tage-Woche pauschal von 260 Arbeitstagen im Kalenderjahr (52 Kalenderwochen, fünf Arbeitstage pro Kalenderwoche) aus. Für jeden Arbeitstag, an dem der Beamte über die Fünf-Tage-Woche hinaus zur Arbeit herangezogen wird und durch den damit die für die Fünf-Tage-Woche anzusetzende Zahl von 260 Arbeitstagen überschritten wird, erhöht sich der Urlaub um 1/260 des Urlaubs nach § 18 FrUrlV NRW, mithin um 30/260. Ohne Bedeutung ist demnach, ob es im Rahmen der Fünf-Tage-Woche zu einem Arbeitsausfall etwa aufgrund eines Feiertags, einer Dienstbefreiung an einem Vorfesttag (vgl. § 8 Abs. 2 AZVOPol a. F., § 15 Abs. 1 AZVOPol n. F.), der Einbringung von Erholungsurlaub oder auch eines ganztägigen Freizeitausgleichs zur Abgeltung eines Zeitguthabens gekommen ist. Zusätzlich kann insoweit auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Heranziehung des § 23 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz FrUrlV NRW verwiesen werden.
86Mit Blick auf die im Jahr 2015 in der dem KK 22 zugeordneten Kriminalwache geleisteten Dienste an vierzehn Wochenendtagen errechnet sich eine Anzahl von vierzehn zusätzlichen Arbeitstagen. Dadurch hat sich der Urlaub des Klägers für das Jahr 2015 nach § 23 Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW um 30/260 x 14 Tage erhöht. Hieraus errechnen sich zwei Urlaubstage, nämlich ein Urlaubstag sowie ein Bruchteil eines Urlaubstags von mehr als 0,5, der aufgrund der Rundungsregelung (vgl. § 23 Abs. 3 FrUrlV NRW) auf einen vollen Urlaubstag aufzurunden ist.
87Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob, wie der Kläger geltend macht, die Anzahl der zusätzlichen Arbeitstage im Jahr 2015 nicht nur vierzehn, sondern mit Blick auf die am 25. und 31. Dezember 2015 in der dem KK 22 zugeordneten Kriminalwache geleisteten Dienste sechzehn beträgt.
882. Der Anspruch auf Gewährung von zusätzlichem Erholungsurlaub gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 FrUrlV NRW für das Kalenderjahr 2015 ist verfallen.
89a. Nach § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW verfällt Urlaub, der nicht innerhalb von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Dass der Kläger den in Rede stehenden zusätzlichen Erholungsurlaub (allein deshalb) nicht in Anspruch nehmen konnte, weil das beklagte Land entschieden hatte, dass er diesen nicht beanspruchen kann, ist für die Frage des Verfalls unerheblich.
90Vgl. so im Ergebnis auch OVG Saarl., Urteil vom 23. September 2015 - 1 A 219/14 -, juris Rn. 52, 87.
91Erholungsurlaub kann nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums seinen doppelten Zweck nicht mehr vollständig erreichen, dem Beamten zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung seiner Dienstpflichten zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen.
92Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 1 A 661/16 -, DÖD 2017, 129 = juris Rn. 13.
93Sonderregelungen, die auch eine spätere Inanspruchnahme ermöglichen (vgl. etwa § 19 Abs. 3 und 4 FrUrlV NRW), enthält die Verordnung für die vorliegende Konstellation nicht.
94b. Es kann offen bleiben, ob § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW unionsrechtskonform auszulegen ist und ausgelegt werden kann.
95Der Verfall von Urlaubsansprüchen könnte mit dem Unionsrecht dann nicht vereinbar sein, wenn der Dienstherr dem Beamten die Inanspruchnahme des Urlaubs verwehrt, dieser also deshalb nicht die Möglichkeit hatte, den ihm mit der Richtlinie 2003/88/EG verliehenen Anspruch wahrzunehmen. Das kommt in Betracht, wenn der Dienstherr nicht klar und rechtzeitig auf den drohenden Verfall hinweist.
96Vgl. dazu EuGH, Urteile vom 6. November 2018
97- C-684/16 -, NJW 2019, 495 = juris Rn. 35, 40, und - C-619/16 -, NJW 2019, 36 = juris Rn. 42, 47, sowie vom 29. November 2017 - C-214/16 -, NJW 2018, 33 = juris Rn. 63 ff., jeweils m. w. N.; BAG, Urteil vom 19. Februar 2019 - 9 AZR 541/15 - (bisher nur Pressemitteilung veröffentlicht).
98Dies gilt aber allenfalls für den Mindesturlaub von vier Wochen, den der Kläger für das Jahr 2015 erhalten hat. Grundlage der unionsrechtskonformen Auslegung ist Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 2003/88/EG. Danach treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. Die diesbezügliche Rechtsprechung bezieht sich dementsprechend nur auf den unionsrechtlichen Mindesturlaub (s. auch Art. 1 Abs. 2 lit. a Richtlinie 2003/88/EG).
99Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 C 3.15 -, ZBR 2016, 138 = juris Rn. 9, sowie Beschluss vom 29. Juni 2016 - 2 B 118.15 -, juris Rn. 21; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. März 2014 - 6 A 2680/12 -, juris Rn. 21, und vom 16. Januar 2014 - 6 A 2855/12 -, juris Rn. 8, BAG, Urteile vom 14. März 2017 - 9 AZR 7/16 -, NZA-RR 2017, 376 = juris Rn. 22, und vom 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14 -, BAGE 150, 345 = juris Rn. 13.
100II. Dem Kläger steht ein Folgenbeseitigungsanspruch zu, gerichtet auf Gutschrift der zwei verfallenen Urlaubstage.
101Wer durch (schlichtes) öffentlich-rechtliches Handeln der Verwaltung in seinen subjektiven Rechten fortdauernd verletzt wird, hat gegen den eingreifenden Hoheitsträger einen Anspruch auf Beseitigung des rechtswidrigen und Wiederherstellung des früheren, rechtmäßigen oder eines gleichwertigen Zustands.
102Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 - 6 C 35.14 -, BVerwGE 152, 330 = juris Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2012 - 15 A 1771/11 -, juris Rn. 30; Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Auflage 2013, S. 373; s. a. grundlegend BVerwG, Urteile vom 19. Juli 1984 - 3 C 81.82 -, BVerwGE 69, 366 (370 f.) = juris Rn. 30 ff., und vom 25. August 1971 - IV C 23.69 -, DVBl. 1971, 858 (859) = juris Rn. 16 ff.
103Die Voraussetzungen dieses Anspruchs sind gegeben. Das beklagte Land hat hoheitlich eine subjektive Rechtsposition des Klägers verletzt, indem es ihm den zustehenden Erholungsurlaub von weiteren zwei Tagen für das Jahr 2015 versagt hat. Der rechtswidrige Zustand dauert an. Der Urlaubsanspruch ist zwischenzeitlich verfallen ist. Dies ist unmittelbare Folge des rechtswidrigen Verhaltens des beklagten Landes, das dem Kläger den Urlaubsanspruch vorenthalten hat.
104Ein rechtmäßiger Zustand ist dadurch wiederherzustellen, dass dem Urlaubskonto des Klägers zwei Urlaubstage gutgeschrieben werden.
105Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 C 4.05 -, NWVBl 2006, 252 = juris Rn. 9, sowie Saarl. OVG, Urteil vom 23. September 2015 - 1 A 219/14 -, a. a. O. Rn. 87 ff. (für einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Hinweispflicht); BAG, Urteil vom 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14 -, a. a. O., Rn. 12 (für den zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch).
106Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
107Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
108Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht vorliegen.