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Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung L. vom 29. September 2014 verpflichtet, den Klägern für ihre Tochter H. -T. eine Ausnahmegenehmigung zum Besuch der Schule "E. T1. " in L1. /NL zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Berufung wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
2Die Kläger sind die Eltern ihrer am 00. 00. 2012 geborenen Tochter H. -T. . Diese ist sowohl deutsche als auch niederländische Staatsangehörige. Die Klägerin zu 1. ist deutsche Staatsangehörige, der Kläger zu 2. ist niederländischer Staatsangehöriger.
3Mit ihrem Antrag vom 15. September 2014 beantragten die Kläger die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Besuch der Schule "E. T1. " in L1. /NL für ihre Tochter. Sie gaben an, dass diese mit der Klägerin zu 1. seit Oktober 2013 in Deutschland lebe. Sie seien zunächst nach B. gezogen. Seit dem 1. August 2014 wohnten sie in I. in der O.--straße unmittelbar an der Grenze zu den Niederlanden.
4Mit an die Klägerin zu 1. gerichtetem Bescheid vom 29. September 2014, zugestellt am 30. September 2014, lehnte die Bezirksregierung L. den Antrag ab und forderte die Klägerin auf, ihre Tochter an einer deutschsprachigen allgemein bildenden Schule anzumelden und eine entsprechende Schulbescheinigung bis zum 10. Oktober 2014 vorzulegen. Zur Begründung führt sie aus, im Antrag sei angegeben, dass nicht beabsichtigt sei, ins Ausland zurückzukehren. Zudem sei die Tochter in Deutschland geboren und besitze die deutsche Staatsbürgerschaft. Er müsse daher von einem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland ausgehen. Es sei notwendig, dass sie sich in die deutsche Sprache und Kultur integriere, was an einer ausländischen Schule, an der nicht Deutsch gesprochen werde, nicht möglich sei.
5Die Kläger haben am 30. Oktober 2014 Klage erhoben. Sie machen geltend, sie hätten das gemeinsame Sorgerecht für die Tochter. Deren Aufenthalt beim Kläger zu 2. werde entsprechend dem anlässlich der Scheidung getroffenen Elternvertrag praktiziert. Danach sei die Tochter jede Woche von Mittwoch auf Donnerstag und von Donnerstag auf Freitag beim Kläger zu 2., der in M. /NL wohne. Darüber hinaus sei sie alle zwei Wochen von freitags bis montags dort. Die Ferien verbringe sie jeweils zur Hälfte bei den Klägern zu 1. und 2. Ihr Lebensmittelpunkt sei sozusagen geteilt. Die Tochter habe praktisch seit ihrer Geburt in den Niederlanden gewohnt. Der Umzug an die jetzige Wohnanschrift sei bewusst erfolgt. Sie befinde sich an der O.--straße im Bereich der Einmündung der Straße "Q. ", die auf der niederländischen Seite der O.--straße einmünde. Von der Wohnung aus seien es drei Minuten bis zur Schule "E. T1. ". Dass bei der Frage nach dem Zeitpunkt des Verlassens der Bundesrepublik Deutschland ein Schrägstrich gemacht worden sei, bedeute, dass darauf zurzeit keine Antwort gegeben werden könne. Die Tochter wisse noch nicht, für welche Staatsbürgerschaft sie sich endgültig entscheiden werde. Es sei auch unverhältnismäßig, sie aus dem niederländischen Bildungssystem herauszunehmen. Immerhin besuche sie die niederländische Schule seit dem vierten Lebensjahr. Inzwischen sei aufgrund des Cito-Tests über den Fortgang des Bildungsweges der Tochter nach Abschluss der Basisschule entschieden worden. Sie sei für den höheren allgemein bildenden Havo-Ausbildungsgang bei einer weiterführenden Schule angemeldet. Die Ausbildung ermögliche den Zugang zur Fachhochschule. Mit dem Havo-Abschluss sei auch die Fortsetzung der schulischen Laufbahn möglich, um eine Universität besuchen zu können.
