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Die aufschiebende Wirkung der in dem Verfahren 14 K 959/10 anhängigen Klage gegen die Verfügung vom 9. März 2010 wird wiederhergestellt; die aufschiebende Wirkung wird angeordnet, soweit in der Verfügung ein Zwangsgeld angedroht worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2I.
3Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Verfügung des Antragsgegners, mit der ihr aufgegeben worden ist, die Abwasserleitungen auf ihrem Grundstück T. in T1. auf Dichtheit zu untersuchen. Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
4Das Grundstück der Antragstellerin liegt am nordwestlichen Rand des Ortes T1. der Stadt C. . T1. erstreckt sich im Wesentlichen in einer Tallage, die u. a. von den Bächen L1. und I. durchflossen wird. Das L1. wird von mehreren Quellen gespeist, die südwestlich von T1. entspringen. Nordostwärts des Ortes vereinigen sich L1. und I. ; ihr Wasser durchfließt einen seit vielen Jahren vorhandenen Teich und gelangt nach etwa 1 km - jetzt unter der Bezeichnung C1. - beim ehemaligen Bahnhof T1. in die N. . Unmittelbar südwestlich der Teichanlage befindet sich die in neuerer Zeit (nach 1989) angelegte Kläranlage T1. , von der aus das gereinigte Abwasser ebenfalls der C1. und im Folgenden der N. zugeführt wird.
5Auf dem überwiegend landwirtschaftlich genutzten Gelände nordwestlich von T1. wurden auf einer Fläche von etwa 10 ha bis in das Jahr 2006 angebliche "Bodenverbesserer" aufgebracht, die in beträchtlichem Umfang mit Abfallschlamm u. a. aus der chemischen Industrie durchsetzt waren. Der Schlamm enthielt perfluorierte Tenside (im Folgenden: PFT), die mit dem Niederschlagswasser zum Teil in das L1. gelangten. Von anderen mit PFT beaufschlagten Flächen flossen die Chemikalien dem weiter nordwestlich verlaufenden Wasserlauf T2. zu. Auch dieses Gewässer mündet nach etwa 2,5 km in die N. . Im Frühsommer 2006 stellte sich eine beträchtliche Belastung dieses Flusses und im weiteren Verlauf auch der S. mit PFT heraus. Dieser Umstand machte es u. a. notwendig, ein kurz vor der Mündung der N. in die S. gelegenes Wasserwerk mit Aktivkohlefiltern auszurüsten, um die weitere Trinkwasserversorgung großer Teile der Stadt B. sicherzustellen. Im September 2006 leitete der Landrat des I1. als für die Durchführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuständige Behörde die Sanierung der mit PFT belasteten Flächen ein. Es wurde ein Drainagesystem installiert, mit welchem das PFT-belastete Wasser aufgefangen, in einer Abwasserbehandlungsanlage gereinigt und sodann der T2. zugeführt werden sollte.
6Die vom Landrat des I1. getroffenen Sanierungsmaßnahmen waren Gegenstand mehrerer Verfahren, welche die Kammer am 22. Juni 2009 verhandelt und entschieden hat. Zuvor hatte am 31. März 2009 eine Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter stattgefunden, bei der ihm die Bediensteten des damaligen Beklagten die Funktionsweise der Sanierung eingehend erläuterten. In einem der Urteile vom 22. Juni 2009 - 14 K 1699/08 - heißt es insoweit:
7"Zunächst bestehen keine Zweifel an der Geeignetheit der von dem Beklagten gewählten Sanierungsmaßnahme. Im Ortstermin haben die Vertreter des Beklagten die Funktionsweise der Abwasserbehandlungsanlage erläutert und dabei die verschiedenen Filterstufen mit ihren Bezeichnungen beschrieben. Das Filtern des Abwassers mit Aktivkohle ist nach den vorliegenden Kenntnissen zur Zeit die einzige Möglichkeit, PFT vollständig zu entfernen. Die der von dem Beklagten geforderten Maßnahme zugrundeliegende Überlegung, wonach das im Boden befindliche PFT durch Niederschläge gelöst, dem Drainagesystem zugeführt und anschließend herausgefiltert wird, sind plausibel. Die seitens aller Beteiligten gestellten Erwartungen an die Reinigungsleistung werden augenscheinlich erfüllt.
