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Verwaltungsgericht Aachen, 9 K 2036/14

Datum:
19.05.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 2036/14
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2015:0519.9K2036.14.00
 
Schlagworte:
Ausnahme; Schulbesuch; Niederlande
Normen:
SchulG NRW § 34 Abs 5 S 2
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung L.    vom 29. September 2014 verpflichtet, den Klägern für ihre Tochter H.    -T.      eine Ausnahmegenehmigung zum Besuch der Schule "E.  T1.         " in L1.        /NL zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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