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Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
2Der - sinngemäße - Antrag des Antragstellers,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu ver- pflichten, ihm rückwirkend ab dem 21. Januar 2002 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in gesetzlicher Höhe,
4hilfsweise,
5den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab dem 14. März 2002 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in gesetzlicher Höhe zu gewähren,
6hat keinen Erfolg.
7Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gefahren oder aus anderen Gründen nötig ist. Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der Sicherung von Rechten eines Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedung. Sie darf grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn ohne die einstweilige Anordnung ein wirksamer Rechtsschutz in der Hauptsache nicht zu erreichen ist und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde. Der jeweilige Antragsteller hat gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen, dass ihm der streitige Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und bezüglich dieses Anspruchs die Regelung eines vorläufigen Zustandes nötig erscheint (Anordnungsgrund), wobei im Falle der Vorwegnahme der Hauptsache - wie hier - an die Glaubhaftmachung strenge Anforderungen zu stellen sind.
8Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, weil der Antragsteller jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Denn bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass ihm ein Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen zusteht.
9Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern allein stehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG -) vom 02. Januar 2002 (BGBl. I S. 2) hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistungen nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung), wer das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Nummer 1), im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt (Nummer 2) und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil (Nummer 3 Buchstabe a)) oder, wenn dieser oder ein Stiefelternteils gestorben ist, Waisenbezüge (Nummer 3 Buchstabe b)) mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten Höhe erhält. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschuss sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Zwar lebt der am 9. August 2000 geborene Antragsteller bei seiner Mutter S. , die von ihrem Ehegatten S. getrennt lebt und erhält deren Angaben zufolge keinen Unterhalt von seinem Vater. Nach Absatz 3 der Vorschrift ist er allerdings von dem Kreis derjenigen ausgeschlossen, die nach § 1 UVG Anspruch auf Unterhaltsleistungen haben. Denn danach besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz nicht, wenn der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Hierzu gehören grundsätzlich auch Angaben zur Bestimmung der Person des Vaters; denn sie sind erforderlich, damit die öffentliche Hand Unterhaltsleistungen nach § 7 UVG auf sich überleiten und auf diesem Wege Erstattung der vorgeleisteten Gelder von ihm verlangen kann. Soweit es - wie hier nach der erfolgreichen Anfechtung der Ehelichkeit des Antragstellers durch Herrn S. aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 24. Januar 2002 - 17 F 193/01 - um Unterhaltsansprüche nicht ehelicher Kinder geht, ist die öffentliche Hand in der Regel auf die Mitwirkung der Mutter angewiesen. Deren Mitwirkungspflicht aus § 1 Abs. 1 UVG trifft sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren.
10Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. November 1991 - 5 C 13/87 -, in: Amtliche Entscheidungssammlung des BVerwG (BVerwGE) 89, 192 - 199; Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1992, 628-630 = Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1992, 1522-1524= Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 1992, 628-630.
11Der Rahmen des Möglichen umfasst dabei auch die Kenntnis der Mutter über die Umstände im Zusammenhang mit der Entstehung der Schwangerschaft. Dazu gehören alle der Mutter des den Unterhaltsvorschuss beanspruchenden Kindes zur Verfügung stehenden Informationen über die Person des möglichen Kindsvaters. Nur wenn die Kindsmutter - aus welchen Gründen auch immer - insoweit über keinerlei Kenntnisse verfügt, die zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen gegen den Kindsvater verwertet werden können, ist von der Unmöglichkeit der sie treffenden Mitwirkungspflicht auszugehen. In diesem Fall obliegt es jedoch der Mutter - wie im Falle der Unzumutbarkeit ihrer Mitwirkungspflicht auch - nachvollziehbar darzulegen und glaubhaft zu machen, aus welchen Gründen sie im Hinblick auf die Durchsetzung der Unterhaltspflichten keine Informationen über die Person des etwaigen Kindsvaters besitzt.