8Die von dem Beklagten bevorzugte Sanierungsvariante erweist sich als erforderlich. Zwar kommen auch andere Methoden in Betracht; darauf haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits in den Eilrechtsschutzverfahren hingewiesen. Auch die nunmehr von dem Kläger bevorzugte Sanierung im Wege der Evaprotranspiration mag eine weitere Sanierungsmöglichkeit sein, die grundsätzlich geeignet sein könnte, die Bodenverunreinigung zu beseitigen. Darauf kommt es indessen nicht entscheidend an. Nach der Aktenlage hat der Beklagte vor seinem Einschreiten gegen ...mit anderen Behörden die Frage erörtert, welche von mehreren Sanierungsmöglichkeiten sachgerecht sei. Er hat sich sodann - sachverständig beraten - für eine bestimmte Lösung entschieden, die - wie soeben dargelegt - grundsätzlich geeignet ist, die Sanierung des Geländes herbeizuführen. ..."
9Bereits im April 2008 und seither wiederholt stellte der Antragsgegner im Zusammenwirken mit dem I1. und der Bezirksregierung B. fest, dass der Klägeranlage T1. weiterhin mit PFT belastetes Wasser zugeführt wurde. Nach dem Ergebnis geologischer Untersuchungen wurde das Schichtenwasser aus den belasteten Feldern durch die vom I1. angelegte Drainage nicht gänzlich aufgefangen, sondern es drückte in das Kanalnetz der Stadtwerke C. . Ausweislich eines Vermerks eines Bediensteten der Bezirksregierung vom 24. Februar 2009 über eine Besprechung am 18. Februar, an der auch Mitarbeiter des I1. teilnahmen, wurde zum damaligen Zeitpunkt eine "dauerhafte Unterströmung" des Drainagegrabens vermutet. Es wurde diskutiert, ob und auf welche Weise die Sanierungsmaßnahmen verbessert werden könnten. Gleichzeitig wurde erwogen, das Kanalnetz in T1. auf Dichtheit zu überprüfen. Zur Vorbereitung der insoweit erforderlichen Maßnahmen fand am 14. Mai 2009 eine Bürgerversammlung statt, in der die Antragstellerin bereits durchblicken ließ, zu einer etwaigen Sanierung ihres Grundstücksanschlusses nicht in der Lage zu sein, weil sie angesichts eines "Rechtsstreits in Sachen PFT" die dafür notwendigen Mittel nicht aufbringen könne.
10Mit seiner Verfügung vom 9. März 2010 gab der Antragsgegner der Antragstellerin auf, die Dichtigkeit der im Erdreich verlegten Abwasserleitungen auf dem Grundstück T. durch eine Bescheinigung eines Sachkundigen nachzuweisen bzw. eine Dichtigkeitsprüfung vorzunehmen. Er drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro an und versah seine Entscheidung mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Als Rechtsgrundlagen zitierte er § 61 a Abs. 1 des Landeswasserge-setzes (LWG) sowie § 15 Abs. 3 der Entwässerungssatzung der Stadtwerke C. (ES). Zur Begründung teilte er der Antragstellerin Folgendes mit: Nach § 61 a Abs. 1 Satz 2 LWG müssten Abwasserleitungen dicht sein; nach § 15 Abs. 3 ES könne er - der Antragsgegner - in besonders gelagerten Fällen das Benutzungsrecht von dem Nachweis einer Dichtigkeitsprüfung abhängig machen. Ein solcher Ausnahmefall liege hier vor. Soweit für private Hausanschlussleitungen noch keine Dichtigkeitsprüfung stattgefunden habe, sei diese nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Über deren Ergebnis sei ein Nachweis zu führen. Das besondere öffentliche Interesse, das die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertige, werde damit begründet, dass im Falle eines weiteren Zuwartens bis zur Bestandskraft der Verfügung der für die Volksgesundheit und damit das öffentliche Interesse wichtige Nachweis über die Dichtigkeit der Hausanschlussleitung weiter hinausgeschoben werde. Für die Antragstellerin bedeute die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung lediglich eine vorzeitige Belastung mit den ihr ohnehin obliegenden Pflichten. Das öffentliche Interesse sei höher einzustufen und überwiege damit das Privatinteresse.