6Die Kläger beantragen,
7den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung L. vom 29. September 2014 zu verpflichten, ihnen für ihre Tochter H. -T. C. eine Ausnahmegenehmigung zum Besuch der Schule "E. T1. " in L1. /NL zu erteilen,
8hilfsweise,
9den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung L. vom 29. September 2014 zu verpflichten, ihren Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ihre Tochter H. -T. C. zum Besuch der Schule "E. T1. " in L1. /NL unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Der Beklagte trägt vor, von einem vorübergehenden Aufenthalt sei nicht auszugehen. Die Schulpflicht knüpfe an den Meldeaufenthalt bzw. an den gewöhnlichen Aufenthalt an. Für die Kontrolle der Schulpflicht sei die Behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der Wohnsitz falle. Das Erlernen der deutschen Schriftsprache könne sowohl im Wege einer Förderung in einer Regelklasse als auch durch eine kurze Beschulung in einer internationalen Förderklasse erfolgen. Bei der Gewichtung der Interessen komme es auch darauf an, ob das Kind bereits ein Mindestmaß an deutscher Bildung und Erziehung erfahren habe. Die Tochter habe bislang keine deutsche Schule besucht. Sie werde auch nicht in einem deutschsprachigen Umfeld unterrichtet.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des als Beiakte zu dem erledigten Verfahren 9 K 2123/14 geführten Verwaltungsvorganges der Bezirksregierung L. .
14Entscheidungsgründe:
15Die Klage ist begründet.
16Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist angesichts eines Anspruchs der Kläger rechtswidrig und verletzt diese in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17Anspruchsgrundlage ist § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW. Danach ist eine Ausnahme von dem in dessen Abs. 1 normierten Grundsatz, dass die Schulpflicht durch Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen ist, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, insbesondere dann, wenn die Schülerin oder der Schüler a) sich nur vorübergehend in Deutschland aufhält oder b) eine ausländische oder internationale Ergänzungsschule besucht, deren Eignung das Ministerium nach § 118 Abs. 3 SchulG NRW festgestellt hat.
18Die in lit. a) und b) genannten Regelbeispiele liegen nicht vor. Was lit. a) anbetrifft, kann von einem nur vorübergehender Aufenthalt in Deutschland nicht ausgegangen werden. Es ist nämlich nicht absehbar, dass ihre regelmäßigen, wenn auch zeitlich begrenzten Aufenthalte bei der Klägerin zu 1. enden oder weniger werden. Zudem hat sie einen Wohnsitz an dem Wohnsitz ihrer Mutter. Dies gilt unabhängig davon, ob sie nach ihren gemeinsam personensorgeberechtigten Eltern gemäß § 11 Satz 1 BGB einen doppelten Wohnsitz hat oder I. aufgrund einer diesbezüglichen Einigung der Eltern ihr alleiniger Wohnsitz ist. Die Voraussetzungen von lit. b) sind erkennbar nicht gegeben.
19Ob ansonsten ein wichtiger Grund vorliegt, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung. Anders als der am 31. Juli 2005 außer Kraft getretene § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Schulpflicht im Lande Nordrhein-Westfalen (SchulPflG), der lediglich die Zuständigkeit für die Erteilung einer Ausnahme regelte, normiert § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW auf der Rechtsvoraussetzungsseite einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen tatbestandliche Erfüllung ein Erteilungsermessen erst eröffnet.
20Vgl. Urteile der Kammer vom 29. Juni 2012 - 9 K 810/12 -, NRWE und vom 4. April 2014 - 9 K 2036/13 -, NRWE.
21Ein wichtiger Grund kann nicht allein in dem Wunsch gesehen werden, eine ausländische Schule zu besuchen. Vielmehr ist er anzunehmen, wenn bei Abwägung des öffentlichen Interesses an der Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch einer deutschen Schule mit dem Individualinteresse an der Ausnahme hiervon es im Einzelfall nicht gerechtfertigt erscheint, dass die Schüler und ihre Eltern die für sie mit der Pflicht zum Besuch einer deutschen Schule verbundenen nachteiligen Folgen hinnehmen müssen.
22Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2007 - 19 A 4074/06 -, juris.
23Der Vorrang der Erfüllung der Schulpflicht an einer deutschen Schule dient dem öffentlichen Interesse an dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule. Nach § 2 Abs. 1 SchulG NRW unterrichtet und erzieht die Schule junge Menschen auf der Grundlage des Grundgesetzes und der Landesverfassung (Satz 1). Sie verwirklicht die in Art. 7 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerf) bestimmten allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele (Satz 2). Schülerinnen und Schüler werden nach § 2 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW befähigt, verantwortlich am sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, beruflichen, kulturellen und politischen Leben teilzunehmen und ihr eigenes Leben zu gestalten. Bildung und Erziehung in deutschen Schulen schaffen mithin auch die Grundlage für eine Integration in die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland. Vor diesem Hintergrund reicht es nicht aus, dass an einer ausländischen Schule die deutsche Sprache unterrichtet wird. Für die Gewichtung des öffentlichen Interesses kommt es unter anderem darauf an, ob das schulpflichtige Kind ein Mindestmaß an deutscher Bildung und Erziehung erfahren hat, weil es bereits eine deutsche Schule im Inland oder im Ausland oder aber eine ausländische Schule besucht hat, deren Bildungs- und Erziehungsziele weitgehend oder jedenfalls teilweise mit den Bildungs- und Erziehungszielen deutscher Schulen vergleichbar sind.
24Vgl. zu § 1 Abs. 2 SchulPflG: OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2003 - 19 B 1953/03 -, juris.
25Auch gemessen an diesen Anforderungen liegt ein wichtiger Grund aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles vor.
26Zwar hat die Tochter der Kläger bislang keine deutsche Schule besucht. Sie besitzt jedoch neben der deutschen auch die niederländische Staatsangehörigkeit. Zudem ist ihr Vater Niederländer. Insbesondere führt hier auf einen wichtigen Grund, dass sich ein Lebensmittelpunkt der Klägerin in Deutschland nicht feststellen lässt. Sie ist nämlich wöchentlich von mittwochs bis freitags sowie alle zwei Wochen zusätzlich von freitags bis montags bei ihrem Vater und damit überwiegend in den Niederlanden aufhältig.
27Das Ermessen ist auf die Erteilung der beantragten Genehmigung reduziert. Zum einen hat die Tochter bis zur Scheidung der Kläger ununterbrochen in den Niederlanden gelebt und dort die achtjährige Basisschool seit Oktober 2006 nahezu durchlaufen. Zum anderen fällt die Gemeinsame Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung von schulischen Bildungsabschlüssen und Berechtigungen zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Land Nordrhein-Westfalen ins Gewicht, derzufolge die Vertragsparteien ein außerordentliches Interesse haben, in einem zusammenwachsenden Europa die Mobilität von Schülerinnen und Schülern und deren Familien durch eine Vereinfachung der Anerkennung schulischer Bildungsabschlüsse und eines Wechsels zwischen den unterschiedlichen Schulsystemen zu fördern. Die zugehörige Äquivalenzliste dient als Grundlage für die Eingliederung in die jeweiligen Schulsysteme, indem die unterschiedlichen Bildungsgänge gegenübergestellt und Aussagen zu den im jeweiligen Partnerland damit verbundenen Abschlüssen und Berechtigungen getroffen werden. In den Anmerkungen zur Äquivalenzliste wird sowohl der Übergang aus der Basisschool (PO=Primair Onderwijs) als auch einer Einrichtung der allgemeinen Sekundarbildung (Hooger Algemeen Vormend Onderwijs=HAVO),
28vgl. in diesem Zusammenhang:
29"Bildungssystem in den Niederlanden", http://de.wikipedia. org/wiki/Bildungssystem_in_den_Niederlanden; "Umzug in die Niederlande-Kindergarten und Schulsystem in den Niederlanden", www.go-euregio.eu/...,
30den die Tochter in Zukunft besuchen will, in das nordrhein-westfälische Schulsystem geregelt. Das Havo-Diplom wird der Fachhochschulreife gleichgestellt.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
32Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
33Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.