12Vgl. Zur Darlegungspflicht bei Unzumutbarkeit der die Kindsmutter treffenden Mitwirkungspflicht: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 29. Oktober 1993 - 8 A 3347/91 -, Entscheidungen der Oberverwaltungsge- richte (OVGE) Band 43 S. 186 = Zeitschrift für Familienrecht (FamRZ) 1994, 1213-1215.
13Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, weil die Mutter des Antragstellers im vorliegenden Verfahren nicht nachvollziehbar dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass der seiner Geburt zu Grunde liegende Zeugungsakt in Form einer in einer Klinik in Russland mittels einer anonymen Samenspende durchgeführten künstlichen Befruchtung erfolgt ist. Denn ihre Angaben zu diesem Umstand sind unglaubhaft, weil sie vollkommen lebensfremd sind und darüber hinaus auch durchgreifende Zweifel an der Echtheit der zu ihrer Glaubhaftmachung vorgelegten Unterlagen bestehen.
14Das Gericht vermag der Mutter des Antragstellers zunächst nicht abzunehmen, dass sie ohne Wissen ihres Ehemannes in einer russischen Klinik mittels einer anonymen Samenspende eine künstliche Befruchtung an sich hat vornehmen lassen. Denn eine solche Vorgehensweise dürfte im Allgemeinen für die betroffene eheliche Lebensgemeinschaft im Falle des Bekanntwerdens der Umstände, die zur Schwangerschaft und Geburt eines zunächst als ehelich geltenden Kindes - angesichts der sich daraus für den Ehemann und vermeintlich ehelichen Vater zunächst ergebenden weitreichenden gesetzlichen und moralischen Verpflichtungen - bereits ein erhebliches Konfliktpotential in sich tragen. Aus diesem Grunde werden sich Ehepaare in aller Regel nur gemeinsam nach vorangegangener intensiver Auseinandersetzung mit der Frage einer künstlichen Befruchtung mittels anonymer Samenspende zu einem solchen Schritt entschließen. Im vorliegenden Fall musste die Mutter des Antragstellers insbesondere mit Blick auf die Kenntnis ihres Ehemannes über seine nur bedingte Zeugungsfähigkeit umso mehr mit dessen Misstrauen im Hinblick auf seine Vaterschaft und daraus folgenden Problemen rechnen. Es bleibt in diesem Zusammenhang insbesondere vor dem Hintergrund einer vermeintlichen Übernahme der Kosten einer medizinischen Behandlung durch die gesetzlichen Krankenkassen in Fällen der Infertilität auch unverständlich, aus welchem Grunde Frau S. sich nicht im Einvernehmen mit ihrem Ehemann zu einer entsprechenden Behandlung im Bundesgebiet entschlossen hat.
15Die Mutter des Antragstellers hat die angeblich in S. durchgeführte künstliche Befruchtung jedoch auch nicht glaubhaft gemacht, weil die von ihr in diesem Zusammenhang vorgelegten Bescheinigungen nicht ansatzweise geeignet sind, die geschilderte medizinische Behandlung zu belegen. Denn nach Überzeugung des Gerichts handelt es sich dabei nicht um Unterlagen, die eine tatsächlich durchgeführte Fruchtbarkeitsbehandlung belegen. Erhebliche Zweifel an der Authentizität der Bescheinigungen drängen sich dem Gericht schon deshalb auf, weil die Mutter des Antragstellers entgegen den Ausführungen in der Antragsschrift, im Zusammenhang mit der künstlichen Befruchtung keine medizinischen Unterlagen zum Zweck der Ermittlung des Kindsvater beibringen zu können, im Verlauf des Verfahrens doch über entsprechende Dokumente verfügte. Es ist auch nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen sie sich an die behandelnde Klinik zunächst nicht erinnern konnte, obwohl die Bescheinigung des Wissenschaftlichen Forschungsinstituts für Geburtshilfe und Kinderheilkunde bereits am 18. April 2001 ausgestellt wurde. Denn mit deren Hilfe wäre trotz