11Am 24. März 2010 hat die Antragstellerin Klage gegen die Verfügung des Antragsgegners erhoben. Gleichzeitig hat sie das vorliegende Verfahren eingeleitet mit dem Antrag,
12die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Verfügung wiederher- zustellen und diese Wirkung anzuordnen, soweit der Antragsgegner ein Zwangsgeld angedroht hat.
13Der Antragsgegner beantragt,
14den Antrag abzulehnen.
15Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und wegen der Ausführungen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 14 K 959/10 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.
16II.
17Der nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Es bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung des Antragsgegners, so dass das private Interesse der Antragstellerin an der Herbeiführung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der möglicherweise rechtswidrigen Verwaltungsentscheidung überwiegt. Im Übrigen fehlt es an einem besonderen öffentlichen Interesse, das nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts notwendig ist.
18Zutreffend hat der Antragsgegner zunächst festgestellt, dass nach § 61 a Abs. 1 Satz 2 LWG Abwasserleitungen geschlossen, dicht und soweit erforderlich zum Reinigen eingerichtet sein müssen. Wenn eine Abwasserleitung diesen Anforderungen nicht genügt, liegt ein dem materiellen Recht nicht entsprechender Befund vor, den zu beseitigen die hierfür zuständige Behörde berufen ist. Der Antragsgegner hat indessen der Antragstellerin nicht aufgegeben, eine erkanntermaßen schadhafte Abwasserleitung instand zu setzen, so dass sie den Anforderungen des § 61 a Abs. 1 Satz 2 LWG (wieder) entspricht. Er fordert von ihr vielmehr die Überprüfung der Dichtheit der Leitung, so dass als Rechtsgrundlage allein § 61 a Abs. 3 LWG in Betracht kommt. Nach dieser Vorschrift hat der Eigentümer eines Grundstücks Schmutzwasserleitungen von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen, wobei nach Satz 4 der Vorschrift über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung eine Bescheinigung zu fertigen ist. Diese Prüfung ist in Abständen von höchstens 20 Jahren zu wiederholen. Bei den Leitungen auf dem Grundstück der Antragstellerin handelt es sich allerdings um "bestehende Abwasserleitungen" im Sinne von § 61 a Abs. 4 LWG, so dass die in § 61 a Abs. 3 LWG bestimmte Dichtheitsprüfung nur im Zusammenhang mit einer Änderung, im Übrigen spätestens bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden muss. Danach ist die Antragstellerin zur Zeit nicht verpflichtet, die Abwassersituation auf ihrem Grundstück überprüfen zu lassen, so dass sich die hierauf gerichtete Anordnung des Antragsgegners als nicht rechtens darstellt.
19Nach § 61 a Abs. 5 LWG sind die Gemeinden befugt und auch gesetzlich dazu angehalten, unter den dort bestimmten Voraussetzungen abweichende Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach § 61 a Abs. 4 LWG festzulegen. Von dieser Möglichkeit hat die Stadt C. bislang keinen Gebrauch gemacht. Der Kammer liegt aus dem Internet (www.stadtwerke-C. .de) die Entwässerungssatzung vom 17. Januar 2007 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 10. Oktober 2009 vor. Deren § 15 Abs. 1 verweist hinsichtlich der Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen auf die Bestimmungen des § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG sowie eine "gesonderte Satzung" der Stadtwerke, die allerdings auf der betreffenden Internet-Seite nicht veröffentlicht ist. In seinem Schriftsatz vom 6. Mai 2010 (S. 3 f daselbst) bestätigt der Antragsgegner den Eindruck, dass eine Satzung nach § 61 a LWG erst noch erlassen werden muss, weil Teile der Stadt C. in Wasserschutzzonen liegen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls fehlt es an einer solchen Satzung, so dass für die Antragstellerin und deren Pflicht zur Dichtheitsprüfung das in § 61 a Abs. 4 LWG genannte Datum maßgeblich ist. Im Übrigen liegt das Grundstück der Antragstellerin nicht in einem Trinkwasserschutzgebiet; solche Gebiete erstrecken sich - soweit für die Kammer über die Internet-Seite www.tim-online.nrw.de ersichtlich - südlich von T1. in einem Bereich, in welchem sich Trinkwassergewinnungsanlagen befinden und in dem auch Quellen entspringen, die das L1. speisen. Es ist also durchaus offen, ob und gegebenenfalls wann das Grundstück der Antragstellerin von einer Satzung nach § 61 a Abs. 5 LWG erfasst sein und welche abweichenden Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach § 61 a Abs. 4 LWG diese Satzung bestimmen wird. Zum heutigen Zeitpunkt jedenfalls ist die Antragstellerin nicht nach § 61 a LWG verpflichtet, die Abwasserleitungen ihres Grundstücks auf Dichtheit überprüfen zu lassen.
20Der Antragsgegner kann seine Entscheidung auch nicht auf § 15 Abs. 3 ES stützen, wonach die Stadtwerke C. in besonders gelagerten Fällen das in § 6 ES geregelte Benutzungsrecht von dem Nachweis einer Dichtigkeitsprüfung abhängig machen können. Zunächst fehlt es insoweit an einem "besonders gelagerten Fall" im Sinne der Bestimmung, weil nach den Feststellungen des Antragsgegners augenscheinlich eine Vielzahl von Grundstücken betroffen ist, deren Entwässerungsleitungen möglicherweise sanierungsbedürftig sind. Bei älteren Anwesen ist es keineswegs eine Besonderheit, dass die auf den Grundstücken liegenden Kanäle im Laufe der Jahrzehnte mehr oder weniger große Schäden erlitten haben, so dass Sanierungsbedarf besteht. Auch im vorliegenden Fall hat sich der Antragsgegner mit mehreren Grundstücken zu befassen, auf denen die gleiche Situation vorliegt, die er für das Grundstück der Antragstellerin vermutet. Von einem besonders gelagerten Fall im Sinne von § 15 Abs. 3 ES kann mithin nicht die Rede sein.
21§ 15 Abs. 3 ES ist zudem deshalb nicht einschlägig, weil der Zweck dieser Vorschrift anders zu verstehen ist, als es der Antragsgegner unternimmt. Indem § 15 Abs. 1 und 2 ES ausdrücklich Bezug nehmen auf § 61 a Abs. 3 ff LWG, kann angenommen werden, dass der Satzungsgeber mit der Dichtigkeitsprüfung (Dichtheitsprüfung im Sprachgebrauch des § 61 a LWG) die gleichen Zwecke verfolgt, die auch dem § 61 a LWG zugrunde liegen. Danach geht es nicht bzw. nicht in erster Linie darum, das Eindringen von sogenanntem Fremdwasser in Abwasserleitungen zu verhindern. Vielmehr soll das Austreten verschmutzten Wassers aus den Kanälen unterbunden werden. Dies zeigt bereits der Wortlaut des § 61 a Abs. 5 Satz 2 LWG, wenn dort die Verpflichtung der Gemeinde, kürzere Zeiträume für die erste Dichtheitsprüfung anzuordnen, bei industriellem und gewerblichem Abwasser einerseits und häuslichem Abwasser andererseits unterschiedlich ausgestaltet ist. Industrielle und gewerbliche Abwässer sind potenziell umweltschädlicher als häusliche; deshalb nimmt das Gesetz eine entsprechende Differenzierung vor. Hätte der Gesetzgeber mit der Anordnung von Dichtheitsprüfungen in erster Linie die Abwehr von Fremdwasser im Auge gehabt, hätte es einer unterschiedlichen Behandlung der Abwasserarten nicht bedurft. Denn ob und ggfls. in welchem Maße Wasser von außen in eine Abwasserleitung eindringt, hängt nicht davon ab, welche Art von Abwasser durch diese Leitung geführt wird.