der insoweit bestehenden Erinnerungslücken der Mutter des Antragstellers eine jederzeitige Auffrischung ihrer verloren gegangenen Kenntnisse möglich gewesen. Auch aus dem Umstand, dass die Bescheinigungen mit keinerlei Anschrift des Instituts versehen sind, spricht gegen ihre Echtheit. Im Übrigen lässt die undatierte Bescheinigung des Republikanischen Wissenschaftlichen Forschungsinstituts für Geburtshilfe und Kinderheilkunde zu S. über eine bei der Mutter des Antragstellers durchgeführte Ultraschalluntersuchung aber auch keinerlei Rückschlüsse auf eine durch das Institut durchgeführte künstliche Befruchtung zu. Dies gilt auch für die am 21. April 2001 ausgestellte Bescheinigung des davon in der Bezeichnung abweichenden Wissenschaftlichen Forschungsinstituts für Geburtshilfe und Kinderheilkunde zu S. L1. Klinik. Zwar ist nach deren Inhalt am 21. Oktober 1999 bei der Mutter des Antragstellers "künstlich ein Samenspender eingeführt" worden, weitere konkrete Aufschlüsse über die Behandlung liefert diese Bescheinigung indessen nicht. In diesem Zusammenhang ist auch die Angabe von Frau S. nicht nachvollziehbar, die nach der Befruchtung empfohlene zweiwöchige Behandlung mit Progesteron habe ihr der in H. ansässige Frauenarzt Dr. med. T1. durchgeführt, weil Frau S. erst neun Tage nach der künstlichen Befruchtung - nämlich am 30. Oktober 1999 - von ihrem Aufenthalt in Russland ins Bundesgebiet zurückgekehrt ist. Dass diese Angabe im Übrigen auch eindeutig nicht der Wahrheit entspricht, wird durch die Auskunft es behandelnden Arztes, Dr. med. T1. , belegt. Denn deren Inhalt zufolge hat Frau S. ihren Arzt erstmals Mitte November 1999 aufgesucht und auch die angeblich in Russland vorgenommene künstliche Befruchtung während der medizinischen Schwangerschaftsbetreuung nie erwähnt. Der Gynäkologe hat gegenüber dem Gericht eindeutig erklärt, bei Frau S. in Fortsetzung einer in Russland durchgeführten Unfruchtbarkeitsbehandlung in der Frühschwangerschaft auch keine Medikation mit Progesteron vorgenommen zu haben.
16Es kann daher in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob für den Fall einer im Ausland durch eine deutsche Staatsangehörige aus eigenem Entschluss durchgeführten künstlichen Befruchtung mittels einer anonymen Samenspende und der sich daraus ergebenden Geburt eines Kindes in Deutschland für dieses überhaupt ein Anspruch auf Zahlung von Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistungen nach § 1 Abs. 1 UVG entstehen kann. Grundsätzliche Zweifel können sich nach Auffassung des Gerichts insoweit jedenfalls daraus ergeben, dass die Mutter des Kindes in diesem Fall freiwillig die Voraussetzungen schafft, unter deren Vorliegen nach § 1 Abs. 1 UVG der Anspruch auf Unterhaltsleistung ausgeschlossen sein kann. Es spricht einiges dafür, dass dieser Sachverhalt von der gesetzlichen Intention, nämlich eine Sozialleistung für Kinder solcher Elternteile bereit zu stellen, die Alltag und Erziehung, auf sich gestellt, bewältigen müssen, möglicherweise nicht erfasst wird, weil diese Lage von der Betroffenen freiwillig zu Lasten des Trägers der Unterhaltsvorschussleistungen herbeigeführt worden ist. Auch dürfte es fraglich sein, ob es sich in einem solchen Falle überhaupt begrifflich um Unterhaltsvorschüsse oder Unterhaltsausfallleistungen im Sinne des Gesetzes handelt, weil ein gesetzlich zum Unterhalt verpflichteter Kindesvater, den der Sozialleistungsträger in Anspruch nehmen könnte, von vornherein ausscheidet.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.
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