22Die Materialien zu § 61 a LWG weisen in die gleiche Richtung. Der Gesetzgeber hat den § 45 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in das Wasserrecht überführt, weil die Zielsetzung der Regelung vorrangig dem Gewässerschutz zuzurechnen ist (vgl. LT-Drucksache 14/4835 S. 103). Die in § 45 BauO NRW früherer Fassung enthaltenen Vorschriften über Abwasseranlagen dienten nach allgemeiner Auffassung allerdings dem Gesundheitsschutz, dem Gewässerschutz und damit insgesamt der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen,
23vgl. Heintz in: Gädtke/Böckenförde/Temme/Heintz, Landesbauordnung, 9. Auflage (1998) § 45 Rdnr. 1.
24Speziell die in § 45 Abs. 6 BauO NRW geregelte Dichtheitsprüfung für bestehende Abwasserleitungen, die innerhalb von 20 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 1996 (§ 90 Abs. 1 BauO NRW alte Fassung) durchzuführen war, wurde als zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums angesehen, die einerseits in den Bestand eingreift, andererseits aber auch dem Staatsziel Umweltschutz Rechnung trägt und geeignet ist, bei bestehenden Abwasserleitungen eine weitere Beeinträchtigung der Grundwassergüte und der Bodenqualität, vor allem vor Verunreinigungen durch gewerbliches Abwasser, zu verhindern,
25vgl. Heintz aaO Rdnr. 39.
26Wenngleich in den Materialien zu § 61 a LWG (LT-Drucksache 14/4835 S. 104) auch die sogenannten "Fremdwasserkonzepte" angesprochen werden, dienen die Vorschriften, auf die § 15 ES Bezug nimmt, danach in erster Linie dem Boden- und Gewässerschutz. Diese Zielrichtung des Gesetzes muss auch bei der Anwendung des § 15 Abs. 3 ES in den Blick genommen werden. Es handelt sich um eine Ausnahmevorschrift, die dem Wesen von Ausnahmevorschriften entsprechend eng auszulegen ist. Geht es - wie hier - gar nicht darum, Boden und Wasser vor Verschmutzung durch Abwasser zu schützen, das aus einer undichten Leitung austritt, sondern soll - gleichsam umgekehrt - verhindert werden, dass Schmutzwasser in einem schadhaften Kanal durch Wasserzufluss weitere Verschmutzungen erfährt, wird § 15 Abs. 3 ES nicht anzuwenden sein.
27Selbst wenn im Übrigen mit dem Antragsgegner anzunehmen wäre, § 15 Abs. 3 ES bezwecke jedenfalls auch die Abwehr von Fremdwasser in den Kanälen, ließe sich ein besonders gelagerter Fall im Sinne dieser Vorschrift nicht erkennen. Bei dem Wasser, das möglicherweise oder tatsächlich durch schadhafte Leitungen von außen in die Kanalisation eindringt und auf diese Weise in die nächste Kläranlage gelangt, handelt es sich in aller Regel um unverschmutztes Grund- oder Niederschlagswasser, das nur deshalb "unerwünscht" ist, weil es die Kapazität der Kläranlage in quantitativer Hinsicht übermäßig in Anspruch nimmt und von dem Betreiber der Abwasseranlagen beseitigt werden muss, ohne dass für die hierbei entstehenden Kosten ein Abwassererzeuger in Anspruch genommen werden kann. Im vorliegenden Fall geht es indessen um die Qualität des Wassers, das nach den Erkenntnissen bzw. Annahmen des Antragsgegners von der Abwasserleitung auf dem Grundstück der Antragstellerin der Kläranlage T1. zugeführt wird. Eine derartige Konstellation haben ersichtlich weder § 15 Abs. 3 ES noch § 61 a LWG im Blick.
28Die Antragstellerin kann auch nicht aufgrund der allgemeinen polizeilichen Generalklausel des § 14 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) in Anspruch genommen werden. Abgesehen davon, dass der Antragsgegner nicht zum Erlass ordnungsbehördlicher Maßnahmen zuständig ist, ist die Antragstellerin weder Verhaltensstörerin nach § 17 OBG noch Zustandsstörerin nach § 18 OBG. Denn sie hat die PFT-Belastung der Felder oberhalb Scharfenbergs nicht verursacht im Sinne einer Verhaltenshaftung; die Gefahr, welche der Antragsgegner bekämpfen möchte, geht auch nicht von ihrem Grundstück aus im Sinne von § 18 OBG. Als Verhaltensverantwortliche kann die Antragstellerin schon deshalb nicht angesehen werden, weil sie keine Tätigkeiten ausgeführt hat, die eine ordnungsrechtliche Gefahr herbeigeführt haben, selbst wenn unterstellt würde, die Antragstellerin habe es unterlassen, die Abwasserleitungen auf ihrem Grundstück rechtzeitig zu sanieren. Ob ein Grundstückseigentümer (auch) als Verhaltensverantwortlicher haftet, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ab, ob sein Verhalten die Gefahr "unmittelbar" herbeigeführt, also bei einer wertenden Zurechnung die polizeirechtliche Gefahrenschwelle überschritten hat. Personen, die entferntere, nur mittelbare Ursachen für den eingetretenen Erfolg gesetzt, also nur den Anlass für die unmittelbare Verursachung durch andere gegeben haben, sind in diesem Sinn keine Verursacher,
29vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 28. Februar 2008 - 7 B 12.08 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungs- recht (NVwZ) 2008 S. 684 ff.
30Im vorliegenden Fall wurde die Gefahrenlage unmittelbar durch das Aufbringen der Chemikalien auf den landwirtschaftlichen Flächen herbeigeführt. Alle weiteren Ursachen, welche die Gefährlichkeit der Situation mitbegründet haben, sind bei einer wertenden Betrachtung aus der Verantwortlichkeit auszuscheiden. Gleiches gilt in Ansehung der Zustandsverantwortlichkeit nach § 18 OBG. Die Gefahr für die Kläranlage T1. , die N. und im weiteren Verlauf die Trinkwasserversorgung geht nicht von dem Grundstück der Antragstellerin aus, sondern von den PFT-belasteten Feldern. Die Abwasserleitungen auf dem Grundstück T. sind - wenn überhaupt - nur ein minimaler Abschnitt auf dem Transport der PFT von der Höhe oberhalb T1. zu den Trinkwassergewinnungsanlagen an N. und S. . Für die Trinkwassergefährdung ist die Antragstellerin mithin ebenso wenig verantwortlich wie etwa der Betreiber der Kläranlage bei T1. , dem es nicht gelingt, mit den vorhandenen Mitteln die Chemikalien aus dem Wasser zu entfernen.
31Eine ordnungsrechtliche Inanspruchnahme der Antragstellerin könnte danach nur nach Maßgabe des § 19 OBG in Betracht kommen. Nach § 19 Abs. 2 OBG dürfen Maßnahmen gegenüber einem sogenannten "Notstandstörer" indessen nur aufrechterhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist. Eine andere Form der Gefahrenabwehr drängt sich im vorliegenden Fall allerdings geradezu auf. Die Kläranlage T1. ließe sich nachrüsten, um sie auch bezüglich der PFT im Abwasser zu ertüchtigen. Dass Abwasserreinigung mit Hilfe von Aktivkohle technisch möglich ist, haben die Bediensteten der Bodenschutzbehörde u.a. anlässlich des gerichtlichen Ortstermins am 31. März vergangenen Jahres in dem Verfahren 14 K 1699/08 anschaulich und mit Nachdruck geltend gemacht. Die bereits damals den beteiligten Behörden (nicht jedoch dem Gericht) bekannte Unzulänglichkeit des vom Landrat des I1. nach sachverständiger Beratung gewählten Sanierungsverfahrens beruht nicht auf Mängeln der Wasserbehandlung in der oberhalb T1. neu errichteten Anlage, sondern darauf, dass auf der sog. "Südfläche" das belastete Wasser nicht bzw. nicht vollständig erfasst wird, indem eine "dauerhafte Unterströmung" der Drainage im Sinne des Aktenvermerks vom 24. Februar 2009 zu beobachten ist. Es mag für die Allgemeinheit kostengünstiger sein, die Grundstückseigentümer in T1. zur vorzeitigen Sanierung der Abwasserleitungen heranzuziehen, als die Kläranlage mit Aktivkohlefiltern nachzurüsten. Etwaige Mehrkosten der zweiten Alternative können es jedoch nicht rechtfertigen, gänzlich unbeteiligte Personen, die keinerlei Verantwortung tragen für die PFT-Fracht in N. und S. , in die Pflicht zu nehmen, obwohl das in § 61 a Abs. 4 LWG bezeichnete Datum noch längst nicht erreicht ist.
32Die Verfügung vom 9. März 2010 erweist sich aus einem weiteren Gesichtspunkt als rechtlich fragwürdig. Jede hoheitliche Maßnahme, die in Rechte des Einzelnen eingreift, muss den Maßstäben genügen, die an die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten allgemein angelegt werden. Der Eingriff muss geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein. Im vorliegenden Fall fehlt es an der Eignung der angeordneten Maßnahme. Zwar ist die Sanierung der möglicherweise schadhaften Abwasserleitungen auf dem Grundstück der Antragstellerin in Verbindung mit der Sanierung aller anderen Kanäle in T1. ein taugliches Mittel, das aus den Feldern ausgewaschene PFT von der Kläranlage fernzuhalten. Hierdurch würde die Problematik indessen nicht gelöst, sondern lediglich verlagert. Ließe sich der Pfad "belastetes Feld - Sickerwasser - Kanalisation - Kläranlage - N. - Wasserwerk" vor der Kläranlage wirksam unterbrechen, würde sich das Wasser mit der aus den landwirtschaftlichen Flächen ausgewaschenen PFT-Fracht einen anderen Weg suchen. Es würde letztlich in den Bächen auftreten, die T1. durchfließen und nach 1 bis 2 km in die N. münden. Im Übrigen hat der Berichterstatter anlässlich eines privaten Aufenthalts in T1. am 28. März 2010 (über den er einen Vermerk angelegt hat, der den Beteiligten bekannt ist) oberhalb der Straße "T. " aus einer Rohrleitung frei austretendes Wasser festgestellt, welches nach den Angaben des Antragsgegners aus einer Weidetränke stammt, die durch Grundwasser gespeist wird. Auch dieses Wasser dürfte bei der gegebenen Sachlage in nicht unbeträchtlichem Ausmaß mit PFT belastet sein, ohne dass insoweit Maßnahmen zu erkennen sind, seine Ableitung in die Bäche und die N. zu unterbinden. Mit anderen Worten: Die der Antragstellerin abverlangte Maßnahme würde zwar eine Reduzierung der PFT-Werte in der Kläranlage herbeiführen, ohne dass hierdurch die Gewässerqualität von N. und S. wirklich gehoben würde.
33Die Entscheidung des Antragsgegners ist auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht frei von rechtlichen Bedenken. Die Antragstellerin ist Eigentümerin landwirtschaftlicher Flächen, die ohne ihr Zutun und auch ohne ihre Kenntnis mit Chemikalien beaufschlagt wurden. Die Lieferanten des angeblichen "Bodenverbesserers" handelten nach Überzeugung des Gerichts aus Gewinnsucht und ausweislich der umfangreichen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft C2. , die dem Gericht in der Sache 14 K 1699/08 vorlagen, mit beträchtlicher krimineller Energie. Das fragliche Gelände ist voraussichtlich noch längere Zeit nicht nutzbar, ohne dass die Antragstellerin bislang einen finanziellen Ausgleich erhalten hätte. Nachdem das Landgericht B. mit Urteil vom 4. März 2008 - 1 O 467/07 - einer Beseitigungsklage gegen den Pächter entsprochen hatte, wurde jene Entscheidung durch das Oberlandesgericht I2. (Urteil vom 18. Dezember 2008 - 5 U 104/08 -) geändert. Wie der Bundesgerichtshof die Angelegenheit beurteilen wird, ist zur Stunde offen. Das OLG I2. jedenfalls nimmt in den Gründen seiner Entscheidung Bezug auf § 275 Abs. 2 BGB und auf den Grundsatz der Unzumutbarkeit des Beseitigungsverlangens, den es hier zum Nachteil der Antragstellerin als einschlägig ansieht. Der Antragstellerin hingegen wird zugemutet, neben den Schäden, die ihr bereits entstanden sind, weitere Kosten auf sich zu nehmen, obwohl sie nicht die geringste Verantwortung hinsichtlich der in Rede stehenden Wasserverunreinigung trägt.
34Selbst wenn die Verfügung vom 9. März 2010 entgegen der hier vertretenen Ansicht voraussichtlich rechtmäßig wäre, müsste dem vorliegenden Antrag entsprochen werden. Die in § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO normierte aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen entfaltet sich auch gegenüber Verwaltungsakten, die ohne jeden Zweifel rechtens sind. Hiervon kann auf der Grundlage von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nur abgewichen werden, wenn das besondere öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug das private Aussetzungsinteresse des Betroffenen überwiegt. Dies lässt sich im vorliegenden Fall indessen nicht feststellen. Zwar ist dem Antragsgegner nicht zu widersprechen, wenn er in der Begründung seiner Entscheidung die Volksgesundheit als gewichtiges öffentliches Interesse darstellt. Diese wird indessen gerade nicht durch die möglicherweise schadhaften Abwasserleitungen auf den Grundstücken in T1. und namentlich auf dem Grundstück der Antragstellerin gefährdet, sondern durch die PFT-Belastung des Geländes insgesamt. Die Volksgesundheit rechtfertigt mithin die sofortige Vollziehung nicht, weil dieser Belang weiterhin gefährdet bleibt, indem sich das PFT-haltige Wasser andere Wege in die N. sucht. Dieser Sachverhalt ist im Übrigen ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners den mit der Angelegenheit befassten Behörden seit längerem bekannt. Bereits in einem Vermerk aus April 2008 wird festgehalten, dass selbst dann, wenn alle Kanäle dicht seien, das PFT-haltige Wasser weiter in Richtung N. fließen werde, so dass die gesamte Angelegenheit mit Augenmaß behandelt werden solle. Eine gleichlautende Feststellung enthält ein Vermerk vom 12. Januar 2009. Die Erwägungen, die den Antragsgegner dennoch veranlasst haben, nach Ablauf eines weiteren Jahres von der Antragstellerin nicht nur die Dichtheitsprüfung zu verlangen, sondern auch von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO Gebrauch zu machen, brauchen in diesem Zusammenhang nicht weiter untersucht zu werden. Ein besonderes öffentliches Interesse daran, die PFT-Belastung der Kläranlage dadurch zu reduzieren, dass die PFT-Frachten nicht mehr durch die Anlage fließen, sondern an ihr vorbei, ist jedenfalls nicht zu erkennen.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36Die Entscheidung über den Streitwert ergeht auf der Grundlage von § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Für das Klageverfahren hat das Gericht den Streitwert vorerst auf 1.000,00 Euro festgesetzt. Angesichts der Vorläufigkeit des mit diesem Beschluss entschiedenen Verfahrens ist es gerechtfertigt, jenen Betrag nur zur Hälfte anzusetzen.
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